Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch  B.___   

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Quarantäne


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 11. März 2021 verfügte der Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), A.___, Schülerin an der [...]-Schule [...], habe sich aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall bzw. eines bestätigten VOC-Falls (variant of concern) ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit 18. März 2021, in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne könne vorzeitig beendet werden, wenn eine ab dem 7. Tag durchgeführte Testung ein negatives Resultat ausweise und die Behörde gestützt darauf der Aufhebung der Quarantäne zustimme.

 

2. Dagegen erhob die Mutter von A.___, B.___, am 14. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Quarantäne spätestens bis und mit dem 15. März 2021 ende, unter Kostenfolge gegen den Beschwerdegegner.

 

Zur Begründung wurde angegeben, am 7. März 2021, um 20:15 Uhr seien die Eltern der Schüler der 9. Klasse der [...]-Schule [...] darüber informiert worden, dass sämtliche Schüler und Schülerinnen am 8. März 2021 in der Abklärungsstation Muttenz einen Covid-19-Test machen müssten, da ein oder mehrere Schüler sowie ein Lehrer positiv getestet worden seien. Die Schüler hätten zuhause zu bleiben und ihre Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Der Präsenzunterricht werde entsprechend sofort aufgehoben. Ihre Tochter habe den Test am 8. März 2021 in Muttenz gemacht, wobei das Resultat negativ gewesen sei. Am 11. März 2021 sei dann eine Quarantäne bis 18. März 2021 angeordnet worden. Ob die Quarantäne-Anordnung gerechtfertigt sei, sei für sie nicht nachprüfbar, da sie nicht wüssten, wer in A.___s Klasse positiv getestet worden sei. Sie wüssten aber, dass sämtliche Mitschülerinnen, mit denen A.___ engen Kontakt gehabt habe, negativ getestet worden seien. Insofern sei für sie bereits fraglich und nicht erkennbar, ob überhaupt ein rechtfertigender Grund für die Anordnung der Quarantäne gegeben sei. Die Dauer der Quarantäne sei auf jeden Fall nicht rechtmässig, da sich die 10-tägige Dauer ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts mit einer positiv getesteten Person bemesse. Wenn überhaupt, dann habe dieser Kontakt spätestens am 5. März 2021 stattgefunden. Am 8. März 2021 habe kein Präsenzunterricht mehr stattgefunden und die Schüler hätten sich individuell, nicht im Klassenverband, zum Testen nach Muttenz begeben. Da es sich bei den positiv getesteten Personen nur um solche handeln könne, mit denen A.___ nach dem 5. März 2021 keinerlei Kontakt mehr gehabt habe, sei die Quarantäne über den 15. März 2021 hinaus rechtswidrig.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2021 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dabei wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der letzte schulische Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am 8. März 2021 sei jedoch eine Massentestung mit 160 Personen durchgeführt worden. Gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft sei es offenbar während dieser Massentestung zu diversen engen Kontakten gekommen. Grund dafür sei, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler der […]-Schule von der Maskenpflicht dispensiert seien und weder die Abstands- noch die Hygieneregeln hätten eingehalten werden können. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt nicht zwingend am 5., sondern möglicherweise erst am 8. März 2021 stattgefunden habe. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, die Dauer der Quarantäne durch einen zusätzlichen Test zu verkürzen.

 

4. Mit Stellungnahme vom 16. März 2021 führte B.___ aus, die Vernehmlassung mache einmal mehr deutlich, dass die Behörden (vor allem der Kantonsärztliche Dienst Basel-Landschaft) sowohl der [...]-Schule [...] als auch den einzelnen Schülern und Eltern gegenüber voreingenommen seien. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn hier alle Schüler, Lehrer und Eltern in den gleichen Topf geworfen würden und kollektiv für das unterstellte Fehlverhalten einiger Personen bestraft würden. Mit Infektionsschutz habe die auf Mutmassungen und hypothetische Sachverhalte gestützte Verfügung nichts zu tun. Leider habe sie ihre Tochter nicht nach Muttenz begleitet, sodass sie keine Kenntnisse über die dortige Organisation und Abläufe habe. Von einer anderen Mutter wisse sie aber, dass alles sehr gut organisiert gewesen sei. A.___ habe sich zusammen mit zwei Kolleginnen der 9. Klasse um 9:00 Uhr (nach Terminvereinbarung) zur Teststation in Muttenz begeben. Alle drei hätten Masken getragen und den erforderlichen Mindestabstand eingehalten. In der grossen Lagerhalle des Testzentrums sei mindestens ein Security-Mitarbeiter anwesend gewesen, der die eingetroffenen Personen eingewiesen und die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln überprüft habe. Es sei nicht bekannt, zu welchen positiv getesteten Mitschülern A.___ nach dem 5. März 2021 noch Kontakt gehabt haben sollte. A.___ und ihre Kolleginnen seien alle negativ getestet worden. Der Hinweis, wonach die Quarantäne durch einen weiteren Test verkürzt werden könne, entbehre nicht eines gewissen Zynismus, da ein solcher Test selbst bezahlt werden müsse (CHF 106.00), auf das Ergebnis 24 bis 48 Stunden gewartet werden müsse und dann auch noch die Behörde zustimmen müsse, wodurch weitere Zeit verloren ginge. Berücksichtige man auch noch die Gefahr eines falsch positiven Tests, könne man sich mit einem zweiten Test fast nur verschlechtern.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ bzw. ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg (realistischerweise) nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen worden.

 

2.2 Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.

 

Die Kontaktquarantäne dauert laut Art. 3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2). Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).

 

Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.

 

2.3 Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 führte Dr. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Basel-Landschaft Folgendes aus:

 

«der letzte offizielle schulische Kontakt war am 5.3. Am 8.3. erfolgte dann der Massentest mit 160 Personen und mindestens 16 positiv getesteten Personen. Wir gehen davon aus, dass beim Test, resp. bei der Hin- und Rückreise weitere Kontakte stattfanden und auch das Schutzkonzept nicht eingehalten werden konnte, da in einzelnen Klassen viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben. Ausgehend von diesen Überlegungen haben wir dann die Quarantänefrist festgelegt.»

 

2.4 Die Tatsache, dass von 160 Personen mindestens 16 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden – wobei viele sich gar nicht haben testen lassen und entsprechend von einer noch höheren Zahl Infizierter ausgegangen werden muss – macht deutlich, dass an der [...]-Schule [...] ein massiver Ausbruch des Virus stattgefunden hat. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit waren deshalb mit sofortiger Wirkung drastische Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern. Aufgrund der Ausführungen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft muss davon ausgegangen werden, dass auch am Tag der Testung diverse weitere Kontakte stattgefunden haben, da viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben und auf der Hin- und Rückreise zur Teststation das Schutzkonzept der Teststation nicht greift. Aufgrund der Gefährdungslage und Dringlichkeit der Situation ist es nicht möglich, innert nützlicher Frist individuelle Abklärungen zu treffen, wer wann mit wem Kontakt hatte, weshalb es sich rechtfertigt, für sämtliche betroffenen Personen dieselbe Quarantänedauer anzuordnen. Entsprechendes muss auch für A.___ gelten, da nicht nachgeprüft werden kann, ob nicht auch sie – beispielsweise auf der Anfahrt – am 8. März 2021 oder vorher am Wochenende Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern hatte. Ab dem 7. Tag der Quarantäne besteht die Möglichkeit, die Quarantäne mit einem negativen Test zu beenden, wodurch sich die Intensität des Grundrechtseingriffs relativiert. Dieser Hinweis ist nicht zynisch, da für die Testung ein Schnelltest genügt, dessen Resultat normalerweise innerhalb von höchstens zwei Stunden vorliegt und dessen Kosten durch den Bund übernommen werden (vgl. Anhang 6 Ziff. 1.4.1 lit. c zur Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24]). Auch die Behörde ist organisiert, um zeitnah auf ein entsprechendes Testresultat reagieren zu können.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann