Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 26. August 2022              

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

4.    D.___   

5.    E.___   

alle vertreten durch F.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

1.    Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

2.    Volkswirtschaftsdepartement,    

3.    G.___ Kraftwerk AG    vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,     

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sicherheitsholzerei


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

1. Das Grundstück GB Erlinsbach Nr. […] umfasst einen Mitteldamm sowie die beiden den Mitteldamm umfassenden Aare-Kanäle zwischen Erlinsbach und Aarau. Es liegt in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück steht – wie auch andere Grundstücke an den beiden Kanal-Ufern – im Alleineigentum der privatrechtlich organisierten G.___ Kraftwerk AG. Die Gesellschaft gehört zur G.___-Gruppe und ist eine Tochtergesellschaft der G.___ Holding AG mit Sitz in Buchs (AG). Sie bezweckt namentlich das Erzeugen von Strom (inkl. Koppelprodukte) und alle damit verbundenen Tätigkeiten (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=-CHE-106.846.409, zuletzt besucht am 2. August 2022).

2. Am 17. März 2022 teilte die G.___ AG auf ihrer Homepage mit, dass der Mitteldamm wegen einer Sicherheitsholzerei gesperrt werde. Zwischen dem 21. und dem 31. März 2022 würden insgesamt 20 Bäume gefällt.

3.1 Gegen das geplante Baumfällen auf dem Mitteldamm wandten sich A.___, B.___, C.___ und D.___ sowie E.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch F.___ – nach eigenen Angaben Präsident des Vereins «[…]» –, per Mail sowie mit schriftlicher Eingabe vom 18. März 2022 an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) und ersuchten, soweit vorliegend von Bedeutung, um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die «Sicherheitsholzerei auf dem Mitteldamm der G.___» sowie um Erlass einer Verfügung. Es werde verlangt, dass eine ordnungsgemässe Überprüfung des geplanten Baumschlags nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erfolge und das Projekt «Sicherheitsholzerei» publiziert werde, oder dass eine anfechtbare Verfügung publiziert werde, sofern die Behörden zum Ergebnis gelangten, das betroffene Gebiet sei kein schutzwürdiger Lebensraum im Sinne der Gesetzgebung.

3.2 Mit E-Mail vom 22. März 2022 teilte das BJD den Beschwerdeführern mit, dass das Schlagen von 20 Bäumen auf dem Mitteldamm keiner Bewilligung bedürfe. Insofern gebe es auch keinen Anlass, das Vorhaben superprovisorisch zu stoppen. Das BJD sehe sich im Übrigen nicht veranlasst, eine Verfügung zu erlassen.

4. Am 28. März 2022 erhoben die Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch F.___, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten, es sei der Entscheid («mündliche Bewilligung») des BJD vom 28. März 2022 aufzuheben. Ferner sei den Beschwerdeführern eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

5. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde der Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die Arbeiten (das Fällen der Bäume) sofort einzustellen seien. 17 Bäume waren zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Diskussion stehenden Mitteldamm bereits gefällt worden.  

6. Am 8. April 2022 liessen sich das BJD und das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde eine umgehende Beurteilung der Beschwerde verlangt.

7. Mit Eingabe vom 8. April 2022 zeigten die Vertreter der G.___ AG an, dass sie Rechtsanwalt Dominik Strub mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatten.

8. Am 28. April 2022 liess die G.___ AG eine Beschwerdeantwort zu den Akten reichen. Sie verlangte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführer. In formeller Hinsicht gelte es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der konzessionierten Kraftwerkbetreiberin nicht um die G.___ AG, sondern um die G.___ Kraftwerk AG handle. Bei der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unternehmung handle es sich nicht um die Grundeigentümerin des Mitteldamms. Die G.___ Kraftwerk AG sei Eigentümerin. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass die unterzeichnenden Anwälte auch die G.___ Kraftwerk AG vertreten.

9. Die Beschwerdeführer liessen sich innert erstreckter Frist am 9. Juni 2022 erneut vernehmen. Und auch das BJD nahm am 27. Juni 2022 nochmals Stellung.

10. Und die G.___ AG reichte am 29. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme ein.

11. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es aufgrund der Bezeichnung durch die Beschwerdeführer und der fehlenden Korrektur durch die G.___ AG bis anhin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, letztere sei Eigentümerin des streitbetroffenen Mitteldamms. Infolgedessen werde die eigentliche Eigentümerin, die G.___ Kraftwerk AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt), von Amtes wegen ins Verfahren aufgenommen. Ein Urteil gegenüber der G.___ AG wäre mangels Eigentümerstellung nicht vollstreckbar. Da der Präsident des Verwaltungsrates, der Vorsitzende der Geschäftsleitung sowie die meisten Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften identisch seien, werde davon ausgegangen, dass keine Massnahmen wie Akteneinsicht oder Gelegenheit zur Stellungnahme erforderlich seien. Die G.___ AG werde mangels Parteistellung aus dem Verfahren entlassen.

12. Am 14. Juli 2022 liess sich die G.___ (Kraftwerk) AG ein weiteres Mal vernehmen.

13. Die Sache ist spruchreif. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Stellungnahmen ist, soweit notwendig, im Folgenden einzugehen. Im Übrigen wird dafür auf die Akten verwiesen.

 

II.

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das umstrittene Fällen von Bäumen auf dem Mitteldamm von GB Erlinsbach (SO) Nr. […]. Nach den Angaben der Beschwerdeführer sollen an verschiedenen Stellen des Mitteldamms mindestens 21 Bäume gefällt werden. Einen Nachweis, woraus ersichtlich wäre, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigen würde, mehr als 20 (kranke) Bäume zu fällen, wird indes nicht erbracht. Dass der zuständige Forstwart neben den 20 betroffenen Bäumen weitere Bäume untersuchte und allenfalls markierte, vermag daran nichts zu ändern. Damit bleibt es bei der Beurteilung von 17 bereits gefällten und drei noch stehenden, aber vom Fäll-Vorhaben ebenfalls betroffenen Bäumen auf dem fraglichen Mitteldamm.

1.2 Gemäss § 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Die Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt besonderer Fristen des Bundesrechts und der kantonalen Spezialgesetzgebung 10 Tage seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids (§ 67 Abs. 1 VRG). Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert, kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG).

1.3 In der zur Beurteilung unterbreiteten Angelegenheit liegt kein schriftliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdeführer gehen von einer «mündlichen Bewilligung» beziehungsweise von einem Realakt aus. Aktennotizen zu den offensichtlich geführten Telefonaten zwischen den Verfahrensbeteiligten fehlen. Mit E-Mail vom 22. März 2022 teilte das Departement den Beschwerdeführern mit, es erachte sich zur Beurteilung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen und einer (anfechtbaren) Verfügung als unzuständig. Die beabsichtigte Sicherheitsholzerei auf dem Mitteldamm bedürfe keiner Bewilligung. Das BJD sehe sich deshalb nicht veranlasst, eine Verfügung zu erlassen. Vor diesem Hintergrund fällt einzig eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde in Betracht.

1.4 Die Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden handeln nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 VRG). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich / Luzern / Bern 2021, § 3 Rz. 496 f.). Erachtet sich eine Verwaltungsbehörde als unzuständig, erlässt sie eine (Zwischen-)Verfügung oder einen entsprechenden Entscheid (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Ist eine andere Behörde zuständig, überweist sie die Verwaltungssache an die zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 VRG).

1.5 Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen. Die strittige Angelegenheit wird vorliegend weder von den kantonalen Bauvorschriften noch von einem spezifischen Baumschutzgesetz erfasst. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die betroffenen Bäume unter den Schutzbereich der bundesrechtlichen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG, SR 451) fallen.

1.6.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei den am 28. März 2022 bereits gefällten 17 Bäumen und den weiteren drei betroffenen und noch stehenden Bäumen um wichtige Elemente eines schutzwürdigen Lebensraums respektive um eine von der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützte Ufervegetation, weshalb dieser Lebensraum nicht ohne Bewilligung der zuständigen Amtsstellen verändert werden dürfe. Die Bewilligung eines Eingriffs in einen schutzwürdigen Lebensraum erfordere gemäss NHG zunächst eine fachlich fundierte Interessensabwägung. Diese sei vorliegend nicht erfolgt. Eine fachliche Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Bäume liege ebenfalls nicht vor. Sollten die Behörden das Projekt «Sicherheitsholzerei» gutheissen, müssten angemessene Ersatzmassnahmen umgesetzt werden. Solche seien Stand heute nicht geplant. Bei der Beseitigung von 21 grossen, alten und möglicherweise gesunden Bäumen aus der Ufervegetation (abschnittweise eine Rodung wesentlicher Bestandteile der Ufervegetation) und deren vollständige Entnahme aus einem schutzwürdigen Lebensraum handle es sich nicht um einen bewilligungsfreien Unterhalt, sondern um einen bewilligungspflichtigen Vorgang (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift).

1.6.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraus­setzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Mass­nahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Art. 21 NHG statuiert sodann, dass Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere na­türliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden darf. Ausnahmebewilligungen kön­nen in den durch Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben für die Beseitigung von Ufervegetation vom Bau- und Justizdepartement erteilt werden (Art. 22 Abs. 2 NHG i.V.m. § 32 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]).

1.6.3 In BGE 96 I 686 E. 2 äusserte sich das Bundesgericht zum Schutz der Ufervegetation folgendermassen: Art. 21 NHG verbiete grundsätzlich die Zerstörung der Vegetation an öffentlichen Gewässern. Wie aus dem Randtitel «Ufervegetation» hervorgehe, gelte diese Vorschrift sowohl für Pflanzen, die die Ufer bedeckten, als auch für solche, die im Wasser wachsen. In seiner neueren Rechtsprechung präzisierte es sodann: Landseitig werde darauf abgestellt, ob sich die Pflanzen im Schwankungsbereich des Spiegels eines stehenden oder fliessenden Gewässers in der Verlandungszone befänden. Im Hinblick auf die Grenzen des Schwankungsbereichs seien grundsätzlich auch Hochwasser – mit Ausnahme ganz selten vorkommender – miteinzubeziehen (vgl. Hans-Peter Jenni in: Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 21 N 16 f. mit Verweis auf BGE 110 Ib 118 ff. und auch Urteile des Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 8.2.1).

1.7 Aus dem einschlägigen Gesamtplan ist keine Schutzzone im entsprechenden Gebietsabschnitt ersichtlich. Gemäss Beschwerdebeilage 11 stehen beziehungsweise standen die betroffenen Bäume verteilt auf einer Länge von 1.5 Kilometern auf einem von zwei künstlich angelegten Aare-Kanälen umgebenen ebenfalls künstlich angelegten ca. 10 bis 15 Metern breiten Mitteldamm (vgl. https://www.-google.ch/maps, zuletzt besucht am 9. August 2022). Beschwerdeantwortbeilage 8 zufolge stehen 12 stark beschädigte Bäume nahe am jeweiligen Kanalufer jeweils erhöht auf dem künstlichen Mitteldamm. Ob es sich dabei um die von der «Sicherheitsholzerei» betroffenen Bäume und um Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt – und damit insbesondere um Bäume, die im Schwankungsbereich des Spiegels der Aare stehen – erscheint nach dem Gesagten zumindest fraglich. Über den konkreten Standort der anderen acht betroffenen Bäume ist nichts Konkretes bekannt. Hinweise, wonach neben den betroffenen Bäumen weitere Pflanzen an entsprechenden Stellen entfernt wurden, oder werden sollen, existieren, abgesehen von den vagen Behauptungen der Beschwerdeführer, nicht. Nicht nachvollzogen werden kann deshalb, inwiefern das Fällen von insgesamt 20 (kranken) Bäumen auf einer Gesamtlänge von 1.5 Kilometern einer Rodung nach Art. 21 NHG entsprechen würde. Dem BJD ist denn auch darin zuzustimmen (vgl. Mail vom 22. März 2022 an die Beschwerdeführer), dass es sich hier um keinen technischen Eingriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG handelt. Gemäss Darstellung der kantonalen Fachbehörden wurden kranke Bäume gefällt, die u.a. ein Sicherheitsrisiko für Spaziergänger im Naherholungsgebiet darstellten. Unter den technischen Eingriff im Sinne des Gesetzes sind in einem Biotop zweckfremde Eingriffe, etwa die Erstellung eines Bootshafens oder die Aufschüttung eines Flussufers zur Verbreiterung einer Strasse, zu subsumieren (siehe Beispiele bei Jenni, a.a.O., Art. 21 N 20). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an den Aussagen der kantonalen Fachstellen, wonach es um die Pflege der Bestockung und Gefahrenabwehr ging, zu zweifeln. Eingriffe zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen, sind gestattet (Jenni, a.a.O., Art. 21 N 23).

Ob im vorliegenden Fall die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung einschlägig ist und eine Zuständigkeit bei den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vorliegt, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, indes offenbleiben, denn auf die Beschwerde kann auch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.

2.1 Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nichtadressaten von Verfügungen beziehungsweise nur indirekt von der Verfügung betroffene Dritte können nur dann legitimiert sein, wenn sie als «besonders berührt» gelten und eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen. Mit anderen Worten müssen die beschwerdeführenden Personen stärker als jedermann betroffen sein. Dabei bestimmt sich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nach objektiven Kriterien (Isabelle Häner: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Auflage, Zürich 2019, N 12 zu Art. 48).

2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG sind Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, namentlich gegen Verfügungen der kantonalen Behörden beschwerdelegitimiert, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind und rein ideelle Zwecke verfolgen (sog. «ideelle Verbandsbeschwerde»). Den Organisationen steht das Beschwerderecht nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen (Abs. 3).

2.3 Auf sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführer befindet sich unter der Adressliste der Vermerk «Verein Rettet den Mitteldamm». Auf der Eingabe an das BJD vom 18. März 2022, auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird, befindet sich der Hinweis «bitte richten Sie ihre Korrespondenz an F.___, Präsident Verein «[…]». Und in der Fusszeile finden sich folgende Angaben «F.___ Verein […] Aarau». Ob die Beschwerdeführer vorliegend in ihrem eigenen Namen Beschwerde führen oder eine ideelle Verbandsbeschwerde erheben, lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen. Dass der Verein gesamtschweizerisch tätig wäre und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, ist vorliegend aber ohnehin nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

2.4.1 Ein Verband kann jedoch gemäss BGE 136 II 539, E. 1.1 auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht daher auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist.

2.4.2 Der Verein «[…]» müsste somit vorweg aufzeigen, dass zumin­dest eine Grosszahl seiner Mitglieder mehr als jeder andere von der Massnahme betroffen wäre (eine einfache Betroffenheit genügt nicht) und dass jedes dieser Mit­glieder seinerseits zur Beschwerdeerhebung befugt wäre. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich einzig geltend, sie seien nahe Anwohner des Mitteldamms und vom massiven Eingriff in die Ufervegetation und den schutzwürdigen Lebensraum in ihrer Nachbarschaft sowie in ihrer Aussicht unmittelbar betroffen (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 führen die Beschwer­deführer diesbezüglich ferner aus, sie lebten in unmittelbarer Nähe eines schutzwür­digen Lebensraums mit direktem Blick auf diesen. Von einer Zerstörung beziehungs­weise Beeinträchtigung seien sie in grösserem Ausmass betroffen als die Allgemeinheit. Der Blick auf gerodete Kanalufer statt auf eine naturnahe und grüne Umgebung vermin­dere die Lebensqualität und den Wert der Liegenschaften. Die Bäume trügen zudem zum kühleren Mikroklima bei, welches vom Fluss her bei den Liegenschaften spürbar sei. Sie (die Bäume) würden den sonst zu den Liegenschaften hochsteigenden Fein­staub filtern und schluckten im Sommer den Lärm. Auch seien sämtliche Beschwerde­führer aufgrund der räumlichen Nähe nahezu täglich als Erholungssuchende auf dem Mitteldamm unterwegs (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

2.4.3 Sämtliche Behauptungen der Beschwerdeführer bleiben im Verwaltungsgerichtsverfahren unbelegt. Die entsprechenden Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen allesamt nicht an GB Erlinsbach Nr. […] und damit an den Mitteldamm. Sodann ist ersichtlich, dass die beiden den Mitteldamm umfassenden Kanäle beidseitig von hohen Bäumen und Hecken umsäumt werden. Gemäss Google Maps befindet sich der Wohnort von A.___ und B.___ (am […]weg [...] in Aarau) 222 Meter Luftlinie entfernt zum östlichen Ende und 1700 Meter Luftlinie entfernt zum westlichen Ende des Mitteldamms. Die betreffende Liegenschaft befindet sich in der zweiten Häuserreihe hinter der Kantonsstrasse, welche die erste Häuserreihe und die Grünfläche mit Hecken vor dem nördlichen Kanalufer trennt. Der Wohnort von C.___ und D.___ an der […]strasse [...] in Aarau befindet sich in der ersten Häuserreihe hinter der fraglichen Kantonsstrasse rund 162 Meter Luftlinie vom östlichen Ende beziehungsweise 1680 Meter Luftlinie vom westlichen Ende des Mitteldamms entfernt. Und der Wohnort von E.___ an der […]strasse [...] in Aarau befindet sich ebenfalls in der zweiten Häuserreihe hinter der Kantonsstrasse in 188 Meter Luftlinie Entfernung zum östlichen Ende und 1630 Meter Luftlinie Entfernung zum westlichen Ende des Mitteldamms. Google Street View zufolge reicht die Aussicht sämtlicher Beschwerdeführer allerhöchstens bis zur Begrünung des nördlichen Aarekanalufers, soweit die Sicht nicht ohnehin durch die erste Häuserreihe beziehungsweise von anderen Bauten vor und hinter der Kantonsstrasse blockiert wird. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer ist der hinter dem nördlichen Aarekanalufer gelegene Mitteldamm von den betroffenen Grundstücken aus – jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt – somit nicht erkennbar und bei den Baumkronen im Sichtfeld der Beschwerdeführer kann keine Unterscheidung zwischen denjenigen, welche das nördliche Aareufer umsäumen und jenen, die auf dem Mitteldamm stehen, ausgemacht werden (vgl. https://www.google.ch/maps/, zuletzt besucht am 9. August 2022). Nach Angaben der Beschwerdeführer sind die bereits gefällten beziehungsweise vom Fäll-Vorhaben betroffenen Bäume überdies auf dem gesamten Mitteldamm verteilt. Welche dieser Bäume nach dem Fällen im Einzelnen die Aussicht der Beschwerdeführer beeinträchtigen und ob diese überhaupt am Ostende des Mitteldamms standen beziehungsweise stehen, kann weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den eingereichten Stellungnahmen nachvollzogen werden. Und auch inwiefern das umstrittene Abholzen eine Auswirkung auf den Wert der Liegenschaften und die Luftqualität hätte, wird nicht näher dargetan. Dass die Beschwerdeführer mehr als alle anderen Personen, welche die Wege auf und um den Mitteldamm nutzen, von der Streitsache betroffen wären, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist demnach zu verneinen.

2.5 Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3. Anzumerken bleibt Folgendes: Vorliegend wandten sich die Beschwerdeführer am Freitag, 18. März 2022 um 17.14 Uhr zunächst per E-Mail und sodann schriftlich ans BJD und ersuchten namentlich um Erlass superprovisorischer Massnahmen und einer Verfügung. Das BJD hat zwar umgehend und mehrfach auch ausserhalb der Bürozeiten reagiert, indes immer per Mail oder telefonisch (Aktennotizen zu den Telefonaten fehlen). Vorliegend wehren sich die Beschwerdeführer gegen das Fällen von Bäumen auf dem Mitteldamm. Der Rechtsschutz gegen Realakte ist primär in § 28bis VRG geregelt. Die angerufene Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid, und zwar auch dann, wenn sie sich als unzuständig erachtet (vgl. Ziff. II/E. 1.4 hiervor und § 28bis Abs. 2 VRG). Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch das Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 VRG). Die Beschwerdeführer ersuchten beim BJD um superprovisorischen Rechtsschutz. Diesfalls hat die Behörde unmittelbar zu entscheiden (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3244 mit Verweis auf BGE 130 II 149 E. 2.1 ff.). Die tatsächlich getroffenen Abklärungen und rechtlichen Überlegungen hätten mit wenig Mehraufwand in einer formellen Verfügung eröffnet werden können. Auch wenn eine Behörde eine Partei als nicht legitimiert erachtet, hat sie dies schriftlich zu eröffnen, damit Betroffene ihre (allenfalls vermeintlichen) Rechte von einer Beschwerdeinstanz überprüfen lassen können. Stattdessen wurde per E-Mail und telefonisch korrespondiert. Der Wille der Beschwerdeführer, eine anfechtbare Verfügung zu erhalten, ging unmissverständlich aus der Korrespondenz hervor (siehe etwa schriftliche Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. März 2022). Dieser Anspruch wurde ihnen verweigert, was bei der Kostenfrage zu berücksichtigen ist.  

4.1 Gemäss § 77 VRG werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) dem Grundsatz nach in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt (ZPO, SR 272). Vorliegend sind die Beschwerdeführer unterlegen. Grundsätzlich haben sie somit die Prozesskosten zu tragen. In analoger Anwendung zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird indes auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Behörde kosten- und entschädigungspflichtig, wenn sich ihre Entscheide als besondere Fehlentscheide erweisen, namentlich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erheblich verletzt wurde oder Entscheide willkürlich erfolgt sind (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13b [Satz 2]). Mit dem Verfahrensabschluss per E-Mail vom 22. März 2022, mit welcher das BJD den Beschwerdeführern mitteilte, es erachte sich als unzuständig und verzichte auf den Erlass einer Verfügung, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Kosten- und Entschädigungspflicht je hälftig den Beschwerdeführern und der Vorinstanz aufzuerlegen.

4.2 Die vorliegenden Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen und je hälftig den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit für CHF 500.00) und dem Kanton aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin liess am 3. Mai 2022 sowie am 29. Juni 2022 je eine Honorarnote einreichen. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 14.51 Stunden à CHF 320.00 beziehungsweise CHF 5'080.30 geltend, was als leicht übersetzt erscheint: So werden am 8. April 2022 für das Schreiben ans Verwaltungsgericht und die entsprechenden Mails an die Klientschaft und das BJD sowie den Fristeneintrag 30 Minuten geltend gemacht. Davon sind lediglich 15 Minuten zu vergüten, da es sich bei dem fraglichen Schreiben um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt hat. Für das Verfassen der Stellungnahme, eine Mail an die Klientschaft, die Fertigstellung der Beschwerde, Ausfertigung und Versand etc. werden am 22. April und 28. April 2022 insgesamt 3.75 Stunden geltend gemacht. Hier rechtfertigt sich mit Blick auf die knapp sechsseitige Eingabe eine Kürzung um 0.75 Stunde, zumal die Ausfertigung und der Versand von den Mitarbeitenden der Kanzlei erledigt worden sein dürfte. Insofern ist die erste Honorarnote um 1 Stunde zu kürzen. Generell ist für die in den Honorarnoten vom 3. Mai und 29. Juni 2022 erwähnten Scans und Fristeneintragungen ein Abzug von insgesamt pauschal 0.5 Stunde zu machen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt. Dies ergibt für die ersten beiden Honorarnoten eine neue Parteientschädigung von CHF 4'563.40 (13.01xCHF 320.00, zuzügl. Auslagen von CHF 73.90 und MWST). Bei der Honorarforderung vom 14. Juli 2022 fehlt die Leistungserfassung. Geltend gemacht werden 2.67 Stunden, dies für massgeblich zwei Seiten. Eine pauschale Kürzung auf 1.5 Stunde scheint angemessen, was eine Entschädigung von CHF 497.40 ergibt (1.5 x CHF 300.00, zuzügl. Auslagen von CHF 11.80 und MWST). Insgesamt ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 5'060.80, welche wiederum je hälftig durch die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) und den Kanton zu tragen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 sind je hälftig durch die Beschwerdeführer (CHF 500.00, unter solidarischer Haftbarkeit für diesen Betrag) und den Kanton zu tragen.

3.    Die Parteientschädigung der G.___ Kraftwerk AG wird auf CHF 5'060.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon haben die Beschwerdeführer und der Kanton je CHF 2'530.40 zu tragen. Die Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann