Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 27. November 2021 fuhr A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einem Personenwagen in Bern auf der Bremgartenstrasse in Richtung Verzweigung Forsthaus und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. An der Verzweigung hielt er an, übersah aber, dass die Lichtsignalanlage für seine Spur weiterhin auf Rot stand, während die Lichtsignalanlage für die Spur rechts neben ihm auf Grün wechselte. In der Folge fuhr er los und verursachte eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen. Hierfür wurde er mit Strafbefehl vom 8. Februar 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten eines Lichtsignals mit Unfallfolge) zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von drei Monaten.
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des BJD ging am 28. März 2022 mit folgenden Begehren beim Verwaltungsgericht ein:
1. Die Verfügung vom 16.03.2022 sei vollumfänglich aufzuheben und der Vorfall vom 27.11.2021 in Bern sei als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen und gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung auszusprechen.
2. Eventualiter: Es sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ein einmonatiger Führerausweisentzug zu verfügen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
4. Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. März 2022 die aufschiebende Wirkung.
5. Das BJD schloss mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BJD.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) von drei Monaten angeordnet hat.
3. Der Beschwerdeführer macht in seinen Vorbringen geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich auf dieselben Akten gestützt, welche auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde lägen. Eine kurze Unaufmerksamkeit habe dazu geführt, dass er im Augenwinkel das Wechseln der Lichtsignalanlage von Rot auf Grün wahrgenommen habe und langsam angefahren sei, ohne ein zweites Mal zu prüfen, ob dieser Signalwechsel seine Fahrspur betreffe. Die Insassen des anderen Fahrzeuges seien beide unverletzt geblieben. Vor der Kollision habe der Beschwerdeführer aus dem Stillstand angefahren und sei mit stark reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Die Gefährdung sei damit nicht als ernstlich und somit schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer erachtet sein Verhalten nicht als rücksichtslos, schwerwiegend verkehrsregelverletzend oder unbewusst grobfahrlässig. Es handle sich nicht um eine Rücksichtslosigkeit, sondern eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Er habe nie beabsichtigt, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er sei uneingeschränkt fahrfähig gewesen und habe sich bis zum fraglichen Vorfall nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Höhe der Busse weise auf eine besonders leichte Widerhandlung hin, für welche keine Administrativmassnahme vorgesehen sei. Für den Besuch seiner Grossmutter, welche in ihrer Mobilität und Selbständigkeit eingeschränkt und unter anderem auf seine Unterstützung angewiesen sei, benötige er dringend seinen Führerausweis. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe er beinahe zwei Stunden bis zum Wohnort der Grossmutter. Der Entzug des Führerausweises sei unverhältnismässig; eine Verwarnung sei die angemessene Massnahme. Sollte das Verwaltungsgericht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgehen, sei aufgrund seines guten automobilistischen Leumunds die Mindestentzugsdauer von einem Monat festzulegen. Für jede Lichtsignalanlage oder Signalisation gelte, dass diese leicht zu überprüfen sei. Doch nicht jede Missachtung sei auf ein schweres Verschulden und ein rücksichtsloses Verhalten zurückzuführen.
3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, das Missachten eines Rotlichts stelle eine schwere Widerhandlung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar. Durch die Kollision auf einer grossen Kreuzung mit mehrspurigen Strassen habe der Beschwerdeführer den anderen Fahrzeuglenker konkret gefährdet. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Örtlichkeiten sehr gut zu kennen. Entsprechend habe er wissen müssen, dass nebst der klaren Signalisation über der Fahrbahn am Fahrbahnrand für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge und die geradeausfahrenden Fahrzeuge je ein zusätzliches Lichtsignal angebracht ist. Dennoch habe er sich nicht vergewissert, welches Signal grün zeige. Er habe eine sehr wichtige Verkehrsregel in rücksichtsloser Weise missachtet. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Freigabe mittels grünem Lichtsignal für seine Fahrbahn mit einem Blick über der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand zu überprüfen. Sein Verschulden wiege damit schwer. Durch seine Fahrweise habe er zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
4. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010 E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2).
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 bzw. die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bern an der Verzweigung Forsthaus, nachdem das Lichtsignal für die Fahrspur rechts auf Grün wechselte, jedoch dasjenige für seine Fahrspur weiterhin auf Rot stand, mit geringer Geschwindigkeit losfuhr und dadurch eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen verursachte.
5. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.2 f.).
5.1 Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden Personenwagen verursacht. Er hat durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den Lenker des vortrittsberechtigten Fahrzeugs und dessen Beifahrerin. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten stark reduzierten Geschwindigkeit waren beide Unfallfahrzeuge gemäss dem Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 27. November 2021 nicht mehr fahrbar und mussten abgeschleppt werden. Dass der Geschädigte und seine Beifahrerin wie auch der Beschwerdeführer unverletzt blieben und es zu keinen schweren Unfallfolgen kam, ist nur glücklichen Umständen zu verdanken. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bewirkte mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, da der Eintritt einer konkreten Gefährdung aufgrund seines Verhaltens Nahe lag und er überdies eine offensichtlich wichtige Verkehrsvorschrift verletzt hat. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.
5.2 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
5.3 Ein Motorfahrzeugführer hat die Signale und Markierung zu befolgen und mit voller Aufmerksamkeit darauf zu achten, welche Lichtsignale für seine Fahrbahn gelten. Steht das Lichtsignal auf Rot, so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV) und es ist zwingend anzuhalten. Das Missachten des Rotlichts mit Unfallfolge stellt in aller Regel eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt und wurde bereits in mehreren Entscheiden als solche qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 6B_796/2008; 6P.153/2002). Eine schwere Widerhandlung ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16b N 16 in fine). Nicht als rücksichtslos wurde demgegenüber eingestuft, dass ein Fahrzeuglenker ein Rotlicht bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit missachtete (BGE 118 IV 285 E. 3b, 4).
Vorliegend verwechselte der Beschwerdeführer die Lichtsignale. Er fuhr los, als die Ampel für die Rechtsabbieger auf Grün schaltete und übersah, dass das für ihn massgebende Lichtsignal weiterhin auf Rot stand. Bei der fraglichen Kreuzung handelt es sich um eine unübersichtliche und grosse Kreuzung, welche der erhöhten Aufmerksamkeit eines Motorfahrzeugführers bedarf. Von vier Seiten münden je dreispurige bzw. vierspurige Strassen auf die Kreuzung. Über das Verkehrsaufkommen ist den vorinstanzlichen Akten nichts zu entnehmen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, an vorderster Stelle stehend, das Rotlichtsignal wahrnahm und pflichtgemäss angehalten und gestanden hat. Mit dem Wechsel der Signalanlage für die andere Spur, welche er aus dem Augenwinkel wahrnahm, begann er seine Fahrt mit geringer Geschwindigkeit fortzusetzen. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er sich nicht nochmals über die Signalisation seiner Fahrspur vergewisserte. Wie er selbst ausführt sei er «langsam losgefahren» oder mit «stark reduzierter Geschwindigkeit» unterwegs gewesen (Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2022, S. 3). Der Strafbefehl vom 8. Februar 2022 berichtet von «in einem Moment von pflichtwidriger Unvorsichtigkeit». Wie erwähnt ist weder über das Verkehrsaufkommen noch über die gefahrenen Geschwindigkeiten etwas aktenkundig. Zu Gunsten des Beschwerdeführers muss von dem für ihn vorteilhafteren Sachverhalt ausgegangen und somit auf seine Angaben abgestellt werden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die betreffenden Örtlichkeiten besser als die solothurnischen Behörden kennt und einschätzen kann. Sie ging von einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln aus und bestrafte den Beschwerdeführer in der Tat mit einer äusserst geringen Busse (Strafbefehl vom 8. Februar 2022), was auf ein leichtes Verschulden hinweist. Die vorliegende Angelegenheit ist auch nicht vergleichbar mit Fällen mit denen eine Rotlichtsignalisation, aus welchem Grund auch immer, mit höherer Geschwindigkeit überfahren wird. Vielmehr ist im Einklang mit den Darstellungen im Strafbefehl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Moment pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Signalwechsel falsch eingeschätzt hat, um dann mit geringer Geschwindigkeit seine Fahrt fortzusetzen. Von einem rücksichts- oder bedenkenlosen Verhalten kann nicht ausgegangen werden. Ergänzend ist hierbei zu erwähnen, dass es sich um einen Grenzfall handelt und die Beweislage, insbesondere für die Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit, äusserst dürftig ist, was sich schliesslich zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken hat. Somit präsentiert sich vorliegend das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
6. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
7. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Da der Beschwerdeführer durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.
9. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine (substantiierte) Parteientschädigung geltend, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des BJD vom 16. März 2022 aufgehoben.
2. Der Führerausweis von A.___ wird in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. A.___ hat die Kosten für das Administrativverfahren bei der MFK von CHF 358.50 zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad