Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1988, in der Folge Beschwerdeführer) ist Staatsbürger der Elfenbeinküste. Er heiratete am 26. September 2009 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige B.___ (geb. 1981). Am 1. Oktober 2012 kam ihr gemeinsamer Sohn C.___ zur Welt. B.___ zog am 10. November 2014 zusammen mit ihrem Sohn von Ungarn in den Kanton Solothurn. Im Rahmen des Familiennachzugs folgte der Beschwerdeführer ihnen und erhielt am 18. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2. Am 15. Februar 2018 informierte die Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) darüber, dass die Ehe am 26. Oktober 2016 durch das Kreisgericht Miskolc (Ungarn) geschieden, der Mutter das Sorgerecht übertragen und dem Vater an jedem 2. Wochenende ein Besuchsrecht von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr eingeräumt worden sei. Das Scheidungsurteil erwuchs am 10. Februar 2017 in Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI; in der Folge Beschwerdegegner) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz per 30. April 2019 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019 (VWBES.2019.72) teilweise gut und wies das Migrationsamt unter anderem an, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten minderjährigen Sohn näher abzuklären.
4. Am 11. September 2020 widerrief das MISA die Aufenthaltsbewilligung erneut. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2021 (VWBES.2020.380) ab und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2022 guthiess, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufhob und die Sache zur Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückwies (Urteil 2C_622/2021). Das Bundesgericht hielt fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren seine Scheidung wider besseren Wissens verschwiegen habe, was ihm aus ausländerrechtlicher Sicht zweifelsfrei vorzuwerfen sei. Ob dies einem Aufenthaltsanspruch entgegenstehe, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen sein (E. 5.6). Bezüglich Sachverhaltsabklärung habe das Verwaltungsgericht die Sache bereits einmal an das MISA zurückgewiesen und dieses angewiesen, die aktuellen Verhältnisse bezüglich der besonderen Intensität der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, sowie die Möglichkeit des Beschwerdeführers, im Falle einer Ausweisung nach Ungarn oder Österreich zurückzukehren, vertieft abzuklären. Diese Abklärungen seien weitgehend ausgeblieben, was nicht angehe. Art. 8 Ziffer 1 EMRK erfordere zwingend, die Voraussetzungen für einen allfälligen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gerichtlich zu prüfen und eine Interessenabwägung unter Einbezug des Kindeswohls vorzunehmen (E. 5.3). Hinsichtlich der Vater-Sohn-Beziehung sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 nur sehr spärlich und sporadisch um seinen Sohn gekümmert habe. Danach hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau während ca. eines Jahres einen Familienhaushalt geführt und der Beschwerdeführer habe erstmals mit seinem Sohn zusammengelebt. Heute sei von einer stabilen Vater-Sohn-Beziehung auszugehen, wobei der Vater sein Besuchsrecht regelmässig ausübe und auch regelmässig Unterhaltsbeiträge von (meist) CHF 200.00 pro Monat bezahle. Unklar blieben indessen die Details zum tatsächlichen persönlichen Kontakt (Umfang der Wahrnehmung des Besuchsrechts, allfällige gemeinsame Ferien, etc.) und insofern die Tiefe der heute gelebten Beziehung. Auch habe die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, dass dieser seinen Sohn in Absprache mit der Kindsmutter über sein Besuchsrecht hinaus betreue und ihn im Fussballtraining trainiere. Hierzu habe die Vorinstanz durch geeignete Massnahmen den Sachverhalt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Hinsichtlich der monatlichen Zahlungen sei ausserdem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn nachkomme. Gegebenenfalls seien in diesem Zusammenhang auch Naturalleistungen zu berücksichtigen und sei die finanzielle Unterstützung des Sohnes ins Verhältnis zum Verdienst bzw. zu den Bemühungen des Beschwerdeführers zu setzen. Gestützt auf diese Elemente habe die Vorinstanz über die von ihr offengelassene Frage zu befinden, ob – im Zeitpunkt der Beurteilung sowie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren – zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehe (E. 5.4).
6. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils wurden die Parteien aufgefordert, zu den offenen Fragen Stellung zu nehmen, allenfalls Beweisanträge zu stellen und entsprechende Belege einzureichen (vgl. Verfügung vom 4. Mai 2022).
7. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2022 eine Anzahl Belege ein und teilte mit, er verfüge weder in Ungarn noch in Österreich über einen Aufenthaltstitel und könne auch in keinem anderen Land in Europa bleiben. Er beantrage die unentgeltliche Rechtspflege nicht, hingegen die Entschädigung zulasten der Vorinstanz. Die eingereichten Belege wurden vom Gericht geordnet und mit einem Verzeichnis (Nrn. 1 bis 26) versehen.
8. Der Beschwerdegegner nahm am 4. Juli 2022 Stellung. Zur gegenwärtigen Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer könne nichts gesagt werden. Es handle sich um Angaben, die nur der Beschwerdeführer kenne und die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechend vorzubringen und mittels geeigneten Beweismitteln zu belegen habe. Analoges gelte für die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Bezüglich Aufenthaltstitel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am 26. September 2009 in Ungarn mit B.___ verheiratet habe, ab August 2012 in Österreich aufgrund einer Bestätigung einer Amateur-Fussballmannschaft eine Wohnung gehabt habe und im Februar 2017 von Ungarn herkommend mit einem gültigen, ungarischen Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 selber angegeben, in Ungarn aufgrund der langjährigen Ehe weiterhin über eine Bewilligung zu verfügen, was in der Verfügung vom 11. September 2020 denn auch explizit festgehalten worden sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass er anfangs des Jahres 2016 in Ungarn auch einen Einbürgerungsantrag gestellt habe. Die Nachforschungen in Österreich hätten ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers im zentralen Melderegister kein Datensatz habe gefunden werden können. Bezüglich Ungarn habe die schweizerische Botschaft in Budapest am 20. Juni 2022 mitgeteilt, dass es ihr aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, zu weiteren Informationen bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn zu gelangen. Die Anfrage sei deshalb zusätzlich an die ungarische Botschaft in Bern gerichtet worden, diese habe jedoch die Zuständigkeit von sich gewiesen. Die unternommenen Bemühungen zeigten deutlich auf, dass von Amtes wegen und ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreisemöglichkeiten in einen Drittstaat sachdienliche Informationen nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden könnten, wiewohl der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 lit. c AIG in der Pflicht wäre, diese selber zu beschaffen oder bei deren Beschaffung mitzuwirken. Anhand der Akten bestünde jedoch die Vermutung, dass er insbesondere in Ungarn über Bekannte verfügen dürfte und auch eine Trainertätigkeit dort als denkbar erachtet habe. Ein enger Bezug zum früheren Aufenthaltsstaat Ungarn sei nicht von der Hand zu weisen und mangels Bestätigung, dass er dort über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei auch von einer weiterhin bestehenden Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass für den Beschwerdeführer – wie in der Verfügung vom 11. September 2020 festgehalten – trotz grosser Distanz eine Rückkehr in die Elfenbeinküste als zumutbar erachtet werde, dürfte es für ihn möglich und realisierbar sein, stattdessen nach Ungarn auszureisen und die Beziehung zu seinem Sohn von dort aus zu pflegen.
9. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurden die Parteien und die Auskunftspersonen B.___ sowie Sohn C.___ in Anwendung von § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) von Amtes wegen zu einer Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgeladen. Die Auskunftspersonen und der Beschwerdeführer wurden befragt (vgl. Protokolle und Tonaufnahmen) und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals mündlich darzulegen.
II.
1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 aufgehoben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen.
2. Die Sachverhaltsabklärungen bezüglich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Ausübung des Besuchsrechts haben folgendes ergeben:
Der Beschwerdeführer arbeitet seit längerem an drei Arbeitsstellen. Seine Haupttätigkeit übt er aus bei der [...] AG als Palettierungsüberwacher. Er ist im Stundenlohn angestellt und verdiente bis Ende September brutto CHF 20.29 pro Stunde. Ab 1. Oktober 2022 beträgt der Stundenlohn brutto CHF 24.92/h. Dazu kommt eine Ferienentschädigung von 8.33 %. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anordnungen des Arbeitgebers und nach den Erfordernissen der zugewiesenen Aufgaben. Offenbar beginnt der Beschwerdeführer jeden Tag um 8:00 Uhr mit der Arbeit und arbeitet dann eine unterschiedliche Anzahl Stunden, bis die Arbeit erledigt ist. Jeweils am Mittwoch entscheidet sich, ob und wie viel er auch am Wochenende arbeiten muss. Der Montag ist dann in der Regel sein freier Tag. Wenn er am Besuchswochenende nach Weisung des Arbeitgebers arbeiten muss, versucht er das Besuchswochenende am nächsten Wochenende nachzuholen. Der Beschwerdeführer hat an der Hauptverhandlung drei Lohnabrechnungen der Monate August, September und Oktober 2022 eingereicht, woraus hervorgeht, dass er in diesen drei Monaten durchschnittlich 75 % gearbeitet hat und dabei netto CHF 2'617.00 (inkl. Ferienentschädigung, abzüglich Sozialabgaben und Quellensteuer) verdient hat. Seine zweite Anstellung hat er bei der [...] Personaldienstleistungen [...] AG, die ihn bei der Firma [...] in [...] (gleich neben seinem ersten Arbeitgeber) einsetzt. Dort arbeitet er von Montag bis Freitag, jeweils von 19:30 bis 22:00 Uhr. Für diese (rund) 30%-Tätigkeit erhielt er in den Monaten August bis Oktober 2022 durchschnittlich CHF 848.00. Für den Arbeitsweg nach [...] verfügt er über ein Streckenabonnement. Als dritte Tätigkeit putzt der Beschwerdeführer gelegentlich am Wochenende im [...] in [...]. Wenn das Restaurant um 23:00 Uhr schliesst, beginnt er mit seiner Arbeit. Für den Arbeitsweg löst er jeweils mit seinem Halbtax-Abo ein normales Retourbillett. In den drei Monaten August bis Oktober 2022 hat er dabei durchschnittlich knapp 10 Stunden gearbeitet und CHF 194.00 verdient.
Bezüglich Ausübung des Besuchsrechts und Kontakt zu seinem Sohn ist festzuhalten, dass er sich bemüht, die jedes zweite Wochenende stattfindenden Besuchswochenenden und Besuchszeiten (von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr), wenn immer möglich, auszuüben oder dann nachzuholen. Entweder wird der Sohn dabei von seiner Mutter mit dem Auto nach [...] gebracht und wieder geholt oder der Beschwerdeführer fährt mit dem Zug nach [...], wo er den Sohn abholt und dann mit dem Zug wieder hin bringt. Da der Sohn als Junior E Fussball spielt und am Wochenende auch Wettkampfspiele stattfinden, fährt er in solchen Fällen dann direkt an die Spiele, schaut diese an und nimmt den Sohn anschliessend mit. Das Besuchsrecht scheint gut zu klappen und die Eltern können sich über die Modalitäten ohne Probleme absprechen und einigen. Während der Besuche beim Vater scheint der Fussball klar im Zentrum zu stehen und der Beschwerdeführer fungiert quasi als «Privattrainer», der seinem Sohn Tricks zeigt und mit ihm einübt. Regelmässige Ferienbesuche mit Ausflügen, auswärtigen Übernachtungen, etc. fanden in der Vergangenheit offenbar nicht statt, sondern der Sohn hat ein paar (bis zu fünf) Tage der Ferien – quasi als verlängerte Besuchswochenenden – beim Vater verbracht. Gelegentlich verbringt der Beschwerdeführer seinen freien Tag am Montag beim Sohn. Den letzten Geburtstag des Sohnes (Samstag, [...] 2022) verbrachte der Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmutter, deren neuen Lebenspartner und Sohn am Domizil der Kindsmutter. Nebst den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von in der Regel CHF 200.00 kauft resp. schenkt der Beschwerdeführer dem Sohn vor allem Fussballausrüstung und Schuhe.
3.1 Nachdem das Bundesgericht festgestellt hat, dass im Grundsatz ein Widerrufsgrund betreffend den im Jahr 2017 bewilligten Familiennachzug vorhanden ist und sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, BGS 142.20) berufen kann, gilt es nun zu klären, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dies ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn (1) in wirtschaftlicher und (2) affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (3) diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und (4) dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung ist überdies dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem wesentlichen Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021 vom 6. April 2022 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).
3.2 Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist danach zu unterscheiden, ob es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht oder nur darum, dass eine Person aufgrund ihrer Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, wird das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt angesehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen: Erforderlich bleibt in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» dort im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2 ff.).
4.1 Als erstes ist die Frage zu klären, ob die Vater-Sohn-Beziehung insgesamt als in affektiver Hinsicht besonders eng gelten kann. Wie aus dem Scheidungsurteil vom 26. Oktober 2016 hervorgeht, lebten die Ehegatten ab August 2012 nicht mehr zusammen, weil der Beschwerdeführer zwecks Aufnahme einer Arbeit (als Fussballer) nach Österreich gefahren war (AS 51). Bei der Geburt seines Sohnes im Oktober 2012 war er nicht zugegen, er besuchte Mutter und Kind erst ein paar Tage später, als sie schon wieder zuhause waren (AS 52). Auch in den folgenden Jahren kümmerte er sich wenig um seinen Sohn. Kontakte fanden selten, gar nur halbjährlich statt. Die Mutter bot dann wegen des mangelnden Kontakts ihres Kindes zu seinem Vater und dem Aufwachsen unter besseren finanziellen Umständen dem Beschwerdeführer vor ihrem Umzug in die Schweiz an, mit ihnen in die Schweiz zu ziehen, wieder einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen und ihm bei der Arbeitssuche in der Schweiz zu helfen. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab und die Eltern einigten sich daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Babysitters mit € 400.00 monatlich mitträgt, damit die Mutter arbeiten kann. Diesen Betrag bezahlte er jedoch nur zweimal und auch an den allgemeinen Unterhalt zahlte er nur ein paar Mal 20'000 - 30'000 ungarische Forint (HUF; entsprach anfangs 2017 CHF 70.00 – 100.00). Seinen Sohn besuchte er in der Schweiz nur zweimal, einmal in der ersten Hälfte 2015 und einmal im Januar 2016 (AS 50). Bis zu seiner Einreise in die Schweiz muss daher der Kontakt zu seinem Sohn als sehr schlecht und praktisch inexistent beurteilt werden. Mit derart wenigen persönlichen Kontakten ist es ihm sicher nicht gelungen, überhaupt eine persönliche Beziehung zum damals (Scheidungszeitpunkt) 4-jährigen Sohn aufzubauen; nota bene in einer Phase (vor Schuleintritt), die für die Entwicklung eines Kindes sehr wichtig ist.
Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und seiner Einreise hat sich dies zwar geändert und der Beschwerdeführer hat zum ersten Mal für rund ein Jahr mit seinem Sohn zusammengelebt. Erst in dieser Zeit war es ihm überhaupt möglich, eine persönliche Beziehung aufzubauen. Diese Einreise war aber widerrechtlich, da die inzwischen erfolgte Scheidung (bewusst) verschwiegen wurde. Auch wurde der gemeinsame Haushalt bereits Ende Mai 2018 (AS 58) nach relativ kurzer Zeit wieder aufgehoben. Von Juni 2018 bis Oktober 2019 wohnten beide Elternteile in [...], sodass die Besuchswochenenden – mit den damals schon vorhandenen Einschränkungen bezüglich Wochenendarbeit – nach den Bedingungen des Scheidungsurteils (von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) stattfinden konnten. Im Oktober 2019 zügelte B.___ nach [...], was die Ausübung des Besuchsrechts wegen der grösseren Distanz deutlich erschwerte.
Insgesamt ergibt sich, dass auch heute in affektiver Hinsicht nicht von einer besonders engen Verbindung ausgegangen werden kann. Zunächst mal ist festzuhalten, dass der Sohn entgegen dem Normalfall nach Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht und daher auch eine alternierende Obhut nach Art. 398 Absatz 2ter ZGB nicht infrage kommen kann. Das vom Beschwerdeführer ausgeübte Besuchsrecht entspricht in seiner Ausgestaltung nicht einmal dem heute gerichtsüblichen Mindestbesuchsrecht für den Konfliktfall, bei dem an jedem zweiten Wochenende das Kind jeweils zwei Nächte bei dem nicht obhutsberechtigten Elternteil übernachtet und das Besuchsrecht meist am Freitagabend zwischen 17:00 und 19:00 Uhr beginnt. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass er das Wochenendbesuchsrecht nicht immer wahrnehmen könne, da er am Wochenende oft arbeiten müsse. Ihm ist sicher zugute zu halten, dass er mit seinen drei Arbeitsstellen einen ausserordentlichen Arbeitseinsatz leistet und sich diesbezüglich sehr bemüht. Allerdings ist nicht ganz einzusehen, wieso er diese Bemühungen nicht Richtung eines Arbeitseinsatzes gelenkt hat, der jeweils von Montag bis Freitag dauert und er am Wochenende frei ist und sich uneingeschränkt seinem Sohn widmen kann. Immerhin ist er seit längerer Zeit an allen Arbeitsstellen im Stundenlohn beschäftigt. Wäre ihm an einem engeren, regelmässigeren und konstanteren Kontakt zu seinem Sohn gelegen, hätte mittlerweile genügend Zeit bestanden, an seiner Arbeitssituation etwas zu ändern und eine Festanstellung ohne Wochenendarbeit anzustreben. Das gelegentliche Verbringen eines freien Tages beim Sohn kann dies nicht kompensieren; es fehlt an der Regelmässigkeit. Auch nach der Befragung der Eltern und des Sohnes scheint die affektive Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht überdurchschnittlich zu sein. Im Vordergrund steht für den Beschwerdeführer ganz offensichtlich der Fussball und die Entwicklung in diesem Bereich. Die Schule und die generelle Entwicklung des Sohnes (beispielsweise im sozialen Verhalten) scheinen für den Beschwerdeführer nur von untergeordneter Bedeutung. Exemplarisch sticht hervor, dass er noch nie einen Elternabend besucht hat. In der ganzen Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer weder faktisch noch rechtlich um eine Ausdehnung des Besuchsrechts bemüht oder hat dieses überschiessend wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2018 vom14. März 2019). Ebenso wenig hat er sich um die Übertragung der geteilten elterlichen Sorge, dem in der Schweiz geltenden rechtlichen Normalfall, gekümmert. Selbst wenn also der Beschwerdeführer so zu betrachten wäre, wie jemand der bereits eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat (was bei ihm nur aufgrund des illegalen Verschweigens der Scheidung der Fall ist), so reicht die Intensität der affektiven Beziehung zu seinem Sohn nicht aus, um als besonders eng im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gelten (vgl. Ziffer 3.2 hiervor).
4.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine enge Bindung zwischen Vater und Sohn. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer keine regelmässigen Unterhaltszahlungen geleistet und insbesondere auch keine Naturalleistungen erbracht. Im Gegenteil: wie aus dem Scheidungsurteil hervorgeht, hat er sich nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten und die Kosten für eine externe Kinderbetreuung nicht regelmässig übernommen. Statt im Jahr 2014 die sich bietende Chance zu packen und mit Ehefrau und Sohn gemeinsam in die Schweiz einzureisen, verblieb er in Österreich und spielte dort Fussball (vom 01.07.2013 bis 01.01.2015 bei […]; siehe […] zuletzt abgerufen am 24.11.2022). Damit stellte er klar seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Familie, resp. seines Sohnes.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, bezahlt der Beschwerdeführer der Kindsmutter nun monatlich in der Regel CHF 200.00, dies gestützt auf das ungarische Scheidungsurteil, in dem ein Betrag von € 100.00 verfügt wurde (AS 53). Der geleistete Unterhaltsbeitrag liegt weit unter dem in der Schweiz üblichen, wird aber von der Kindsmutter akzeptiert, da sie selbst über ein gutes Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer selbst erzielt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 3’659.00 (vgl. oben Ziff. 2.1), wobei dieses zufolge des neuen Arbeitsvertrags (mit einer Erhöhung des Stundenlohns) im Moment eher höher liegt. Der errechnete Durchschnittslohn basiert auf zwei Monaten mit altem und einem Monat mit neuem (höherem) Stundenlohn. Das (zivilrechtliche) Existenzminimum auf der anderen Seite beträgt CHF 2’734.00 (Grundbetrag CHF 1’200.00, Mietzins CHF 1’050.00, Krankenkasse CHF 264.00, Arbeitsweg CHF 120.00 [Abo A-Welle CHF 89.00; Halbtax CHF 15.00; Billettkosten [...] / [...]], Kommunikation/Versicherungen CHF 100.00), womit rechnerisch ein Überschuss von CHF 925.00 resultiert. Hätte vor Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts ein Unterhaltsbeitrag gerichtlich festgelegt werden müssen und wäre die damals geltende 17%-Regel (für ein Kind) angewandt worden, hätte bei diesem Einkommen ein Unterhaltsbeitrag von ca. CHF 600 pro Monat resultiert. Oder andersrum: der Beschwerdeführer bezahlt heute einen Unterhaltsbeitrag von 5.5 % seines monatlichen Einkommens. Damit bezahlt er weit weniger als ihm möglich wäre und es kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer auch keine relevanten zusätzlichen Naturalleistungen erbringt. Das Bezahlen der Fussballausrüstung (Schuhe und Kleidung), die hälftige Übernahme des Jahresbeitrags des Fussballvereins und der gelegentliche Schuhkauf kann nicht als Naturalleistung im Sinne eines Unterhaltsersatzes gelten. Dieser müsste weit gewichtiger sein. Auch hier entsteht der Eindruck, dass die finanziellen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers klar über denjenigen des Sohnes stehen.
4.3 Bezüglich der Möglichkeit, das Besuchsrecht künftig vom Ausland aus wahrzunehmen, war die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2022 aufgefordert worden, Abklärungen bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels in Ungarn und/oder Österreich oder in einem anderen europäischen Land zu tätigen, um verbindlich bestimmen zu können, ob der Beschwerdeführer in ein europäisches Land ausreisen kann oder in die Elfenbeinküste zurückkehren muss. Die Bemühungen der Vorinstanz haben aus Datenschutzgründen keine definitive Klarheit gebracht (vgl. I. Ziff. 8 und AS 403 ff.). Diese Unklarheit könnte nur vom Beschwerdeführer aus dem Weg geräumt werden. Ob dies Bestandteil seiner Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen oder / und gerichtlichen Verfahren ist, kann offengelassen werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Elfenbeinküste und im Falle einer Rückkehr dorthin ist die Ausübung des heute geltenden und ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich kaum möglich. Der Beschwerdeführer müsste die Kontakte auf Ferienbesuche in einem der beiden Länder und solche mit elektronischen Medien beschränken.
4.4 Zu berücksichtigen ist letztlich auch das weitestgehend tadellose Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sein Arbeitseinsatz ist überdurchschnittlich, er hat sich nicht strafbar gemacht (AS 209) und er kommt auch seinen finanziellen Verpflichtungen ohne weiteres nach. Der letzte Auszug aus dem Betreibungsregister ist blank (AS 383). Nur einmal im Juni 2018 musste er kurz durch die Sozialhilfe unterstützt werden (AS 73). Bezüglich sprachlicher (deutsch) und sozialer Integration (kann wegen seines Arbeitseinsatzes nicht mehr Fussballspielen) sind gewisse Abstriche zu machen und es muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat, weil er unrechtmässig verschwiegen hat, bereits von seiner Ehefrau geschieden zu sein, als das Familiennachzugsgesuch gestellt wurde. Einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hätte er deshalb gar nie gehabt.
5. Abschliessend ist das private Interesse des hier anwesenheitsberechtigten Sohnes resp. des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2017, nachdem er sich vorher kaum um seinen Sohn gekümmert hatte, nun ein gutes Verhältnis zu diesem aufgebaut. Dies haben die Befragungen an der Hauptverhandlung klar ergeben. Es würde deshalb ihn und seinen Sohn C.___ hart treffen, wenn er weggewiesen würde. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass sich dieser auch ohne regelmässigen und intensiven Kontakt zu seinem Vater gut entwickelt hat und heute mit dem Lebenspartner seiner Mutter und ihr in einer familienähnlichen Situation aufwächst.
Entscheidend ist aber, dass die besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, die für den umgekehrten Familiennachzug unabdingbar wäre, eben nicht vorhanden ist und der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinem Sohn überhaupt erst aufbauen konnte, weil er resp. die Mutter seines Sohnes die erfolgte Scheidung im Familiennachzugsgesuch nicht erwähnte.
Das Wahrnehmen eines Kontaktrechts und die Beziehungspflege zu seinem Sohn von Ungarn aus dürften keine Probleme bieten, zumal Mutter und Sohn ungarische Staatsbürger sind. Sollte der Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen, müsste er dies bei den gegebenen Voraussetzungen hinnehmen und die Beziehung über gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel, die in den letzten Jahren an Umfang und Qualität zugenommen haben, pflegen, denn die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen die privaten Interessen klar.
Es wiegt nämlich sehr schwer, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren seine Scheidung wider besseren Wissens verschwiegen hat und die Aufenthaltsbewilligung gar nie hätte erteilt werden dürfen. Dies mag auch sein tadelloses Verhalten in der Schweiz und die erfolgte Integration nicht aufzuwiegen. Erst durch dieses widerrechtliche Verhalten konnte er überhaupt einreisen, eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen und während der letzten fünfeinhalb Jahre hier leben und arbeiten. Eine funktionierende Rechtsordnung – besonders im Migrationsrecht – bedingt, dass wirklich nur eine Bewilligung erhält, wer die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich auch erfüllt. Im vorliegenden Fall ist besonders störend, dass der Beschwerdeführer vor seiner Scheidung die Möglichkeit gehabt hätte, mit seiner Familie in die Schweiz einzureisen und sich bewusst dagegen entschieden hat.
5. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2020 erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Auflagen des MISA – bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Bei diesem Ausgang hat A.___ nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird ausgangsgemäss abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufgehoben hat, ist auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Weil der Beschwerdeführer im Verfahren VWBES.2020.380 obsiegt hat und das Verfahren zu neuem Entscheid zurückgewiesen wurde, sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen. Dem Beschwerdeführer wurde damals die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Da die Beschwerde nun wiederum abgewiesen wird, ändert sich am Entscheid über die Parteikosten nichts. Dieser ist zu bestätigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Weisungen des MISA – bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ im Verfahren VWBES.2020.380, Rechtsanwältin Rita Karli, wird auf CHF 1’574.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 394.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_27/2023 vom 21. März 2025 bestätigt.