Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Dezember 2022        

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad  

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde [...]    

3.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Baubewilligung / Einbau Abgasanlage und Verschiebung von Fenstern


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Am 19. Januar 2017 erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission (BWPK) [...] der B.___ die Baubewilligung Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung, dem Neubau eines Mehrfamilienhauses, der Erstellung von Parkplätzen sowie zum Abbruch einer Garage und eines Schopfs. Am 28. Januar 2017 erhob A.___ dagegen Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Beschwerde wurde am 12. September 2017 gutgeheissen und die Baubewilligung der BWPK wurde aufgehoben. Gegen den Entscheid des BJD erhob die B.___ am 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 11. Dezember 2018 gut. Die kommunale Baubewilligung wurde bestätigt. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.___ Beschwerde beim Bundesgericht. Diese wurde mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 28. Juli 2019 ersuchte A.___ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 1F_39/2019 vom 26. August 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

 

2.1 Im April 2021 wurde eine Projektänderung publiziert. Es ging um den Einbau einer Abgasanlage und die Verschiebung von Fenstern auf GB [...] Nrn. [...] und [...]. Die kommunale Baubehörde trat auf die von A.___ erhobene Einsprache am 4. Juni 2021 nicht ein und erteilte die Baubewilligung (Verfahren Nr. 2021-0057). Sie begründete ihren Entscheid damit, die von A.___ vorgebrachten Punkte beträfen allesamt die bereits rechtskräftige Baubewilligung. Auf diese Punkte könne nicht mehr eingegangen werden. Die geplanten Änderungen seien zonenkonform, gesetzeskonform, mithin bewilligungsfähig.

 

2.2 Am 16. Juni 2021 erhob A.___ dagegen Verwaltungsbeschwerde an das BJD. Das Departement erliess am 6. August 2021 eine Zwischenverfügung: Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, und die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen. Das Departement führte namentlich aus, die Prozessaussichten des Beschwerdeführers seien als gering einzuschätzen. Er bringe keine Argumente gegen die neue Bewilligung (Nr. 2021-0057) vor, sondern befasse sich mit der rechtskräftigen Bewilligung (Nr. 2016-0022). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stelle für den Beschwerdeführer keinen schwerwiegenden Eingriff dar. Die Bauherrschaft baue aber auf eigenes Risiko. Auf die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 8. November 2021 nicht eingetreten, weil kein aktuelles praktisches Interesse mehr vorhanden war.

 

2.3 Das Departement wies die Beschwerde am 14. März 2022 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer begründe seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die Baubewilligung 2016-0022 sei unrechtmässig. Er befasse sich nicht mit der angefochtenen Bewilligung 2021-0057. Es gelte, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren.

 

3. Dagegen erhob A.___ wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Streitgegenstand sei die Änderung der ursprünglichen Baubewilligung. Die Bauten würden die Massvorschriften massiv überschreiten. Die Bauten seien ohne (weiteres) Verfahren rückzubauen. Bisher sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass die ursprünglich verfügten Auflagen erfüllt worden seien. Die Bewilligung aus dem Jahr 2016 sei nicht rechtsgültig. Die Baute sei zum Teil dreigeschossig, was in der W2A nicht erlaubt sei. Die Baute an der [...]strasse 2 sei ohne Bewilligung erstellt worden: Für GB Nr. [...] existiere keine Bewilligung. Somit könne auch kein Verfahren für eine Änderung durchgeführt werden. Das Grundstück GB Nr. [...] sei übernutzt. Die Bauabnahme hätte durch ein Mitglied der Baukommission erfolgen müssen. Die Vorschriften zu den Parkplätzen seien nicht erfüllt. Die Bewilligung 2016-0022 sei willkürlich ausgestellt worden. Man hätte Strafanzeige einreichen müssen. Seit kurzer Zeit brenne in den Bauten [...]strasse 2und 2a abends Licht, obschon beide Bauten in rechtwidrigem Zustand seien. Die kommunale Baubehörde habe ihm die Bauabnahmeprotokolle zur Prüfung auszuliefern. Das Verwaltungsgericht müsse eine Strafanzeige einreichen.

 

4. Die Einwohnergemeinde [...] verzichtete auf eine Stellungnahme.

 

Das BJD beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5. Die B.___ liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bewilligung 2016-0022 beziehe sich nicht auf eine Grundbuchnummer. Bau und Nutzung erfolgten nach den bewilligten Plänen. Man habe einen Nutzungstransport vorgenommen. Von einem rechtswidrigen Zustand könne keine Rede sein. Die geringfügigen Änderungen gegenüber den ursprünglichen Plänen seien bewilligungsfähig. Die Bauten seien fertiggestellt, abgenommen und teilweise schon bezogen. Die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, abzuweisen.

 

6. Die Baubewilligung Nr. 2016-0022 ist längst rechtskräftig. Was nun am Einbau einer Abgasanlage und der Verschiebung von Fenstern nicht korrekt sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Für strafrechtliche Belange ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Der Beschwerdeführer ist dafür an die Staatsanwaltschaft
oder an die Kantonspolizei zu verweisen.

 

Die Bauabnahme wurde vorgenommen. Es existiert ein Protokoll, das vom Kontrolleur unterzeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer hat davon Kopien erhalten. Das genügt. Beim Haus Nr. 2 (GB 3146) wurden geringfügige Mängel festgestellt, namentlich fehlten zwei Absturzsicherungen.

 

Der Beschwerdeführer behauptet, die zulässige Ausnützung sei überschritten. Dass die Berechnung des Beschwerdeführers korrekt ist, ist nicht erstellt und zu bezweifeln. Die Ausnützung zu berechnen, ist gar nicht so einfach; dies jedenfalls hier am Hang. Selbst wenn irrtümlicherweise eine geringfügige Übernutzung stattgefunden haben sollte, wäre dies mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kein Anlass, die rechtskräftige Bewilligung zu widerrufen und gar eine Baute abzubrechen. Eine materiell unrichtige Verfügung kann nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes am Vertrauensschutz überwiegt. Diesem kommt in der Regel der Vorrang zu, und die fehlerhafte Verfügung ist nicht widerrufbar, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, und wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis (wie hier) bereits Gebrauch gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_740/2013, E 5.2).

 

Richtig ist hingegen offenbar der Einwand des Beschwerdeführers, dass für GB Nr. [...] keine Baubewilligung existiert. Bewilligt wurden die Bauten und Anlagen noch auf dem heutigen Nachbargrundstück Nr. [...]. GB Nr. [...] wurde erst nachher geschaffen; das Grundstück wurde erst nachher abparzelliert. Die Bauten an sich sind aber bewilligt.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Er hat ferner der Bauherrschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘074.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen angemessen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat der B.___ eine Parteientschädigung von total CHF 1‘074.30 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

 

 

Müller                                                                                Schaad

 

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_73/2023 nicht ein.