Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die am [...] geborene und in Serbien heimatberechtigte A.___ reiste am 22. April 1995 in die Schweiz ein. Seit mindestens dem 29. März 2003 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und verzeichnete Wohnsitz in Birmensdorf (ZH). Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt am 30. März 2015 bis am 27. März 2020 verlängert.
2. Rückwirkend per 1. Januar 2020 meldete sich A.___ am 9. März 2020 in Trimbach an und beantragte zeitgleich die Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung. Zugezogen war sie von Adlikon b. Regendsdorf (ZH). Auf Aufforderung hin ging am 14. Juli 2020 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das Gesuch um Kantonswechsel ein. Sie gab dabei an, nicht erwerbstätig und seit dem Jahr 2016 geschieden zu sein. Sie wohne zusammen mit ihrem Sohn B.___(geb. 16. Oktober 1986) in Trimbach, wobei ihre beiden anderen Kinder C.___(geb. 30. Juli 1988) und D.___(geb. 5. September 1999) im Kanton Zürich wohnhaft seien. Der von A.___ geschiedene Ehemann E.___ (geb. 1. Juni 1961) ist per 31. August 2021 ins Ausland weggezogen.
3. Zusammenfassend lässt sich den Akten der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes entnehmen: A.___ wurde in der Schweiz nie strafrechtlich verurteilt. Im Kanton Zürich wurde sie vom 1. Juli 2012 bis am 31. Dezember 2019 mit Sozialhilfe im Umfange von CHF 152'745.00 unterstützt. Ebenfalls wird sie seit ihrem Zuzug in Trimbach mit Sozialhilfe unterstützt, wobei der Saldo per 16. Februar 2022 CHF 27'702.85 betrug und sie weiterhin mit Sozialhilfegeldern unterstützt werden muss. Gemäss Registerauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 16. Februar 2022 weist A.___ drei Betreibungen von CHF 1'193.65 sowie acht Verlustscheine im Umfang von CHF 14'303.65 auf. Im Register des Betreibungsamtes Regensdorf vom 2. Juli 2020 ist sie mit drei Betreibungen in der Höhe von CHF 7'779.15 und 20 Verlustscheinen im Umfang von CHF 48'806.35 verzeichnet.
4. Mit Schreiben des MISA vom 23. Dezember 2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsels gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 Stellung nahm.
5. Das MISA erliess am 3. März 2022 namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende Verfügung:
1. Das Gesuch um Kantonswechsel von A.___ wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich - unter Androhung von Strafmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Mai 2022 bei der Einwohnergemeinde Trimbach abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
6. Am 12. März 2022 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2022 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (wohl recte: Niederlassungsbewilligung) C um zwei Jahre (Probezeit).
7. Mit Verfügungen vom 14. und 29. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 12. Mai 2022 noch einmal vernehmen.
9. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit für die Entscheidfindung relevant im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).
3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage (Urteile des Bundesgericht 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, 2D_16/2015 vom 25. Oktober 2015 E. 3.2).
3.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).
3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
4. Hauptsächlich begründet das MISA seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin anhaltend sozialhilfeabhängig sei und dies seit mehreren Jahren. In der Schweiz habe sie sich kaum einmal ins Erwerbsleben integriert und sie werde wohl auch künftig ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die bezogene Sozialhilfe von ca. CHF 180'000.00 während der letzten neun Jahren stelle einen erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug dar. Obwohl sie in verschiedenen IV-Verfahren als erwerbsfähig eingestuft worden sei, sei von einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche nicht verwertet werde. Zudem würden öffentlich- und privatrechtliche Schulden bestehen, welche mutwillig angehäuft worden seien. Diese Schuldenwirtschaft sei qualifiziert vorwerfbar und stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Es seien keine Bemühungen zu verzeichnen, welche auf einen Schuldenabbau oder das Ablösen von der Sozialhilfe hindeuten. Infolge Vorliegens von Widerrufsgründen habe die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) keinen Anspruch auf die Bewilligung des Kantonswechsels. Der Entscheid sei auch unter Berücksichtigung von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei nun abermals ein neues IV-Verfahren im Gange bzw. geplant. Da ihre Krankheit auch Angst und Panikattacken aufweise, sei sie gezwungen mit jemandem anvertrauten zusammen zu leben, der ihr auch helfe. Deshalb lebe sie auch mit ihrem Sohn B.___ zusammen in Trimbach. Dieser schaue auf sie. Die in Zürich lebende Tochter D.___ sei an Multipler Sklerose erkrankt und können keine Hilfe bieten. Zu ihrem Sohn C.___ pflege sie sehr wenig Kontakt, weil er sich nicht für sie interessiere und somit keine Hilfe sei. Eine Rückkehr nach Zürich sei somit schlecht für ihre Gesundheit und nicht möglich. Sie wolle eine Schuldensanierung mit der finanziellen Unterstützung von ihrem Sohn B.___ und der Tochter D.___ in Angriff nehmen und von der Sozialhilfe wegkommen (ausser der Krankenkasse).
5. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich seit dem 1. Juli 2012 besteht und noch weiter andauert, ist in zeitlicher Hinsicht und ihrem Gesamtbetrag als erheblich (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1, 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2) zu bezeichnen. Hierbei ist ebenfalls zum Nachteil der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie seit der Einreise in die Schweiz kaum am wirtschaftlichen Leben teilnahm bzw. erwerbstätig war. Zudem sind bei der Beschwerdeführerin auch keine Anzeichen festzustellen, dass sie ernsthaft bemüht ist die notwendige Schuldensanierung anzugehen. Der Hinweis auf ein mögliches IV-Verfahren (welches gemäss Akten jedoch noch nicht in die Wege geleitet ist) hilft hier, bei bereits mehrfacher Ablehnung, wenig. Die Beschwerdeführerin tut gut daran ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit möglichst zu verwerten. Damit bestünde auch die Möglichkeit sich von der Sozialhilfe abzulösen. Ansonsten besteht, wie vom MISA korrekt erkannt, die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch künftig von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Grundsätzlich bestehen kaum Zweifel, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und/oder c AIG gegeben ist.
5.1 Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt, reicht jedoch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 3 AIG nicht. Liegt zwar ein Widerrufsgrund vor, wäre der Widerruf jedoch unverhältnismässig, ist der Kantonswechsel trotzdem zu bewilligen. Dabei geht es nicht etwa um die Frage der Wegweisung in den angestammten Kanton, sondern um die Verhältnismässigkeit der Wegweisung ins Heimatland (BGer 2C_785/2015 vom 29. März 2016, E. 4.1). Weil eine Ablehnung des Kantonswechselgesuches nie die Wegweisung aus der Schweiz, sondern immer die Wegweisung in den Vorkanton zur Folge hat, ist die Verhältnismässigkeitsfrage eine hypothetische.
5.2 Wie erwähnt ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor eine Wegweisung (hypothetisch) verfügt werden dürfte, wäre im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme wie beispielsweise eine Verwarnung oder Rückstufung zu prüfen. Die Anwendung einer milderen Massnahme hat die Vorinstanz nicht geprüft bzw. nicht dargelegt weshalb eine solche nicht in Betracht gezogen wird. Hierbei fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter anderem die lange Anwesenheitsdauer, die familiären Bindungen mit dem Verbleib sämtlicher (volljährigen) Kinder in der Schweiz, die sprachliche und soziale Integration in Betracht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich noch nie formell ermahnt/verwarnt worden ist. Das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. März 2020 (act. 57) konnte, entgegen den Darstellungen des MISA, denn auch nicht zugestellt werden. Auch eine persönliche Aushändigung gegen Unterschrift ist nicht aktenkundig. Aus der Abmeldebestätigung der Gemeinde Regensdorf ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Angabe der neuen Adresse dort abgemeldet hat. Bezeichnenderweise wollte denn auch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich im erwähnten Schreiben vom 2. März 2020 die Beschwerdeführerin ermahnen, wobei darin ausdrücklich erwähnt wird, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf und sogar für eine Rückstufung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien.
5.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass unter Beachtung der Verhältnismässigkeit in der vorliegenden Konstellation ein (hypothetischer) Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in das Heimatland nicht rechtmässig wäre. Insbesondere hat das MISA die allfällige Anordnung einer milderen ausländerrechtlichen Massnahme unter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen. Mit dem Wegfall des Widerrufs ist der Kantonswechsel zu bewilligen.
5.4 Vorliegend besteht noch die Besonderheit, dass die vom Kanton Zürich damals gesetzte Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung am 27. März 2020 abgelaufen ist. Zusammen mit der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Trimbach hat die Beschwerdeführerin am 9. März 2020 ebenfalls um die Verlängerung der Kontrollfrist beim MISA ersucht. Dieses Verfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Hierbei ist auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_896/2020 vom 11. März 2021, E. 3.3 zu verweisen, wonach die Auffassung vertreten wird, dass das Kantonswechselgesuch im neuen Kanton das Verlängerungsgesuch im alten Kanton gewissermassen ersetzt. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Kontrollfrist (zwar beim MISA und nicht im Kanton Zürich) rechtzeitig um Verlängerung der Kontrollfrist ersucht hat. Mit der Beurteilung des Gesuchs um Verlängerung der Kontrollfrist hat das MISA die Anordnung allfälliger ausländerrechtlicher Massnahmen (Verwarnung unter Androhung der Rückstufung oder des Widerrufs) zu prüfen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn die Verfahrenskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 3. März 2022 werden aufgehoben.
2. Das Departement des Innern wird angewiesen, der A.___ den Kantonswechsel zu bewilligen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad