Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 9. Dezember 2021 wollte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom Areal der Landi Bucheggberg rechts in die Solothurnstrasse Richtung Lohn-Ammannsegg einbiegen, als er sich plötzlich unwohl fühlte. Er habe bemerkt, dass mit seinem Kreislauf etwas nicht stimme und ihm schwindlig sei. Da er keine Möglichkeit gesehen habe, wieder auf das Areal der Landi zu fahren, habe er sich entschieden, quer über die Solothurnstrasse und den angrenzenden Radweg in das Wiesland zu fahren (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2021 S. 3). Die beigezogene Polizei unterzog ihn einer Atemalkoholprobe, welche negativ verlief. Ebenso verlief ein in der Folge durchgeführter Urindrogenschnelltest negativ auf sämtliche Substanzen. Der Führerausweis wurde ihm wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (plötzliches Unwohlsein, Schwindelgefühle) abgenommen.
2. Am 6. Januar 2022 eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gegen den Beschwerdeführer ein Administrativverfahren und teilte ihm mit, es sei vorgesehen, seinen Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ebenfalls sei beabsichtigt, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) zuzuweisen.
Am 18. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung nehmen.
Mit Verfügung vom 2. März 2022 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder) und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zu.
3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht gegeben seien. Das Administrativverfahren sei unverzüglich einzustellen und der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer umgehend zurückzugeben. Eventualiter sei auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend zurückzugeben. Im Übrigen sei das Administrativverfahren bis zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens zu sistieren.
Am 31. März 2022 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der am 28. März 2022 erhaltenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 zustellen. Mit Erlass dieser Einstellungsverfügung werde das Eventualbegehren um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos, was jedoch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Mit der Einstellungsverfügung sei sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer stets in fahrfähigem Zustand gewesen sei. Der medizinische Untersuchungsbericht bestätige zudem, dass er auch allgemein gesund und fahrfähig sei. Unter den vorliegenden Umständen fehle es an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherheitsentzug wie auch für die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zur Fahreignung. Damit entbehre die Verfügung der Vorinstanz jeglicher Grundlage und sei vollumfänglich aufzuheben.
4. Die MFK beantragte namens des BJD am 5. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Motorfahrzeugkontrolle angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen.
6. Mit Eingabe vom 28. April 2022 liess der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der MFK einreichen.
7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1 Im vorliegenden Fall liegt kein in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannter Grund für eine Fahreignungsuntersuchung vor. Eine solche ist indessen auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst /Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35).
3.2 Derartige konkreten Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hat sich zwar am 9. Dezember 2021 plötzlich derart unwohl gefühlt, dass er nach dem Einbiegen in die Solothurnstrasse keine andere Möglichkeit sah, als quer über die Strasse und den Radweg in das Wiesland zu fahren. Ebenso trifft es zu, dass B.___, welcher mit seinem Auto von Kräiligen her in Richtung Lohn-Ammannsegg gefahren war, gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, auf der Höhe der Landi Lohn habe er sein Auto bis zum Stillstand abgebremst, weil ein Personenwagenlenker, der vom Landi Areal in die Solothurnstrasse habe einbiegen wollen, mit der Hälfte seines Personenwagens auf der Strasse gestanden sei. Auch der Gegenverkehr habe angehalten. Plötzlich sei der Lenker ohne ein Lenkmanöver zu machen, geradeaus in das Wiesland gefahren, wo er zum Stillstand gekommen sei. Er, B.___, habe angehalten, sich zum Lenker des Personenwagens begeben und diesen angesprochen. Dabei habe der Lenker auf ihn sehr apathisch gewirkt, kaum auf seine Worte reagiert und auch den Motor auf sein Zureden hin nicht ausgeschaltet. Es habe auf ihn so gewirkt, als ob der Lenker ein medizinisches Problem gehabt habe.
Die Polizeipatrouille, die in der Folge an den Ort des Geschehens ausgerückt war, stellte beim Beschwerdeführer aber bereits keine Auffälligkeiten mehr fest (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit, Beobachtungen bei der Person). Der Beschwerdeführer hatte kurz nach dem Stoppen im Wiesland auch schon seine Ehefrau angerufen (vgl. Printscreen des Anrufverlaufs, Beschwerdebeilage 8) und er konnte eine Stunde nach dem Ereignis ohne Probleme polizeilich befragt werden. Im Weiteren und insbesondere bestätigte Dr. med. C.___ am 26. Januar 2022, aufgrund ihrer heutigen Untersuchung als Hausärztin und Ärztin der Stufe 1 und ihren bisherigen Befunden, sei der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gesund und vollumfänglich fahrfähig. Die Bestätigung war das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung (Anhang 3 VZV). Aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund, Gruppe 1 und 2 Anhang 2a VZV, geht hervor, dass Frau Dr. C.___ beim Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten feststellte. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand, es bestehe ein völlig unauffälliger Gesamteindruck und der Beschwerdeführer sei voll gesund und fahrfähig.
Aufgrund der konkreten Umstände, die auf ein vorübergehendes Unwohlsein des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist es ausreichend, auf diesen Arztbericht abzustellen und es bedarf keiner Abklärung durch einen Arzt / eine Ärztin der Stufe 4. Frau Dr. C.___ verfügt über eine Weiterbildung und Zulassung der Stufe 1 und sie hat den Beschwerdeführer im Wissen um den konkreten Vorhalt entsprechend umfassend untersucht.
Schliesslich rechtfertigt sich ein Abstellen nur auf diesen Arztbericht auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es liege keine vorsätzliche Herbeiführung einer Fahrunfähigkeit vor und es könne dem Beschwerdeführer auch kein fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgehalten werden. Ihm sei schwindlig geworden, er habe sofort auf dieses Gefühl reagiert und die Strasse überquert, um sich aus dem rollenden Verkehr zu entfernen. Dies sei für ihn subjektiv die einzig mögliche Sicherungsmassnahme gewesen. Sein Zustand sei also noch so stabil gewesen, dass er bewusst habe handeln können. Dies lasse darauf schliessen, dass er zwar beeinträchtigt gewesen sei, jedoch nicht fahrunfähig. Dass die Handlung des Beschwerdeführers von aussen so ausgesehen habe, als hätte er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, spiele weniger eine Rolle als die Tatsache, dass sein Zustand noch so stabil gewesen sei, dass er eben dieses Manöver habe ausführen können, um Sicherheit zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende getan, um das Rechtsgut der Verkehrssicherheit, welches durch Art. 91 SVG primär geschützt werde, zu schützen. Als er gemerkt habe, dass er in einen Zustand gerate, in welchem er potenziell nicht mehr fahrfähig gewesen wäre, sei er auf das Wiesland ausgewichen. Es liege somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
4. Zusammenfassend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen würden. Eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt sich daher nicht und der Beschwerdeführer ist entsprechend nicht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Ausführungen der MFK in der Vernehmlassung ergänzend anzufügen, dass es in den Entscheiden 1C_232/2018 und VWBES.2019.383 um die Meldung eines Arztes gegangen war, d.h. um einen in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Grund (lit. e). Vorliegend steht hingegen kein solcher Grund zur Diskussion, weshalb eine Abklärung nicht grundsätzlich obligatorisch ist, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten auf begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (vgl. E. 3.1 hiervor), die hier – wie gesagt – nicht gegeben sind.
Folgerichtig ist auch kein vorsorglicher Führerausweisentzug angezeigt. Im Übrigen wurde der Beschwerde wie erwähnt die aufschiebende Wirkung erteilt und die Motorfahrzeugkontrolle bereits angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, sie ist gutzuheissen und die Verfügung des BJD vom 2. März 2022 ist aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Zudem ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Oliver Köhli macht eine Entschädigung von total CHF 8'231.10 (26,5 Stunden à CHF 280.00 + 3% Auslagenpauschale und MwSt.) geltend. Vom Stundenansatz her erscheint die Entschädigung gerechtfertigt, da eine Honorarvereinbarung vorliegt. Der Zeitaufwand von 26,5 Stunden für ein Verfahren betreffend Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung erscheint indessen – insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen – überhöht. So werden allein für das Verfassen der Beschwerdeschrift über zwölf Stunden geltend gemacht, für die Replik nochmals rund acht Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kürzung um total 6,5 Stunden. Eine Kleinspesenpauschale von 3 % ist nach dem Gebührentarif nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen festzulegen. Dies ergibt nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von total CHF 6'117.35 (Honorar: CHF 5’600.00 [20 h x CHF 280.00], Auslagenersatz CHF 80.00, plus MwSt. von 7,7 %), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. März 2022 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, [...], eine Parteientschädigung von CHF 6'117.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier