Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für die 74-jährige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) besteht seit 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration und Finanzen. Die Beistandschaft war auf eigenes Begehren der Beschwerdeführerin angeordnet worden.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2022 um Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersucht hatte, eröffnete die Kindes– und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Verfahren und forderte die Beiständin, B.___, zur Stellungnahme auf.
3. Am 7. Februar 2022 teilte die Beiständin mit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin als bedenklich eingestuft werde und diese am dekompensieren sei. Sie stellte Antrag auf Erweiterung der Massnahme auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Die Beschwerdeführerin sei im Altersheim, wo sie derzeit wohne, kaum mehr tragbar und es müsse eine Anschlusslösung gesucht werden.
4. Die Beschwerdeführerin beklagte sich in der Folge in mehreren Schreiben über die Mandatsführung ihrer Beiständin.
5. Am 24. März 2022 teilte das Alters- und Pflegeheim mit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar sei und es dringend eine Anschlusslösung brauche.
6. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Beistandschaft ab und erweiterte die Massnahme um die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Erweiterung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Aus der Begründung des Entscheids ergeht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Problemen und Krankheiten leide und deswegen habe stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt werden müssen. Sie leide unter schweren Depressionen und psychotischen, schizophrenen und wahnhaften Störungen. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin vom 26. Januar 2022 verweigere die Beschwerdeführerin seit Herbst 2021 die Einnahme sämtlicher schulmedizinischer Medikamente, insbesondere Psychopharmaka. Daraufhin habe sich ihr psychischer Zustand stetig verschlechtert.
Die KESB stellte fest, dass weiterhin ein Schwächezustand bestehe und die bestehende Massnahme nicht mehr dem Schutzbedarf entspreche, weshalb diese zu erweitern sei.
7. Am 21. April 2022 reichte die KESB dem Verwaltungsgericht ein Exemplar ihres Entscheids ein, auf welchem durch die Beschwerdeführerin diverse handschriftliche Notizen angefügt waren und bat sinngemäss um Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.
8. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, falls sie Beschwerde erheben wolle, habe sie diese innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem habe die Beschwerdeführerin innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
9. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 zugestellt, womit die 10-tägige Frist bis zum 9. Mai 2022 lief. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 6. Mai 2022 rechtzeitig geleistet. Eine Verbesserung der Beschwerde ging jedoch nicht ein.
II.
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB vom 7. April 2022 mit Sätzen wie «Einmal Kesb immer Kesb», «Herr [...] ist ein Psychopath» oder «Die Kesb verdient sich an mir dumm und dähmlich» sowie mit Kommentaren zur Entscheidbegründung wie «stimmt», «falsch» oder «NEIN!» bekritzelt. Auch wenn bei einer betroffenen Person im kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen an die Beschwerde zu stellen sind, müsste immerhin kurz hervorgehen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. BBl 2006 7085). Entsprechendes fehlt vorliegend. Aus den Bemerkungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, inwiefern und aus welchen Gründen sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerde genügt deshalb den formellen Anforderungen nicht.
2. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert Frist nicht verbessert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_422/2022 vom 9. Juni 2022 nicht ein.