Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Rechtspraktikantin Ekici
In Sachen
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, hier vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. A.___ und B.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) stellten mit Entscheid vom 24. August 2021 die sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und ihren Ehemann B.___ per 31. August 2021 ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid wurde damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe eine ihr zur Verfügung stehende Arbeitsstelle nicht angenommen. Sie hätte während zwei Monaten (August und September 2021) beim Restaurant [...] in einem Pensum von 100 % arbeiten können.
2. Dagegen gelangten die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann am 3. September 2021 ans Departement des Innern (DdI) und führten im Wesentlichen aus, der Lohn wäre bei Antritt der Arbeitsstelle tiefer ausgefallen, als dies die SDSS in der angefochtenen Verfügung dargestellt habe. Der Arbeitsvertrag sei auf lediglich zwei Monate befristet gewesen und es habe sich um ein unregelmässiges Arbeitspensum gehandelt. Die Zumutbarkeit der Arbeit werde bestritten, da die Beschwerdegegnerin ständig Schmerzmittel habe einnehmen müssen, um zu arbeiten. Ausserdem hätte die Einstellung der Sozialhilfeleistung lediglich für die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch für den Ehemann und das gemeinsame Kind erfolgen dürfen.
3. Das DdI erliess am 15. März 2022 folgenden Beschwerdeentscheid:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung per 31. August 2021 aufgehoben. Für die Monate September 2021 und Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erwägungen unter II. 2. die konkreten Budgets zu erstellen und eine allfällige ergänzende Unterstützung für diese Monate auszurichten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [….]
5. [….]
6. [….]
4. Mit Eingabe vom 24. März 2022 gelangte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeentscheid vom 15. März 2022 aufzuheben, soweit er der Verfügung der SDSS vom 24. August 2021 widerspreche und die Verfügung der SDSS vom 24. August 2021 zu bestätigen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 26. April 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 24. März 2022 dahingehend, dass soweit das DdI die Auffassung vertrete, es sei der Beschwerdeführerin kein Monatslohnvertrag im 100%-Pensum mit einem Bruttolohn von CHF 3'600.00 angeboten worden, diese Feststellung falsch sei. Hierfür verwies sie auf das Protokoll der SDSS vom 2. Juli 2021, die Verfügung der SDSS vom 3. August 2021, die Aktennotiz der SDSS vom 17. August 2021 und die gleichentags erfolgte Besprechung mit der Beschwerdegegnerin. Es könne offen bleiben, weshalb die Beschwerdegegnerin den Stundenlohnvertrag unterschrieben habe, obwohl sie die Stelle nie habe antreten wollen und nie angetreten habe. Die SDSS sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Unterzeichnung dieses Vertrags in Kenntnis gesetzt worden. Der Monatslohnvertrag sei nicht unterzeichnet worden, weil die Beschwerdegegnerin die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Es sei nicht entscheidend, welcher Vertrag gültig sei, sondern welche Arbeitsangebote die Beschwerdegegnerin erhalten habe. Das DdI hätte festhalten müssen, der Beschwerdegegnerin seien zwei Arbeitsangebote unterbreitet worden, welche sie beide abgelehnt habe. Das vom DdI festgelegte 80 %-Pensum sei eine reine Vermutung. Entsprechend dem in der Sozialhilfe geltenden Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Sozialhilfe eine bedarfsorientierte Leistung sei, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet werde, gehe es nicht an, ein hypothetisches Einkommen festzulegen. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei zulässig gewesen.
6. Das DdI schloss am 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt ausserdem fest, dass seitens der SDSS primär zu begründen sei, warum die Einstellung nicht nur für die Monate September und Oktober 2021, sondern unbefristet erfolgte.
7. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass eine befristete Einstellung der Sozialhilfe für zwei Monate bei einem Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat weder praktikabel noch rechtmässig gewesen wäre. Sie hätte dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin Mitte August 2021 einen Sozialhilfeanspruch ab 1. November 2021 verfügt hätte. Eine derartige Zusprechung von Sozialhilfeleistungen für eine eventuelle zukünftige Notlage widerspreche dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips.
8. Am 8. Juni 2022 beantragten die Beschwerdegegnerin und B.___ die Abweisung der Beschwerde.
9. Am 23. Juni 2022 ging die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Gerber, ein.
10. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt Jürg Walker namens der privaten Beschwerdegegner mit, der unterschriebene und mit dem Stempel des Restaurants [...] versehene Arbeitsvertrag sei vom Arbeitgeber ausgehändigt worden und nicht von der Regiomech. Mit selber Eingabe reichte er seine Honorarnote ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1]). Die Gemeinderatskommission der Stadt Solothurn erteilte am 31. März 2022 ihre Zustimmung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 25 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn und betraute Rechtsanwalt Beat Gerber damit.
2.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
2.2 In BGE 140 V 328 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Beschwerdelegitimation von Gemeinden in Angelegenheiten der Sozialhilfe auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, Gemeinden seien im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollten sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Diese Beschwerdelegitimation entspreche der langjährigen Praxis des Bundesgerichts. Dies heisse aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen sei. Sie könne etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden. In solchen Fällen könne von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es müsse angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe, was die Legitimation ausschliessen würde (BGE 140 V 328 E. 6.5 und 6.6).
2.3 Die Beschwerdeführerin führt zur Beschwerdelegitimation lediglich aus, die Einwohnergemeinde sei gemäss Rechtsprechung grundsätzlich in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und damit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Worin das schutzwürdige Interesse liegt, legt sie jedoch nicht näher dar.
Die Beschwerdeführerin und das DdI sind sich einig darin, dass es der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen wäre, die auf zwei Monate befristete Arbeit im Restaurant [...] anzutreten und dass der Grundsatz, wonach Sozialhilfe nur subsidiär auszurichten ist, vorgeht. Unterschiedlicher Auffassung sind sie hingegen bezüglich des zu berücksichtigenden Einkommens, da zwei Arbeitsverträge im Umlauf waren. Während die Beschwerdeführerin für ihren Entscheid einen Arbeitsvertrag mit einer Anstellung im Vollzeitpensum und einem Bruttomonatslohn von CHF 3'600.00 heranzog, welcher weder vom Restaurant [...] noch der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde, stützt sich das DdI auf einen Vertrag, der die Arbeitsleistung im Stundenlohn vergütet und sowohl vom Arbeitgeber und als auch der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Dass DdI geht – da der Beschwerdegegnerin der Vertrag im Stundenlohn ohne Garantie eines bestimmten Pensums angeboten wurde – von einem 80 %-Arbeitspensum aus und errechnete gestützt darauf ein hypothetisches Einkommen. Unabhängig davon, welcher Arbeitsvertrag als Grundlage für die Berechnung der (Teil-) Einstellung herangezogen wird und selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen wird, entsteht der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn kein finanzieller Nachteil. Zu diesem Schluss kommt auch die Beschwerdeführerin selber, die in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung festhält: «Selbst unter der falschen vorinstanzlichen Annahme, Frau A.___ hätte nur im 80 %-Pensum arbeiten können, wäre eine ergänzende Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe sodann nicht angezeigt gewesen». Weiter ist vorliegend keine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung erkennbar. Eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Auch kann nicht gesagt werden, dass erhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. Die Frage der Berechnung hat sich vorliegend lediglich gestellt, weil unterschiedliche Arbeitsverträge im Umlauf waren. Ein schutzwürdiges kommunales Interesse ist damit nicht ersichtlich.
Das DdI kommt zudem zum Schluss, die SDSS hätten in einem ersten Schritt maximal für die Zeit der befristeten Anstellung die Sozialhilfe einstellen und damit nicht eine unbefristete Einstellung verfügen dürfen. Die Ausführungen des DdI hierzu sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die konkrete Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung über die zwei Monate hinaus lag zu keinem Zeitpunkt vor. Den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten ist zumindest nichts Entsprechendes zu entnehmen. Die SDSS stellt mit Entscheid vom 24. August 2021 die Sozialhilfeunterstützung per 31. August 2021 ein. In den Erwägungen führt sie sodann aus, dass es der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann freigestellt sei, bei Notlage ein neues Gesuch um Unterstützung einzureichen. Die Beschwerdeführerin stellt die Feststellung des DdI, wonach der Beschwerdegegnerin keine über die beiden Monate hinausgehende Weiterbeschäftigung zugesichert wurde, nicht in Abrede. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und weshalb sie davon ausgehe, dass ab dem 1. Oktober 2021 von einer konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausgegangen werde. Sie bringt lediglich vor, dass eine befristete Einstellung der Sozialhilfe für zwei Monate bei einem Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat nicht praktikabel und rechtmässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin spricht sich damit im Grundsatz nicht dagegen aus, dass der Beschwerdegegnerin nach diesen zwei Monaten wieder Sozialhilfeleistungen hätten ausbezahlt werden müssen. Auch in Bezug auf die Befristung ist damit das schutzwürdige kommunale Interesse nicht erkennbar. Letztlich kann also offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation bejaht würde und auf die Beschwerde eingetreten wird, ist sie, wie nachfolgend dargelegt wird, abzuweisen.
3.1 Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
3.2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person. Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss Art. 165 SG kann eine Dienstleistung oder Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, es dürfe nicht von einer verminderten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Das DdI habe die Tragweite der ärztlichen Berichte falsch eingeschätzt und den Grundsatz der Subsidiarität falsch angewendet. Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei ein Arbeitsvertrag im Vollzeitpensum mit einem Bruttomonatslohn von CHF 3'600.00 angeboten worden. Dass der Beschwerdegegnerin der Arbeitsvertrag anlässlich der Gespräche ausgehändigt wurde oder postalisch zugestellt wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die Feststellung des DdI in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2022, es fänden sich in den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegnerin ein solcher Arbeitsvertrag tatsächlich ausgehändigt und zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ist damit zutreffend. Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass in Bezug auf den Arbeitsvertrag ein Missverständnis vorlag. Dieses wurde höchstwahrscheinlich durch den Arbeitgeber verursacht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn zur Unterzeichnung vorlegt hat, obwohl er beabsichtigte, sie – wie auch von der Beschwerdeführerin gewünscht – im Monatslohn mit einem 100 %-Pensum einzustellen. Mutmasslich liess der Arbeitgeber der Regiomech am 3. August 2021 einen anderen Arbeitsvertrag elektronisch zukommen, als er der Beschwerdegegnerin eine Woche zuvor am 27. Juli 2021 zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Schluss des DdI, dass der tatsächlich unterzeichnete Stundenlohnvertrag für die Beurteilung der Sozialhilfeeinstellung massgeblich sei, ist damit zutreffend. Dass die SDSS vom beidseits unterzeichneten Stundenlohnvertrag nichts wusste, ist demnach nicht ausschlaggebend. Vielmehr geht es darum zu eruieren, welcher Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin konkret angeboten wurde. Dass die Beschwerdegegnerin verunsichert war, nachdem ihr ein Vertrag mit anderen Konditionen zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ist mehr als nachvollziehbar. Das DdI geht sodann – bis auf die mit ärztlichem Bericht belegte Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 18. August 2021 wegen eines Unfalls – grundsätzlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit aus (siehe Ziffer II. 2.4.2 und 2.4.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführerin wurde ein Arbeitsvertrag im Stundenlohn ohne schriftliche Zusicherung für ein bestimmtes Pensum zur Unterschrift vorgelegt. Die Arbeit im Vollzeitpensum war damit nicht gewährleistet. Dass das DdI daher gestützt auf die ihm vorgelegenen Informationen das mögliche Arbeitspensum und damit ein hypothetisches Einkommen ermittelte, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich in Ziffer II. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids gemachten Überlegungen des DdI sind schlüssig. Bei schwankenden Einkommen ist gestützt auf die Lohnabrechnung Ende Monat zu prüfen, ob allenfalls eine ergänzende Unterstützung auszurichten ist.
3.4 Auch in Bezug auf die unbefristete Einstellung der Sozialhilfe sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Inwiefern eine befristete Einstellung unpraktikabel und nicht rechtmässig gewesen wäre, führt sie nicht näher aus. Zudem stellt sie sich nicht auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin dürfe auch über die zwei Monate hinaus keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden (siehe hierzu Erwägungen II. 2.3 hiervor). Es kann auf die Ausführungen des DdI verwiesen werden: Ein konkretes Angebot für eine Weiterbeschäftigung über den 30. September 2021 hinaus lag nicht vor. Falls sich eine solche Möglichkeit konkretisiert hätte, wäre eine Einstellung oder Kürzung dannzumal zu prüfen gewesen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Praxisgemäss werden in Sozialhilfesachen keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt haben, angemessen zu entschädigen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der Zivilprozessordnung, SR 272). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden à CHF 230.00 ausgewiesen. Dieser erscheint angemessen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin A.___ und B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 1'292.70 (inkl. Auslagen von CHF 50.30 und MWST von CHF 92.40) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird praxisgemäss verzichtet.
3. Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn hat A.___ und B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'292.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Ekici