Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. Juli 2022                      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Ekici    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist seit dem 19. Juni 2019 im Besitz eines Führerausweises auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M.

 

2. Am 2. März 2022 fuhr die Beschwerdeführerin in Grenchen über eine Kreuzung und kollidierte mit einem vortrittsberechtigten Lieferwagen, worauf ihr der Führerausweis auf Probe von der Kantonspolizei Solothurn abgenommen wurde. An der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang aus, sie habe das Gefühl gehabt, es sei ihr vor der Kollision schwindelig geworden. Sie glaube, der Blutzucker oder der Blutdruck sei tief gewesen. Das passiere ihr ein oder zwei Mal im Jahr. Sie glaube, der Unfall sei auf den Schwindel zurückzuführen. Sie erinnere sich nicht, was alles passiert sei. Jedenfalls habe sie nicht reagieren und bremsen können. Den Lieferwagen habe sie nicht gesehen.

 

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe wies die Motorfahrzeugkontrolle Bellach (nachfolgend MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 10. März 2022 ab. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung auf Kosten der Beschwerdeführerin am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vorgesehen seien. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, welches am 16. März 2022 bei der Post aufgegeben wurde, Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

 

5. Aus Gründen der Verkehrssicherheit entzog die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 17. März 2022 der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis und wies sie einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH zu.

 

6. Mit Schreiben vom 24. März 2022 stellte Rechtsanwalt Matthias Wasem in Ergänzung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 10. März 2022 sei aufzuheben und das Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe vom 07. März 2022 bzw. vom 08. März 2022 sei gutzuheissen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

7. Gegen die Verfügung vom 17. März 2022 liess die Beschwerdeführerin am 31. März 2021 wiederum Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 17. März 2022 (PIN: […]; Registernummer MFK, AAS […]) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ihr Führerausweis auf Probe mit sofortiger Wirkung auszuhändigen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

8. Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde der Beschwerde lediglich in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als die Beschwerdeführerin sich vorläufig zur verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht anzumelden brauche.

 

9. Die MFK schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich am 3. Mai 2022 noch einmal vernehmen und reichte ein weiteres ärztliches Attest, datiert vom 28. April 2022, ein.

 

10. Am 10. Juni 2022 liess die MFK dem Verwaltungsgericht den bei ihr eingetroffenen Polizeirapport vom 16. Mai 2022 zukommen. Dieser wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 hierzu mit, dass sie sich gegen den Tatvorwurf «Fahren in fahrunfähigem Zustand» zur Wehr setzen werde.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführerin ficht zwei Verfügungen der MFK an, welche die Frage, ob sie ihren Führerausweis zurückerhalten kann, zum Gegenstand haben. Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde der Führerausweis der Beschwerdeführerin vorsorglich entzogen und die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen und damit umgesetzt, was in der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederaushändigung des Führerausweises in Aussicht gestellt wurde. Die beiden Beschwerden sind zusammen zu behandeln, wobei mit der Beurteilung der Frage, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug rechtmässig verfügt wurde oder nicht, sich die Beschwerde betreffend Wiederaushändigung des Führerausweises erübrigt. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da die Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

 

2.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. In den vom Gesetzgeber aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2).

 

2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, E. 3.1). Solche ernsthaften Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021, E. 4.3).

 

3. Die MFK hält in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 fest, dass die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme beruhten. Die Beschwerdeführerin habe eine Erinnerungslücke und wisse nicht, wie es zum Vorfall gekommen sei. Die beiden bis dahin eingereichten ärztlichen Zeugnisse seien nicht geeignet, um die ernsthaften Zweifel bezüglich Diabetes und Herz-Kreislauferkrankungen zu beseitigen. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin wiederkehrende medizinische Probleme habe und diese nicht vorhersehbar seien. Wie der verursachte Unfall gezeigt habe, könne ein solches Ereignis jederzeit und plötzlich auftreten. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass die Häufigkeit der Anfälle zunehme. Die Beschwerdeführerin stelle damit eine erhebliche Gefahr für den Strassenverkehr dar, da sie jederzeit wieder eine derartige Bewusstseinsstörung erleiden, nicht mehr reagieren und damit Dritte gefährden könne. Solange die Ursache der Anfälle nicht bekannt sei, bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, weshalb der Führerausweis vorsorglich zu entziehen sei.  

 

4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass nur Sachverhalte unter Art. 15d Abs. 1 SVG subsumiert werden dürften, welche der Schwere nach mit den namentlich genannten Tatbeständen übereinstimmten. Ihre direkt nach dem Unfall gemachten Aussagen seien in einem Zustand der starken emotionalen Belastung erfolgt. Der von ihr beschriebene Schwindel habe nicht zu einem Bewusstseinsverlust geführt und sei nicht unfallkausal. Sie habe sich nicht in einem Zustand der verzögerten Reaktionsfähigkeit befunden, wie dies etwa bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss vorkommen könne. Die Kollision sei auf eine Unvorsichtigkeit zurückzuführen. Unfälle, die auf eine Unvorsichtigkeit der Fahrzeugführer zurückzuführen seien, bedingten nicht automatisch eine Fahreignungsuntersuchung, dies wäre absolut unverhältnismässig und in der Praxis kaum durchsetzbar. Es lägen zudem keine ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung gemäss Art. 30 VZV vor, weshalb der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unberechtigt sei. Sie sei seit dem 19. Juni 2019 im Besitz des Führerausweises auf Probe und bestreite ihren Arbeitsweg von Grenchen nach Biel mit dem Auto. Sie stelle keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, was sich darin zeige, dass sie während fast drei Jahren täglich und unfallfrei am Verkehr teilgenommen habe. Weiter würden zwei ärztliche Berichte ihre einwandfreie Gesundheit beweisen.

 

5.1 Die Gründe für Zweifel an der Fahreignung einer Person sind in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nicht abschliessend aufgezählt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass nur Sachverhalte, die der Schwere nach mit den namentlich genannten Tatbeständen übereinstimmen unter Art. 15d Abs. 1 SVG subsumiert werden dürfen. Vielmehr können die Gründe für eine Fahreignungsuntersuchung auch abstrakter Natur sein. Es reicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person wegen einer körperlichen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Die Frage, die sich daher stellt, ist, ob die mit dem Unfall vom 2. März 2022 verbundene Aussage der Beschwerdeführerin einen hinreichenden Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung begründet und damit die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt. Der Unfall ereignete sich an einer Kreuzung in Grenchen auf dem Arbeitsweg der Beschwerdeführerin und damit auf einer Strecke, die von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mehrmals pro Woche gefahren wird. Auch die Vortrittsregelung war ihr bekannt. Für die Frage, wie es dennoch zum Unfall kommen konnte, ist die Aussage der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022 massgebend, weshalb diese eben gerade nicht relativiert werden kann. Hätte der Unfall sich aus einer Unvorsichtigkeit heraus ereignet, hätte die Beschwerdeführerin dies der Polizei gegenüber entsprechend ausgesagt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die aufgrund des Unfalls bestandene emotionale Belastung, ihre Ausführungen zum Unfall beeinflusst haben soll. Vielmehr spricht sie gemäss Einvernahmeprotokoll an zwei Stellen davon, dass ihr schwindelig war («Ich hatte das Gefühl, dass es mir schwindelig wurde vor der Kollision», «… es wurde mir schwindelig und ich habe den Lieferwagen nicht gesehen»). Zudem gab sie an, dass sie glaube, der Schwindel sei für den Unfall ursächlich gewesen. An den Unfallhergang konnte sie sich nicht mehr erinnern. Hinzu kommt, dass sie berichtete, es werde ihr ein bis zwei Mal im Jahr schwindelig. Dies deutet auf eine gewisse Regelmässigkeit hin, was heisst, dass der Schwindel damit jederzeit unerwartet auftreten kann. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin für sich ableiten möchte, wenn sie ausführt, sie habe sich nicht in einem Zustand der verzögerten Reaktionsfähigkeit befunden, ist doch der Umstand, dass sie aufgrund des Schwindels überhaupt nicht reagieren konnte, doch viel gravierender. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die in der Einvernahme gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin, einen hinreichenden Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin darstellen. Der Umstand, dass die Einvernahme direkt nach der Kollision erfolgte, ändert daran nichts. Zumindest behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie der Einvernahme nicht habe folgen können oder körperlich nicht in der Lage war, eine Aussage zu machen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Lenker des Lieferwagens gegenüber nichts zu ihrem gesundheitlichen Zustand sagte, hebt ihre der Polizei gegenüber gemachten Ausführungen nicht auf. Ob die Einvernahme im laufenden Strafverfahren verwertbar ist oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle. Es liegt ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Einvernahmeprotokoll vor. Da die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG nicht als Kann-Vorschrift formuliert ist, ist bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt nach Art. 5a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) zu erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse wurden nicht durch eine anerkannte Verkehrsmedizinerin oder einen anerkannten Verkehrsmediziner ausgestellt, weshalb sie damit nicht berücksichtigt werden können.

 

5.2 In der Regel wird bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich ausnahmsweise rechtfertigt, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 zu Recht festhält, liegt dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 ein anderer Sachverhalt zugrunde, welcher mit vorliegendem nicht vergleichbar ist. Im vorerwähnten Urteil nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer, der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Die Beschwerdeführerin dagegen ist noch im Besitz des Führerausweises auf Probe. Sie verursachte den Unfall sodann innerhalb der dreijährigen Probezeit. Ein langjähriger ungetrübter Fahrerleumund liegt damit nicht vor. Dennoch erscheint es aufgrund der besonderen Ausgangslage ausnahmsweise verantwortbar, der Beschwerdeführerin den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Das Arztzeugnis vom 28. April 2022 schliesst, basierend auf eine allgemeininternistische Untersuchung, ein Elektrokardiogramm sowie eine Laboruntersuchung, Diabetes, eine strukturelle kardiologische Erkrankung und ein neurologisches Geschehen aus. Ärztliche Berichte, welche Gegenteiliges behaupten bzw. aus welchen eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgeht, liegen dem Verwaltungsgericht keine vor. Das Einvernahmeprotokoll und die Strafanzeige der Kantonspolizei liefern zumindest keine Hinweise darauf, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin anderweitig in Frage gestellt wurde. Es liegen damit aktuell keine konkreten Hinweise vor, welche die Beschwerdeführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen. Eher ist davon auszugehen, dass der Schwindel stressbedingt und dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage am fraglichen Morgen des 2. März 2022 nichts gegessen und getrunken hatte. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, die einen weiteren Entzug des Führerausweises rechtfertigen würden, bestehen aufgrund der inzwischen durchgeführten ärztlichen Untersuchung nicht.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist aufgrund der inzwischen erfolgten ärztlichen Abklärungen aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem sie den Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Die Beschwerdeführerin hat somit Kosten von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass ihr CHF 500.00 zurückzuerstatten sind. Rechtsanwalt Matthias Wasem macht mit Eingabe vom 3. Mai 2022 eine Parteientschädigung von total CHF 4'451.56 geltend. Er beantragt einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von knapp 2 Arbeitstagen (15 Stunden) angesichts der Schwierigkeit der Sache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als etwas überhöht, weshalb dieser ermessensweise auf 1.5 Arbeitstage (12 Stunden) herabzusetzen ist, was CHF 3'425.70 (12 h à CHF 260.00 + CHF 60.80 Auslagen + CHF 244.90 MWST) ergibt. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung von CHF 1'712.85 zuzusprechen, welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der MFK vom 17. März 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem sie den Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.

2.    Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'712.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Ekici