Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe / Auflage zum AHV-Vorbezug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wird von der Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 erteilte die Sozialregion A.___ die Auflage, sich spätestens bis 25. Februar 2022 bei der AHV-Zweigstelle für den AHV-Vorbezug anzumelden. Falls er dies nicht tue, werde die SRU die Unterstützungsleistungen per 31. März 2022 einstellen, weil AHV-Leistungen der Sozialhilfe vorgingen und unterstützte Personen grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet seien.
2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ans Departement des Innern (DdI). Dieses trat mit Verfügung vom 17. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein, massgeblich mit der Begründung, bei der strittigen Auflage der Sozialregion handle es sich um einen Zwischenentscheid, der zu keinem unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe; es mangle an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit der Auflage könne im Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung der Unterstützungsleistung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden.
3. Mit Eingabe vom 7. März 2022 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Departementsentscheids. Er machte geltend, er habe Ende Oktober 2021 bei der IV-Stelle Solothurn einen Antrag auf Wiedereingliederung gestellt. Dieser Entscheid werde erst Anfang Mai 2022 gefällt, wobei in seinem Falle altershalber wohl von beruflicher Integration abgesehen werde, so dass sein Antrag bei positiver Beurteilung in einer Rente enden werde. Zudem machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm die Sozialregion am 3. März 2022 den Entwurf einer Verfügung zum rechtlichen Gehör zugestellt habe, wonach die Unterstützungsleistungen tatsächlich per Ende März 2022 eingestellt werden sollen, dies obwohl das Verfahren betreffend Anmeldung zum AHV-Vorbezug noch hängig sei. Er möchte vom Gericht wissen, ob dieses Vorgehen der Sozialregion den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
4. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen wurde verzichtet.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement die materielle Behandlung seiner Anliegen verweigert hat, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Bei der strittigen Anordnung der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. –einstellung verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).
2.2 Im Moment ist, auch wenn das für den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist, mit der Auflage noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der Verfügung vom 1. Februar 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und ist darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe aber künftig gekürzt bzw. ganz eingestellt, weil er sich nicht zum Vorbezug angemeldet hat, kann er diese Kürzung (Einstellung) – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – beim Departement anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E. 1.4 richtig erwähnt hat, muss ihm die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör gewähren. Das hat letztere mit Schreiben vom 3. März 2022 bereits getan. Vor der Sozialregion kann der Beschwerdeführer bis 14. März 2022 nochmals darlegen, weshalb er mit der Anmeldung zum AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist. Verweigert ihm die Sozialregion dann die sozialhilferechtliche Unterstützung, hat er die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid beim Departement Beschwerde zu erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung bzw. Einstellung angeordnet wurde.
2.3 Zusammenfassend ist
die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom
11. Februar 2022 eingetreten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad