Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. April 2022  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___  

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

1. Mit Verfügung vom 21. März 2022 entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 zugestellt.

 

2. Die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung betrug gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zehn Tage. Sie fing am 29. März 2022 an zu laufen und endete am Donnerstag, 7. April 2022.

 

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Datum vom 16. April 2022 Beschwerde und übergab diese am 19. April 2022 der Schweizerischen Post. Die Beschwerde ist damit – auch unter Berücksichtigung der am 10. April 2022 beginnenden Gerichtsferien – verspätet.

 

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bewusst, dass die Frist von zehn Tagen verstrichen sei, doch sei es ihm wegen einer längeren, beruflichen Abwesenheit nicht möglich gewesen, sein Schreiben noch vor dem Osterfest aufzugeben. Er gehe davon aus, dass seine Beschwerde trotzdem akzeptiert werde.

 

5.1 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung der Frist setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318).

 

5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Versäumnis nur sehr kurz mit einer «längeren, beruflichen Abwesenheit». Er legt weder Beweise dafür vor, noch gibt er an, wie lange die Abwesenheit gedauert hat, wo er war und weshalb es ihm nicht von dort aus möglich war, eine Beschwerde einzureichen. Die Begründung reicht somit offensichtlich nicht, um eine Fristwiederherstellung zu begründen.

 

6. Die Beschwerde ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Kaufmann