Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Gestützt auf Art. 15d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach sich Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, bot das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), A.___, geb. [...] 1937 (heute 85-jährig), mit Brief vom 7. September 2020 zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung auf. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 7. Dezember 2020 verneinte dieser die Fahreignung von A.___ wegen einer fortschreitenden Augenkrankheit sowie kognitiver Defizite.
2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 entzog die MFK A.___ vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Mit Verfügung der MFK vom 19. Februar 2021 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund der bevorstehenden Augenoperation und neurologischen Untersuchung aufrechterhalten. Der operative Eingriff erfolgte im Februar 2021. Im März 2021 untersuchte A.___, wobei jener zum Schluss kam, dass die Fahreignung aus rein ärztlicher Sicht nicht gegeben sei und sich eine neuropsychologische Untersuchung erübrige. Dr. med. D.___ hielt fest, dass der Patient keine Einsicht zeige.
3. Mit Schreiben vom 17. März 2021 teilte die MFK A.___ mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufgrund mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht auf unbestimmte Zeit zu entziehen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
4. Mit Schreiben vom 20. März 2021 äusserte sich A.___ im Wesentlichen dahingehend, dass er früher verschiedenste Führerprüfungen durchgeführt und nie einen Fahrzeugunfall verursacht habe. Er sei Lastwagenfahrer gewesen und er kenne etliche Experten. Er sei mit der ärztlichen Beurteilung nicht einverstanden und möchte seinen Führerausweis zurückerhalten.
5. Mit Schreiben der MFK vom 29. März 2021 wurde A.___ die Zuweisung zu einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 an der Universität Zürich in Aussicht gestellt. Mit Telefonat vom 1. April 2021 teilte seine Schwester der MFK mit, dass ihr Bruder weiterhin daran festhalte, wieder ein Motorfahrzeug lenken zu können. Die Untersuchung wolle er jedoch in Bern absolvieren. Die Abklärungen der MFK ergaben, dass die Untersuchung in Bern möglich ist, womit sich A.___ einverstanden erklärte; die MFK ordnete sodann mit Schreiben vom 16. April 2021 eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern an.
6. Sowohl das verkehrspsychologische als auch das -medizinische Gutachten der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, -psychiatrie und –psychologie, vom 27. September 2021 bzw. 20. Oktober 2021 verneinten die Fahreignung wegen Vorliegens kognitiver Defizite. Kompensationsmöglichkeiten bestünden keine.
7. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 teilte die MFK A.___ erneut mit, dass ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
8. Mit Schreiben vom 8. November 2021 teilte Rechtsanwältin Seline Borner der MFK mit, A.___ habe sie mit der anwaltschaftlichen Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut.
9. Mit Eingabe vom 29. November 2021 nahm A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, Stellung und brachte insbesondere vor, dass sich die negativen Resultate der Untersuchungen unter anderem durch das schlecht eingestellte Hörgerät erklären liessen. Er werde nun die Hörgeräte besser einstellen lassen und sei bereit, erneut ein verkehrspsychologisches Gutachten zu absolvieren. Er repariere nach wie vor Autos in seiner Werkstatt, weshalb er seinen Führerausweis zurückerhalten wolle.
10. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 teilte die MFK A.___ mit, er habe für die Wiedererteilung des Führerausweises die entsprechenden Voraussetzungen (verkehrspsychologische Bejahung der kognitiven Fahreignung, Reevaluation des allgemeinen Gesundheitszustands, hausärztlicher Bericht, welcher über den Gesundheitszustand detailliert Auskunft gebe) bis 31. März 2022 zu erfüllen.
11. Am 16. März 2022 lag das verkehrspsychologische Gutachten der Psychologischen Praxis Müller, Patrick Müller, vor. Auch dieses Gutachten bescheinigte dem Beschwerdeführer ein unzureichendes kognitives Leistungsvermögen und verneinte die Fahreignung.
12. Sodann teilte die MFK A.___ mit Brief vom 21. März 2022 bereits zum dritten Mal mit, dass ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
13. Mit Schreiben vom 24. März 2022 nahm A.___ Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine in den vorherigen Stellungnahmen gemachten Ausführungen. Er wünschte die Chance auf eine weitere Begutachtung.
14. Mit Verfügung vom 11. April 2022 ordnete die MFK gestützt auf die diversen Gutachten den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an.
15. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), nunmehr nicht mehr vertreten, mit Eingabe vom 19. April 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er führte insbesondere aus, er fahre seit 1956 Auto und Lastwagen, habe Personentransporte durchgeführt und habe bis zum aktuellen Zeitpunkt keinen Unfall gehabt. Seines Erachtens seien die Testuntersuchungen nicht korrekt verlaufen und er beantrage deren Wiederholung.
16. Mit Verfügung vom 20. April 2022 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, ihm sei unbenommen, sich zu einer neuen Untersuchung anzumelden.
17. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Institut für Rechtsmedizin in Bern zu Untersuchungen an. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 beantragte die MFK beim Verwaltungsgericht eine Sistierung des Verfahrens.
18. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 verlangte die MFK die Verlängerung der Sistierung, wobei dem Antrag mit Verfügung vom 24. Juni 2022 stattgegeben wurde und das Verfahren bis 29. September 2022 sistiert wurde.
19. Das verkehrspsychologische Gutachten erfolgte am 7. Juli 2022 und das verkehrsmedizinische Gutachten am 12. September 2022. Beide Gutachten verneinten erneut die Fahreignung des Beschwerdeführers.
20. Mit Eingabe vom 20. September 2022 beantragte die MFK die Aufhebung der Sistierung und die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde die Sistierung aufgehoben und den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen einzureichen.
21. Mit Schreiben vom 27. September 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer letzte Bemerkungen ein. Er wiederholte erneut die bereits gemachten Ausführungen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2 insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b). Art. 15d Abs. 2 SVG sieht dementsprechend vor, dass die kantonale Behörde Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufbietet. Ab der genannten Altersgrenze soll systematisch erhoben werden, ob die Fahreignung noch fortbesteht. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der Tatsache, dass «mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr, abnehmen können» (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 zu Art. 16d SVG).
3. Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N. 20 zu Art. 16d SVG). Von Sachverständigengutachten weicht die Behörde nur bei Vorliegen konkreter Indizien gegen deren Zuverlässigkeit ab, namentlich wenn das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten die Schlüssigkeit des Gutachtens widerlegen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4).
4. Es liegen mehrere verkehrspsychologische (vom 27. September 2021, 16. März 2022 und 7. Juli 2022) und verkehrsmedizinische (vom 20. Oktober 2021 und 12. September 2022) Gutachten vor. Die jeweiligen Gutachter verneinten nach Durchführung verschiedener Tests allesamt die kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers. Erschwerend käme hinzu, dass er die kognitiven Defizite nicht wahrnehme und somit nicht davon ausgegangen werde, dass er die Defizite zu kompensieren vermöge. Aufgrund der bereits dreimal negativ ausgefallenen verkehrspsychologischen Untersuchungen sei nicht davon auszugehen, dass sich die kognitiven Funktionen zukünftig wieder so sehr bessern könnten, dass eine erneute Verkehrsteilnahme möglich sei. Betreffend Selbsteinschätzung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zu 100 % leistungsfähig sei. Er «möge» viermal so gut wie der Arzt, das habe er diesem auch gesagt. Er habe keine Einschränkungen in der Reaktion oder Konzentration. Auf die Testresultate in den vorherigen Untersuchungen angesprochen, habe er geäussert, er verstehe die «Computersachen» nicht; die Tests an sich seien aber einfach gewesen und gehörten in den Kindergarten.
5. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, sein Hausarzt habe im Dezember 2020 nur eine pauschale (wenn überhaupt eine) und unprofessionelle Begutachtung durchgeführt. Dabei habe er seine Brille nicht dabei gehabt. Diese Untersuchung sei ursächlich für die nachfolgenden Abklärungen gewesen. Er habe danach seine Augen operieren lassen. Die Testbedingungen bei den weiteren Untersuchungen (Plexiglasscheiben, Maskenpflicht) seien äusserst nachteilig gewesen und sein Hörgerät sei nicht richtig eingestellt gewesen. Die angeblich kognitive Einschränkung habe aus dem schlecht eingestellten Hörgerät resultiert. Er sei immer unfallfrei gefahren, weise einen einwandfreien autmobilistischen Leumund auf und gelte als sehr guter Autofahrer, zumal er auch beruflich mit Autos zu tun gehabt habe.
6. Der Beschwerdeführer wiederholt seine Ausführungen und behauptet, die Untersuchung beim Hausarzt sei nicht korrekt erfolgt. Diesbezüglich blendet der Beschwerdeführer aus, dass inzwischen fünf Gutachten seine Fahreignung anhand von durchgeführten Tests – unabhängig von der Einschätzung seines Hausarztes im Jahr 2020 – verneinen. Ob die Begutachtung des Hausarztes nun korrekt erfolgt ist oder nicht, kann deshalb offengelassen werden. Dass die Testbedingungen bei den weiteren Tests nachteilig gewesen seien und er schlechte Resultate erzielt habe, da er die «Computersachen» nicht verstehe und sein Hörgerät nicht richtig eingestellt gewesen sei, ist nicht zu hören. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Gutachten nicht regelkonform durchgeführt worden wären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen reine Schutzbehauptungen dar. Dass der Beschwerdeführer stets unfallfrei gefahren sei, einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweise und als sehr guter Autofahrer gelte, tut hier nichts zur Sache, zumal es um die aktuelle verkehrspsychologische und –medizinische Beurteilung und nicht um die Vergangenheit geht. Problematisch ist die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in seine kognitiven Defizite. Gründe, um von den Gutachten abzuweichen ergeben sich keine und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auf die Gutachten ist abzustellen.
7. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs (Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG («wird […] entzogen») ergibt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden indessen einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet werden kann (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N. 6 zu Art. 16d SVG).
8. Wie bereits erwähnt, wurde die fehlende kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers mehrfach attestiert. Ein Ermessensspielraum in Bezug auf den Sicherungsentzug ergibt sich nicht, weshalb gestützt auf Art. 16d Abs. 1 SVG zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises anzuordnen ist.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler