Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Grenchen
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Solothurn,
2. Baudirektion Grenchen
3. SWG Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Baustopp
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 8. Mai 2020 reichten A.___ und C.___ der Baudirektion Grenchen das Baugesuch für den Neubau eines Carports ein, nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Bauvorhaben einstimmig beschlossen hatte. Auf entsprechende Aufforderung der Baudirektion hin, reichte A.___ am 22. Mai 2020 überarbeitete und angepasste Pläne ein. Nachdem innert Frist keine Einsprachen eingegangen waren, bewilligte die Baudirektion das Vorhaben mit Verfügung vom 27. Juli 2020 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. U.a. wurde in Ziff. 3.7.1.1 unter dem Titel «Gas- und Wasserversorgung» festgehalten: «Melden Sie sich vor Baubeginn wegen Leitungsänderungen bei der SWG. Baukosten können zu Lasten des Bauherrn anfallen».
2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilten die Städtischen Werke Grenchen (SWG) der Baudirektion mit, bei einer Begehung am 13. Oktober 2020 sei von einem Mitarbeiter festgestellt worden, dass sich der Carport, insbesondere der Stützpfeiler, direkt über Gas und Wasser des Hausanschlusses befinde. Die Überbauung sei so nicht zulässig.
3. Am 16. Oktober 2020 verfügte die Baudirektion u.a., jegliche Arbeiten seien per sofort einzustellen; innert Wochenfrist sei mit der SWG Kontakt aufzunehmen und die Baudirektion über das Treffen sowie über das dabei vereinbarte weitere Vorgehen schriftlich zu informieren. Zudem erhob die Baudirektion eine Gebühr von CHF 500.00 und begründete ihr Vorgehen damit, dass der Baubeginn ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der SWG erfolgt sei.
4. Nachdem bei einer Besprechung vom 29. Oktober 2020 vor Ort keine Einigung zwischen der Bauherrschaft, dem Liegenschaftenverwalter, dem Gartenbauer und den SWG gefunden werden konnte, gelangte A.___ mit Beschwerde vom 31. Oktober 2020 ans kantonale Bau- und Justizdepartement (BJD). Er bemängelte, die Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei willkürlich und nicht angemessen.
5. Das BJD forderte A.___ mit Schreiben vom 25. November 2020 auf, seine Beschwerde zu verbessern, was dieser am 27. November 2020 tat. Er beantragte die Aufhebung des Baustopps und die Stornierung des Kostenentscheids. Am 1. Februar 2021 ergänzte A.___ seine Beschwerde erneut mit weiteren Ausführungen.
6. Es folgte ein langer Schriftenwechsel vor dem BJD, der sich bis zum 9. Dezember 2021 hinzog. Das Departement wies die Beschwerde von A.___ am 15. März 2022 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und sprach der SWG eine Parteientschädigung von CHF 2'543.75 zu.
7. Mit Eingabe vom 28. März 2022 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des am 16. Oktober 2020 verfügten Baustopps. Es sei festzustellen, dass der SWG im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sei. Den SWG Grenchen sei die Parteistellung im vorliegenden Verfahren abzuerkennen und es sei festzustellen, dass die Bauarbeiten am 16. Oktober 2020 abgeschlossen gewesen seien. Daneben stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge prozessualer Art. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Auflage, die SWG zu kontaktieren. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach diese Auflage bedeute, dass der Carport nicht über Gas- und Wasserleitungen erstellt werden dürfe, sei indes unhaltbar. Sodann wirft er dem BJD sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es davon ausgegangen sei, die Bauarbeiten seien noch im Gang. Diese seien bereits am 12. Oktober 2020 abgeschlossen gewesen. Die SWG hätte zudem dem Beschwerdeführer am Telefon gegenüber den Eindruck erweckt, seinem Vorhaben stehe nichts entgegen. In diesem Sinne habe sich der Beschwerdeführer an die Auflage der Baubewilligung gehalten, weshalb ein Baustopp nach § 150 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) gar nicht zur Anwendung gelangen könne.
8. Das BJD schloss am 16. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragte die Stadt Grenchen am 19. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die SWG stellten gleichentags ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei darauf nicht einzutreten.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 3 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12).
1.2 Streitgegenstand ist einzig der am 16. Oktober 2020 erlassene Baustopp. Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Verwaltungsgericht vor, die Bauarbeiten seien bereits am 12. Oktober 2020 beendet worden. Wie die Baudirektion in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2022 schildert, zeige ein aktueller oberflächlicher Augenschein, dass der Bau heute fertig scheine und benutzt werde. Sollte dem tatsächlich so sein, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen und aktuellen Interesse an der Aufhebung des Baustopps. Mangels Legitimation (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) wäre gar nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hat er die Bauarbeiten nach Verfügung des Baustopps beendet, hat er sich nicht an die Vorgaben der Baudirektion gehalten. Über etwaige Konsequenzen aus einem solchen Verhalten hat nicht das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu befinden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BJD ist jedenfalls zu verneinen: Das Departement hatte lediglich über die Rechtmässigkeit des Baustopps zu befinden. Wenn der Beschwerdeführer erst in einer Rechtsschrift nach über 17 Monaten zum ersten Mal geltend macht, die Bauarbeiten seien im fraglichen Zeitpunkt bereits vollendet gewesen, hat er sich dies selber zuzuschreiben.
1.3 Letztlich kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Waren die Bauarbeiten im Zeitpunkt der behördlichen Einstellung nämlich noch nicht abgeschlossen, ist die Beschwerde abzuweisen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
2. Parteistellung im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren hat, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis VRG, 1. Satz). Hauptaufgabe der SWG ist gemäss § 2 Abs. 1 ihrer Statuten vom 29. November 1995 (Stand 2. Dezember 2020) die ausreichende, wirtschaftliche und sichere Versorgung des ihr zugewiesenen Versorgungsgebiets mit elektrischer Energie, Gas und Wasser. Dass die SWG Eigentümerin der betroffenen Leitungen ist, ist unbestritten (so auch § 26 des Reglements über die Abgabe von Energie und Wasser durch die SWG vom 15. Dezember 2009, nachfolgend Reglement). Entsprechend ist offensichtlich, dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, über Bauvorhaben, welche eben diese Leitungen tangieren können, informiert zu werden. Leitungsbeschädigungen bei Bauarbeiten sind keine Seltenheit. Der Beschwerdeführer argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn er der SWG einerseits die Parteistellung abspricht, ihr andererseits aber vorhält, sie hätte Einsprache gegen das Projekt einreichen können, sind doch die Voraussetzungen für die Einspracheberechtigung praktisch identisch mit denjenigen der Parteistellung (vgl. § 12 VRG).
3.1 § 150 Abs. 1 PBG sieht unter der Marginalie «Einstellung von Bauarbeiten» vor, dass bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeübt werden, auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen sind. Gemäss Abs. 2 tritt eine solche Verfügung sofort in Kraft.
3.2 Die Baudirektion hatte in die Baubewilligung vom 27. Juli 2020 die in I. 1 hiervor zitierte Auflage aufgenommen. Unmissverständlich wurde festgehalten, die Bewilligungsempfänger hätten sich vor Baubeginn bei der SWG zu melden. Die Bedeutung, die das BJD dieser Auflage beigemessen hat, liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf der Hand. Dazu braucht es keine Kenntnisse der SIA Norm 205. Auch dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die SWG die Stadt Grenchen mit Strom, Gas und Wasser versorgen. Die Auflage wurde denn auch unter dem Titel «Gas- und Wasserversorgung» formuliert. Wenn die Baubehörde von der Bauherrschaft verlangt, vor Baubeginn die SWG zu kontaktieren, geht es offensichtlich darum, eine mögliche Beeinträchtigung der Leitungen durch den Bau zu vermeiden und den Zugang zu den Leitungen zu wahren. Wird die Leitungseigentümerin rechtzeitig – also vor Baubeginn – kontaktiert, kann verhindert werden, dass entweder der Leitungsverlauf geändert oder die Baute nachträglich verlegt werden muss. Es wurde denn in der Auflage auch auf etwaige Leitungsänderungen hingewiesen. Solche wären vor Baubeginn mit wenig Aufwand möglich gewesen, wie die Stadt in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt. Mit der Vorgabe der Baubehörde sollten genau diejenigen Umtriebe und Komplikationen verhindert werden, die nun entstanden sind. Wenn der Beschwerdeführer mit der Auflage nicht einverstanden war, hätte er sich fristgemäss dagegen wehren müssen.
3.3 Es ist unbestritten, dass die Fundamente des Carports direkt über den Leitungen der SWG liegen. Mit Schreiben vom 30. September 2020 hatte die SWG den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie am 13. Oktober 2020 um 10.00 Uhr gerne die Gas- und Wasseranschlussleitungen «zwecks Überbauung von Leitungen» kontrollieren möchte. Diese Arbeit sei für den Beschwerdeführer kostenlos und dauere unter normalen Bedingungen ca. 15 Minuten. Offenbar fand sich zum fraglichen Zeitpunkt niemand von der Bauherrschaft vor Ort ein. Die SWG gelangte deswegen mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 an die Baudirektion und rügte den Verstoss gegen die von ihr im Baugesuchsverfahren gegenüber der Bauherrschaft verlangten Auflagen. Sie machte geltend, der Carport, insbesondere der Stützpfeiler, befinde sich direkt über der Trasse «Gas+Wasser» des Hausanschlusses. Die Baubehörde war entsprechend gehalten, sofort zu reagieren und jegliche weiteren Bauarbeiten einzustellen, um den Schaden nicht noch zu vergrössern. Das Vorgehen der Baudirektion entsprach ihrem damaligen Kenntnisstand und erweist sich als rechtmässig. Aus der Behauptung, die Bauarbeiten seien damals bereits vollendet gewesen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, in der Baubewilligung war unter Ziff. 3.7.4.1 ausdrücklich festgehalten worden, der Baudirektion seien der Baubeginn, das Erstellen des Schnurgerüsts sowie die Bauvollendung rechtzeitig und schriftlich zu melden. Im Zeitpunkt der Baueinstellung lag der Baubehörde weder eine schriftliche Mitteilung über den Baubeginn noch über den Bauabschluss vor. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
4. Nicht zu beanstanden sind die von der Baudirektion für ihre Aufwendungen in Rechnung gestellten CHF 500.00. Dazu kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung des BJD verwiesen werden. Das BJD hat die Rechtsgrundlage dafür genannt - § 19 des kommunalen Reglements über Gebühren im Planungs- und Bauverfahren vom 16. Dezember 1998 – und die Recht- und Verhältnismässigkeit der verlangten Summe zu Recht bestätigt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zudem hat er die SWG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Deren Anwalt macht unter Einreichung der Honorarvereinbarung einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden à CHF 300.00 geltend. Dazu kommen Auslagen von CHF 148.40 und die MWST von CHF 150.05. Dies scheint mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nun erstmals behauptet hat, der Bau sei am 13. Oktober 2020 bereits vollendet gewesen, als gerechtfertigt. Entsprechend ist der SWG eine Parteientschädigung von CHF 2'098.45 zuzusprechen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat die SWG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit CHF 2'098.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann