Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Widmer, Anwaltskanzlei R. Widmer,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die algerische Staatsagehörige A.___ (geb. [...] 1978, nachfolgend Beschwerdeführerin) heiratete am [...] 2015 in ihrem Heimatstaat den Schweizer Staatsangehörigen B.___ (geb. [...] 1958 in Algerien). Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, nämlich C.___, (geb. [...] 2016). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Aus ihrer ersten Ehe (geschlossen am 18. Januar 2001 und geschieden mit Urteil vom 26. Juni 2011) mit dem Algerier D.___ , gingen drei Kinder hervor, nämlich E.___ (geb. [...] 2001), F.___ (geb. [...] 2004) und G.___ (geb. [...] 2006).
2. Am 18. November 2021 reichten F.___ und G.___ auf der Schweizer Botschaft in Algier je einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs ein.
3. Das MISA bestätigte mit Schreiben vom 17. Dezember 2021, die Einreisegesuche und die weiteren Unterlagen am 13. Dezember 2021 erhalten zu haben und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein (offizielles) Familiennachzugsgesuch einzureichen, welches schliesslich am 8. Februar 2022 bzw. vollständig (d.h. als datiertes, auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Exemplar inkl. aller angeforderten Beilagen) am 16. Februar 2022 beim MISA einging.
4. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wies das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten von F.___ und G.___ ab.
5. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Widmer, mit Eingabe vom 11. April 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug ihrer Kinder F.___ und G.___ zu bewilligen.
2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug ihrer Kinder F.___ und G.___ unter angemessenen Auflagen zu bewilligen.
3. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, es seien sowohl D.___ als auch F.___ und G.___ rechtshilfeweise in der Schweizer Botschaft in Algerien zu befragen.
6. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte das MISA namens des DdI, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Es verwies auf seine Verfügung vom 29. März 2022 sowie die Akten und verzichtete auf weitere Bemerkungen.
7. Am 27. Mai 2022 gingen die Replik der Beschwerdeführerin sowie die Honorarnote von Rechtsanwältin Regula Widmer ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Anhörung von F.___ und G.___ sowie von deren Vater auf der Schweizer Botschaft in Algerien, dies im Rahmen eines (bloss subeventualiter) gestellten Rückweisungsantrages an die Vorinstanz, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss käme, der Sachverhalt erweise sich noch nicht als ausreichend spruchreif.
2.2 Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) besteht keine Bindung an die Beweisanträge der Parteien. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Kinder ab dieser Alterskategorie sind folglich nicht systematisch anzuhören. Zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Standpunkt ihrer Tochter und ihres (jüngeren) Sohnes vertritt und die Interessen gleichläufig sind. Bei einer Rechtsanwältin ist zudem davon auszugehen, dass sie die gemäss Praxis und Lehre im konkreten Fall relevanten Fakten kennt und die entscheidenden Tatsachen durch Befragung der Klientin eruiert und den Behörden zukommen lässt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat denn auch in Bezug auf deren in Algerien wohnhaften Kinder mehrere Dokumente eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht deshalb mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer (indirekten) Anhörung der beiden Kinder bei der Schweizer Botschaft in Algerien ist demnach nicht erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Anhörung des Kindsvaters: Neben dem Scheidungsurteil reichte die Beschwerdeführerin eine von D.___ unterzeichnete und notariell beurkundete Erklärung ins Recht, aus welcher der Standpunkt des Kindsvaters klar hervorgeht. Die entscheidrelevanten Sachumstände sind folglich auch mit Blick auf die Kind-Vater-Beziehung hinreichend ermittelt, so dass die (indirekte) Anhörung des Kindesvaters ebenfalls unterbleiben konnte.
3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Abs. 3 lit. b). Für die Einhaltung der Nachzugsfristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bleibt bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss AIG demgegenüber auf (maximal noch) ein Jahr (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen).
4. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Januar 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre Tochter F.___ war zum Zeitpunkt dieser Bewilligungserteilung bereits 12 Jahre alt, weshalb das zu ihren Gunsten gestellte Familiennachzugsgesuch fristwahrend bis spätestens am 8. Januar 2019 hätte eingereicht werden müssen. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, G.___, wurde am […] 2018 12-jährig, so dass die Nachzugsfrist am […] 2019 ablief. Demnach sind die gesetzlichen Fristen im Zeitpunkt, als das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder eingereicht wurde, längst verstrichen, und zwar unabhängig davon, ob diesbezüglich auf den 13. Dezember 2021 (erstmalige Eingabe i.Z.m. dem Familiennachzugsgesuch) oder auf den 8. bzw. 16. Februar 2022 («offizielles» Familiennachzugsgesuch inkl. den erforderlichen Unterlagen) abgestellt wird. Es wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen nicht eingehalten wurden.
5.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Nach Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen.
Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 8 EMRK verschaffen praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284, E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.1).
5.2 Wichtige familiäre Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284, E. 2.3.1). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanter Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen: Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3, unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen entgegenwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3, unter Verweis auf die Voten Bundesrat Blocher, AB 2004 N 762; Kommissionspräsidentin Leuthard, AB 2004 N 764; Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3 f. mit Hinweis auf die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5; 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.1 und 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_323/2018 vom 11. September 2018 E. 8.2.2).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch möglichst so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.3).
5.3 Ein wichtiger Grund besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Jugendliche, die stets im Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die absehbaren Integrationsschwierigkeiten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Familiennachzugsgesuches das Recht (insbesondere Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75 VZAE, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) falsch angewendet und hinsichtlich der familiären Situation der beiden minderjährigen Kinder den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie lässt zusammengefasst vorbringen, seit dem unerwarteten Tod ihrer eigenen Mutter lebten F.___ und G.___ zusammen mit ihrem älteren Bruder in derselben Wohnung, jedoch ohne Betreuung durch eine erwachsene Person, auf welche sie angewiesen seien, denn die Kinder seien überfordert, alleine zurecht zu kommen und den Haushalt selbständig zu führen. Der Vater der Kinder, D.___, habe kein enges Verhältnis und lebe in grosser räumlicher Distanz zu diesen. Er sei nicht bereit, die Kinder zu sich zu nehmen. Auch ihr in Algerien lebende Bruder sei dazu weder bereit noch in der Lage. Ihr älterer Sohn E.___ sei noch sehr jung, derzeit in Ausbildung und werde nach deren Abschluss in den Militärdienst einrücken. Er sei nicht mit Erziehungsthemen zu belasten, denen er derzeit ohnehin nicht gewachsen wäre. Sie (die Beschwerdeführerin) sei folglich die einzige verbleibende familiäre Bezugsperson für F.___ und G.___. Würde sie selber nach Algerien zurückkehren, könnte sie die Familiengemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann, der aus erster Ehe in der Schweiz zwei Kinder habe, und dem gemeinsamen 6-jährigen Sohn nicht mehr leben. Auch wenn F.___ und G.___ vor Ort in den letzten Jahren überwiegend von deren Grossmutter betreut worden seien, habe sie (die Beschwerdeführerin) entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ihnen ein enges Verhältnis. Sie habe die Kinder auch wiederholt für ein paar Wochen in Algerien besucht und stehe mit ihnen fast täglich in telefonischem Kontakt. Die Annahmen der Vorinstanz, wonach F.___ und G.___ nur noch punktuell auf Betreuung und Unterstützung angewiesen seien und deren Nachzug in die Schweiz zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen würde, gingen fehl. F.___ und G.___ sei trotz des späteren Nachzugs eine gute Integrationsprognose zu stellen, da sie integrationswillig seien und auf die volle Unterstützung der Beschwerdeführerin und des Stiefvaters zählen könnten. Die Kinder hätten in Algerien französisch sprechen gelernt und die Beschwerdeführerin werde mit ihrem Ehemann vermutlich in eine französischsprachige oder zweisprachige Region umziehen, womit immerhin keine Sprachbarriere bestünde. Das Kindeswohl könne mangels zumutbarer und geeigneter Betreuungsalternativen vor Ort nur durch einen Nachzug zur Kindsmutter sowie zum Stiefvater und kleinen Halbbruder sachgerecht gewährleistet werden, womit ein «wichtigen Grund» im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 75 VZAE vorliege. Öffentliche Interessen stünden dem nachträglichen Familiennachzug in Anbetracht der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten – die Beschwerdeführerin verweist auf das B.___ ausbezahlte Pensionskassenguthaben von rund CHF 400'000.00), des gesicherten Lebensunterhaltes und der guten Integrationsprognose nicht entgegen.
5.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre drei Kinder aus erster Ehe ab Mitte Februar 2017 in Algerien zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen Kommunikationsmittel sowie besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die beiden jüngeren Kinder waren damals 12 1/2 und 10 1/3 Jahre alt. Bis zur Einreichung des nachträglichen Familiennachzugsgesuchs verstrichen annähernd fünf Jahre. Im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs war die Tochter der Beschwerdeführerin rund 17 ½ Jahre alt und stand folglich bereits an der Schwelle zur Volljährigkeit. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin war damals 15 Jahre alt und dem anpassungsfähigen Kindesalter auch schon entwachsen. Beide Kinder haben ihr ganzes Leben bislang in Algerien verbracht und waren noch nie (auch nicht bloss im Rahmen von Kurzaufenthalten und Familienbesuchen) in der Schweiz. Ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geplanter zweimonatiger Besuchsaufenthalt der Kinder im Sommer 2019 scheiterte daran, dass die Schweizer Vertretung in Algier wegen fehlender finanzieller Mittel den Kindern das Visum verweigert hatte. Beide Kinder verfügen über keine aktiven oder passiven Kenntnisse der deutschen Sprache. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Französische Sprachkenntnisse haben sie sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Schule angeeignet. Aktuell besucht die Tochter der Beschwerdeführerin noch das Gymnasium und der jüngere Sohn die Sekundarschule. Beide Kinder sind folglich in Algerien aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Mit den in der Schweiz geltenden Verhältnissen, die sich in politischer, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht massgeblich von den Gepflogenheiten und Traditionen im islamisch geprägten Heimatstaat unterscheiden, sind sie nicht vertraut. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Umzug in die Schweiz dürfte für die Kinder eine tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, werden sie doch aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen. Es ist kaum realistisch, dass sich die beiden Kinder angesichts der kurzen verbleibenden Schulzeit, die sie in der Schweiz noch zu absolvieren hätten, mit Erfolg in das hiesige Schulsystem einfügen können. Auch hinsichtlich der in Kürze anstehenden beruflichen Integration ist bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten französischen Sprachkenntnisse der beiden Kinder lässt sich die Integrationsprognose nicht als gut bezeichnen. Zum einen lässt die Beschwerdeführerin offen, auf welchem Niveau die französische Sprachkompetenz der Kinder anzusiedeln ist. Zum anderen ist es eine Tatsache, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem bereits in Olten eingeschulten gemeinsamen Sohn C.___ im Alter von derzeit rund sieben Jahren nun schon seit Jahren in der deutschsprachigen Schweiz liegt. Die im vorliegenden Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten beider Kinder laufen dem Kindeswohl entgegen. Eine Übersiedlung in die Schweiz ist unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich.
Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber behauptet, es fehle seit dem unerwarteten Tod ihrer Mutter in Algerien an einer dem Kindeswohl entsprechenden zumutbaren Betreuungsalternative, so ist dies aus folgenden Gründen nicht stichhaltig: Die mittlerweile 18 Jahre und 8 Monate alte Tochter und der jüngere Sohn im Alter von 16 ½ Jahren leben mit dem älteren, nun 21 ½ Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin in derselben Wohnung in [...] in Algerien zusammen. Sie bilden eine Wohngemeinschaft und mit Blick auf deren Lebensalter kann und darf von den Kindern erwartet werden, dass sie alle drei Arbeiten im Haushalt übernehmen. Gründe, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise gerade nicht der Fall sein sollte, sind nicht auszumachen und werden denn auch von der Beschwerdeführerin, die eine Mitwirkungspflicht trifft, nicht in substantiierter Art und Weise geltend gemacht. Sollte die (gemeinsame) Bewältigung der Hausarbeit für die Kinder tatsächlich eine Überforderung darstellen, wäre der Familiennachzug entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht alternativlos. Möglich und zumutbar wäre angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden Kinder auch die Verpflichtung einer erwachsenen Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der engeren Verwandtschaft, die mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführerin beigezogen werden könnte. Wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschliesst, können die drei Jugendlichen bereits heute sporadisch die Unterstützung einer im gleichen Mehrfamilienhaus wohnhaften Nachbarin in Anspruch nehmen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach F.___ und G.___ aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und Unterstützung angewiesen seien, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteile des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). In emotionaler-psychologischer Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass der ältere Bruder den beiden jüngeren Geschwistern (F.___ und G.___) eine Stütze ist und er ihre Vertrauensperson ist, wie dies unter Geschwistern, die in derselben Wohngemeinschaft leben, üblich ist. Daran vermag auch der Umstand, dass E.___ derzeit einer beruflichen Ausbildung nachgeht, nichts zu ändern, zumal es einer engmaschigen, zeitintensiven Betreuung, wie bereits dargelegt, gar nicht mehr bedarf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wie bisher ihren beiden jüngeren Kindern von der Schweiz aus sowie im Rahmen von Besuchen vor Ort in psychologischen, schulischen, beruflichen, administrativen und finanziellen Belangen unterstützend zur Seite stehen kann. Sie geht in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, für den Familienunterhalt kommt ausschliesslich ihr (zwischenzeitlich frühpensionierte) Ehemann auf, so dass sie hierfür auch über die erforderlichen zeitlichen Ressourcen verfügt.
Um eine ausreichende Betreuung sicherzustellen, ist es nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Algerien zurückkehrt. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob ihr eine solche Rückkehr in Anbetracht ihrer Kernfamilie in der Schweiz und der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten chronischen Erkrankung ihres Ehemannes und der schlechten medizinischen Grundversorgung in ihrem Heimatland (vgl. ihre Stellungnahme vom 10.3.2022) überhaupt zumutbar wäre.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten von F.___ und G.___ ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs erweist sich als verhältnismässig und rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den Fristen in Art. 47 AIG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1, 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).
Das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern verhindert wird. Der Kontakt kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten werden.
7. Bei diesem Ergebnis (Fehlen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug verhält.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_238/2023 vom 08. Dezember 2023 bestätigt.