Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Quarantäne


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 11. März 2021 verfügte der Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), B.___ und C.___, [...]-Schule [...], hätten sich aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall bzw. eines bestätigten VOC-Falls (variant of concern) ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit 18. März 2021, in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne könne vorzeitig beendet werden, wenn eine ab dem 7. Tag durchgeführte Testung ein negatives Resultat ausweise und die Behörde gestützt darauf der Aufhebung der Quarantäne zustimme.

 

2. Dagegen erhob der Kindsvater, A.___, am selben Tag Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass die Quarantäne nur bis zum 15. März 2021 angeordnet werden solle, da der letzte mögliche Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am 8. März 2021 habe die Schule schon nicht mehr besucht werden dürfen.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dabei wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der letzte schulische Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am 8. März 2021 sei jedoch eine Massentestung mit 160 Personen durchgeführt worden. Gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft sei es offenbar während dieser Massentestung zu diversen engen Kontakten gekommen. Grund dafür sei, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht dispensiert seien und weder die Abstands- noch die Hygieneregeln eingehalten hätten. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt nicht am 5., sondern erst am 8. März 2021 stattgefunden habe.

 

4. Mit Stellungnahme vom 15. März 2021 führte der Beschwerdeführer dagegen aus, die Testung sei in der Teststation «Feldreben» in Muttenz durchgeführt worden, welche eine Kapazität von 1'000 Tests pro Tag habe. Der «Massentest» sei in Form von individuellen Besuchen im Verlauf des 8. März 2021 erfolgt. Viele der 160 zum Test aufgeforderten Personen hätten sich nicht testen lassen, weshalb das Personenaufkommen nicht besonders gross gewesen sein könne. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass eine Teststation über ein funktionierendes Schutzkonzept verfüge. B.___ und C.___ seien um 17:00 Uhr und um 17:01 Uhr getestet worden. Zum gegebenen Zeitpunkt habe sich in der Teststation bloss eine weitere zu testende Person befunden. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt von B.___ und C.___ nicht am 5., sondern am 8. März 2021 stattgefunden habe. Die Anordnung der Quarantäne sei, auch wenn sie mittlerweile zum Tagesgeschäft gehöre, keine Sache, die leichtfertig verfügt werden dürfe. Sie stelle einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte der betreffenden Personen sowie in die elterliche Sorge, insbesondere in das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, dar. Die Verfügung sei daher nicht korrekt und der Beschwerde sei stattzugeben.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide, welche sich an seine beiden Kinder richten, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienver­ordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen worden.

 

2.2 Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontakt­quarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.

 

Die Kontaktquarantäne dauert laut Art. 3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2). Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).

 

Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.

 

2.3 Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 führte Dr. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Basel-Landschaft Folgendes aus:

 

«der letzte offizielle schulische Kontakt war am 5.3. Am 8.3. erfolgte dann der Massentest mit 160 Personen und mindestens 16 positiv getesteten Personen. Wir gehen davon aus, dass beim Test, resp. bei der Hin- und Rückreise weitere Kontakte stattfanden und auch das Schutzkonzept nicht eingehalten werden konnte, da in einzelnen Klassen viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben. Ausgehend von diesen Überlegungen haben wir dann die Quarantänefrist festgelegt.»

 

2.4 Die Tatsache, dass von 160 Personen mindestens 16 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden – wobei viele sich gar nicht haben testen lassen und entsprechend von einer noch höheren Zahl ausgegangen werden muss – macht deutlich, dass an der [...] Schule [...] ein massiver Ausbruch des Virus stattgefunden hat. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit waren deshalb mit sofortiger Wirkung drastische Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern. Aufgrund der Ausführungen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft muss davon ausgegangen werden, dass auch am Tag der Testung diverse weitere Kontakte stattgefunden haben, da viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben und auf der Hin- und Rückreise zur Teststation das Schutzkonzept der Teststation nicht greift. Aufgrund der Gefährdungslage und Dringlichkeit der Situation ist es nicht möglich, innert nützlicher Frist individuelle Abklärungen zu treffen, wer wann mit wem Kontakt hatte, weshalb es sich rechtfertigt, für sämtliche betroffenen Personen dieselbe Quarantänedauer anzuordnen. Entsprechendes muss auch für B.___ und C.___ gelten, da nicht nachgeprüft werden kann, ob nicht auch sie – beispielsweise auf der Anfahrt – am 8. März 2021 oder vorher am Wochenende Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern hatten. Ab dem 7. Tag der Quarantäne besteht die Möglichkeit, die Quarantäne mit einem negativen Test zu beenden, wodurch sich die Intensität des Grundrechtseingriffs stark relativiert.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann