Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt, 2
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 28. März 2022 ersuchten die in Biberist wohnhaften A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die kantonale Sportfachstelle um Schulgeldübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihres Sohnes B.___, damit dieser im Rahmen des Programms «Sport-Kultur-Studium» ab dem Schuljahr 2022/2023 in Biel die Sekundarschule im Oberstufenzentrum [...] besuchen kann. B.___ spielt beim EHC Biel-Bienne Spirit Eishockey und wird in der Saison 22/23 dem Kader der U15-Elit angehören.
2. Mit Verfügung vom 8. April 2022 lehnte das Volksschulamt das Gesuch der Beschwerdeführer namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) ab. Zur Begründung wurde angegeben, die kantonale Sportfachstelle habe in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, dass B.___ keine Talentcard von Swiss Olympic erhalten und die Spiele nicht mit der U15-Elit Mannschaft bestreiten werde. Er erfülle somit die sportlichen Kriterien nicht. Das DBK führte weiter aus, ausserkantonale Schulbesuche in Sportklassen würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung des eigenen Angebots unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem müsse die besuchte Schule grundsätzlich im Angebot des Regionalen Schulabkommens (RSA) aufgeführt sein. Vor der Bewilligung eines Besuchs einer Sportklasse in einem anderen Kanton sei immer zu prüfen, ob die Förderung nicht im Rahmen der Regelklasse möglich sei. Dies könne zum Beispiel mit gezielter Dispensation von einzelnen Lektionen oder mit geringfügigen Anpassungen des Lektionen-Plans im Rahmen individueller Lösungen erreicht werden. Nach Prüfung dieser Frage und unter Einbezug der Stellungnahme der kantonalen Sportfachstelle zu den sportlichen Kriterien komme das Departement für das vorliegende Gesuch zum Schluss, dass eine individuelle Lösung im Rahmen der Regelklasse in der Kreisschule [...] möglich sei. Die Reisezeiten zum Trainingsort würden als zumutbar beurteilt.
3. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022 gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs um Kostengutsprache. Ihr Sohn habe Berner Talent-Status bekommen und gehöre zur engeren kantonalen Auswahl der U14. Für das nächste Schuljahr seien mehrere Dispensationen vom Unterricht notwendig, damit ihr Sohn die Trainings mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besuchen könne, weil sie beide berufstätig seien. Unter Berücksichtigung der Reisezeit, Trainingsstunden, Umziehen und Essen benötige ihr Sohn wöchentlich Dispensationen von bis zu 10 Lektionen. Eine Dispensation vom Unterricht sei auch für die Schule nicht möglich, weshalb der Antrag auf Kostenübernahme zu bewilligen sei.
4. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 beantragte das Volksschulamt namens des DBK die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 zweiter Satz Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 8. April 2022 das Gesuch um Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch von B.___ zu Recht abgelehnt hat.
3. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Gemäss § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen des Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Gemäss § 20ter Abs. 1 VSG ist die Schulpflicht beim Schulträger des Wohnortes zu erfüllen. § 20ter Abs. 2 VSG sieht vor, dass die kantonale Aufsichtsbehörde namens des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen Schulträgers gestatten kann. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit. b), oder wenn gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen (lit. c). Das Volksschulamt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule (§ 80 Abs. 1 VSG).
4. Das Departement für Bildung und Kultur (DBK) hat Kriterien ausgearbeitet, welche erfüllt sein müssen, damit eine Schülerin oder ein Schüler in eine Sonderklasse aufgenommen werden kann. Im Bereich Sport auf der Stufe Sek. I gelten folgende Kriterien (vgl. Formular «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» vom 1. August 2018):
- Anerkennung der Schule,
- Nachweis der Hochbegabung (bei Sportarten mit Talent Card mindestens im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card «regional»),
- Hoher Trainingsaufwand von durchschnittlich ca. 8-10 Std. pro Woche,
- Besuch einer Regelklasse erlaubt die Kombination von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung nicht (z.B. Morgentrainings) / Vor der Bewilligung eines Besuchs einer Sportklasse ist immer zu prüfen, ob die Förderung nicht im Rahmen der Regelklasse möglich ist (z.B. partielle Dispensation oder individuelle Lösung),
- Erheblich kürzerer Reiseweg (bei Regelklassen wird ein Schulweg von 60 Minuten pro Weg als zumutbar eingestuft).
Zwar kommt diesen Kriterien kein Gesetzescharakter zu, sie sorgen aber für eine rechtsgleiche Behandlung der Antragssteller und präzisieren die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 lit. c VV VSG.
5. Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Solothurn und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA). Laut Art. 6 Abs. 1 RSA wird in dessen Anhang II die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Nach Art. 6 Abs. 3 RSA haben die Auszubildenden keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch des hier interessierenden Sport-Kultur-Studiums (SKS) an einer öffentlichen Schule in Biel der Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Solothurn.
6. Bei der Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 130 I 352 E. 3.2). Die Kriterien, nach welchen der ausserkantonale Schulbesuch bewilligt wird, liegen im Ermessen des DBK. B.___ erreicht das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den festgelegten Kriterien nicht, da er nicht im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card Regional ist. Der Trainer der U15-Elit Mannschaft, [...], führte aus, B.___ werde in der kommenden Saison bei der U15-Elit Mannschaft dabei sein, die Spiele aber nicht mit ihnen bestreiten. In den Fördertrainings seien grundsätzlich jene Spieler, welche U13-Elit spielten. B.___ werde auch in der Potenzialeinschätzung des U13-Elit-Trainers nicht sehr hoch eingeschätzt und bekomme daher im Moment vom EHC keine Talent Card. Damit ist eine der Voraussetzungen für eine Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht gegeben. Daran vermag auch der Umstand, dass B.___ gemäss der von den Beschwerdeführern eingereichten Bestätigung den Status als Berner Talent erhalten hat und er den Sprung in das vorläufige Kader U14 des Kantons Bern geschafft hat, nichts zu ändern.
7. Zu bedenken ist auch, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162, E. 3.2 m.H.). Der Sohn der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Selbst wenn die Sekundarschule im Oberstufenzentrum [...] im Kanton Bern seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Solothurn abgeleitet werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch gilt grundsätzlich nur am Wohnort.
8. Abschliessend kann festgehalten werden, dass es aus Sicht der Beschwerdeführer zwar wünschbar erscheinen mag, dass ihr Sohn B.___ die Möglichkeit erhält, seine Begabung im Eishockeysport im Rahmen des Besuchs der Sekundarschule im Kanton Bern zu fördern. Allerdings erfüllt er die sportlichen Anforderungen nicht, da er nicht im Besitz einer Swiss Olympic Card Regional ist. Das Vorgehen des DBK war somit rechtmässig. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch im vorliegenden Fall zu Recht abgewiesen. Es kann bei diesem Ergebnis grundsätzlich offen bleiben, ob bzw. inwiefern die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des ausserkantonalen Schulbesuchs erfüllt wären. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Trainingsort vom Wohnort der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar und ein Zeitaufwand für den Weg von ca. 40 Minuten zumutbar ist. Schliesslich ist in § 27 VV VSG eine partielle Dispensation vom Unterricht ausdrücklich vorgesehen. Den Beschwerdeführern steht es frei, mit einem entsprechenden Gesuch an die Schulleitung zu gelangen (vgl. § 27 Abs. 2 VV VSG).
9. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman