Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Gruner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1967 in [...], reiste am [...] 1980 in die Schweiz ein, wo ihm zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten Beschwerdeführer, nachfolgend: A1, S. 31) Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals bis 31. August 2023 verlängert (A1, S. 217).
B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1972 in [...], heiratete am [...] 1987 A.___. Am [...] 1987 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr ebenfalls zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten Beschwerdeführerin, nachfolgend: A2, S. 20).
Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Sohn, [...], geb. [...] (A2, S. 18).
Am 29. Juni 2020 ersuchten die Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin gab an, erwerbstätig zu sein (A2, S. 72 f.), während der Beschwerdeführer angab, auf Stellensuche zu sein (A1, S. 214 f.). Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (A1, S. 237 ff.). Das Migrationsamt (MISA) forderte die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf, zu ihrer finanziellen und beruflichen Situation sowie zu ihrer Sprachkompetenz eingehend Stellung zu nehmen (A1, S. 453; A2 S. 83). Mit Schreiben vom 3. November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (A1, S. 480; A2, S. 109).
2. Am 15. Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung gewährt (A1, S. 515; A2, S. 116). Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 nahm Rechtsanwalt David Gruner namens der Beschwerdeführer Stellung. Es könne festgehalten werden, dass weder beim Ehemann noch bei der Ehefrau ein Widerrufsgrund bestehe. Zudem erscheine eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer in der Schweiz und aufgrund altrechtlicher Überlegungen als nicht verhältnismässig. Es könne höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden (A1, S. 522 ff.; A2 S. 123 ff.).
3. Am 28. Februar 2022 erliess das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung:
1. Die Niederlassungsbewilligungen von A.___ und B.___ werden infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sprachkompetenzen sowie bei A.___ noch Teilnahme am Wirtschaftsleben) widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.
2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ und B.___ die bestehenden Schulden abbauen, keine weiteren Schulden mehr anhäufen, am Wirtschaftsleben teilnehmen und den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten sowie beide nicht mehr straffällig werden. Des Weiteren hätten A.___ und B.___ anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einen Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzulegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspricht.
3. Dieser Entscheid wird dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.
4. Gegen diese Verfügung liessen A.___ und B.___ am 11. März 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Niederlassungsbewilligungen seien nicht zu widerrufen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 26. April 2022 liessen die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.
7. Am 21. Juni 2022 reichte das MISA einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2022 betreffend den Beschwerdeführer ein.
8. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das MISA begründet die Rückstufung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführer hätten während ihres Aufenthaltes hierzulande massive Schulden angehäuft. Diese beliefen sich inzwischen auf einen Gesamtbetrag von CHF 572'728.25. Bei einer Vielzahl der Forderungen handle es sich um eheliche Schulden, wofür beide Ehegatten solidarisch hafteten. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach zu Freiheitsstrafen und Bussen verurteilt worden, die Beschwerdeführerin zwei Mal zu einer Busse.
Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführer erhebliche Mühe hätten, ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies sei qualifiziert vorwerfbar. Wie und weshalb es zu den hohen Schulden gekommen sei, hätten die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzeigen können. Sie hätten nicht dokumentieren können, inwiefern die Schuldenanhäufung lediglich auf die missglückten zwei unternehmerischen Fehlentscheide (richtig: vier Fehlentscheide) zurückzuführen sei. Obwohl den Beschwerdeführern, ihren Aussagen folgend, die finanzielle Situation bewusst sei, hätten sie keinerlei Sanierungsbemühungen nachweisen können und stellten eine Kontaktaufnahme mit einer Budgetberatungsstelle lediglich in Aussicht. Auch erwähnte Abzahlungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern hätten sie nicht mit Nachweisen und Bestätigungen untermauert. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht mit dem Betreibungsamt Region Solothurn in Kontakt getreten seien, um allenfalls die Schulden in Raten abzuzahlen. Ferner erschliesse es sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer seit Jahren keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nachgehe und so nichts zum Schuldenabbau beitragen könne. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer hartnäckig an seiner Selbstständigkeit festhalte, obwohl er damit schon mehrmals gescheitert sei. Die Beschwerdeführer versuchten gerade nicht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, ihre finanzielle Situation zu verbessern bzw. eine weitergehende Verschuldung zu vermeiden. Die hohe und anhaltende eheliche Verschuldung sowie die gänzlich fehlenden Sanierungsbemühungen würden klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über Integration (AIG; SR 142.20) seien damit bei weitem erfüllt.
Die Beschwerdeführer hätten ihre finanzielle Situation in den letzten vier Jahren auch nicht ernsthaft verändern können. Die jüngsten Betreibungen und Verlustscheine datierten aus den Jahren 2021/2022. Das bewusste Verschweigen von früheren Straftaten sei sodann als Täuschung der Behörde bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung negativ zu werten. Der Beschwerdeführer sei sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei bei den Beschwerdeführern infolge der massiven ehelichen Schulden und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer sei sodann ebenfalls das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen anerkannten Sprachnachweis erbracht, sodass auch das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nicht erfüllt sei.
Eine Wegweisung aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich indessen nicht als verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen und erheblichen Integrationsdefizite zu widerrufen und diese durch Aufenthaltsbewilligungen zu ersetzen. Eine blosse Verwarnung hätte nicht die erforderliche Wirkung.
3. Dagegen liessen die Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdeführerin gehe seit ihrer Einreise in die Schweiz vor rund 30 Jahren einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sei in dieser Zeit in der Schweiz nicht straffällig geworden. Es bestünden keine Sozialhilfeabhängigkeit und nur geringe Schulden. Sie sei mithin in der Schweiz sowohl gesellschaftlich wie auch wirtschaftlich integriert. Widerrufsgründe seien keine ersichtlich.
Beim Beschwerdeführer liege keine längerfristige Freiheitsstrafe vor. Von einer häufigen Delinquenz zu sprechen, sei vermessen. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer (und teilweise die Beschwerdeführerin) in der Zeitdauer seines Aufenthalts seit rund 40 Jahren einen Schuldenbetrag von rund CHF 520'000.00 angehäuft. Eine Sozialhilfeabhängigkeit bestehe bei ihm nicht. Damit ein Widerruf erfolgen könne, müsse jedoch nicht nur ein «erheblicher oder wiederholter» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen, sondern überdies auch noch in einer Weise, welcher als «schwerwiegend» bezeichnet werden müsse. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, an den Erfolg der Selbstständigkeit geglaubt zu haben. Es lägen zwar beträchtliche Schulden vor, diese seien jedoch aus zwei unternehmerischen Fehlentscheidungen entstanden. Die Beschwerdeführer hätten versucht, in den letzten Jahren diese Schulden abzubauen. Beide Beschwerdeführer hätten gearbeitet und Geld verdient. Der Schuldenzuwachs seit Einführung des AIG sei mithin minim und aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und der angespannten wirtschaftlichen Lage in der Gastronomiebranche nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer seien gewillt, zusätzlich einen Schuldenberater zuzuziehen, damit die Schulden zumindest nicht mehr anwachsen würden. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob der Beschwerdeführer einfach so eine unselbstständige Erwerbstätigkeit finden würde. Die den Beschwerdeführern unterstellten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich die Schuldenwirtschaft, könnten insgesamt nicht als schwerwiegend i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden.
Es irritiere, dass das Migrationsamt bei den Beschwerdeführern sprachliche Defizite geltend mache. Einerseits stellten Sprachkenntnisse allein keinen Grund dar, um eine Rückstufung vorzunehmen, andererseits könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer auf Deutsch hinreichend ausdrücken könnten. Nach einem Aufenthalt von rund 40 Jahren in der Schweiz den ersten Sprachnachweis zu verlangen, sei rechtsmissbräuchlich und absolut unverhältnismässig. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Ehegatten bis anhin nicht verwarnt worden seien. Vor allem die Rückstufung der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Schweiz stossend. Auch weil, entgegen der Meinung des Migrationsamtes, die vorliegenden Schulden nicht einfach per se als eheliche Schulden qualifiziert werden könnten bzw. der Ehefrau sicherlich kein mutwilliges Verhalten vorwerfbar sei.
4. Dazu führt das MISA ergänzend aus, die Beschwerdeführer würden verkennen, dass es sich bei einer Vielzahl der Schulden um eheliche Schulden handle, für welche beide Ehegatten solidarisch hafteten. Die Besorgnis des Beschwerdeführers, nicht einfach so eine Erwerbstätigkeit finden zu können, erstaune. Das könne nicht nachvollzogen werden, zumal er sich eben gerade nicht um eine angepasste Erwerbstätigkeit bemüht habe. Diese unbelegte Aussage sei lediglich als Schutzbehauptung und schliesslich als missglückte Rechtfertigung zu qualifizieren. Abschliessend sei zu bemerken, dass einer Rückstufung nicht zwingend eine Verwarnung voranzugehen habe, zumal dieser eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung zukomme.
5. Eine Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche im Zeitpunkt des Widerrufs mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).
Mit der Rückstufung haben die Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Die Rückstufung ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch als unverhältnismässig erweisen würden (Urteil 2C_181/2022 vom E. 5.2 f. mit Hinweisen; BGE 148 II 1 E. 2.3.1).
Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).
6.1 In der angefochtenen Verfügung werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen und Bussen aufgeführt; darauf ist zu verweisen. Zu Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer vier Mal verurteilt, letztmals und am Gravierendsten mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 wegen versuchter Erpressung zu einem Jahr. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 16 ausgesprochen. Während des vorliegenden Verfahrens wurde gegen ihn ein weiterer Strafbefehl erlassen (am 25. Mai 2022, Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand [qualifizierte Alkoholkonzentration] und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Verletzung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 450.00).
Diese einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass der Beschwerdeführer immer wieder Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Daran vermag auch die Verurteilung aus dem Jahre 2019, d.h. nach Inkrafttreten der neuen Rückstufungsbestimmung, nichts zu ändern, bezüglich der grundsätzlich nur um einen einzigen Tag nicht von einer längerfristigen Freiheitsstrafe und damit von einem Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG auszugehen wäre. Denn die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat wurde bereits im Jahre 2015 begangen, und bei der Rückstufung ist, wie erwähnt, in erster Linie das Verhalten bzw. dessen Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3). Im Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den Verurteilungen indessen Beachtung zu schenken. Dies insbesondere auch deshalb, weil es während des vorliegenden Verfahrens erneut zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kam.
6.2 Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin zu zweimal einer Busse würden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifelsohne nicht rechtfertigen, zumal sie ohnehin Jahre zurückliegen.
7.1 Das MISA stützt seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1, E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer war Stand 20. Oktober 2021 im Betreibungsregister mit einer Betreibung im Umfang von CHF 1'906.00 sowie 182 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 510'248.85 verzeichnet gewesen (A1, S. 463 ff.). Die Beschwerdeführerin war Stand 15. Oktober 2021 mit einer Betreibung im Umfang von CHF 11'372.00 (mit Rechtsvorschlag) sowie 16 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 82'164.95 verzeichnet gewesen (A2, S. 80 f.).
7.2.2 Insbesondere der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz somit massive Schulden angehäuft. Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Motorfahrzeugkontrolle und der Gerichte. Der Beschwerdeführer kommt seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach und die Schuldenlast ist stetig angewachsen. So datieren die jüngste Betreibung und weitere Verlustscheine aus dem Jahre 2021. Dass die im Betreibungsregister ausgewiesene Gesamtverschuldung im Februar 2022 vom Betrag her leicht geringer ausfiel als im Oktober 2021 wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. In diesem Zusammenhang erwähnt das MISA zu Recht, dies müsse darauf zurückzuführen sein, dass die älteren Verlustscheine gar nicht mehr angezeigt würden. Der Wegfall von 9 Verlustscheinen ohne Sanierungsbemühungen lässt sich in der Tat nicht anders erklären und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch keine Erklärung vor (im Auszug ist gar ein neuer Verlustschein vom 3. November 2021 aufgeführt).
Es entschuldigt den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen auch nicht, wenn die hohen Schulden auf Schritte in die Selbstständigkeit zurückzuführen sein sollten, im Gegenteil. Es trifft zwar zu, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Risiken verbunden ist und wirtschaftliche Rückschläge einem selbstständig Erwerbenden nicht per se vorgeworfen werden können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber trotz Scheiterns einer ersten selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer deswegen angewachsenen Schuldenlast erneut selbstständige Erwerbstätigkeiten aufgenommen (insgesamt vier; vgl. A1, S. 480) und dies, obwohl dafür offenbar nur ungenügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Dieses Vorgehen ist in der Tat nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang zu Recht, es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er sich stattdessen um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht, um nicht noch mehr Schulden anzuhäufen.
Aus den Akten gehen im Weiteren keinerlei Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers hervor. Er erwähnt zwar wiederholt, er werde eine Budgetberatungsstelle aufsuchen (AS 1, S. 480, 524, Beschwerdeschrift), entsprechende tatsächliche Schritte sind indessen nicht dokumentiert. Schliesslich und insbesondere ist aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer völlig unzureichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Auf die entsprechende Aufforderung hin, Arbeitsverträge resp. Stellenbemühungen der letzten vier Jahre nachzuweisen, reichte er eine Stellenbemühung und zwei Nachweise über einen 10-tägigen Einsatz als Koch resp. eine Teilzeitanstellung von 30 % vom 2. Januar bis 30. August 2021 ein (A1, S. 457 ff.). Damit unternahm und unternimmt er quasi nichts, um seine Lebenshaltungskosten selbst zu decken, seine finanzielle Situation zu verbessern und etwas zum Schuldenabbau beizutragen. Inwiefern es ihm – nachdem sich seine Berufserfahrung auf die Gastronomiebranche begrenze –, nicht möglich sein sollte, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden, ist absolut nicht ersichtlich, werden doch gerade auch in diesem Bereich nach der Pandemie Arbeitnehmer gesucht. Zudem liegen diesbezüglich wie erwähnt keinerlei Bemühungen vor.
Angesichts dieser Umstände geht das MISA zu Recht von einer mutwilligen Verschuldung seitens des Beschwerdeführers aus. Daran ändert nichts, dass er bis anhin nicht verwarnt worden ist.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls beträchtliche Schulden angehäuft. Ihr kann aber kein mutwilliges Handeln vorgehalten werden. So erscheint es glaubhaft, dass ein Grossteil der (ehelichen) Schulden auf das Verhalten ihres Ehemannes, wohl insbesondere auf seine gescheiterten Versuche hinsichtlich einer Selbstständigkeit, zurückzuführen sind. Soweit ersichtlich ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit dem 1. März 2017 arbeitet sie zu 100 % als [...] bei der [...] AG. Ihr kann folglich kein Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) vorgehalten werden.
8.1 Das MISA sieht bei den Beschwerdeführern zusätzlich das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nicht als erfüllt an.
In Bezug auf das Integrationskriterium Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE Sprachkompetenz in einer Landessprache, wobei – sofern diese nicht bereits aufgrund der Muttersprache oder Schulbildung vorhanden ist – ein Sprachnachweis vorgelegt werden muss, welcher diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau wird in Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60 VZAE für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz (entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprachkompetenz auf Niveau A1. Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Es drängt sich daher auf, dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit der Rückstufung heranzuziehen. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Rückstufung wegen mangelhafter Sprachkompetenz verhältnismässig ist (Urteil 2C_181/2022 vom E. 6.4 mit Hinweis).
8.2. Das Integrationskriterium Sprachkompetenz ist vorliegend nicht in Frage zu stellen. Aus den Akten geht zwar nicht hervor, über welche Sprachkompetenzen die Beschwerdeführer verfügen resp. wie gut sie sich in Deutsch verständigen können. Sie sind aber im Alter von 13 und 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer hat hier noch die Schule besucht (A1, S. 480), weshalb davon auszugehen ist, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Gemäss Aktennotiz vom 18. Oktober 2021 (A1, S. 454) hat der Beschwerdeführer mit dem MISA telefonischen Kontakt gehabt. Dies war offenbar problemlos möglich, jedenfalls ist nirgends vermerkt, dass eine Verständigung schwierig gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Jahren in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie könne sich in Deutsch ausreichend verständigen. Zudem ist festzuhalten, dass dieser Punkt, da es sich vorliegend um eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung handelt, welche jedenfalls trotz mangelhafter Sprachkenntnisse erteilt und später auch nicht in Frage gestellt wurde, nicht überzubewerten ist (vgl. Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.7). Auch wenn dieses Kriterium zu bejahen wäre, würde sich eine Rückstufung allein deswegen – und bei der Beschwerdeführerin wäre dies das einzige Integrationsdefizit – folglich nicht rechtfertigen.
9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben (lit. d) nicht erfüllt. Seine Niederlassungsbewilligung kann daher grundsätzlich widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Bezüglich der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, sie erfülle die Integrationskriterien nicht. Eine Rückstufung ist bei ihr daher nicht gerechtfertigt.
10. Die Rückstufung betreffend den Beschwerdeführer erweist sich als verhältnismässig. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte sein Verhalten seit Jahren nicht ändern. Er unternimmt keine Schritte, seine finanzielle Situation zu verbessern. Zusätzlich zu berücksichtigen ist zudem, dass er die Behörden bewusst zu täuschen versuchte, indem er im Schreiben vom 3. November 2021 (A1, S. 480) ausführte, er habe seit er in der Schweiz sei (1980) bis jetzt kein Verbrechen begangen, wohlwissend, dass er am 29. März 2019 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen versuchter Erpressung (eines Verbrechens) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Die Rückstufung erweist sich daher als geeignet, ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und seine Integrationsdefizite unter konkreten Bedingungen aufzuarbeiten. Die Rückstufung ermöglicht es auch, wie dies das MISA zu Recht erwähnt, den Verlauf zeitnah, periodisch und wirksam zu überprüfen. Eine blosse Verwarnung, die in gewissen Fällen genügen könnte, reicht vorliegend, wo gravierende Integrationsdefizite bestehen, nicht aus. Zudem setzt eine Rückstufung – wie auch der Widerruf – nicht zwingend eine Verwarnung voraus (vgl. Catherine Reiter, Die Rückstufung im Migrationsrecht, AJP 7/2022 S. 783). Durch eine Rückstufung ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auch nicht akut gefährdet. Die bezüglich der nicht erfüllten Integrationskriterien erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. So wird der Beschwerdeführer angehalten, die bestehenden Schulden abzubauen, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten und nicht mehr straffällig zu werden. Was die angesetzte Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls als verhältnismässig erweist, wenn sie auch eher kurz angesetzt ist.
11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde von A.___ somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Die Beschwerde von B.___ ist hingegen begründet und gutzuheissen; eine Rückstufung ist bei ihr nicht gerechtfertigt. Das MISA wird ihre Niederlassungsbewilligung zu verlängern haben.
12. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie vom Kanton zu tragen, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwalt David Gruner macht mit Kostennote vom 24. Mai 2022 einen Aufwand von 7,25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 180.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 250.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zufolge Obsiegens im Umfang von einer Hälfte ist den Beschwerdeführern resp. der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'019.35 (Ansatz: CHF 250.00/h) auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist den Beschwerdeführern eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf CHF 746.05 (Ansatz: CHF 180.00/h) festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 273.30 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1. und 2. des Entscheids des Departements des Innern vom 28. Februar 2022 in Bezug auf B.___ aufgehoben.
2. In Bezug auf A.___ wird die Beschwerde abgewiesen und die vom Departement des Innern verfügte migrationsrechtliche Rückstufung im Sinne der Erwägungen bestätigt. Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ die bestehenden Schulden abbaut, keine weiteren Schulden mehr anhäuft, am Wirtschaftsleben teilnimmt, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreitet und nicht mehr straffällig wird.
3. Die Angelegenheit wird ans Migrationsamt zurückgewiesen zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung von B.___.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zur Hälfte zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'019.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Gruner, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 746.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, David Gruner, im Umfang von CHF 273.30 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std., inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier