Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Teilzonen- & Gestaltungsplan "Fegetzhof" mit Sonderbauvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2006/683 vom 4. April 2006 genehmigte der Regierungsrat den geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Bis auf das Bauvorhaben im Baubereich A wurde dieser bereits umgesetzt.
2. In der Folge wurden Anpassungen geplant. Der zugehörige Perimeter betrifft primär das Grundstück GB B.___ Nr. [...] sowie teilweise das Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Westlich am Fegetzhof (GB B.___ Nr. [...]) angebaut findet sich ein Schopf. Dieser befand sich ursprünglich auf GB B.___ Nr. [...] (in welchem der Baubereich A zu liegen kommt), wurde am 6. Dezember 2011 aber mittels Grenzmutation GB B.___ Nr. [...] zugewiesen. Ursprünglich war geplant, den Schopf abzubrechen. Entgegen diesen Absichten soll der Schopf nun (gestützt auf das Anliegen der Grundeigentümerschaft des Fegetzhofes) erhalten bleiben, was eine Verschiebung der privaten Ein- und Ausfahrten um ca. 3,8 m nach Westen zur Folge hat. Sodann sind im Zusammenhang mit der Parkierung weitere Anpassungen beabsichtigt, welche das Erstellen einer Tiefgarage (und keine offene Unterniveau-Parkierung) umfasst. Im Gestaltungsplan wird der bestehende Baubereich A um ca. 3,2 m nach Westen verschoben und in Ost- und Westrichtung um die Auskragung von 80 cm vergrössert (vgl. zum Ganzen den Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017).
3. Die Einwohnergemeinde B.___ legte den angepassten Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften in der Zeit vom 29. März bis 30. April 2018 öffentlich auf. Hiergegen erhoben u.a. A.___ mit Schreiben vom 26. April 2018 Einsprache beim Stadtpräsidium B.___.
4. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 genehmigte der Einwohnergemeinderat B.___ den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde.
5. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ mit Schreiben vom 24. November 2020 Beschwerde beim Regierungsrat.
6. Mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/1880 vom 14. Dezember 2021 wurde die Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplanes «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften genehmigt. Die gegen die Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplanes «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften erhobene Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 auferlegt. In Ziff. 3.4 des Beschlusses wurde festgehalten, dass bestehende Pläne, soweit sie mit der genehmigten Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplans in Widerspruch stehen, ihre Rechtskraft verlieren und aufgehoben werden. Dies gelte insbesondere für den bisher geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr. 2006/683 vom 4. April 2006; Plan Nr. 1/273).
7. Am 23. Dezember 2021 gelangten A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beschlussfassung an die Vorinstanz, eventualiter an den Einwohnergemeinderat B.___, zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 liess C.___ durch Rechtsanwalt Theo Strausak mitteilen, dass sie sich nicht am Verfahren beteilige.
9. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. Darin wurden folgende Anträge gestellt:
1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn betreffend Anpassung Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr. 2021/1880 vom 14. Dezember 2021) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Beschlussfassung an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, eventualiter an den Einwohner-Gemeinderat B.___, zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem wurden Verfahrens- und Beweisanträge gestellt:
4. […]
5. […]
6. […]
7. Es sei eine Verhandlung mit Befragung der Parteien, der nachfolgend angerufenen Auskunftspersonen und Zeugen sowie ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Zudem seien allen nachfolgend im Rahmen der Begründung beantragten Beweismittel abzunehmen.
10. Die Einwohnergemeinde B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 16. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.
11. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 schloss das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Schreiben vom 3. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen ein und stellten Verfahrensanträge.
13. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 3. März 2023 den Antrag des BJD ab, wonach die Grundeigentümerinnen von GB B.___ Nr. [...] (C.___) und GB B.___ Nr. [...] (Staat Solothurn) als Partei (Beschwerdegegnerinnen) in das Verfahren miteinzubeziehen seien (vgl. auch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023, Ziff. 6 sowie die zugehörige Kurzbegründung), da letzterer bereits am Verfahren beteiligt ist.
14. Im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Gutachten reichte das BJD am 31. März 2023 eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen ein.
15. Die Beschwerdeführer beantragten mit Stellungnahme vom 30. März 2023 Ergänzungen und Änderungen betreffend die Fragestellungen. Zudem stellten sie folgenden Antrag:
1. […]
2. […]
3. Der angefochtene RRB sei aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat (oder an den Gemeinderat) zur Wiederholung des Verfahrens und zur neuen Beschlussfassung zurückzuweisen mit der Anweisung, dass die Verfahrensinstruktion durch ein unparteiliches (unvoreingenommenes) Departement (oder Abteilung der Stadtverwaltung) zu erfolgen habe und die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise (insbesondere die Befragung der Grundeigentümer und Zeugen sowie die Erstellung des Gutachtens) abzunehmen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
16. Im Zusammenhang mit der Begutachtung reichten die Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 eine Stellungnahme ein.
17. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Zwischenbericht vom 10. August 2023 sowie zum hydrologischen Gutachten vom 31. Mai 2024 zu äussern.
18. Hierzu äusserte sich das BJD mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024.
19. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 verzichtete die Einwohnergemeinde B.___ diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
20. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu. Nebst weiteren Verfahrensanträgen stellten sie den Antrag, die Kosten für das Gutachten der [...] AG seien der Einwohnergemeinde B.___ und / oder dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Zudem stellten sie folgenden Eventualantrag:
In den Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Fegetzhof» sei verbindlich vorzuschreiben, dass (1.) bei der unterirdischen Einstellhalle und beim Mehrfamilienhaus unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen Gebäudehinterfüllung ein Kiesdüker (Materialersatz) eingebaut und (2.) im Baugebiet das Grundwasser vor, während und bis nach Abschluss der Bauarbeiten gemessen werden muss.
21. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung sowie die zugehörige Kurzbegründung).
22. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). A.___ ist als Alleineigentümer des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zudem wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2022 festgestellt, dass er hinreichend bevollmächtigt ist, um namens der 38 Mitunterzeichnenden Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.
2. Soweit die Beschwerdeführer allgemein auf bisherige Rechtschriften verweisen oder bisherige Ausführungen wiederholen, beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
3. Die Eingaben der Beschwerdeführer beinhalten eine Vielzahl von Anträgen. Sofern einzelne Beweis- und Verfahrensanträge nachfolgend nicht explizit abgehandelt werden – und diesen nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen wurde – gelten diese als abgewiesen, zumal sie nicht relevant erscheinen.
4. Das rechtliche Gehör umfasst u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch auf Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 115 Ia 97 E. 5b).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss sei im ganzen Verfahren nie ein Augenschein durchgeführt worden, zu welchem die Beschwerdeführer eingeladen worden seien. Falls trotzdem ein Augenschein ohne Einbezug der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.2 Am 18. Juli 2019 fand eine (Informations-)Sitzung statt, an welchem u.a. auch die Beschwerdeführer als damalige Einsprecher teilnahmen. Die Einladung sei mit dem prioritären Ziel erfolgt, gemeinsam das weitere Vorgehen, insbesondere in Bezug auf die Wasserproblematik, zu erörtern (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Einwohnergemeinderates B.___ vom 27. Oktober 2020, Geschäfts-Nr. 64, Ziff. 15 [in den Vorakten]). Aus den Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass es zur Durchführung eines Augenscheins gekommen ist. Ein solcher war denn auch nicht zwingend erforderlich, da der Sachverhalt genügend erstellt war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.
6.1 Das Verwaltungsgericht verfügt über sämtliche Entscheid relevanten Akten (insbesondere auch die Vorakten der Einwohnergemeinde B.___). Die Sache ist anhand der Akten hinreichend dokumentiert und spruchreif. Dem Verwaltungsgericht stehen zudem die öffentlich einsehbaren Hilfsmittel wie WEB GIS und Googlemaps zur Verfügung. Überdies findet sich in den Akten das hydrologische Gutachten «Bericht Nr. 1322201.2, B.___, Fegetzhof» der [...] AG vom 31. Mai 2024 zur Beurteilung der Grundwasserverhältnisse auf der Parzelle [GB B.___] Nr. [...] (nachfolgend: Gutachten [...]). Von einem Augenschein sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird abgewiesen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei eine Verhandlung mit Befragung der Parteien und der (von den Beschwerdeführern genannten) Auskunftspersonen und Zeugen durchzuführen. Auch hiervon sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Zudem konnten sich die Beschwerdeführer hinreichend zur Sache äussern. Schliesslich sind in Würdigung der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend) auch sonst keine weiteren Beweise abzunehmen.
6.2 Bereits in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 wurde dargelegt, dass im Gutachten der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 ausgeführt wurde, bisher hätten sehr trockene Witterungsverhältnisse vorgelegen und es werde empfohlen, nach ergiebigen Niederschlägen weitere Messungen durchzuführen. Entsprechend dieser Empfehlungen holte das Verwaltungsgericht das Gerichtsgutachten [...] ein. Dieses wurde am 31. Mai 2024 vorgelegt und erstreckte sich über einen Beobachtungszeitraum von rund einem halben Jahr (16. November 2023 bis 13. Mai 2024). Gemäss Gutachten beinhalten die Datenmessungen ausgesprochen niederschlagsreiche Monate.
Auch wenn der geologisch-hydrologischer Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 mit Blick auf die Wasserproblematik im Fegetzhof-Quartier grundsätzlich seine Gültigkeit behält, liegt zwischenzeitlich das Gutachten [...] vor, auf welches – wie sich nachfolgend noch zeigen wird (vgl. Ziff. II E. 15.5) – abgestellt werden kann. Mit dem Gutachten [...] wurden nun die notwendigen, ergänzenden Abklärungen vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wasserproblematik die fehlende Befragung (als Auskunftsperson oder Zeuge) diverser Personen monieren bzw. erneut beantragen (vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 89 und Ziff. 91; vgl. auch Bemerkungen der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2022, Ziff. 99) ist ihnen nicht zu folgen; eine solche ist nicht erforderlich.
Die weiteren von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beweisabnahme (vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 90 ff.) sind nicht zu erkennen bzw. ist nicht ersichtlich, dass der Regierungs- oder Gemeinderat auf weitere relevante Beweiserhebungen zu Unrecht verzichtet hat. Warum es zur Plananpassung bzw. einer planerischen Optimierung gekommen ist, wurde im Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt. U.a. soll mit der Anpassung der am Fegetzhof angebaute Schopf erhalten bleiben. Der von den Beschwerdeführern genannte Kaufvertrag zwischen dem Kanton Solothurn und C.___ (vgl. nicht öffentlicher Beschluss des Regierungsrates Nr. 2012/1230 vom 18. Juni 2012: Grundstückverkauf ab Stammparzelle GB B.___ Nr. [...] «Fegetzhofareal»; in den paginierten Vorakten, S. 583 f.) ist für das vorliegende Verfahren als solcher nicht von Relevanz. Der nicht öffentliche Kaufvertrag ist denn auch nicht – wie von den Beschwerdeführern beantragt – an diese zu edieren. Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022 (S. 20, Abs. 1) selbst einräumen, sind die «wesentlichen Elemente dieses kleinen Kaufes bereits öffentlich bekannt». Der Sachverhalt wurde – abgesehen von der Einholung des Gutachtens – hinlänglich erstellt und eine vertieftere Auseinandersetzung mit den überdies gestellten Beweisanträgen war vorinstanzlich nicht erforderlich.
7.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Aktenführungspflicht bzw. ihres Akteneinsichtsrechts und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Vorhalt bezieht sich auf das vorinstanzliche Verfahren. Der Regierungsrat habe sich nicht mit den diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer befasst und auseinandergesetzt. Die abstrakten Ausführungen im Beschluss des Regierungsrates könnten nicht als Begründung qualifiziert werden. Die Akten seien nach wie vor unvollständig, ebenso das nachträglich erstellte Aktenverzeichnis. Zudem sei der genaue Bestand der Akten weiterhin nicht dauerhaft und unabänderbar gesichert.
7.2 Wie im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates in E. 2.2.5 zu Recht ausgeführt wurde, konnten sich die Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung (des Beschlusses) eingehend zur Sache äussern und Einsicht in die Akten nehmen. Ihnen war es zweifelsohne möglich, ihre Eingaben einlässlich zu begründen. Dass ihnen (nicht verwaltungsinterne) relevante Akten vorenthalten wurden, ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten wirken die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverletzung konstruiert; eine solche ist nicht erkennbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (E. 2.2.5).
8. Die Beschwerdeführer machen auch vor Verwaltungsgericht eine Verletzung der Profilierungspflicht geltend (vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 87).
Die Beschwerdeführer konnten anhand der Gesuchsunterlagen, welche vom 29. März bis 30. April 2018 öffentlich auflagen, das Bauvorhaben in seinem Ausmass einsehen, sich ein vollständiges Bild machen und ihre Einsprachegründe fristgerecht sowie ausführlich darlegen. Sie waren somit durchaus in der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Einsprecher bzw. Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (vgl. nebst anderen VWBES.2019.123 E. 3.3, mit Verweis auf SOG 1983 Nr. 30). Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom Vorhaben Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerdeführer selbst hätten keinen konkreten Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
9. Die Gemeinden haben das Bauen in Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Sie können auch Gestaltungspläne erlassen (§ 14 Abs. 2 PBG). Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren (§ 44 Abs. 4 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
Der Regierungsrat hat die Nutzungspläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
10. Das Gebiet des Fegetzhofes ist mit dem aus dem Jahr 2006 stammenden Teilzonen- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften «Fegetzhof» belegt (genehmigt mit RRB Nr. 2006/683 vom 4. April 2006), welcher bereits bis auf das Bauvorhaben im Baubereich A umgesetzt wurde. Der Perimeter der vorliegend zu beurteilenden Anpassungen betrifft primär das Grundstück GB B.___ Nr.[...], welches in der Wohnzone W2a liegt und auch nach der aktuellen Gesamtrevision der Ortsplanung (hängig beim Bundesgericht) in der 2-geschossigen Wohnzone verbleibt (vgl. Zonenplan 1: Nutzung). Zudem ist teilweise das Grundstück GB B.___ Nr.[...] betroffen. Dieses liegt zu einem überwiegenden Teil in der Ensembleschutzzone, umfasst aber auch Wald und ein kleines Teilstück der Wohnzone W2a. Nach der Ortsplanungsrevision wird das Grundstück der Bestandeszone zugeordnet und umfasst weiterhin Wald (vgl. Zonenplan 1: Nutzung). Die Ortsplanungsrevision ist damit nicht von massgebender Relevanz für das vorliegende Verfahren.
GB B.___ Nr. [...]umfasst eine Grundstückfläche von 6’833 m², wobei hiervon nur ein kleiner Teil auf der Westseite in den Planungsperimeter fällt. GB B.___ Nr. [...] umfasst eine Grundstückfläche von 2’564 m² und fällt vollständig in den Planungsperimeter. Somit ist die Flächenangabe, welche im angefochtenen Regierungsratsbeschluss mit «insgesamt gut 2,5 ha» angegeben wurde, nicht korrekt, was die Beschwerdeführer zu Recht beanstanden, wohl aber auf einen offensichtlichen Verschrieb zurückzuführen ist. Auf das vorliegende Verfahren hat die Flächenangabe des Planungsperimeters aber keinen direkten Einfluss, weshalb die Beschwerdeführer gestützt hierauf nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
Gemäss den Sonderbauvorschriften ist im Baubereich A ein Baukörper zulässig, welcher zwei Vollgeschosse, mit einem begrünten Flachdach ohne Attika, umfasst. Auch wenn im angefochtenen Regierungsratsbeschluss von «zwei Atriumhäuser» die Rede ist, handelt es sich beim Bauvorhaben um einen Baukörper. Es soll ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen erstellt werden (für den Grundrissplan vgl. Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017, Anhang 2).
11.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat (auf Antrag der BJD-Vorsteherin, welche stets mitgemeint sei, wenn vom BJD die Rede ist) habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem er ihren Antrag, die Instruktion für das Beschwerdeverfahren einem anderen Departement zu übertragen, abgewiesen habe. Insbesondere sei ihr Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde und ihr Anspruch auf Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Im angefochtenen RRB werde auf die besondere Problematik im vorliegenden Fall nicht eingegangen; dadurch werde die Begründungspflicht verletzt.
Nicht nur die Raumplanung, sondern auch die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften gehöre zu den Aufgaben des BJD. Dabei würden die öffentlichen Aufgaben und Interessen des Kantons im Bereich der Raumplanung in jedem Fall in einem grundsätzlichen Spannungsfeld zu seinen eigenen (privaten) Interessen als Eigentümer von Grundstücken stehen. Bei solchen Grundstücken im Finanzvermögen gehe es immer um bestmögliche Anlage und damit um finanziellen Vorteil und möglichst grossen Gewinn. Wenn das BJD Beschwerdeverfahren gegen Nutzungspläne instruiere und gleichzeitig die staatlichen Eigentümerinteressen vertrete, bestehe keinerlei Gewähr für eine unparteiische und unbefangene Verfahrensinstruktion. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere, da die Plananpassung hauptsächlich und zum allergrössten Teil das im Eigentum des Kantons Solothurn (und in dessen Finanzvermögen) befindliche Grundstück GB B.___ Nr. [...] betreffe. Das dem BJD direkt unterstellte und von ihm geführte Hochbauamt (HBA) habe auf die Plananpassung tatkräftig hingewirkt und diese so massgeblich mit ausgelöst. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 13. März 2018 und den Schritten, welche das HBA bereits kurz nach der Genehmigung des geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplans mit Sonderbauvorschriften eingeleitet habe. Das HBA habe so u.a. bereits im Sommer 2006 eine neue Parkierungsvariante und die Errichtung einer Einfriedung zum Thema gemacht und 2010 eine Anfrage betreffend die Abänderung des geltenden Plans, insbesondere betreffend Erschliessung, bei der Stadt B.___ eingereicht. Ausserdem habe sich das HBA im Verfahren vor dem Gemeinderat – u.a. mit einer 20-seitigen Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführer – sehr umfassend und detailliert zur Sache geäussert. Das HBA werde vom BJD geführt und – auch in rechtlichen Belangen – unterstützt. Das Departement bringe insbesondere auch die Anträge aus dem Bereich Verwaltung staatlicher Liegenschaften in den Regierungsrat ein und vertrete diese dort. In Anbetracht all dessen habe zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD das Beschwerdeverfahren gegen die Plananpassung nicht unparteiisch und unvoreingenommen habe instruieren können. Ebenso habe zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD in dieser Sache dem Regierungsrat auch nicht unparteiisch und unvoreingenommen habe Antrag stellen und dieses dort vertreten können.
Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sei in seiner Gesamtheit nicht fair gewesen, weil die anderen Parteien in schwerer Verletzung des Waffengleichheitsgrundsatzes im Verfahren bevorteilt worden seien und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht mehr offen gewesen sei. Der Kanton Solothurn und C.___ seien dadurch bevorteilt worden, dass das BJD auch das Beschwerdeverfahren gegen die vorliegende Plananpassung instruiert und in dieser Sache dem Regierungsrat Antrag gestellt habe. In diesem Beschwerdeverfahren habe der Kanton Solothurn den grossen und ausschlaggebenden Vorteil gehabt, dass seine Vertretung (das BJD) in seinem Sinne und Interesse – als hauptprofitierender Grundeigentümer – selber über alle Weichenstellungen und Fragen in verfahrensmässiger und materieller Hinsicht habe (vor-)entscheiden können. Das BJD habe insbesondere entscheiden können, welche Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt thematisiert werden, welche Sachverhaltselemente dem Beschwerdeentscheid zugrunde gelegt werden, welchen Verfahrens- und Beweisanträgen der Beschwerdeführer entsprochen werde, welche Ausführungen in die Begründung des Entscheids aufgenommen werden und wie die Anträge der Beschwerdeführer in der Sache zu behandeln seien. Das BJD habe dementsprechend gehandelt und die von ihm vertretene Partei (Kanton Solothurn als hauptprofitierender Grundeigentümer) bevorteilt. Die Bevorteilung durch das BJD sei insbesondere erfolgt, indem es nicht alle Akten und Vorakten beim Gemeinderat einverlangt, den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren vorschnell geschlossen, den Beschwerdeführern die zugelassenen Beweismittel nicht mitgeteilt und ihnen nach der Akten-Einsichtnahme vom 28. Juni 2021 eine kurze und nicht erstreckbare Frist zur Replik angesetzt habe. Das BJD habe keinem Beweisantrag der Beschwerdeführer entsprochen und damit das Recht auf Beweis verletzt (kein Augenschein, keine Befragung der Parteien sowie Auskunftspersonen und Zeugen, kein Gutachten, keine Parteiverhandlung). Dadurch sei auch der relevante Sachverhalt unrichtig, unvollständig, einseitig und willkürlich festgestellt worden.
Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die verantwortlichen Personen in der städtischen Verwaltung, vorab die Leiterin des Stadtbauamtes, trotz Voreingenommenheit im Verfahren vor dem Gemeinderat massgeblich mitgewirkt hätten, sei im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht abgehandelt worden.
11.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Recht auf Waffengleichheit richtet sich an die entscheidende Behörde und verlangt von dieser, alle Personen, denen im entsprechenden Verfahren Parteistellung zukommt oder zukommen muss, gleichzubehandeln (Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, nachfolgend BSK BV, Art. 29 N 20). Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch das Recht auf die Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige Behörde. Für Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in Art. 30 BV konkretisiert. Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen Behörden (insb. die Verwaltung und die Exekutivbehörden). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt (wie Art. 30 BV) für jeden Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt sind. Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit Unbefugter entscheiden. Einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten wollen oder müssen oder an der Mitwirkung verhindert sind, sind soweit möglich zu ersetzen. Art. 29 Abs. 1 BV schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers oder beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht aus, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und nach sachlichen Kriterien geschieht (BSK BV, Art. 29 N 33 ff.).
Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend identischer Gehalt zu (BSK BV, Art. 29 N 35). Nach § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) gelten für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und Ablehnungsgründe des GO.
10.3 Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne weiteres auf nichtgerichtliche Behörden übertragen werden. In diesem Sinne verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es ja gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Vor diesem Hintergrund müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweils gesetzlich vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des betreffenden Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen bspw. Auskünfte oder Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für ein nachträgliches (Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen. Ist aber eine Behörde im Vorfeld eines Verfahrens darüber hinausgegangen und zugunsten einer Partei tätig geworden, erscheint sie für ein späteres Verfahren als befangen (BSK BV, Art. 29 N 36).
Die Aufgaben des BJD sind dem Anhang 1 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) zu entnehmen (i.V.m. § 16 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, BGS 122.111) und § 9 Abs. 1 RVOV). Diese Aufgaben umfassen u.a. die Raumplanung sowie den Bau- und die Verwaltung staatlicher Liegenschaften. Sodann stellt das instruierende Departement im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus (vgl. § 36bis Abs. 1 VRG).
Dass es in einem Nutzungsplan-Verfahren zu systembedingten organisatorischen Mehrfachzuständigkeiten des BJD kommt, ist vorliegend hinzunehmen. Schlussendlich erfolgte die vorinstanzliche Beschlussfassung durch den (Gesamt-) Regierungsrat und nicht durch die Departementsvorsteherin allein (kein Departements-Entscheid). Das BJD war nur (aber immerhin) mit der Instruktion und der Antragsstellung betraut. Zudem gilt es zu beachten, dass die Gemeinde (und nicht etwa das BJD) das Bauen in Nutzungsplänen regelt. Allein aus der Geltendmachung der Beschwerdeführer, dass GB B.___ Nr. [...] der Finanzanlage diene, lässt sich kein Anschein der Befangenheit des BJD bzw. deren Vorsteherin ableiten. Auch vermögen die Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern C.___ dadurch, dass das BJD das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren instruiert und in dieser Sache dem Regierungsrat Antrag gestellt hat, bevorteilt worden sein soll. Die Vorinstanz musste sich denn auch nicht vertieft(er) mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer befassen. Aus dem Beschluss des Regierungsrates geht – auch wenn die Begründung eher kurzgehalten ist – nachvollziehbar und mit Angabe der Rechtsgrundlagen hervor, warum der Regierungsrat zum Schluss gelangte, dass die Instruktion des Verfahrens nicht durch ein anderes Departement zu erfolgen hatte (vgl. RRB E. 2.1.3). Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch ohne weiteres möglich, den Beschluss sachgerecht anzufechten.
Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist es dem BJD überlassen, wie es das Verfahren führen möchte. Die von den Beschwerdeführern gerügte Beeinflussung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind allgemein gehalten. Es finden sich denn auch keine Belege, welche darauf schliessen lassen, dass das BJD zu Gunsten von C.___ oder zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten des Kantons (Instruktions-) Handlungen vollzogen bzw. eine Bevorteilung geschaffen hat. Es liegt im Ermessen des Departements, welche Beweisabnahmen es als notwendig erachtet. Wenn der Sachverhalt für das instruierende Departement genügend liquide ist, sieht es von der Durchführung weiterer Beweismassnahmen ab. Wie sich gezeigt hat (vgl. voranstehend Ziff. II E. 6.2), hat sich das Verwaltungsgericht veranlasst gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – dennoch keine Rede sein (vgl. Ziff. II E. 15.3, wonach die Vorinstanz grundsätzlich auf den Bericht der Wanner AG abstellen durfte).
Schliesslich ist auch die von den Beschwerdeführern gerügte Voreingenommenheit der Leiterin des Stadtbauamtes bzw. der verantwortlichen Personen in der städtischen Verwaltung nicht erkennbar. Die nicht weiter begründeten Verweise in der Beschwerde an das BJD vom 11. Februar 2021 (vgl. Ziff. 53) und in der vorliegenden Beschwerde (vgl. Ziff. 81 der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022) auf frühere Eingaben (Schreiben an das [...]präsidium B.___ vom 26. April 2018, Ziff. 2 und Einsprache von A.___ vom 3. Oktober 2018, Ziff.11) sind unbehelflich und vermögen der Rügepflicht nicht zu genügen. Die Vorinstanz musste diese Rüge nicht weiter abhandeln und auch vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen (zur Rügepflicht vgl. voranstehend Ziff. II E. 2). Wie eingangs bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Ziff. II E. 4).
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer zudem erstmals geltend, der Beschluss des Gemeinderates, der den Beschwerdeführern eröffnet wurde, sei lediglich vom Stadtschreiber und nicht vom Stadtpräsidenten unterzeichnet worden. Es fehle an einem rechtsgültig eröffneten Beschluss des Gemeinderates. Der Beschluss vermöge keine materiellen Rechtswirkungen zu entfalten.
12.2 Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen, wenn sie behaupten, der Gemeinderat habe keinen Beschluss über die Plananpassung gefasst. Aus dem Protokoll i.V.m. dem Dispositiv (Ziff. 2) des Beschlusses des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 27. Oktober 2020 geht klar hervor, dass die Plananpassung Gegenstand der Genehmigung bildete. Auch wenn die Änderungen lediglich den Gestaltungsplan mitumfassen, ist die gewählte Formulierung im Dispositiv des Beschlusses nicht zu beanstanden. Wie sich gezeigt hat, waren sich die Beschwerdeführer denn auch im Klaren darüber, was Genehmigungsgegenstand bildet. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirken konstruiert. Im Übrigen wurde bereits im Schreiben B.___ vom 26. März 2018 (in den paginierten Vorakten, S. 408), mittels welchem über die öffentliche Planauflage informiert wurde, unmissverständlich festgehalten, dass die Anpassung lediglich den Gestaltungsplan «Fegetzhof» betrifft und der Teilzonenplan nicht angepasst wird.
Gemäss § 131 Abs. 2 lit. c des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) unterzeichnet der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin die Erlasse der Gemeinde. Gestützt auf diese Bestimmung hätte der vorliegend angefochtene Beschluss grundsätzlich auch vom Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin mitunterzeichnet werden müssen. Auch wenn allfällige Nichtigkeitsgründe von Amtes wegen zu prüfen sind, ist den Beschwerdeführern anzulasten, dass sie die fehlende Unterschrift verspätet bzw. erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht – und nicht bereits nach Eröffnung des Beschlusses – monierten. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel könnten bis zum Schluss des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens vorgebracht werden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegend zu beurteilende Beschluss betrifft nur (aber immerhin) eine nicht sonderlich umfangreiche Änderung eines bereits bestehenden Nutzungsplans, nicht aber eine grundsätzlich neue Planung (dies im Gegensatz zur Ortsplanungsrevision B.___). Die Plananpassung ist nicht sonderlich weitreichend. Auch wenn die Unterschrift des Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin unter dem Beschluss fehlte, wurde dieser nicht gänzlich ohne Unterschrift eröffnet. Immerhin findet sich (korrekterweise) die Unterschrift des Stadtschreibers unter dem Beschluss. Der Beschluss wurde denn auch nicht von einer unzuständigen Person bzw. Behörde unterzeichnet. Schliesslich ist den Beschwerdeführern aufgrund der fehlenden Unterschrift kein Rechtsnachteil erwachsen. Unter Würdigung der Gesamtumstände wiegt der Mangel im vorliegend zu beurteilenden Fall daher nicht besonders schwer, weshalb nicht von Nichtigkeit des Beschlusses auszugehen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass dem Beschluss ein Entscheid des Gemeinderates zu Grunde liegt, der nach § 18 PBG sowieso der Überprüfung und Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (dies im Gegensatz zu einer «klassischen» Verfügung des Verwaltungsverfahrens, welche erst durch das Ergreifen eines Rechtsmittels überprüft wird).
13.1 Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, der Gemeinderat habe am 27. Oktober 2020 über den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» Beschluss gefasst, obwohl er nie die dazu erforderliche Anpassung des Teilzonenplans Fegetzhof öffentlich aufgelegt habe. Der Regierungsrat habe sich nicht mit ihrer Rüge befasst, wonach die Plananpassung auch eine Anpassung des Teilzonenplanes «Fegetzhof» vorausgesetzt hätte und dass der Gemeinderat seine Pflichten als Planungsbehörde (insbesondere die Planungspflicht und die Pflicht, Zonenplan und Gestaltungsplan aufeinander abzustimmen) verletzt habe. Die Plananpassung widerspreche aber auch inhaltlich in wesentlichen Punkten der öffentlich aufgelegten Ortsplanungsrevision (vgl. Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 86).
13.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Planung auszumachen. Werden Sondernutzungsplanungen, wie hier, während einer Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen, müssen sie sich in deren planerisches Gesamtkonzept einordnen, d.h. sie dürfen nicht ohne Bezug zur übrigen Ortsplanung erlassen werden (Urteil 1A.79/1996 des Bundesgerichts in: ZBl 1997 S. 231). Das Bundesgericht hielt eine vorgezogene Teilplanung für eine Fraktion (im Rahmen der Totalrevision des kommunalen Zonenplans) nur für zulässig, wenn sich die Teilplanung ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde einfüge und die weitere Planung für den Rest des Gemeindegebiets nicht präjudiziere (Urteil 1P.14/2001 E. 3d, in: ZBl 2002 S. 579; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2015 E. 2.3). Im Urteil 1C_843/2013 vom 22. April 2015 E. 2.4 erachtete das Bundesgericht es als zweckmässig und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, die Anpassung eines Gestaltungsplans an die geplante Änderung der Grundordnung vorzubereiten und gleichzeitig mit der Revision der Bau- und Zonenordnung zu beschliessen. Die Zonenplanung ist für die vorliegend zu beurteilende Anpassung des Gestaltungsplans jedoch nicht von direkter, massgebender Relevanz. Das Bauvorhaben ist sowohl gestützt auf die aktuell geltenden Bestimmungen (inkl. Zonenplanung) als auch nach Rechtskraft der Gesamtrevision der Ortsplanung B.___ realisierbar. Das zugehörige Beschwerdeverfahren (VWBES.2024.86: Gesamtrevision der Ortsplanung B.___, in welchem A.___ Beschwerdeführer waren) wurde denn auch separat geführt. Da keine direkte Abhängigkeit bzw. weiterführende Koordinationspflicht bestand, hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst gesehen, das vorliegende Verfahren zu sistieren (vgl. Ziff. 2 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 mit der zugehörigen Kurzbegründung). Die Beschwerdeführer vermögen nicht konkret und schlüssig aufzuzeigen, inwiefern vorliegend die Zuweisung (im Rahmen der Ortsplanungsrevision) des heute weitestgehend in der Ensembleschutzzone liegenden Fegetzhofes in die Bestandeszone von Relevanz sein soll (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 10). Allein das allgemeine Vorbringen, der Gestaltungsplan habe sich an der Grundnutzung des Zonenplans auszurichten, genügt jedenfalls nicht, zumal die Grundnutzung auch gemäss neuer Planung grundsätzlich unverändert bleibt.
Schliesslich kann im Zusammenhang mit der Geschossflächenziffer (GFZ) auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.86 vom 7. November 2024 verwiesen werden (vgl. E. 10.1 ff.). Der gerügte Verstoss gegen § 15 PBG (Vorwirkung) ist damit nicht auszumachen. Ebenso wenig war eine weiterführende Abstimmung des Zonenplans mit dem Gestaltungsplan erforderlich; eine sich widersprechende Planung ist nicht erkennbar.
14.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für das Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide sowie auch diejenigen für die Änderung von Gestaltungsplänen seinen nicht erfüllt und ständen der Plananpassung entgegen. Vorliegend würden keine erheblich geänderten Verhältnisse bestehen, weshalb der geltende Plan nicht angepasst werden dürfe. Der Plananpassung würden überwiegende Interessen entgegenstehen, wie das Interesse der Beschwerdeführer am Fortbestand des geltenden Plans, das öffentliche (und private) Interesse an der ungeschmälerten Realisierung der Ziele und Hauptanliegen des geltenden Plans sowie das Interesse der Beschwerdeführer und Quartierbewohner am Schutz vor schädlichen Einwirkungen (eindringendes Wasser, Risse und Absenkungen) und am Schutz vor Wertverminderung ihrer Liegenschaften.
Sogar wenn erheblich geänderte Verhältnisse bestehen würden, dürfte der Plan nicht angepasst werden, da eine Anpassung nicht notwendig sei und der Plananpassung überwiegende Interessen entgegenständen. An der Plananpassung würden einzig die nicht schutzwürdigen privaten Interessen der Eigentümer von GB B.___ Nrn. [...] und [...] bestehen, denen das RPG keinerlei Anspruch auf eine Planänderung verleihe.
14.2 Die Beschwerdeführer haben die in der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022 unter Ziff. 93 aufgeführten Rügen bereits (identisch) im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (vgl. Beschwerde vom 11. Februar 2021, Ziff. 65) und diese wurden auch abgehandelt. Die Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, was an der Subsumtion der Vorinstanz nicht korrekt sein soll. Vielmehr bringen sie gleichlautende Rügen erneut vor und beschränken sich auf appellatorische Kritik. Auch wenn die Beschwerdeführer ihrer Rügepflicht damit nicht nachkommen (vgl. Ziff. II E. 2), wird nachfolgend ein Blick auf die Zulässigkeit der Plananpassung geworfen.
14.3 Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan fällt auch unter diese Bestimmung. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Anpassung von Nutzungsplänen in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt werden die Nutzungspläne, wenn sich die Verhältnisse verändert haben, überprüft, und in einem zweiten Schritt angepasst, wenn ein echter Bedarf gegeben ist. Die zuständige Behörde hat somit zwei aufeinanderfolgende Interessenabwägungen vorzunehmen. Bei der ersten geht es um die Frage, ob auf eine Anpassung des Nutzungsplans einzutreten ist. Die zweite wägt den Inhalt der vorgesehenen Anpassungen gegenüber den Folgen für die betroffenen Grundeigentümer ab. Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen an die erste Interessenabwägung weniger hoch. In BGE 140 II 25 E. 3.4 S. 30 hielt es fest, dass die Erheblichkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn eine Anpassung des Nutzungsplans im fraglichen Gebiet in Betracht gezogen werden kann und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung zum vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Thierry Tanquerel in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 21 N 34). Der soeben zitierte Autor gibt zu bedenken, dass sich die beiden Phasen der Prüfung nicht strikte voneinander trennen lassen, denn es sei schwierig, die erste Interessenabwägung ohne Kenntnis der beabsichtigten Änderungen, ihres ungefähren Inhalts und der Tragweite vorzunehmen (Tanquerel, a.a.O, N 35). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei einem Plan, je neuer er ist, umso mehr mit seiner Beständigkeit zu rechnen. Dies bedeutet, dass die Gründe für die Planänderung in einem solchen Fall umso gewichtiger sein müssen, je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt. Umgekehrt ist es umso einfacher, Überprüfungsgründe zu bejahen, je näher ein Nutzungsplan dem Planungshorizont von 15 Jahren nach Art. 15 RPG kommt (Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 39). Auf kantonaler Ebene sieht § 10 Abs. 2 PBG entsprechend vor, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern hat. Auch die Frage, inwiefern ein Nutzungsplan bereits realisiert ist, kann ein Kriterium dafür sein, das die Schwelle für die Zulässigkeit einer Überprüfung erhöht. Geänderte Verhältnisse, die im Einzelfall der Planbeständigkeit gegenüberzustellen und mit ihr abzuwägen sind, können rein faktischer Natur sein, etwa geänderte Erschliessungssituationen. Solche Änderungen können frühere Bedürfnisse, die gewisse Planinhalte gerechtfertigt hatten, relativieren oder gänzlich hinterfragen (vgl. Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 41 und 44 mit zahlreichen Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).
14.4 Wie bereits ausgeführt, wurde im Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt, warum es zur Plananpassung bzw. einer planerischen Optimierung gekommen ist. U.a. soll mit der Anpassung der am Fegetzhof angebaute Schopf erhalten bleiben, was eine Verschiebung der privaten Ein- und Ausfahrten und damit eine Verlagerung der Erschliessung des Baugrundstücks zur Folge hat. Dadurch muss die Zufahrt nicht über das benachbarte Grundstück GB B.___ Nr. [...] erfolgen. Zudem sind im Zusammenhang mit der Parkierung weitere Anpassungen beabsichtigt, welche das Erstellen einer Tiefgarage (und keine offene Unterniveau-Parkierung) umfasst. Im Gestaltungsplan wird der bestehende Baubereich A um ca. 3,2 m nach Westen verschoben und in Ost- und Westrichtung um die Auskragung von 80 cm vergrössert.
Mit Beschluss Nr. 2006/683 vom 4. April 2006 genehmigte der Regierungsrat den geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Annähernd 12 Jahre später (vom 29. März bis 30. April 2018) legte die Einwohnergemeinde B.___ den angepassten Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften öffentlich auf. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 genehmigte der Einwohnergemeinderat B.___ und mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 der Regierungsrat die Anpassungen. Damit ist der voranstehend genannte Planungshorizont bereits überschritten.
14.5 Der Regierungsrat hat in E. 2.2.6 des angefochtenen Beschlusses aufgezeigt, dass mit den vorliegenden, geringfügigen Plananpassungen Unklarheiten und Widersprüche im Plan bereinigt wurden. Namentlich sind auch die Ausführungen des Regierungsrates, wonach die neue unterirdische Parkierungslösung gegenüber der bisherigen oberirdischen, vor allem aus ästhetischen wie auch aus planerischen und immissionsrechtlichen Gründen, als vorteilhafter und befriedigender erscheine, nicht zu beanstanden. Dem Regierungsrat ist denn auch zu folgen, wenn er ausführt, dass die überschrittene Dauer des Planungshorizonts, die Bereinigung von Widersprüchen sowie die Umsetzung der inhaltlich befriedigenderen Lösung für die vorgesehene Anpassung sprechen und diese Gründe höher zu gewichten sind als das Interesse, einen (mittlerweile über) 15-jährigen Gestaltungsplan beizubehalten. Damit ist die Plananpassung zu Recht erfolgt bzw. ist keine Verletzung der Planbeständigkeit ersichtlich.
15.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es könne nicht auf den geologisch-hydrologischen Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 abgestellt werden. Dieser Bericht bilde keine vollständige, nachvollziehbare und klare Grundlage für die Beurteilung. Der Bericht leide an gravierenden Mängeln. Er sei im Auftrag des Projektverfassers und ohne Einbezug der Quartier-Bewohner und Beschwerdeführer erstellt worden. Auch seien nicht die geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse im ganzen Fegetzhof-Quartier abgeklärt worden, sondern nur diejenigen auf dem Baugrundstück. Der Bericht leide noch an weiteren Mängeln (vgl. Bemerkungen der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2022, Ziff. 101). Die Beschwerdeführer hätten Zweifel an der Aussagekraft des Berichts, könnten diesen nicht als schlüssige Grundlage anerkennen und damit könne kein Beweis erbracht werden. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens beantragt.
Indem im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Gutachten eingeholt wurde, werde bestätigt, dass im Verfahren vor den beiden Vorinstanzen der Anspruch der Beschwerdeführer auf Beweis und richtige (willkürfreie) Feststellung des Sachverhalts (und damit das rechtliche Gehör), verletzt worden sei, indem ihr Beweisantrag betreffend Abklärung der hydrogeologischen Verhältnisse, abgewiesen worden sei.
15.2 Die Beschwerdeführer haben aufgezeigt, dass es in den vergangenen Jahren im Fegetzhof-Quartier immer wieder zu Problemen bzw. Wassereintritten im Zusammenhang mit dem Grundwasser gekommen ist. Die Wasserproblematik im Fegetzhof-Quartier blieb grundsätzlich unbestritten, kann aber nicht ohne weiteres auf die Bauparzelle bezogen werden. Soweit die Beschwerdeführer einzelne Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Wasserproblematik ins Recht legen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
15.3 Dem geologisch-hydrologischen Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 (nachfolgend Bericht [...]) ist zu entnehmen, dass durch das geplante Bauvorhaben die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes gesamthaft erhöht werde und ein Aufstau von Grundwasser ausgeschlossen werden könne. Es seien (bei Einhaltung der genannten Massnahmen) keine negativen Auswirkungen auf umliegende Strassen, Bauten und Gelände zu erwarten (S. 11).
Ausführungen zur Rechtmässigkeit des Beizugs des Berichts der [...] AG erübrigen sich, da die diesbezüglichen Rückschlüsse, wie sich sogleich zeigen wird, auch mit Blick auf das Gutachten [...], nicht zu beanstanden sind. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz, gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, grundsätzlich auf den Bericht der [...] AG abstellen durfte. Weder ist der Anschein der Befangenheit noch der Voreingenommenheit in den Personen der Gutachter auszumachen. Daran vermag nichts zu ändern, dass nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten eingeholt wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung gilt als geheilt bzw. würde eine Rückweisung zu einem formellen Leerlauf führen, da die beiden Gutachten zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Den Beschwerdeführern ist einzig darin beizupflichten, dass weitere Abklärungen betreffend die Grundwasserproblematik nötig waren. Dies schlägt sich alsdann in der Liquidation der Kosten nieder (vgl. Ziff. II E. 17).
15.4 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Gutachten [...] bilde keine vollständige, nachvollziehbare und klare Grundlage für die Beurteilung, auch wenn der Befund grundsätzlich als erfreulich zu erachten sei.
Das Gutachten beantworte die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen nicht exakt. Dies betreffe insbesondere die Frage a, wo im Gutachten (S. 5, Ziff. 1.3) bei der ersten Frage (am Schluss) und bei der zweiten Frage (vor der Klammer) jeweils die Bezeichnung «im Fegetzhof-Quartier» und in der Klammer (nach «insbesondere Aufstau») die wichtige Erweiterung «und/oder Umleitung während Hochwasser» fehle. Das Gutachten sei unvollständig, weil es die zweite Frage (bezüglich «Umleitung während Hochwasser») und die letzte Frage («Falls nein, können Veränderungen des Grundwasserflusses allenfalls vollständig ausgeschlossen werden?») nicht beantworte.
Dem Gutachten seien keine langjährigen Messungen des Grundwasserspiegels im Fegetzhof-Quartier zugrunde gelegt, zumal solche fehlten. Ebenso basiere das Gutachten nicht auf Messungen der tatsächlichen Niederschlagsmengen. Die Schlussfolgerung im Gutachten gelte nicht für ausserordentliche Grundwasser-Höchststände. Die seitens der Beschwerdeführer geschilderten Wasserprobleme im Fegetzhof-Quartier und die baulichen Gegebenheiten würden im Gutachten weder behandelt noch berücksichtigt. Vor und nach der Grundwassermessung in der Krs 01/23, welche vom 16. November 2023 bis 13. Mai 2024 durchgeführt worden sei, hätten sich im Fegetzhof-Quartier erneut wasserproblematische Vorfälle ereignet (Anstieg Grundwasser im Lichtschacht bei einem Kellerfenster; Wasseraufstoss im Bereich Fegetzhof[…]/Vorplatz). Angesichts dessen sei es für die Beschwerdeführer weder nachvollziehbar noch plausibel, dass ganz in der Nähe (Krs 01/23) in einer Tiefe von 7,48 m während rund sechs Monaten kein Grundwasser habe gemessen werden können. Sie müssten deshalb annehmen, dass die Wassermessung und/oder Datenübertragung nicht oder nicht richtig funktioniert habe. Sie hätten weiterhin grosse Bedenken und befürchteten, dass die Plananpassung (unterirdische Einstellhalle) zu schädlichen Einwirkungen auf die Liegenschaften der Quartierbewohner führe.
15.5 Auch das Gutachten [...] gelangte zum Ergebnis, dass die Grundwasserverhältnisse der betroffenen Parzelle und der umliegenden Bauten dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Dem Gutachten [...] ist unter Ziffer 4.1 zu entnehmen:
(…)
Somit kann bei einem mittleren und sogar hohen Grundwasserspiegel ein Staueffekt auf der Anströmseite des Bauwerks – hervorgerufen durch den Bau eines Untergeschosses – ausgeschlossen werden. Dies betrifft sowohl die Bauparzelle wie auch die umliegenden Bauten.
Für extreme und ausserhalb der Messperiode liegende Grundwasser-Höchststände ist der Einbau eines Kiesdükers (Materialersatz) unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen Gebäudehinterfüllung einzuplanen.
Dieses Vorgehen wird mit den speziellen Grundwasserverhältnissen (Lockergesteins-Grundwasserleiter über untief anstehendem Karstaquifer) begründet. Hydraulische Ersatzmassnahmen führen zu einem Grundwasserausgleich entlang eines Baukörpers. Mit diesen Massnahmen kann selbst bei einem extrem hohen Grundwasserspiegel ein Aufstau mit negativen Auswirkungen auf die nördlich der Bauparzelle befindlichen Liegenschaften ausgeschlossen werden.
Der Beurteilung der [...] AG, wonach durch einen Materialeinsatz unterhalb der UG-Bodenplatte die Umströmung des Baukörpers verbessert wird, schliessen wir uns an.
(…)
Sodann kann Ziffer 4.2 des Gutachtens [...] entnommen werden:
(…)
Die Beurteilung im Gutachten der [...] AG, dass der Aushub der Einstellhalle ein höheres Gewicht ausweist als die Einstellhalle selbst und das Gewicht des Hochbaus in etwa dem Aushubgewicht entspricht, erscheint plausibel. Somit sind ebenfalls durch die Lasten des Neubaus keine grösseren Setzungen durch eine verstärkte Konsolidierung des Untergrundes zu erwarten.
(…)
Das Gutachten [...] ist schlüssig und die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Es bestehen keine Gründe, das Gutachten anzuzweifeln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bildet es eine hinreichende Grundlage für den Entscheid.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Behauptungen im Zusammenhang mit der Wassermessung bzw. Datenübertragung (falsche Messungen) sind nicht belegt. Insbesondere wurden Datenaufzeichnung während rund einem halben Jahr (16. November 2023 bis 13. Mai 2024), während saisonal bedingt regenreichen und explizit gemäss Gutachten [...] mit ausgesprochen niederschlagsreichen Monaten durchgeführt (Gutachten Ziff. 3.3, S. 14). Auch die gestellten Fragen wurden hinlänglich beantwortet. Das Gutachten nimmt hinreichend Bezug auf die Umgebung und bezog auch die umliegenden Bauten (des Fegetzhof-Quartiers) mit ein. Sodann hat sich das Gutachten [...] auch (ausserhalb der Messungen) zu einem «extrem hohen Grundwasserspiegel» geäussert und zugehörige Massnahmen aufgezeigt. Das Gutachten [...] zeigt denn auch eine schlüssige Einschätzung der Situation auf. Die Einwände der Beschwerdeführer wirken gesucht. Sie vermögen nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten der [...] fehlerhaft sein soll bzw. warum nicht auf dieses abgestellt werden kann. Es hat sich auch gezeigt, dass die von den Beschwerdeführern geforderte Befragung von Personen für die vorliegende fachliche Expertise nicht erforderlich war. Das Gutachten lässt darauf schliessen, dass die Grundwasser-Situation dem Bauvorhaben nicht entgegensteht und extremen Grundwasser-Höchstständen mit den entsprechenden Massnahmen (vgl. dazu auch Ziff. 4.3 des Gutachtens [...]) begegnet werden kann.
15.6 Schliesslich stellen die Beschwerdeführer den Antrag, in den Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Fegetzhof» sei verbindlich vorzuschreiben, dass bei der unterirdischen Einstellhalle und beim Mehrfamilienhaus unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen Gebäudehinterfüllung ein Kiesdüker (Materialersatz) eingebaut und im Baugebiet das Grundwasser vor, während und bis nach Abschluss der Bauarbeiten zu messen sei.
15.7 Sonderbauvorschriften sind dort nötig, wo der Gestaltungsplan selbst nicht alles regeln oder transparent darstellen kann. Gestaltungspläne sollen nur so stark detailliert werden, wie dies vom Zweck her nötig ist. Auflagen – wie die geforderte – gehören hingegen vielmehr in das Baubewilligungsverfahren, für welches hinreichend Spielraum zu belassen ist. Die von den Beschwerdeführern beantragten Massnahmen (Kiesdüker und Messungen) werden auch im Gutachten [...] genannt. Die entsprechende Umsetzung (mittels Erteilung von Auflagen) hat durch die Baubehörde zu erfolgen. Es steht den Beschwerdeführern bzw. Anwohnern dann offen, ihre Anliegen im Baugesuchsverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang könnten beispielsweise auch nicht oder nicht hinreichend verfügte Massnahmen im Zusammenhang mit dem Grundwasser gefordert werden (Kiesdüker, Messungen des Grundwassers etc.). Der Antrag der Beschwerdeführer ist somit abzuweisen.
16. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorliegende Anpassung des Gestaltungsplans rechtswidrig und unzweckmässig sein soll. Für das Verwaltungsgericht besteht insbesondere angesichts des zu beachtenden Planungsermessens der Beschwerdegegnerin kein Anlass, korrigierend einzugreifen (zur Überprüfungsbefugnis vgl. Ziff. II E. 9).
17. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass weitere Abklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Grundwasserproblematik nötig waren.
Die Beschwerdeführer stellen denn auch den Antrag, die Kosten für das Gutachten [...] seien der Einwohnergemeinde B.___ bzw. dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Wie sich gezeigt hat, waren weitere Abklärungen mit dem Gerichtsgutachten indiziert. Gemäss § 74 Abs. 3 PBG können Planungskosten dem interessierten Grundeigentümer überbunden werden. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten für das Gutachten [...] in der Höhe von CHF 17'506.09 dem Kanton Solothurn (als interessierten Grundeigentümer) aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss über CHF 15'000.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4’500.00 (exkl. Kosten des Gutachtens [...]) festgesetzt. Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nötigen ergänzenden Abklärungen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Kosten nur teilweise zu überbinden. Sie haben 2/3 der Verfahrenskosten zu bezahlen, ausmachend CHF 3'000.00. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Parteientschädigung ist keine zu entrichten, da die Beschwerde grundsätzlich abzuweisen ist, die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind und eine Umtriebsentschädigung weder ausreichend begründet noch substantiiert ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'500.00 (exkl. Kosten des Gutachtens [...] in der Höhe von CHF 17'506.09 [inkl. MWST]) 2/3, ausmachend CHF 3'000.00, zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat die restlichen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von gesamthaft CHF 19'006.09 (inkl. Kosten des Gutachtens [...] in der Höhe von CHF 17'506.09, inkl. MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Luder