Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 27. Juli 2016 reichte der italienische Staatsangehörige B.___ ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine drei Kinder, welche aus Nordmazedonien stammen, ein. Die Gesuche der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder wurden am 18. Dezember 2017 bzw. am 29. Januar 2018 bewilligt. Bezüglich des Sohns A.___ (geb. 1995), der bei Gesuchseinreichung bereits über 21-jährig war, wurde der Vater mit Schreiben vom 1. Februar 2018 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen.
2. Mit Schreiben vom 15. März 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch für A.___ ab, da die finanziellen Mittel der Familie ungenügend seien, keine bedarfsgerechte Wohnung für eine fünfköpfige Familie vorhanden sei und nicht nachgewiesen worden sei, dass der Sohn bereits vor der Einreise finanziell unterstützt worden sei.
3. Am 17. Mai 2018 reichte der von B.___ bevollmächtigte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Muralt, einen Mietvertrag für eine 1 ½-Zimmer-Wohnung sowie einen Arbeitsvertrag für A.___ ein und führte aus, damit sollten die Argumente vom Tisch sein, welche gegen den Familiennachzug vorgebracht worden seien.
4. Am 5. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt Beat Muralt um Auskunft über den Verfahrensstand.
5. Mit Schreiben vom 4. September 2020 entschuldigte sich das Migrationsamt für «die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit». Das Gesuch sei bei ihnen untergegangen. Gleichzeitig wurde erwogen, das Gesuch abzuweisen, da nicht in erster Linie die Familienzusammenführung beabsichtigt sei, wenn A.___ in einer eigenen Wohnung wohnen und seinen Lebensunterhalt allein bestreiten solle. Dessen Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, die Wohnung von Familie [...] sei immer noch zu klein und das Einkommen zu wenig hoch, um den Unterhalt der gesamten Familie zu bestreiten.
6. Am 1. und 13. Oktober 2020 teilte Rechtsanwalt Beat Muralt mit, dass A.___ nach wie vor von der Familie mit durchschnittlich 400 Euro pro Monat unterstützt werden müsse. Da die älteste Tochter nun heirate und von zuhause ausziehe, sei in der Familienwohnung genügend Platz für A.___ vorhanden. Zudem erziele B.___ nun ein höheres Einkommen. Das Angebot, wonach A.___ beim Arbeitgeber des Vaters eine Stelle antreten könne, bestehe weiterhin.
7. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 erteilte das Departement des Innern A.___ – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) – eine Aufenthaltsbewilligung; dies unter der Voraussetzung, dass der Vater, B.___, ihn finanziell unterstütze, und er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft wohne. Der Aufenthaltstitel wurde für die Dauer von einem Jahr bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellt mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
8. Am 1. November 2020 reiste A.___ in die Schweiz ein. Das SEM erteilte seine Zustimmung am 8. Dezember 2020.
9. Mit Gesuch vom 18. August 2021 ersuchte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) um Familiennachzug für seine Ehefrau C.___ (Heiratsdatum am 1. Februar 2021) und für seinen Sohn D.___ (geb. am 9. März 2021).
10. Am 13. September 2021 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wegweisung aus der Schweiz und Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch; dies wegen Unterschlagung wesentlicher Angaben im vorherigen Verfahren und weil nicht die Zusammenführung mit seiner Stammfamilie Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gewesen sei.
11. Am 24. September 2021 liess der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme einreichen.
12. Am 6. Oktober 2021 meldete die Einwohnergemeinde [...], der Beschwerdeführer sei per 30. September 2021 in eine eigene Wohnung in [...] umgezogen und wohne dort mit einer Frau E.___.
13. Mit Verfügung vom 9. März 2022 widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen per 31. Mai 2022 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes wurde nicht eingetreten.
14. Am 21. März 2022 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Familiennachzug für die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
15. Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
16. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit Verfügung vom 26. April 2022 gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
17. Am 17. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen.
18. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer um Durchführung einer Verhandlung und insbesondere Parteibefragung ersuchen.
19. Am 10. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung. Gemäss § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet bei Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten und der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhaltliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig; die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1 Der Vater des Beschwerdeführers, B.___, stammt aus Nordmazedonien, hat aber während mehr als zehn Jahren in Italien gelebt und dabei die Italienische Staatsbürgerschaft erworben. Aus diesem Grund stützt sich die dem Beschwerdeführer im Familiennachzugsverfahren erteilte Aufenthaltsbewilligung auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Laut Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zur Diskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung gelten als Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.
3.2 Der Aufenthalt in der Schweiz wurde dem damals 25-jährigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 unter den Bedingungen gewährt, dass er durch seinen Vater finanziell unterstützt werde und dass er mit seinem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft lebe.
4. Die Vorinstanz widerrief nun mit Verfügung vom 9. März 2022 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf den Widerrufsgrund des Rechtsmissbrauchs und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203), wonach die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind bzw. auf Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), wonach die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bereits fortgeschritten gewesen sei und der Beschwerdeführer die Behörde darüber hätte informieren müssen. Es sei äusserst stossend, wenn er am 24. September 2021 noch vorbringe, weiterhin mit seiner Herkunftsfamilie zusammenleben zu wollen und bereits am 30. September 2021 in eine eigene Wohnung umziehe. Der Mitvertrag sei bereits am 20. September 2021 unterzeichnet worden. Wenige Monate später habe er zudem geheiratet. Die Umstände liessen es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Nachzug des Beschwerdeführers tatsächlich die familiäre Zusammenführung mit seinem italienischen Vater bzw. mit seinen Eltern bezweckt habe. Indem sein Vater nun nicht mehr für ihn sorgen müsse, sei sein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA erloschen. Dem Beschwerdeführer sei die Heimreise nach dem kurzen Aufenthalt ohne Weiteres zumutbar.
5. Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Zeitverhältnisse des Familiennachzugsverfahrens seien etwas differenzierter zu betrachten. So haben der Vater des Beschwerdeführers erstmals am 27. Juli 2016 um Familiennachzug ersucht. Am 15. März 2018 sei das Gesuch für den Beschwerdeführer mangels bedarfsgerechter Wohnung nicht bewilligt worden. Dem Migrationsamt sei umgehend mitgeteilt worden, dass eine 1 ½-Zimmer-Wohnung dazu gemietet werden könne und der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Diese Eingabe sei seitens des Migrationsamts während zwei Jahren unbeantwortet geblieben. Nachdem man am 5. März 2020 interveniert habe, habe das Migrationsamt am 4. September 2020 erneut erwogen, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen. Nachdem die Schwester des Beschwerdeführers ausgezogen sei und er in die Familienwohnung habe einziehen können, habe das Migrationsamt den Familiennachzug am 20. Oktober 2020 bewilligt. Das Verfahren habe somit über vier Jahre gedauert und es könne nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer bereits vorher eine Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geführt habe.
Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz vollumfänglich durch seine Eltern unterstützt worden und wirtschaftlich von diesen abhängig gewesen sei. Er habe bis dahin auch nie mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengewohnt und die Eltern seien über die Beziehung nicht informiert gewesen. Er habe sie erst nach seiner Einreise über die Schwangerschaft informiert und diese hätten dann ihre Zustimmung zur Heirat gegeben. Mit dem seit dem Jahr 2016 hängigen Familiennachzugsverfahren sei stets beabsichtigt gewesen, die Familie [...] in der Schweiz zu vereinigen.
Dem Migrationsamt sei nie verschwiegen worden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen wollen, ohne dass er sich von seiner Familie habe ablösen wollen. Rückblickend möge es falsch gewesen sein, dass der Beschwerdeführer die Behörde nicht über die Schwangerschaft informiert habe. Die Beziehung zur jetzigen Ehefrau sei jedoch in diesem Zeitpunkt noch ungeklärt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe am 20. September 2021 nur im Hinblick auf den Familiennachzug für seine Ehefrau und den Sohn eine eigene Wohnung angemietet. Er übernachte aber nur selten dort, sondern halte sich meistens bei seinen Eltern auf, wo er sich verpflege und meistens die Abende verbringe. Die Mutter besorge ihm auch die Wäsche. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau E.___ zusammenwohne. Diese wohne in einer anderen Wohnung auf der gleichen Etage und der Beschwerdeführer habe nichts mit dieser zu tun.
Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass die Absicht der Familienvereinigung ab dem Datum der Gesuchstellung im Juli 2016 bis zur Einreise des Beschwerdeführers im November 2021 (recte: 2020) nie vorgetäuscht gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Alter von 25 Jahren in der Heimat eine Beziehung eingegangen sei, welche die damaligen Verhältnisse vorerst nicht wesentlich verändert habe, könne ihm nicht verübelt werden. Es sei auch immer klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr finanziell abhängig von seiner Familie wäre. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise 25-jährig gewesen sei, sei immer auf der Hand gelegen, dass er nicht mehr Jahre in der Wohnung seiner Eltern verbringen würde. Dass der Auszug des Beschwerdeführers nun bereits knapp ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz erfolgen solle, verändere vor dem Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers die Ausgangslage nicht wesentlich.
Es seien somit keine Gründe für ein Rückkommen auf die in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. Insbesondere sei die Bewilligung nicht mit unwahren Angaben erwirkt worden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei nirgends ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz stets wohl verhalten und sei integrationswillig. Er gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe auch bereits einen Deutschkurs für Anfänger besucht.
6.1 Die Aufenthaltsansprüche Familienangehöriger gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sind abgeleitete Rechte: Sie ergeben sich aus der Eigenschaft als Familienangehörige eines originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen. Die Bestimmungen über den Familiennachzug haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen. Geht es in Wirklichkeit nicht um den Zweck der Familienzusammenführung, so besteht kein Anspruch auf Familiennachzug. Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein. Die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte zusammen mit seinen Angehörigen ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise, weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.6 mit Hinweisen).
6.2 Unter diesem Aspekt ist bereits fraglich, ob beim Beschwerdeführer (auch ohne Beachtung der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau und zu seinem Sohn) tatsächlich jemals ein Anspruch auf Familiennachzug bestand. Zwar ist glaubhaft, dass im Juli 2016 eine Familienzusammenführung geplant war. Doch war schon damals beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten würde. Ein Anspruch bestand damals aber jedenfalls schon aus dem Grund nicht, weil keine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung stand.
Der Umstand, dass im Mai 2018 ein Mietvertrag für eine eigene 1 ½-Zimmer-Wohnung und ein Arbeitsvertrag eingereicht wurden, erhärtete die Vermutung, dass nicht die Familienzusammenführung im Mittelpunkt stand. Dass die Vorinstanz dann erst im September 2020 reagierte, stellt zwar eine überlange Bearbeitungszeit dar, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinen Anspruch auf Familiennachzug hatte.
Erst im Oktober 2020, als der Beschwerdeführer mitteilte, seine Schwester ziehe aus dem Haushalt der Eltern aus, womit er nun dort einziehen könne, erkannte die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Familiennachzug als erfüllt. Offensichtlich handelte es sich aber unter den gegebenen Umständen (Alter von 25 Jahren und Erwerbstätigkeit) um einen absoluten Grenzfall für einen Familiennachzug. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die im Oktober 2020 neu eingetretenen Umstände der Familiennachzug zu seinen Eltern bewilligt.
7.1 Das Bundesgericht führte in einem neulich ergangenen (den Kanton Solothurn betreffenden) Urteil bezüglich eines über 21-jährigen Sohnes, der zu seinen Eltern migrieren wollte, aus, eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Aufenthaltsrechten gemäss FZA sei nicht leichthin anzunehmen. Das abweisende Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangt sei, lasse sich aber auch ohne Rückgriff auf das Institut des Rechtsmissbrauchs durch Auslegung des Staatsvertrags begründen. Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestehe nur, solange die Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. So gebe es (abgesehen von einem allfälligen Verbleiberecht nach der Pensionierung gemäss Art. 4 Anhang I FZA) keinen Rechtsanspruch drittstaatsangehöriger Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst worden sei. Der Ehegatte verliere dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Ebenso bestehe die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des FZA bei den Nachkommen, welche das 21. Lebensjahr vollendet hätten, nur solange Unterhalt gewährt werde bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Ende die Unterhaltsbedürftigkeit, ende der Status als Familienangehöriger und erlösche das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 FZA (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.5 und 3.7).
7.2 Indem der Beschwerdeführer nun eine eigene Wohnung für sich und seine Familie (Ehefrau und Sohn) gemietet hat und zudem seinen Unterhalt selbst finanziert – ja sogar seine Eltern mit seinem Einkommen unterstützt, gilt er nicht mehr als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, weshalb sein Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Angang I FZA bereits aus diesem Grund entfällt.
7.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer nun angibt, er wohne weiterhin bei seinen Eltern und die Mutter besorge ihm die Wäsche, ist die Berufung auf das Institut des Familiennachzugs zum Verbleib in der Schweiz rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer hat mit seinem im August 2021 gestellten Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und sein Kind klar aufgezeigt, dass seine Absicht darin besteht, mit diesen zusammenzuleben und nicht mehr bei seinen Eltern zu wohnen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 in E. 4.4 (mit Verweis auf Urteil 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.5-3.7) bestätigt, Nachkommen könnten sich nicht auf den Familiennachzug berufen, wenn es in Wirklichkeit nicht um die Realisierung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft gehe, sondern darum, mit einem nicht freizügigkeitsberechtigten Ehegatten in der Schweiz eine neue Familiengemeinschaft gründen zu wollen.
7.4 Letztlich wäre dem Beschwerdeführer denn auch im Oktober 2020 der Familiennachzug zu seinen Eltern gar nicht erst zu bewilligen gewesen. Wie erwähnt, war es ein absoluter Grenzfall, dass ihm im Alter von 25 Jahren und in Kenntnis, dass er selber für seinen Unterhalt sorgen würde, der Familiennachzug als Angehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, überhaupt bewilligt wurde. Hätte der Beschwerdeführer die Behörde damals im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht über den wesentlichen Umstand informiert, dass er selber in fünf Monaten Vater wird, wäre klar gewesen, dass sein Interesse an der Zusammenführung mit seinen Eltern nicht mehr derart vordergründig sein kann, dass ihm daraus ein Anspruch auf Familiennachzug zu diesen erwächst. Die Ausführungen, wonach seine Beziehung zur Mutter seines Kindes, die er dann nur vier Monate später geheiratet hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt gewesen sei, gehen fehl. Indem der Beschwerdeführer der Behörde damals wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, hat er sein Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erwirkt. Sein Aufenthaltstitel wurde zu Recht widerrufen.
8. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland nach Art. 96 Abs. 1 AIG ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Einreise bis zur Wegweisungsverfügung weniger als 1 ½ Jahre in der Schweiz aufgehalten. Er ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen, kennt Kultur, Sprache und Gepflogenheiten. Ihm ist es fraglos zumutbar, in die Heimat zu Ehefrau und Kind zurückzukehren.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist bereits verstrichen ist, ist eine neue anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung spätestens per 30. April 2023 zu verlassen.
10 Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung spätestens per 30. April 2023 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_180/2023 vom 21. November 2023 bestätigt.