Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. Mai 2022          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ AG,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Härtefallbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 3. Februar 2021 stellte die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___ (Präsident des Verwaltungsrats) und C.___ (Mitglied des Verwaltungsrats), je mit Kollektivunterschrift zu zweien, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.

 

2. Am 14. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch den Kanton Solothurn mit einer (unverbindlichen) Akontozahlung in der Höhe von CHF 72'780.00 unterstützt.

 

3. Am 22. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags für die Sparte «Restaurant» nach.

 

4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 gewährte das VWD der Beschwerdeführerin einen Härtefallbeitrag von CHF 73'200.00, welcher mit der bereits gewährten Akontozahlung verrechnet wurde, sodass noch ein Restbetrag von CHF 420.00 ausbezahlt wurde.

 

5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2021, wiederum vertreten durch B.___ und C.___, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.   Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements – Fachstelle Standortförderung vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und diese wird angewiesen, den gesamten Antrag der A.___ AG, [...], zu behandeln und einen Härtefallbeitrag bezogen auf das Gesamtunternehmen zu gewähren.

2.   Eventualiter: Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements – Fachstelle Standortförderung vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und an diese zur neuerlichen Behandlung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts verwiesen.

 

Es werde nicht akzeptiert, dass ohne Begründung nur die Sparte «Restaurant» berücksichtigt und das Gesuch vom 3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet werde. Sie sei der Meinung, dass ihr eine Summe von mehr als CHF 70'000.00 vorenthalten werde.

 

6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2022 wurde ausgeführt, es seien nicht die Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019 als Referenz herangezogen worden, sondern von Corona stark geprägte Monate des Jahres 2020. Dies werde nicht akzeptiert und auch nicht, dass lediglich die Sparte «Restaurant» berücksichtigt werde und das Gesuch vom 3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet werde. Man habe stets betont, dass das Unternehmen mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden. Im Fall der D.___ AG mit Sitz im Kanton Luzern, die ebenfalls im Jahr 2020 gegründet worden sei, habe die zuständige Behörde die Jahresumsätze von 2018 und 2019 des vorherigen Betreibers verwendet.

 

Weiter werde nicht begründet, wie man zu einem Ansatz von genau 9 % gelangt sei. Das Hotel A.___ existiere bereits seit 50 Jahren und sei in der Vergangenheit stets rentabel geführt worden. Auch der Betreiberwechsel sei ohne Betriebsschliessung über die Bühne gegangen. Anschliessend sei das bestehende Konzept vom Vorgänger inklusive Ausbildung der Lernenden weiterverfolgt worden. Die zu erbringenden Dienstleistungen und die Mitarbeitenden seien eins zu eins übernommen worden. Das Hotel A.___ erwirtschafte den grössten Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Seminaren, Banketten und Events. Hieraus entstünden viele Übernachtungsbuchungen, welche in eine Spartenrechnung des Restaurants nicht einflössen und übergangen würden. Der in der Berechnung herangezogene Umsatzverlust entspreche einem Bruchteil der tatsächlich erlittenen Einbussen. Der Umsatzverlust aus Gastronomie und Beherbergung betrage rund eine Million Franken. Der Betreiberwechsel sei bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie geplant gewesen und der Kaufvertrag am 22. Januar 2020 unterzeichnet worden. Im Vertrauen auf die Ausrichtung der Härtefallgelder seien keine Kündigungen ausgesprochen worden. Nur dank enormen Entgegenkommens von Partnern sowie einem Darlehen habe der Konkurs abgewendet werden können.

 

Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

 

1.   Das Verwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin ein angemessener Härtefallbeitrag auf Grundlage ihres gesamten Umsatzverlustes zuerkannt wird.

in eventu

2.   Das Verwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die bekämpfte Verfügung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an die Fachstelle Standortförderung des Volkswirtschaftsdepartements zurückweisen.

jedenfalls

3.   Das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anordnen und die Parteien sowie die beantragten Zeugen einvernehmen.

4.   Das Verwaltungsgericht möge die Beschwerdegegnerin bzw. die Eidgenossenschaft zu Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Hotelleriebetrieb gelte die Beschwerdeführerin grundsätzlich als offenes Unternehmen. Hotelrestaurants seien – anders als die anderen Restaurants – nicht geschlossen gewesen, auch wenn sie nur noch für Hotelgäste nutzbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe daher für den Erhalt eines (kantonalen) Härtefallbeitrags einen Umsatzrückgang von mindestens 25 % nachzuweisen.

 

Das erste Gesuch vom 3. Februar 2021 über das gesamte Unternehmen habe einen Umsatzrückgang von 17,2 % ergeben, woraus kein Härtefallbeitrag resultiert hätte. Die Prüfung der Spartenrechnung «Restaurant» habe hingegen einen Umsatzrückgang von 30,1 % ergeben, was zu einer Entschädigung von CHF 72'200.00 geführt habe. Die Fachstelle beurteile jeweils das Gesuch, welches für die Beschwerdeführerin günstiger ausfalle, was vorliegend jenes für die Sparte «Restaurant» gewesen sei. Das «schlechtere» Gesuch vom 3. Februar 2021 sei deshalb als gegenstandslos abgeschrieben worden, woraus die Beschwerdeführerin keinen Nachteil habe.

 

Gemäss Handelsregisterauszug sei die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 gegründet worden. Sie stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich lediglich um einen Betreiberwechsel gehandelt habe. Damit stelle die Beschwerdeführerin den Antrag einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form». Dieses Prinzip sei jedoch an das Unternehmen gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen gemäss den Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung nach diesem Prinzip somit nicht – sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin als Jungunternehmen zu betrachten und die (unternehmensfremden) Jahresumsätze 2018 und 2019 des vorherigen Betreibers könnten nicht als Referenzumsätze herangezogen werden. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März und 30. September 2020 gegründet worden seien, gelte nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung als durchschnittlicher Jahresumsatz jener, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt worden sei, berechnet auf 12 Monate. Für die Beschwerdeführerin seien dies die Umsätze ab Juni bis Dezember 2020. Die Ausgestaltung der Härtefallprogramme sei kantonal unterschiedlich und der Kanton Solothurn habe für eine rechtsgleiche Anwendung innerhalb des Kantons zu sorgen. Eine Gleichbehandlung über alle Kantone liesse sich nicht gewährleisten.

 

Die Berechnung sei in der angefochtenen Verfügung transparent offengelegt worden. Die Begründungsdichte sei angesichts des Mengengerüsts an Gesuchen, der zeitlichen Dringlichkeit und der Komplexität mehr als erfüllt. Ein Überschreiten oder Missbrauch von Ermessen oder eine Verletzung von Bundesrecht lägen nicht vor.

 

8. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; Version, welche vom 2. November bis 30. Dezember 2021 in Kraft war und vorliegend anwendbar ist] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine mündliche Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung anzuordnen, begründet dies aber nicht weiter und nennt auch die zu befragenden Zeugen nicht.

 

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Diszip­linarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsge­richtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerde­führerin konnte ihren Standpunkt bei der Vorinstanz und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der Beschwerdeführerin oder allfälliger Zeugen anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht zudem nicht, da es sich um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (BGE 137 I 371 E. 1.3.1 S. 374 f.). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

 

3. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die angefochtene Verfügung ungenügend begründet worden sei.

 

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

 

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 226; 137 I 197 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2020).

 

3.2 Tatsächlich ist vorliegend aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar, wie sich der bewilligte Härtefallbeitrag errechnet. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Gesuch vom 3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet wird. Die Vorinstanz führt zudem fälschlicherweise aus, der Härtefallbeitrag errechne sich auf Basis des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, was vorliegend offenbar eben gerade nicht der Fall ist. Sie hat damit ihren Entscheid ungenügend begründet und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

 

Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist jedoch vorliegend abzusehen, da sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht – welches Sachverhalt und Rechtslage vollumfänglich prüft – umfassend äussern konnte und die Vorinstanz die Begründung in ihrer Vernehmlassung nachgeliefert hat. Eine Rückweisung würde damit zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung kann deshalb vorliegend geheilt werden. Sie ist jedoch bei der Verteilung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen.

 

4. Zur Berechnung des auszurichtenden Härtefallbeitrags ergibt sich Folgendes:

 

4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand vom 18. Dezember 2021, welche vorliegend anwendbar ist) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

 

Für ein Unternehmen, das erst zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, gilt als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung).

 

Gemäss Art. 5 Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin führt einen Hotelbetrieb. Ihr Betrieb wurde durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt, indem insbesondere das Restaurant nur noch für Hotelgäste zugänglich war.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin wurde erst am 25. Mai 2020 ins Handelsregister eingetragen, was als Gründungsdatum gilt (vgl. Art. 643 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Sie bringt jedoch vor, dass dennoch der Durchschnitt der Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen sei, da das Hotel A.___ bereits seit über 50 Jahren existiere und stets rentabel geführt worden sei. Der Betreiberwechsel sei bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie geplant gewesen und der Kaufvertrag am 22. Januar 2020 unterzeichnet worden. Das bestehende Konzept wie auch die Mitarbeitenden seien vom Vorgänger vollumfänglich übernommen worden. Bei einem vergleichbaren Fall im Kanton Luzern, wo die Gründung auch erst im Jahr 2020 erfolgt sei, habe die Behörde die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 herangezogen.

 

4.4 In den Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 wird zu Art. 3 festgehalten, es würden ausschliesslich Unternehmen unterstützt, die vor der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie im Oktober 2020 bereits existiert hätten. Bei einer Änderung der Rechtsform eines Unternehmens nach dem 1. Oktober 2020 könne eine Bundesbeteiligung an kantonalen Härtefallbeiträgen dennoch möglich sein. Es gelte der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form». Beispiels­weise ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen sei, habe sich im Winter 2020 zu einer GmbH umgewandelt. Der Eintrag im Handelsregister datiere somit nach dem 1. Oktober 2020, das Unternehmen existiere aber faktisch schon länger. Es könne in diesem Fall auf das Gründungsdatum der Einzelfirma abgestellt werden. Nur im Falle einer Missbrauchsabsicht müsse die Änderung der juristischen Natur berücksichtigt werden (z.B. wenn ein kürzlich gegründetes Unternehmen in eine schon lange bestehende Aktiengesellschaft verschoben werde). Der Grundsatz «Substance over form» solle auch für den Spezialfall einer Auffanggesellschaft Anwendung finden. Stehe ein Unternehmen vor der Insolvenz, so könnten funktionierende Teile des Unter­nehmens in eine Auffanggesellschaft übertragen werden (vor oder in einem Nachlass­verfahren). Unter folgenden Voraussetzungen sei eine Bundesbeteiligung an Kantons­beiträgen für eine Auffanggesellschaft, die nach dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sei, möglich:

-        die Auffanggesellschaft hat einen wesentlichen Anteil des Betriebs eines Unternehmens übernommen;

-        das den Betriebsanteil übertragende Unternehmen wurde vor dem 1. Oktober 2020 gegründet;

-        das den Betriebsanteil übertragende Unternehmen hat nicht bereits Unterstützung nach der Härtefallverordnung erhalten (keine Doppelentschädigungen).

Als Umsatz der Auffanggesellschaft gelte der Umsatzanteil des übernommenen Unternehmensteils am Gesamtumsatz.

Weiter halten die Erläuterungen fest, das Prinzip von «Substance over form» sei an das Unternehmen gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen nach diesem Prinzip somit nicht – sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte.

 

4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Oktober 2020 bestanden hat. Es fragt sich aber, ob auch hier das Prinzip von «Substance over form» anzuwenden und die Jahresumsätze des Hotels A.___ von 2018 und 2019 als Referenz heranzuziehen sind. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass das Prinzip an das Unternehmen gebunden sei und ein Pächter- oder Mieterwechsel die Voraussetzungen des Prinzips nicht erfüllten.

 

Es handelt sich vorliegend nicht nur um einen Pächterwechsel, sondern das gesamte Hotel wurde verkauft und in eine neu gegründete Aktiengesellschaft überführt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde der gesamte Betrieb inklusive Konzept und Mitarbeitenden übernommen und weitergeführt. Es fragt sich, ob dies gleich wie ein Pächterwechsel zu behandeln ist, oder ob es sich substanziell nach wie vor um das gleiche Unternehmen handelt, welches nur unter anderem Namen weitergeführt wird.

 

Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlüsse der Jahre 2018 und 2019 einer «E.___ AG» ein. Gemäss Handelsregistereintrag besteht deren Zweck in der Führung von Gastro- und Hotelbetrieben und dem Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten, Beteiligungen halten sowie Patente, Lizenzen und Immobilien erwerben und veräussern. Dass ihr einziger Zweck darin bestanden hätte, das Hotel A.___ in [...] zu führen, ist weder aus dem Handelsregister noch aus den Jahresabschlüssen ersichtlich. Im Gegenteil ergeht aus ihrer Homepage (www.E.___.ch) klar, dass es sich um eine Hotelgruppe handelt, die mehrere Hotels betreibt, darunter das Hotel F.___, welches auch in den beiden Jahresabschlüssen der E.___ AG Erwähnung findet. Die E.___ AG verkaufte dann offenbar am 22. Januar 2020 das Hotel A.___ an die Hotelkette [...] (vgl. https://www.[...]; letztmals abgerufen am 22. April 2022), welche es in eine neu gegründete Aktiengesellschaft, nämlich die A.___ AG überführte. All dies zeigt deutlich, dass es sich hier um zwei völlig unterschiedliche Unternehmen handelt und die Jahresumsätze der E.___ AG nicht als Referenz herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin ist als neu gegründetes Unternehmen zu behandeln, welches am 26. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist.

 

4.6 Wie durch die Vorinstanz richtig erkannt, ist deshalb als Referenz statt des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, heranzuziehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung).

 

Dies ergibt vorliegend gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2021, welche durch den Treuhänder am 20. August 2021 bestätigt wurden, für die Monate Juni bis Dezember 2020 einen Umsatz von CHF 881'755.00, was aufgerechnet auf 12 Monate einen Umsatz von CHF 1'511'580.00 ergibt. Für die 12 Monate von Juni 2020 bis Mai 2021 ergibt sich ein Umsatz von CHF 1'251'501.00. Dies entspricht einem Rückgang von CHF 260'079.00 bzw. 17,2 %, was die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Ein Anspruch auf einen Härtefallbeitrag besteht somit gemäss Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung, welcher einen Umsatzrückgang von 40 % verlangt, nicht.

 

4.7 Gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO kann der Kanton Solothurn einem Unternehmen bereits ab einem Umsatzrückgang von nur 25 % einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag gewähren. Auch diese Grenze von 25 % wird jedoch vorliegend nicht erreicht. Gestützt auf das Gesuch vom 3. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen.

 

5.1 Gemäss Art. 2a der Covid-19-Härtefallverordnung können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen, dass die Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 lit. c, 5, 5a und 8-8c je Sparte separat beurteilt werden.

 

5.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 22. November 2021 die vollständigen Unterlagen für ein Gesuch für die Sparte «Restaurant» ein. Dabei gab sie von Juni bis Dezember 2020 einen Umsatz von CHF 446'383.00 an, was aufgerechnet auf 12 Monate einen Referenzumsatz von CHF 765'228.00 ergäbe. Für einen Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021 gab sie einen Umsatz von CHF 573'221.04 an, was einen Umsatzrückgang von lediglich CHF 192'016.96 oder 25,1 % ergäbe.

 

Die Vorinstanz zog stattdessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Zahlen heran, welche der Treuhänder am 20. August 2021 bestätigt hatte. Dabei ergibt sich für das Jahr 2020 ein Referenzumsatz von CHF 804'922.00 und für einen späteren Zeitraum von 12 Monaten – nämlich wie durch die Beschwerdeführerin gewünscht von Juni 2020 bis Mai 2021 – ein Umsatz von CHF 562'281.00. Dies ergibt einen Umsatzrückgang von CHF 242'641.00 oder 30,1 % für die Sparte «Restaurant».

 

6. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz den ausgerichteten Härtefallbeitrag richtig berechnet hat.

 

6.1 Gemäss der Regelung des Bundes werden in Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken definiert. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des Referenzumsatzes und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.

 

In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.

 

Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss Ziffer 2 der Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 die Kantone zuständig.

 

6.2 Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

 

6.3 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entschei­den, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund­sätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

 

6.4 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30,2% beträgt (Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet. Dieses Vorgehen ermöglicht eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchsteller und ist nicht zu beanstanden.

 

6.5 Vorliegend ergibt sich somit bei einem Umsatzrückgang um CHF 242'641.00 ein Beitrag von CHF 73’277.00 (CHF 242'641.00 x 0,302). Die Vorinstanz rundet den errechneten Betrag praxisgemäss auf die nächsten hundert Franken ab, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der ausbezahlte Härtefallbeitrag von CHF 73'200.00 wurde somit korrekt berechnet.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ AG grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der in Erwägung 3 festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin auf CHF 600.00 zu reduzieren. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ AG hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann