Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) verursachte am
26. Juli 2021 um 19.06 Uhr in Oftringen (AG) als Lenker eines Personenwagens
einen Verkehrsunfall. Er hat dabei ein Rotlichtsignal nicht beachtet und
kollidierte beim Abbiegen nach links mit einem entgegenkommenden,
vortrittsberechtigten Personenwagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 29. Oktober 2021 wurde er diesbezüglich wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer Busse von Fr. 550.00
bestraft. Dieser Strafbefehl ist nach Rückzug der erhobenen Einsprache in
Rechtskraft erwachsen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten eines Rotlichts mit Unfallfolge für die Dauer von zwölf Monaten (gesetzliche Mindestdauer).
3. Gegen die Verfügung des BJD liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, am 18. März 2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:
1. Die Verfügung der MFK vom 3. März 2022 sei aufzuheben, es sei ein Entzug für 4 Monate gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG anzuordnen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 29. März 2022 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei ohne sachlichen Grund von der Qualifikation der Strafbehörde abgewichen. Der Beschwerdeführer habe das «Rotsignal mit einem Grünsignal verwechselt», weshalb ihm bei «lebenswirklicher Betrachtung» keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden könne. Dies könne jedem Teilnehmer im Strassenverkehr passieren, weshalb sich die Annahme einer schweren Widerhandlung nicht rechtfertige.
3.2 Die Vorinstanz lässt dagegen vorbringen, dass sich der Strafbefehl lediglich auf den Sachverhalt gemäss Polizeirapport stütze. Nach der Rechtsprechung sei die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung. Der Beschwerdeführer habe durch seine Fahrweise eine objektiv schwere Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die übersichtliche und klare Signalisation habe verwechseln können. Seine sorglose Fahrweise müsse als grobfahrlässig bezeichnet werden. Er habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden wiege somit schwer.
4. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
Vorliegend hat der Staatsanwalt ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen Bilddokumentation abgestellt. Richtig ist, dass in die Strafakten noch eine Email-Kommunikation betreffend die Ampelauswertung sowie Arztberichte über den Beschwerdeführer Eingang gefunden haben. Diese haben jedoch keinen (wesentlichen) Einfluss auf die rechtliche Würdigung der vorgeworfenen Handlung, zumal sich auch aus den übrigen Verfahrensakten ergibt, dass das Ampelsignal während 55 Sekunden auf Rot gestanden hatte, als es der Beschwerdeführer passierte. Andere Beweise, wie Einvernahmen, Augenschein, weitergehende Abklärungen hat die Staatsanwaltschaft nicht abgenommen. Es ist erstellt, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Erkenntnisse von relevanten Tatsachen hatte, welche eine Bindungswirkung begründen liessen. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung gebunden.
5. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. Oktober 2021 beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Oftringen auf der äusseren Luzernstrasse pflichtwidrig seine Aufmerksamkeit vom vor ihm ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so das Rotlicht übersehen hat. In der Folge ist es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden, vortrittsberechtigen Personenwagen gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer verletzt und sich die Unfallbeteiligten Roger und Kevin H.___ mindestens leicht verletzt (Prellungen, Schnittverletzungen) haben.
5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Rotes Licht bedeutet «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis Strassensignalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).
5.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch,
oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im
Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn
die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019
vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden Personenwagen verursacht. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Diese hat sich in einem Unfall verwirklicht. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.
5.4 In subjektiver Hinsicht verlangt die Anwendung von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden. Eine Kreuzung, auch wenn der Vortritt mittels Lichtsignalen geregelt ist, bedarf der erhöhten Aufmerksamkeit eines Motorfahrzeugführers. Ein Motorfahrzeugführer muss darauf gefasst sein, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb und Rot wechselt. Signale und Markierungen sind - wie bereits erwähnt - zu befolgen. Steht das Lichtsignal auf Rot, so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV) und es ist zwingend anzuhalten. Die Missachtung der Lichtsignalanlage wurde bereits in mehreren Entscheiden als schwere Widerhandlung qualifiziert (Urteile des BGer 6B_796/2008; 6P.153/2002; nichtpublizierter Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012 [VWBES.2012.48]). Der Beschwerdeführer hat die Kreuzung gemäss den Strafakten bei Rot überquert und seine Fahrt über die Kreuzung ohne Beachtung des Verkehrs fortgesetzt. Die Verkehrssituation stellte sich äusserst übersichtlich dar, die Signalisation war in jeder Hinsicht (Bodenmarkierungen/Ampelanlage) sehr gut erkennbar und eindeutig. Das Verwechseln eines Rot- bzw. Grünlichtsignals ist als grobe Pflichtverletzung zu werten und passiert keinem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer grob pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Eine derartige Sorglosigkeit bzw. die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel ist v.a. in Anbetracht dessen, dass das Rotsignal während 55 Sekunden auf Rot gestanden hat, grobfahrlässig. Der Beschwerdeführer muss sich sein Verhalten als schweres Verschulden im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anrechnen lassen.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die MFK nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden war und demnach zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen hat.
6.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des BGer 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist ein grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Verkehrsgefährdung und das Verschulden wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Bezüglich des automobilistischen Leumundes ist in den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung MFK vom 30. Juli 2020). Der vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister führt zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist.
6.2 Hierbei unbeachtlich ist das Vorbringen gemäss Stellungnahme vom 22. Februar 2022 an die Vorinstanz, wonach der Führerausweisentzug im Jahre 2020 auf einer damals zu «strengen» Praxis gründete und heute nur noch eine Ordnungsbusse darstelle. Die damalige Massnahme basierte auf der geltenden Rechtsprechung und Praxis und die Verfügung vom 30. Juli 2020 ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass ein weiteres Fehlverhalten zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG führen könnte. Trotzdem ist es zum vorliegenden Unfallereignis mit entsprechenden Konsequenzen gekommen.
6.3 Der Führerausweis war dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 26. Juli 2022 bis 6. September 2022 entzogen. Diese Zeit ist an die Entzugsdauer anzurechnen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Führerausweis innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils an die Motorfahrzeugkontrolle einzusenden. Der Ausweisentzug vom 26. Juli 2022 bis 6. September 2022 ist an die Entzugsdauer von zwölf Monaten anzurechnen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad