Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Maude Willener,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist italienischer Staatsbürger, wurde am [...] 1974 in der Schweiz geboren und ist scheinbar seither im Besitze einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar 2008 verheiratet mit einer ukrainischen Staatsangehörigen (Niederlassungsbewilligung EU/EFTA seit dem 19. Februar 2013). Der Ehe entstammt eine Tochter (geb. am [...] 2012). Im Jahr 2018 trennten sich die Eheleute (ohne Scheidung).
2. Mit Schreiben vom 19. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer von den Solothurner Migrationsbehörden darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Am 12. März 1997 folgte eine förmliche Verwarnung mit demselben Hinweis.
3. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 1. März 2000 bis am 1. März 2001 eine Therapie in Italien und hielt sich zum selben Zweck gemäss Polizeiberichten der Kantonspolizei Aargau resp. Solothurn vom 3. Mai 2003 resp. 21. Mai 2002 (p. 226 und 220 der Vorakten) auch in den Jahren 2002 und 2003 längere Zeit in Italien auf. In Italien absolvierte er in dieser Zeit die schriftliche und praktische italienische Führerausweisprüfung (p. 169 der Vorakten, Einvernahme Stadtpolizei Zürich vom 12. April 2001).
4. Mit Verfügung vom 29. April 2005 erwog das Departement des Innern, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten habe. Gleichzeitig wurde ihm mittels derselben Verfügung die Ausweisung angedroht für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass gebe. Bis dahin war der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
· Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), qualifizierter Urkundenfälschung, wiederholten Diebstahls, wiederholten Betrugsversuchs und wiederholter Übertretung des BetmG (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. Januar 1994);
· Freiheitsstrafe von zwei Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme, und einer Busse von CHF 100.00, wegen Raubes, bandenmässigen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 1996);
· Freiheitsstrafe von 14 Tagen und Busse von CHF 500.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1999);
· Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und Busse von CHF 100.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2001);
· Freiheitsstrafe von 30 Tagen und Busse von CHF 1'000.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 23. Dezember 2002).
5. Im Anschluss an die Verfügung vom 29. April 2005, welche die Behörde als «letzte Chance» bezeichnete, trat der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
· Busse von CHF 100.00 wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 5. Dezember 2005);
· Busse von CHF 300.00 wegen Nötigung (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 15. September 2006);
· Busse von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Mai 2008);
· Busse von CHF 460.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Oktober 2008);
· Gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden und Busse von CHF 250.00 wegen Vergehens gegen das BetmG (u.a. Anbau von 116 Hanfpflanzen zum Marihuanaverkauf) sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. September 2012);
· Busse von CHF 400.00 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2013);
· Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 20.00 wegen Vergehens gegen das BetmG (u.a. Veräussern von Marihuana; Gehilfenschaft zum Anstalten treffen für den Hanfanbau; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juni 2014);
· Busse von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juli 2015);
· Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (u.a. Anbau und Verkauf von Marihuana sowie Besitz von Kokain und Amphetamin; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2019);
· Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 500.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und Heroin; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2019);
· Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 300.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfache Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und Opiaten) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. März 2020);
· Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 500.00 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, versuchte Hinderung einer Amtshandlung (Flucht vor einer Polizeikontrolle mittels Fahrzeug und zu Fuss) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (u.a. Konsum von Kokain und Morphin sowie Besitz von Amphetamin; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Oktober 2020);
· Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen Hehlerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021).
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn unterbreitete dem Migrationsamt am 17. November 2021 zusammengefasst folgende Informationen: Der Beschwerdeführer habe ab 2004 eine IV-Rente bezogen, welche per 1. Dezember 2012 aufgehoben worden sei, wogegen sich der Beschwerdeführer gewehrt habe. Das kantonale Versicherungsgericht habe 2017 immerhin einen Umschulungsanspruch anerkannt, worauf die IV-Stelle am 16. November 2017 eine Umschulung zum Marketingfachmann zugesprochen habe. Scheinbar erfolglos habe die IV-Stelle in der Folge versucht, das Scheitern dieser beruflichen Eingliederungsmassnahme rechtskräftig festzustellen. Per 1. Januar 2020 sei eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsmittel eingereicht habe (Antrag auf volle Rente). Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
7. Per 25. Februar 2022 war der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit 11 Betreibungen (davon 4 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 20'894.63 sowie 86 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 129'638.39 verzeichnet, was eine deutliche Steigerung der Höhe der Verlustscheine gegenüber März 2021 darstellt (damals noch 69 Verlustscheine über CHF 91'010.09). Der überwiegende Teil der Gläubigerforderungen wurde seitens mehrerer Kantone und Sozialversicherer sowie der Einwohnergemeinde registriert. Bereits im März 2021 bestand gegenüber der Sozialregion Unteres Niederamt ein sozialhilferechtlicher Negativsaldo von CHF 201'250.50. Im Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer (aus dem Strafvollzug) erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen.
8. Das Migrationsamt empfing am 21. Dezember 2021 ein Schreiben einer mit dem Beschwerdeführer resp. seiner Tochter befreundeten Familie, welche den Beschwerdeführer als liebevollen, fürsorglichen, zuverlässigen Vater beschrieb und das Unverständnis hinsichtlich einer Anzeige bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kundtat. Die zuständige KESB teilte gemäss Aktennotiz vom 21. März 2022 auf Anfrage mit, die Beiständin habe anlässlich eines zu diesem Zweck durchgeführten Besuches festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beisein seiner Tochter «Crack, Kokain und Heroin rauchte». Daraufhin sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert und das Besuchsrecht auf Wunsch der Tochter geregelt worden. Die Tochter würde den Vater nicht oft besuchen, da sie die Wochenenden meistens bei den Grosseltern verbringe, zu welchen ein enges Verhältnis bestehe.
9. Das Migrationsamt (nachfolgend auch Vorinstanz) widerrief mit Verfügung vom 23. März 2022 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte dessen Wegweisung – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – bis am 30. Juni 2022. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer an, sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und die Ausreise mittels Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
10. Mit Beschwerde vom 7. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2022 und Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG, subeventualiter eine Rückstufung zur Aufenthaltsbewilligung B, sub-subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde liegen u.a. je ein Schreiben der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers bei, welche sich sinngemäss gegen eine Wegweisung aussprechen.
11. Am 3. Mai 2022 ersuchte das Migrationsamt namens des Departements des Innern um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2022 auf Bemerkungen zu jener Vernehmlassung.
12. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2022 aufschiebende Wirkung erteilt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand bewilligt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer «seit ein paar Jahren keine Steuererklärung mehr eingereicht» habe.
13. Die Vorinstanz beantragte mit Eingaben vom 15. Juli 2022 die Berücksichtigung zweier Polizeirapporte der Kantonspolizei Aargau, wonach der Beschwerdeführer im August 2021 mit circa 20 g Kokain angehalten worden sei und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung weitere circa 28 g Kokain, rund 12 g Heroin, ungefähr 789 g Marihuana, eine Pistole (mit Munition) und eine Softair-Pistole sichergestellt worden seien. Laut Rapport sei die Softair-Pistole «für seine Tochter gekauft» worden.
14. Die Vorinstanz ergänzte die Akten am 5. Oktober 2022 um eine Vorladung des Bezirksgerichts Aargau an den Beschwerdeführer, um als Beschuldigter an einer Strafverhandlung im Januar 2023 u.a. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz teilzunehmen.
15. Am 22. März 2023 unterbreitete das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022 (Busse von CHF 500.00). Demgemäss hatte sich der Beschwerdeführer mehrfach der Bewährungshilfe entzogen resp. die angeordneten Weisungen der Vollzugsbehörden missachtet, indem erstens Abstinenzkontrollen im Juni und September 2022 eine Missachtung des Konsumverbots von Opiaten sowie Kokain indizierten und zweitens er im Herbst 2022 der Aufforderung zur Abstinenzkontrolle ungenügend nachgekommen war. (Er war zu diversen vereinbarten Terminen unentschuldigt nicht erschienen.)
16. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2023 bestanden zu diesem Zeitpunkt 99 Verlustscheine im Umfang von CHF 166'906.59, sowie zehn offene Betreibungen im Umfang von CHF 6'049.08, worunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime Abklärungen zu treffen. Nebst der Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die der Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das AIG nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1), weshalb primär Art. 63 AIG Anwendung findet. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommen kann, hat der Bewilligungsentzug den Anforderungen des FZA zu genügen.
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Sodann kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lt. c AIG).
2.3 Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht die Praxis aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3). Für die Prüfung des Widerrufsgrundes ist auf das Zusammenrechnen verschiedener Freiheitsstrafen zu verzichten. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Mithin kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 und 3.3).
2.4 Auch das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3); erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2).
2.5 Die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfordert eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).
2.6 Die Vorinstanz geht vorliegend sinngemäss nicht von einem Anwesenheitsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen aus, da sich der Beschwerdeführer im Januar 2022 wieder zum Bezug von Sozialhilfeleistungen angemeldet hat. Angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit resp. der fehlenden Erwerbstätigkeit dürfte dem Beschwerdeführer tatsächlich weder die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zukommen, noch kann er als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Mitteln eingestuft werden (Art. 6 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 1). Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl in Erinnerung gerufen, dass Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Betäubungsmittelhandel stellt rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 121).
2.7. Die Vorinstanz verweist in erster Linie auf die diversen strafrechtlichen Verurteilungen und begründet den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass weder die entsprechenden strafrechtlichen Sanktionen noch die ausländerrechtlichen Ermahnungen (1995, 1997 und 2005) den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung bewogen hätten. Sein unbelehrbares Verhalten lasse den Schluss zu, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Vorstrafen, die Drogensucht und das Delinquieren während den Probezeiten würden eine schlechte Zukunftsprognose sowie eine grosse Rückfallneigung belegen. Es sei weder ein positives Nachtatverhalten noch eine erkennbare resozialisierende Wirkung des Strafvollzugs erkennbar. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch nachlässiges Verhalten aus (Nichtentgegennahme von behördlichen Schreiben). Hinzu kämen Schulden in der Höhe von über CHF 150'000.00 gemäss Betreibungsregister. Behauptungen des Beschwerdeführers bzgl. Schuldenabbau seien nicht belegt. Besonders die aus dem straffälligen Verhalten herrührenden Schulden (bei diversen Gerichtskassen) seien klarerweise qualifiziert vorwerfbar. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Mithin stelle der Beschwerdeführer eine tatsächliche und schwere Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar.
2.8 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei aufgrund der Deliktsschwere, dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung und der Verschuldensqualifikation kein Widerrufsgrund gegeben. Konkret würden die «allerschwersten» Delikte 25 Jahre zurückliegen. Nach einer beinahe 15-jährigen Drogenabstinenz habe die Trennung von seiner Frau im Jahr 2018 das Leben des Beschwerdeführers erschüttert und er habe erneut mit dem Drogenkonsum begonnen. Zuvor habe er sich seit 2001 abgesehen von «einer Handvoll Bussen und kleineren Geldstrafen (und einer kurzen Freiheitsstrafe) nichts zu Schulden kommen» lassen. Er sei wegen guter Führung Ende Februar 2022 bedingt aus dem Vollzug entlassen worden, «vollkommen drogenabstinent», therapiewillig und lebe nun wieder mit Ehefrau und Tochter zusammen. Für das laufende Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Die Schulden, welche sich zu einem Grossteil aus Gerichtskosten zusammensetzen würden, seien zwar durch das deliktische Verhalten verschuldet. Die Kombination aus Freiheitsstrafe und den zu zahlenden Verfahrenskosten infolge der Schuldsprüche stelle jedoch eine grosse Hürde resp. zwangsläufige Folge dar und sei nicht auf einen verschwenderischen Lebensstil zurückzuführen. Aus der – im Vergleich zu anderen Fällen geringen – Verschuldenshöhe liesse sich keine Mutwilligkeit schliessen.
2.9.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er für seine «allerschwersten» Delikte vor mehr als 20 Jahren verurteilt wurde und nach der wiederholten ausländerrechtlichen Ermahnung 2005 («letzte Chance») eine im Vergleich ruhigere Phase anbrach. Gleichwohl musste er seither ganze 14 Mal verzeigt werden. Dabei fallen in die angeblich «drogenabstinente» Phase zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn in Zusammenhang mit Drogenhandel resp. der Vorbereitung dazu (mithin primär aus pekuniärem Interesse). Spätestens mit den Taten, welche eine Freiheitsstrafe von neun Monaten auslösten, belegte der Beschwerdeführer, dass er die «letzte Chance» nicht zu nutzen wusste resp. nicht verdiente. Dabei beging er eine Tat gegen die körperliche Integrität von Menschen und damit gegen ein hochwertiges Rechtsgut (Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel), indem er unter anderem einem Opfer eine «Kopfnuss» erteilte, dieses mit der Faust ins Gesicht schlug und es am Hals festhielt. Das Opfer trug neben Kratzspuren am Hals eine Nasenbeinprellung/Kontusion davon, welche langwierige Verletzungsfolgen nach sich zog. Weiter betrieb der Beschwerdeführer eine Indoorhanfanlage mit 117 Cannabispflanzen und verkaufte «zufolge Ferienabwesenheit» einer Drittperson am 20. Juni 2014 für den Preis von CHF 14'400.00 rund 2'000 Gramm Marihuana mit einem sehr hohen THC-Gehalt von 12% bzw. 15%, aufgeteilt in zwei grosse Portionen. Er hat damit die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten gefährdet (Urteil vom 25. März 2019). Zu jener Tat, welche übrigens vor der Trennung von der Ehefrau 2018 begangen wurde, traten seither weitere strafrechtliche Sanktionen hinzu. Diese belegen, dass es sich nicht um einen individuellen «Ausrutscher» gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. So fuhr der Beschwerdeführer immer wieder unter dem Einfluss von verschiedenen Betäubungsmitteln Auto, und dies obwohl ihm der Führerausweis längst entzogen worden war (begangen am 2. Mai 2019, 27. Januar 2020, 3. Juli 2020 und 15. Juli 2020). Er gefährdete damit nicht nur eine Vielzahl von Menschen massiv, sondern zeigte damit auch klar, dass er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht beeindrucken lässt und auch wenig Respekt vor staatlicher Autorität zeigt. Dies zeigte sich auch gerade in jüngster Vergangenheit. Nachdem der Beschwerdeführer nach einem fünfmonatigen Gefängnisaufenthalt am 28. Februar 2022 bedingt entlassen worden war, war eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt worden. Nach Weisung der Bewährungshilfe hätte der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein Konsumverbot von Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht ärztlich verordneten, verschreibungspflichtigen Medikamenten einhalten und dies regelmässig kontrollieren lassen sollen. Trotz förmlicher Mahnung vom 17. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer von den sieben Aufforderungen zur Urinprobe nur gerade zwei ein, welche dann auch beide positiv auf Opiate (verschiedene Schmerzmedikamente und Kokain) ausfielen. Auch Termine mit der Bewährungshilfe nahm er nicht wahr, sodass er zuletzt am 30. November 2022 mit CHF 500.00 gebüsst wurde. Ein weiteres Strafverfahren unter anderem wegen Drogenhandels, wobei Antrag auf Landesverweisung gestellt wurde, ist zweitinstanzlich hängig. Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung, doch zeigt sich klar, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Drogenabhängigkeit wieder in einer Abwärtsspirale befindet und nach einer zwischenzeitlich etwas besseren Phase wieder schwerere Delikte begeht. Der Beschwerdeführer gefährdet mit seinen Taten immer wieder die Gesundheit vieler Menschen und damit hohe Rechtsgüter. Zudem zeigt er nach der Vielzahl an Taten auch eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit, womit er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Zurzeit ist kein Hinweis auf baldige Besserung zu erkennen und es muss aufgrund des fortbestehenden Drogenkonsums des Beschwerdeführers mit weiteren Delikten gerechnet werden. Damit besteht auch Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA.
2.9.2 Der Beschwerdeführer erfüllt zudem den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2023 bestanden zu diesem Zeitpunkt 99 Verlustscheine im Umfang von CHF 166'906.59. Das Bundesgericht erachtete mit Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 Verlustscheine von CHF 169'995.45 als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Eine Verschuldung von CHF 163'354.00 beurteilte es als grenzwertig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2). Gegen den Beschwerdeführer bestehen zurzeit zehn weitere offene Betreibungen im Umfang von CHF 6'049.08, worunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung. Dabei ist zu beachten, dass die Verschuldung auch während des vorliegenden Widerrufsverfahrens massiv angewachsen ist. Im März 2021 hatten 69 Verlustscheine im Umfang von CHF 91'010.09 bestanden, im Februar 2022 86 Verlustscheine im Umfang von CHF 129'638.39 und im August 2023 bestehen nun schon 99 Verlustscheine im Umfang von CHF 166'906.59, wobei stetig neue Betreibungen dazukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit keine Sozialhilfe bezieht, ist im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft auch festzuhalten, dass gegenüber der Sozialregion ein Negativsaldo von über CHF 200'000.00 an Sozialhilfegeldern besteht.
2.9.3 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (Summierung unterschiedlicher Verstösse) ist somit sogar bei gänzlicher Ausblendung der mehr als zehn Jahre alten Verfehlungen von einem Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Denn es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Schulden aus den Strafverfahren als vorwerfbar zu gelten haben. Es handelt sich für den Wiederholungstäter nicht um Schicksalsschläge, welche gar durch die Trennung der Ehefrau oder Betäubungsmittelabhängigkeit «entschuldigt» wären. Bemühungen bzgl. Schuldenabbau sind nicht erkennbar, obgleich die Schuldenhöhe gemäss Betreibungsregister inzwischen rund das Doppelte des Schweizer Medianjahreseinkommens erreicht hat (also offensichtlich nicht mehr Bagatellcharakter aufweist). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. November 2021 deuten zudem an, dass er in der Vergangenheit – wenn überhaupt – nur teilweise seinen familiären Unterhaltspflichten nachgekommen ist. In der Gesamtbetrachtung, welche durchaus als untergeordnete Elemente auch die wiederholte Nichtentgegennahme von behördlichen Schreiben, das wiederholte Versäumen der Einreichung einer Steuererklärung und das Missachten von bewährungsrechtlichen Weisungen miteinbeziehen kann, sind dem Beschwerdeführer hohe Rückfallwahrscheinlichkeit und eine schlechte Prognose bezüglich künftigen Wohlverhaltens zu attestieren. Eine Abkehr von der Schuldenwirtschaft, der Delinquenz und vom Betäubungsmittelkonsum (vgl. dazu Strafbefehl vom 30. November 2022) ist nicht erkennbar. Eine Wegweisung würde sich mithin gar rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Rechte aus dem FZA berufen könnte.
3.1 Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhält. Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und sich hier den überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten hat. Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
3.2 Die Vorinstanz erwog sinngemäss, der Beschwerdeführer halte sich zwar seit Geburt in der Schweiz auf, doch entspreche seine Integration nicht annähernd seiner langen Aufenthaltsdauer. Aufgrund der finanziellen Situation, der jahrelangen Abstinenz vom Arbeitsmarkt, fehlendem Vermögensnachweis sowie des wiederholt straffälligen Verhaltens bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht gewillt sei, sich zu integrieren. Es seien keinerlei positiv zu wertenden Bemühungen erkennbar, diese Situation zu verbessern. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Delikte falle eine mildere Massnahme ausser Betracht. Obgleich es ihm nicht leichtfallen dürfte, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Italien eine neue Existenz aufzubauen. Er habe sich bereits 2000/2001 längere Zeit freiwillig in Italien aufgehalten, beherrsche die Sprache und kenne Kultur sowie Gegebenheiten, zumal sich diese nicht allzu sehr von den hiesigen unterscheiden würden. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Tochter bestehe gemäss Hinweis der KESB nicht. Eine wirtschaftliche Beziehung zur Tochter sei angesichts der quasi fehlenden Unterhaltszahlungen ausgeschlossen. Das Wiederzusammenleben mit der Ehefrau sei eine unbelegte Aussage. Der bestehende Kontakt zu den aktenkundigen Angehörigen (Tochter, Ehefrau und Eltern) lasse sich mit Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmitteln weiterpflegen. Eine IV-Rente sei exportierbar.
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet ein sehr grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses würde ein angeblich nur mittleres öffentliches Interesse überwiegen. Er macht geltend, dass von ihm keine schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung ausgehe. Denn seine kriminelle Energie sei «als verhältnismässig tief einzustufen», da die Taten nie raffiniert geplant, sondern im Affekt erfolgten. Die jüngsten Betäubungsmittelverstösse würden nicht auf rein pekuniärer Motivation beruhen und hätten nicht zu schweren Beeinträchtigungen der physischen Integrität Dritter geführt. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei reuig, einsichtig und therapiewillig. Der «engmaschige» Bewährungsplan verspreche gute Aussichten auf ein suchtmittel- und deliktsfreies Leben. Als privates Interesse macht der Beschwerdeführer neben der Dauer der Anwesenheit «sehr enge» familiäre Beziehungen geltend. Er habe nie im Beisein der Tochter Drogen konsumiert. Seine Tochter sei die wichtigste Person in seinem Leben und benötige «ihre Vaterfigur in diesem entwicklungstechnisch wichtigen, vorpubertären Alter mehr denn je». Eine wegweisungsbedingte Trennung sei unangemessen. Der Beschwerdeführer lässt behaupten, er kenne niemanden in Italien und beherrsche die Sprache «eher rudimentär». Der angekündigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Verfügung vom 21. Juni 2021) habe eine Schockwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt, welche eine grundsätzlich veränderte Lebenshaltung ausgelöst habe. In der Folge habe er die notwendigen Schritte in die Wege geleitet, um künftig ein delikt- und drogenfreies Leben zu führen. Sofern dennoch Zweifel an der Rückfallgefahr bestehen sollten, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Da schliesslich die Abklärungen der IV pendent seien und ein Strafverfahren laufe, sei die Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz zumindest vorübergehend notwendig.
3.4.1 Aufgrund der hohen und weiter anwachsenden Verschuldung, der Unbelehrbarkeit und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Nicht zu folgen ist der Behauptung, der Beschwerdeführer würde primär im Affekt (statt raffiniert) handeln, die Verurteilung vom 25. März 2019 beziehe sich (nur) auf einfache Körperverletzung (neben Raufhandel und anderer Delikte) und jüngste Betäubungsmittelverstösse würden nicht auf pekuniären Motiven beruhen. Diese Argumentation verkennt, dass erstens auch ohne Raffinesse u.a. mittels Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten die physische Integrität einer Vielzahl von Personen gefährdet werden kann. Bezüglich pekuniärer Motive sei nicht nur in Erinnerung gerufen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur mutwillige Schuldenwirtschaft vorgeworfen wird, sondern er in seiner «Karriere» neben wiederholtem Betäubungsmittelkonsums auch aufgrund einer Reihe Delikte verurteilt wurde, hinsichtlich derer finanzielle Interessen im Vordergrund standen.
3.4.2 Spätestens angesichts des jüngsten Strafbefehls vom 30. November 2022 betreffend Missachtung der Anordnungen der Bewährungshilfe (namentlich des Betäubungsmittelkonsumverbots) sind die undokumentierten Schutzbehauptungen betreffend «Schockwirkung», Reue, Einsicht und Therapiewilligkeit als widerlegt und die Rückfallgefahr als hoch einzustufen. Dies festzustellen bedingt offensichtlich kein Sachverständigengutachten. Das von jeglichen Sanktionen und Ermahnungen unbeeindruckte Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ist offen- und aktenkundig.
3.5.1 Dem gegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz geboren wurde, was jedoch das integrative Defizit nicht kompensiert. Eine Wegweisung resp. der Aufbau einer neuen Existenz dürfte den Beschwerdeführer zweifelsohne hart treffen. Gleichwohl lassen die längeren Aufenthalte in der Vergangenheit (2000-2003) darauf schliessen, dass er mit den Gegebenheiten und der Sprache in Italien ausreichend vertraut ist; zumal er ja immerhin in der Lage war, die italienische Führerausweisprüfung zu absolvieren. Dass er die Sprache mithin lediglich «eher rudimentär» beherrsche und niemanden in Italien kenne, erscheint wenig glaubhaft, obgleich nachvollziehbar erscheint, dass er sein Beziehungsnetz in Italien neu wird aufbauen müssen. Umgekehrt fällt auf, dass er abgesehen von der Tochter, der Ehefrau und den Eltern auch keine Beziehungspunkte in der Schweiz nennt (Freunde, Bekannte, Vereinsmitgliedschaften und dergleichen). Aktenkundiger Kontakt («kennen uns seit sechs Jahren aus demselben Dorf») besteht lediglich zu den Eltern eines Kindes, welches mit seiner Tochter dieselbe Klasse besucht.
3.5.2 Laut Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler gemacht und die Ausbildung zum Marketingfachmann abgeschlossen. Gleichwohl nimmt er seit Jahren nicht am Arbeitsmarkt teil. Inwiefern die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Italien schlechter seien, ist nicht dargetan. Die laufenden IV-Abklärungen und das Strafverfahren bedingen keine Niederlassungsbewilligung. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme, welche einen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen, werden keine geltend gemacht.
3.5.3 Faktisch konzentriert sich das private Interesse des Beschwerdeführers auf die Beziehung zu seinen nächsten Angehörigen. Dabei steht die Beziehung zur Tochter im Vordergrund. Denn die Beziehung zu den Eltern wird vom Beschwerdeführer nur am Rande thematisiert und dürfte ohne Weiteres auch ohne Niederlassungsbewilligung zu pflegen sein. Die Beziehung zur Ehefrau erscheint hingegen ambivalent. So erwähnt der Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 5. November 2021) wiederholte tätliche Auseinandersetzungen und auch die Ehefrau äussert sich im Schreiben vom 1. April 2022 eher reserviert (vgl. auch Freispruch bzgl. wiederholten Tätlichkeiten und Drohung während der Ehe vom 16. Mai 2018 [p. 469 der Vorakten]). Sie thematisiert primär die Vater-Tochter-Beziehung. Die Ehefrau erwähnt zwar, sie wolle «noch einmal versuchen zusammenzuleben». Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass ein Nachweis eines tatsächlichen Zusammenlebens ausgeblieben ist. So nennt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar Tochter und Mutter als im gleichen Haushalt lebend, doch werden diesen keine Auslagen zugeordnet. Sodann lautet der Mietvertrag von 2010 zwar auf beide Ehegatten, doch nennt die Vermieterschaft per 21. April 2022 explizit lediglich den Beschwerdeführer als Mieter. Inzwischen ist der Beschwerdeführer zudem nach Niedergösgen umgezogen. Über die dortigen Wohnverhältnisse ist nichts bekannt.
3.5.4 Gemäss angefochtener Verfügung besteht resp. bestand keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Tochter. Die Vorinstanz stützte sich dabei wesentlich auf die Hinweise der KESB, wonach die Tochter den Vater am Wochenende besuchen könne, dies jedoch nicht so oft vorkomme. Dem widerspricht der Beschwerdeführer vehement, untermauert dies jedoch nicht mit Beweismitteln. Es erscheint zwar als glaubhaft, dass die Tochter die wichtigste Person im Leben des Beschwerdeführers ist und er zumindest plante, vermehrt an ihrem Leben teilzuhaben (auch wenn der Erwerb einer Softair-Pistole und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung eher nicht Fürsorglichkeit untermauern). Die Strafverfügung vom 30. November 2022 belegt jedoch, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seiner kommunizierten Absicht – keine Änderung des Lebenswandels gelungen ist. Der Beschwerdeführer ist damit in sein gewohntes Verhaltensmuster zurückgefallen, legt eine gewisse Gleichgültigkeit bzgl. ausländerrechtlicher Anordnungen an den Tag und nimmt damit eine Wegweisung (und örtliche Trennung von der Tochter) in Kauf. Dies gilt namentlich im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum, welcher auch der Ursprung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu sein scheint. Unabhängig von der tatsächlichen Intension dieser familiären Bindung überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentlichen Interesse an einer Wegweisung nicht. Denn es dürfte zwar für Tochter und Vater durchaus mit Unannehmlichkeiten und Herausforderungen einhergehen, die gemeinsame Beziehung zu pflegen, wenn der Vater weggewiesen würde. Es ist dem Beschwerdeführer indes möglich, ein allfälliges Besuchsrecht in Form von Ferienreisen (der Tochter) oder Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei die Modalitäten entsprechend anzupassen bzw. auszugestalten sind (es wurde kein Einreiseverbot gesprochen). Ergänzend kann der behauptete Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden.
3.6 Die Wegweisung eignet sich, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu schützen. Mildere Massnahmen im Sinne der Eventualanträge erweisen sich weder als tauglich noch als angemessen. Es liegen keine unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und hält auch vor Art. 8 der EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise allerdings inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von insgesamt 23,5 Stunden zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend. Davon wird ein Aufwand von 3,7 Stunden für die Erstellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen. Dieser Aufwand ist zu hoch und auf 0,5 Stunden zu kürzen, zumal es grundsätzlich Aufgabe der Klientschaft selbst ist, das Dokument auszufüllen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist somit ein Aufwand von 20,3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 77.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 4'019.20 durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maude Willener, wird auf CHF 4'019.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 bestätigt.