Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. September 2022    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Opferhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ war am 13. Februar 2020 in Seewen SO an einem Vorfall beteiligt, welcher verschiedene Strafverfahren gegen unterschiedliche Beteiligte ausgelöst hat. Sinngemäss bringt er vor, dass er nach Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verleumdet (Art. 174 StGB) und falsch angeschuldigt (Art. 303 StGB) worden sei.

 

2. Mit Schreiben vom 21. August 2020 erhob A.___ durch seinen damalige Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B.___ betreffend den Vorfall vom 13. Februar 2020. Er konstituierte sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger.

 

3. Am 23. Juni 2021 liess A.___ ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung beim damaligen Amt für soziale Sicherheit (ASO), Soziale Förderung und Generationen, stellen. Am 28. Juni 2021 reagierte das ASO und verlangte eine Präzisierung und weitere Unterlagen betreffend die Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5). Am 28. August 2021 reichte A.___ ohne weitere Begründung ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Art. 19 ff. OHG ein und bezifferte den Schaden mit Fr. 1'932.20.

 

4. Daraufhin verlangte das ASO mit Schreiben vom 6. September und 23. September 2021 weitere Angaben, Unterlagen und Begründungen betreffend den Sachverhalt und insbesondere auch über die geltend gemachte Opferstellung. In der Folge beliess es A.___ dabei, Gesetzestexte mitsamt wenig verfahrensrelevanten Kommentaren zu den Akten zu geben. Mit Schreiben vom 27. September 2021 an das ASO erhöhte A.___ sein Gesuch um Entschädigung auf Fr. 2'000.00. Ebenfalls legte er diesem Schreiben eine Anwaltsvollmacht lautend auf Rechtsanwältin Anna Paparis bei, welche sich jedoch auf die Strafanzeige gegen «C.___» beschränkte.

 

5. Am 7. Dezember 2021 reichte A.___ dem ASO eine Rechnung von Fr. 2'676.95 mit Zahlungsfrist von 10 Tagen ein.

 

6. In den Verfahrensakten befindet sich ebenfalls das Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2021 vom 19. November 2021, woraus hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 23. August 2021 eine Verfügung hinsichtlich mehrerer Anzeigen von und gegen fünf Personen betreffend Drohung und weiterer Delikte erliess. Eine der involvierten Personen sei A.___ gewesen. Die ihn beschlagenden Verfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 13. Februar und 14. April 2021 seien eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen worden. Sowohl das Bundesgericht, mit erwähntem Entscheid, als auch die Beschwerdekammer des Kantons Solothurn (BKBES.2021.142) sind auf die jeweiligen Beschwerden von A.___ nicht eingetreten. Die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

 

7. Mit den zwei angefochtenen Verfügungen des Departement des Innern, vertreten durch das Amt für Gesellschaft und Soziales, (AGS vormals ASO) vom 16. März 2022 wurden sowohl das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung als auch um nachträgliche Übernahme der Anwaltskosten abgewiesen.

 

8. Am 25. März 2022 gelangte A.___ abermals an das AGS und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom
25. März 2022 zuständigkeitshalber als Beschwerde vom Verwaltungsgericht entgegen genommen worden. Eine Beschwerdeergänzung wurde von A.___, trotz derselben Instruktionsverfügung, nicht vorgenommen. Am 18. Mai 2022 liess sich das AGS zur Beschwerde vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 28. Mai 2022 eine Eingabe an das Verwaltungsgericht machte.

 

9. Auf die Ausführungen und Eingaben der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.1 Ob die Beschwerde genügend begründet ist um den Anforderungen von
§ 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu entsprechen, kann offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat es zudem auch unterlassen, seine Beschwerde gemäss Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 ergänzend zu begründen.

 

2. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 26 VRG) hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden können, dass er seine Opfereigenschaft nach OHG mindestens ansatzweise darlegt bzw. kundtut, weshalb er sich als Opfer sieht. Er weist das ganze Verfahren hindurch lediglich darauf hin, dass sich die Gegenpartei ihm gegenüber schuldig gemacht haben soll und die ihm entstandenen Anwaltskosten Schaden darstellten, der zu ersetzen sei. Ebenfalls bringt er nicht im Geringsten vor, weshalb die Opferhilfe als subsidiärer, staatlicher Kostenträger (Art. 4 OHG) Ersatz leisten sollte und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren trägt jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit, die aus dem zu beweisenden (aber nicht bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (Urteil Bundesgericht 2C_113/2021 vom 12. Dezember 2021, E. 6.3.2). Indem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz (Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni, 6. September sowie 23. September 2021) sowie der Möglichkeit die Beschwerde ergänzend zu begründen, keine Angaben hierzu machte, trägt er die entsprechende Beweislosigkeit.

 

2.1 Im Übrigen bestehen absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Opfer einer Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes zu qualifizieren ist. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB begründet keine Opferstellung (Vera Delnon, Bernahrd Rüdy in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 StGB, N 7). Wollte sich der Beschwerdeführer betreffend die Verteidigungskosten im gegen ihn geführten Strafverfahren schadlos halten, hätte er sich im selbigen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verhalten müssen. Für die Anwendung des Opferhilfegesetzes bleibt in dieser Konstellation kein Platz.

 

2.2 Die Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 16. März 2022 sowohl betreffend Genugtuung und Entschädigung als auch betreffend den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache nach dem Opferhilfegesetz erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad