Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nach Art. 63 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) sind die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Am 5. November 2020 hatte der Regierungsrat folgenden Beschluss (Nr. 2020/1528) gefasst:
3.1 Die Beratungen des Regierungsrats finden bis auf weiteres unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (…)
3.3 Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis 31. Januar 2021.
3.4 Sofern nach Ablauf der Gültigkeit der Allgemeinverfügung erneute Massnahmen erforderlich sind, wird erneut Beschluss gefasst. (…)
Der Regierungsrat beschloss am 25. Januar 2021, die Beratungen des Regierungsrats fänden bis zum 16. März 2021 weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Massnahme wurde mithin verlängert.
2. A.___ erhob gegen diese Beschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 9. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
3. Nun hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 9. März 2021 (RRB Nr. 2021/306) die Massnahme wiederum verlängert, nämlich bis am 30. April 2021.
4. A.___ erhob erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete sinngemäss, der Beschluss sei aufzuheben. Das weitere Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache gegenstandslos. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, man könnte die Sitzungen in einen grösseren Saal verlegen oder das Bild und den Ton übertragen. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er beantrage sofortige Akteneinsicht.
5. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. Zu diesem Verfahren bestehen folglich keine weiteren Akten, als die vom Beschwerdeführer eingereichten. Das Gesuch um Akteneinsicht ist obsolet.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2. Eine Allgemeinverfügung wie die vorliegende steht zwischen Rechtssatz und Verfügung. Sie regelt einen konkreten Sachverhalt, richtet sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder geschlossenen Adressatenkreis. Der angefochtene Beschluss regelt einen bestimmten Sachverhalt, indem er die Regierungsratssitzungen für einen bestimmten Zeitraum als nicht öffentlich erklärt. Er richtet sich an alle. Niemand wird mehr als Besucher zugelassen. Allgemeinverfügungen werden hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die Legitimationsvoraussetzungen wie (gewöhnliche) Verfügungen behandelt (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 13 Rz 944; BGE 112 Ib 252; 125 I 313). Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde. Der Beschwerdeführer müsste daher stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ähnlich wie ein Drittbetroffener ist er nur beschwerdeberechtigt, wenn er durch die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in seinen rechtlichen und tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil 1C_642/2018 des Bundesgerichts vom 10. April 2019 E. 3.3).
Als Einwohner des Kantons Solothurn ist der Beschwerdeführer vom Ausschluss der Öffentlichkeit bei Regierungsratssitzungen zwar direkt betroffen und hat wohl ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung dieser Massnahme. Der Beschwerdeführer ist durch den Ausschluss der Öffentlichkeit aber nicht mehr als jedermann betroffen. Er behauptet dies auch nicht. Er ist nicht Spezialadressat der Verfügung, sondern Normaladressat. Damit ist er aber nicht besonders berührt im Sinne des Gesetzes und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert (vgl. z.B. Tschannen/Zimmerli/Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage Bern 2014, § 30 Rz.60, mit Hinweis auf Tobias Jaag: Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 433 ff.).
3.1 Wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, denn Art. 63 KV enthält selbst schon die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
3.2 Nach Art. 40 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) ordnen die kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Sie können insbesondere das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. Nach dieser Bestimmung ist der Regierungsrat berechtigt, den Ausschluss der Öffentlichkeit mittels Allgemeinverfügung anzuordnen (vgl. auch § 49 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11 und § 3 Abs. 2 Bst. g der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzgebung, VEpG, BGS 811.16).
3.3 In der heutigen Zeit hochansteckender und möglicherweise gegen Impfungen resistenter Virenmutationen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat weiterhin temporär nicht mehr zulassen will, dass Besucher an seinen Sitzungen im Rathaus teilnehmen. Schliesslich musste der Bundesrat verschärfte Massnahmen anordnen. Es besteht eine Home-Office-Pflicht. Es gilt, die Funktionsfähigkeit der Regierung zu erhalten, die dennoch Sitzungen abhalten muss.
Der Kanton verfügt, nebenbei gesagt, bloss über wenige grosse Sitzungszimmer, die schon in normalen Zeiten dauernd (über)belegt sind. Die Einschränkung des Bürgers ist klein, werden doch alle (öffentlichen) Regierungsratsbeschlüsse im Volltext im Internet publiziert, sobald sie rechtskräftig geworden sind.
4. Das Verwaltungsgericht kann nicht anordnen, die Sitzungen des Regierungsrates seien filmisch aufzunehmen und (in Echtzeit) zu übermitteln; sei dies nur in ein anderes Zimmer oder aber ins Internet. Dafür fehlt eine gesetzliche Vorschrift. § 7bis des Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) ist hier nicht anwendbar.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zur Wahrung der Rechte nicht notwendig, da der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, Beschwerde zu führen (§ 76 Abs. 1 VRG); im Übrigen hätte es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, was dem Beschwerdeführer wegen des vorangegangenen Entscheides in gleicher Sache klar sein musste.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad