Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw C.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Anlässlich einer Personenkontrolle von Basel-Fans am 30. Januar 2022 in Luzern konnten bei A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner mitgeführten Bauchtasche mehrere Minigrip mit mutmasslich Kokain festgestellt werden. Weiter führte der Beschwerdeführer einen Fahrzeugschlüssel auf sich. Ein Kollege gab an, der Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen nach Luzern gefahren. Das Fahrzeug befand sich auf der Allmend in Luzern. Ein mit dem Beschwerdeführer geführter Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis auf Kokain. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe das letzte Mal am 26. Januar 2022 im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 3:00 Uhr ca. 1,8 g Kokain konsumiert. Er habe bereits vor einigen Jahren mit dem Kokainkonsum aufgehört, jedoch am 22. Januar 2022 wegen Rückenschmerzen wieder damit begonnen. Am 21. Januar 2022 habe er insgesamt ca. 10 g Kokain für CHF 900.00 gekauft. Dieses Kokain habe er selbstständig portioniert, um seinen Konsum kontrollieren zu können. Er habe das Kokain nie veräussern wollen. Es treffe zu, dass er in der Zeitspanne vom 22. Januar 2022 bis zum 26. Januar 2022 insgesamt 3.6 g Kokain konsumiert habe. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen.
2. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 11. Februar 2022 ergab ein positives Testergebnis auf Kokain. Der ASTRA-Grenzwert war indessen nicht überschritten.
3. Am 9. März 2022 teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit, nach Art. 15d Abs. 1 SVG sei eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestünden. In solchen Fällen sei der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Er habe die Möglichkeit, die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden. Dafür müsse das beiliegende ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen. Es sei zudem vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen.
4. Am 22. März 2022 verfügte die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den vorsorglichen Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 habe die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausräumen können.
5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw C.___, am 4. April 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei kein vorsorglicher Entzug und kein verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen. Für eine eingehendere Begründung sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen nach der gewährten Akteneinsicht anzusetzen. Im Sinne eines superprovisorischen Antrags wurde eine Anweisung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis sofort auszuhändigen, beantragt.
Letzterem Antrag wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 in dem Sinne entsprochen, dass sich der Beschwerdeführer zur verkehrsmedizinischen Untersuchung noch nicht anzumelden brauche. Am 11. April 2022 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Nachtrag) von Dr. med. B.___ vom 7. April 2022 nachreichen. Am 26. April 2022 liess er eine weitere Stellungnahme einreichen.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 25. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.
8. Am 13. Juni 2022 äusserte sich die MFK namens des BJD zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die MFK hat im Schreiben vom 9. März 2022 festgehalten, es handle sich um eine grosse Menge Kokain, die der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zu sich nehme. Zudem habe er bereits vor Jahren Kokain konsumiert. Aus diesen Gründen bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Wie erwähnt, teilte sie ihm in diesem Schreiben mit, er habe die Möglichkeit, die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden, wofür das beiliegende ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen habe. Das Zeugnis müsse von seinem Hausarzt / seiner Hausärztin ausgefüllt und innert 10 Tagen retourniert werden. Könne das ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen, werde ihm der Führerausweis wieder ausgehändigt und er sei wieder fahrberechtigt. Könne das Zeugnis die ernsthaften Zweifel nicht ausräumen oder reiche er kein Zeugnis ein, werde die MFK einen vorsorglichen Führerausweisentzug anordnen.
Im erwähnten ärztlichen Zeugnis findet sich eine Fragestellung an den Arzt, wobei nur eine Antwort möglich ist. Die Frage, ob aus hausärztlicher Sicht gemäss Krankengeschichte Hinweise auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum (Betäubungsmittelabhängigkeit, schädlicher Gebrauch, mehr als einmal pro Monat Konsum von Heroin, Kokain, Methamphetamin, Amphetaminen) bestünden, kann mit «Nein», «Ja» oder «Nicht beurteilbar» beantwortet werden. Dr. med. B.___ setzte das Kreuz bei «Nicht beurteilbar», versah die Frage aber mit einem Pfeil und verwies auf ein Begleitschreiben. In diesem (Schreiben vom 16. März 2022) führte er aus, er betreue den Beschwerdeführer seit Anfang Januar 2015 als Hausarzt. Der Kokainkonsum sei in dieser Zeit nur 2-3x «am Rande/beiläufig» in seiner Sprechstunde thematisiert worden. Von einem problematischen Konsum sei er bis anhin nicht ausgegangen und gehe er auch nicht aus, könne dies aber nicht auf objektive Daten (wie z.B. repetitive Urinproben) abstützen. Der Beschwerdeführer mache auf ihn stets einen zuverlässigen Eindruck. Die Einnahme von anderen Substanzen/Betäubungsmitteln würden vom Beschwerdeführer für ihn glaubhaft verneint. Wegen chronischen Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer von ihm zeitweise Zaldiar (enthalte Tramal, ein schwaches Opiat) verschrieben bekommen. Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung bestünden nicht und hätten aus seiner hausärztlicher Sicht bis anhin nicht bestanden, auch wenn natürlich der zeitweise Konsum von Kokain im Hinblick auf die Fahrfähigkeit problematisch sein könne.
2.2 Die MFK stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 habe die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht ausräumen können. Der Führerausweis wurde daher vorsorglich entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung werde der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zugewiesen.
2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die MFK habe sich mit dem Begleitschreiben von Dr. med. B.___ nicht befasst, sondern bloss auf das absolut und systematisch daherkommende Formular abgestützt. Das Formular lege einfach stur fest, dass ein Kreuz bei «Nicht beurteilbar» die ernsthaften Zweifel nicht auszuräumen vermöge. Das könne so nicht sein. Zweifel könnten sicher nicht nur mit einem Kreuz beseitigt werden. Dr. med. B.___ beschreibe in seinem Bericht klar und zu Gunsten seines Patienten, dass aus subjektiver Sicht keine Zweifel bestünden, aber keine objektiven Belege vorliegen würden. Derartige objektive Belege werde aber wohl kaum je ein Hausarzt vorliegen haben, wenn er ein solches Formular ausfüllen müsse. Hausärzte mit der subjektiven Einschätzung wie sie Dr. med. B.___ anführe, würden wohl normalerweise «Nein» ankreuzen. Der Beschwerdeführer habe umgehend nach der Besprechung des Berichts mit Dr. med. B.___ angefangen, Urinproben bei ihm abzugeben. Diese seien alle negativ gewesen.
Am 11. April 2022 liess der Beschwerdeführer einen Nachtrag von Dr. med. B.___ vom 7. April 2022 nachreichen. Darin weist Dr. med. B.___ darauf hin, mit dem Beschwerdeführer seien seit seinem letzten Schreiben in seiner Praxis nun repetitive Urinproben durchgeführt worden (insgesamt 4), welche allesamt negativ ausgefallen seien. Auf der Basis dieser objektiven Befunde und seiner subjektiven Beurteilung würde er heute seine Beurteilung nicht mehr als «Nicht beurteilbar» taxieren, sondern das Kreuz klar bei «Nein» setzen. Ein problematischer Kokainkonsum liege somit gemäss seiner Einschätzung nicht vor.
Gestützt auf diesen Nachtrag stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug spätestens mit diesem zweiten Arztbericht vom 7. April 2022 nicht mehr gerechtfertigt sei.
2.4 Dazu führte die MFK aus, dem Beschwerdeführer sei wegen der grossen Menge an Kokain (Kauf und Konsum) sowie des angeblichen Grundes (Rückenschmerzen) mitgeteilt worden, es sei vorgesehen, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuzuweisen. Dr. med. B.___ habe im Begleitschreiben vom 16. März 2022 bestätigt, dass der Beschwerdeführerin mindestens seit 2015 offenbar immer wieder Kokain konsumiert habe. Der Nachtrag des Hausarztes vom 7. April 2022 basiere auf einem oder mehreren Telefonaten mit dem Vertreter des Beschwerdeführers sowie inzwischen erfolgter Urinproben. Die ernsthaften Zweifel würden dadurch jedoch weiterhin nicht ausgeräumt. Der Hausarzt habe anlässlich des ersten Berichtes ausgeführt, er könne die Frage, ob der Beschwerdeführer einen problematischen Umgang mit Drogen habe, nicht beurteilen. Sein Nachtrag beruhe auf den Urinproben und beziehe sich somit lediglich auf die kurze Zeit nach dem massiven Drogenkonsum. Die Ergänzung bestätige lediglich die eingeleitete Verhaltensänderung. Angesichts des sehr hohen Eigenkonsums seien auch diese nachträglichen Ausführungen des Hausarztes nicht geeignet, die ernsthaften Zweifel zu beseitigen. Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel an der Fahreignung habe sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen.
2.5 Die Vertretung des Beschwerdeführers erwähnte dazu in der Stellungnahme vom 20. Mai 2022, die MFK führe gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder Kokain konsumiert und konsumiere es immer noch. Dabei unterlasse es die MFK aber gänzlich, anzuführen, was sie darunter verstehe. Im ärztlichen Zeugnis stehe nur, dass über den nicht näher beschriebenen Kokainkonsum 2-3 Mal gesprochen worden sei. Es könne vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt sein, dass ein ausgebildeter Mediziner nur die Möglichkeit habe, mit einem Kreuz auf einem von einer Administrativbehörde erstellten Formular seine ärztliche Einschätzung zum Ausdruck zu bringen. Das Paradoxe in diesem Fall sei, dass Dr. med. B.___ sowohl gestützt auf seine subjektive Einschätzung als auch aufgrund objektiver Belege eine Beurteilung abgegeben habe und die MFK dieser keine zweifelsbeseitigende Aussagekraft beimessen wolle.
2.6 Die MFK wies in der Eingabe vom 13. Juni 2022 darauf hin, der Beschwerdeführer habe mehrmals Kokain konsumiert und dies in grossen Mengen. Entsprechend bestünden erhebliche Zweifel an der Fahreignung und es sei gemäss der Empfehlung nach Kap. 4, Abs. A Ziff. 2 lit. h des Leitfadens Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa eine Fahreignungsabklärung sowie ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet worden.
3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]).
3.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Der Grund liegt im grossen Abhängigkeitspotenzial solcher Betäubungsmittel. Nicht von Bedeutung ist die Menge der mitgeführten Drogen oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch das Mitführen geringfügiger Mengen harter Drogen erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; ebenso wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitführt. Der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG setzt nicht voraus, dass der Konsument oder Mitführende der Drogen tatsächlich nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die Untersuchung die Abklärung genau dieser Frage bezweckt. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N. 15, 22 f.).
3.3 Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung erfüllt, leitet die zuständige Behörde das Verfahren von Amtes wegen ein. Die erforderlichen Abklärungen führt die Zulassungsbehörde i.d.R. nicht selber durch, sondern beauftragt damit eine externe Fachperson oder Fachstelle. Dies gilt insbesondere für Zweifel an der Fahreignung aus medizinischen Gründen. Im Lichte möglicher Interessenkonflikte sind Amts- oder Vertrauensärzte der Zulassungsbehörde und nicht der behandelnde Arzt der zu untersuchenden Person beizuziehen. In komplexen Fällen sollte ein verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner mit der Abklärung betraut werden. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu der Führerausweis vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen durchgeführt worden sind. Grundlage für einen solchen vorsorglichen Führerausweisentzug bildet Art. 30 VZV. Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV i.d.R. gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (Jürg Bickel in: SVG-Kommentar, a.a.O., Art. 15d N. 37, 42).
4. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer bei der Kontrolle vom 30. Januar 2022 in seiner Bauchtasche mehrere Minigrip mit Kokain mitgeführt und er gab gegenüber der Polizei an, das letzte Mal am 26. Januar 2022 im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 3:00 Uhr ca. 1,8 g Kokain konsumiert sowie am 21. Januar 2022 insgesamt ca. 10 g Kokain für CHF 900.00 gekauft zu haben. Dieses Kokain habe er selbstständig portioniert, um seinen Konsum kontrollieren zu können. Es handelt sich somit um eine erhebliche Menge Kokain, die der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor der Kontrolle konsumiert hatte. Gestützt auf die dargelegten Erwägungen hat die MFK beim Beschwerdeführer somit zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert, weshalb grundsätzlich zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist. Daran ändert nichts, dass der ASTRA-Grenzwert bei der Kontrolle nicht überschritten war.
5. Fraglich ist, ob die MFK dem Beschwerdeführer auch zu Recht den Führerausweis vorsorglich entzogen hat. Dies ist zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 9. März 2022 die Möglichkeit eingeräumt, die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden. Dafür müsse das beiliegende ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen. Während angesichts der Rückmeldung von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 noch gewisse Zweifel an dessen Einschätzung vorhanden gewesen sein mögen, hat Dr. med. B.___ diese in seinem Nachtrag vom 7. April 2022 ausdrücklich ausgeräumt. So bestätigt er, dass er auf der Basis dieser objektiven Befunde (Urinproben) und seiner subjektiven Beurteilung heute seine Beurteilung nicht mehr als «Nicht beurteilbar» taxieren würde, sondern das Kreuz klar bei «Nein» setzen würde. Ein problematischer Kokainkonsum liege somit gemäss seiner Einschätzung nicht vor.
Entgegen der Auffassung der MFK ist aufgrund des Umstandes, dass er sich dabei auch auf objektive Befunde bezog, nicht davon auszugehen, damit werde lediglich die eingeleitete Verhaltensänderung bestätigt. Dr. med. B.___ wollte am 16. März 2022 offenbar mit seinem Kreuz bei «Nicht beurteilbar» nur darauf hinweisen, dass ihm bis anhin objektive Befunde fehlten. Im Begleitschreiben vom 16. März 2022 erwähnte er dies ausdrücklich, indem er ausführte, von einem problematischen Konsum ginge er nicht aus und sei bis anhin auch nicht davon ausgegangen, er könne dies aber nicht auf objektive Daten (wie zum Beispiel repetitive Urinproben) abstützen. Bereits in diesem Schreiben führte er aber auch aus, dass für ihn keine Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Dr. med. B.___ hat im erwähnten Schreiben auch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2015 offenbar immer wieder Kokain konsumiert habe. Er hat lediglich ausgeführt, der Kokainkonsum des Beschwerdeführers sei in dieser Zeit 2-3 Mal «am Rande/beiläufig» in seiner Sprechstunde thematisiert worden. Daraus kann nicht geschlossen werden, Dr. med. B.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer immer wieder Kokain konsumiert habe. Bestätigt hat Dr. med. B.___ aber, dass er nicht von einem problematischen Konsum des Beschwerdeführers ausgehe und auch bis anhin nicht davon ausgegangen sei. Spätestens der Nachtrag von Dr. med. B.___ vom 7. April 2022, wo er dann ausdrücklich ausführt, er würde heute das Kreuz klar bei «Nein» setzen, vermag die ernsthaften Zweifel an der momentanen Fahreignung des Beschwerdeführers indessen auszuräumen.
Würde die Fahrberechtigung von der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH allein abhängen, würde es keinen Sinn ergeben, einem Fahrzeuglenker Gelegenheit zu geben, mit dem Formular «Ärztliches Zeugnis: Zweifel an der Fahreignung (Betäubungsmittel)» Zweifel an der Fahreignung ausräumen zu können. Genau diese Gelegenheit hat die MFK dem Beschwerdeführer aber gegeben und Dr. med. B.___ hat spätestens im Nachtrag vom 7. April 2022 die erwähnte Frage nach Hinweisen auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum klar mit «Nein» beantwortet.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem er den Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer hat somit Kosten von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass ihm CHF 500.00 zurückzuerstatten sind.
Ferner ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da sein Vertreter nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Als Parteientschädigung werden pauschal CHF 400.00 für den zeitlichen Aufwand und CHF 30.00 für Spesen geltend gemacht, was grundsätzlich angemessen erscheint. Somit ist ihm eine Umtriebsentschädigung von CHF 215.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der MFK vom 22. März 2022 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem er den Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.
2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Umtriebsentschädigung von CHF 215.00 ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier