Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Juni 2022  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___  

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Gemeinde Buchegg,     vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Abstimmungsbeschwerde


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 2. Mai 2022 reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) beim Verwaltungsgericht eine Abstimmungsbeschwerde gegen den Gemeinderat Buchegg ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Der Gemeinderat Buchegg habe seine Abstimmungsempfehlung und die darin geäusserten Vermutungen vor Durchführung der Abstimmung zu widerrufen.

2.   Die Abstimmung zur Steuer-Initiative in der Gemeinde Buchegg [sei] zu wiederholen.

 

Zur Begründung wurde vorgebracht, am 28. April 2022 sei den Stimmberechtigten der Gemeinde Buchegg eine schriftliche Abstimmungsempfehlung des Gemeinderates Buchegg unter dem Titel «NEIN zur ruinösen Steuer-Initiative» zugestellt worden, in welcher der Gemeinderat unter Anführung finanzieller Einschätzungen ein «Nein» zur Abstimmungsvorlage (Initiative und Gegenvorschlag) der Steuer-Initiative «jetz sy mir draa» empfehle. Die Gegenargumente der Befürworter würden darin nicht einmal annähernd erwähnt. Dadurch werde die freie Willensbildung der Stimmbürger in unzulässiger Weise beeinflusst. Von der Vorlage seien alle Gemeinden im Kanton gleichermassen betroffen, weshalb sich der Gemeinderat für seine Intervention in den Abstimmungskampf nicht auf triftige Gründe beziehen könne, wie diese vom Bundesgericht als Voraussetzung zur Parteinahme von Gemeinden in Abstimmungen vorausgesetzt werde.

 

2. Am 5. Mai 2022 reichte die Staatskanzlei einen Mitbericht zur Beschwerde ein und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Am 15. Mai 2022 fand die Abstimmung statt. Dabei wurde die Initiative mit 38'413 Nein-Stimmen (57,84 %) gegen 27'996 Ja-Stimmen (42,16 %) abgewiesen. Der Gegenvorschlag wurde hingegen mit 31'969 Ja-Stimmen (50,33 %) gegen 31'545 Nein-Stimmen (49,67 %) angenommen. In der Gemeinde Buchegg (Anzahl Stimmberechtigte: 2'024) wurde die Initiative mit 558 Nein-Stimmen (68,89 %) gegen 252 Ja-Stimmen (31,11 %) und der Gegenvorschlag mit 475 Nein-Stimmen (60,51 %) gegen 310 Ja-Stimmen (39,49 %) abgelehnt.

 

4. Am 16. Mai 2022 ging ein Schreiben von Rechtsanwalt Harald Rüfenacht beim Verwaltungsgericht ein, wobei dieser mitteilte, dass ihn die Gemeinde Buchegg mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte.

 

5. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise bewilligt und die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle.

 

6. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festhalten zu wollen.

 

7. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 beantragte die Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gemeindeverwaltung habe den Flyer am 19. April 2022 als «Promopost» aufgegeben. Seitens Post sei eine Zustellung im Zeitraum 22. – 25. April 2022 zugesichert worden. Mit Postversand vom 2. Mai 2022 sei die Beschwerde verspätet erfolgt.

 

Da die Abstimmung bereits stattgefunden habe, könne nicht mehr der Rückzug der Empfehlung vor Durchführung der Abstimmung beantragt werden.

 

Soweit die Wiederholung der Abstimmung in der Gemeinde Buchegg verlangt werde, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn sämtliche der 822 in Buchegg stimmenden Einwohner der Initiative zugestimmt hätten, würde dies am Abstimmungsergebnis nichts ändern, da der Initiative mehr als 10'000 Stimmen gefehlt hätten. Der Gegenvorschlag sei hingegen angenommen worden, was zeige, dass sich die Nein-Empfehlung des Gemeinderates nicht negativ auf die Abstimmung ausgewirkt habe.

 

Weiter wurden materielle Gründe für eine Abweisung der Beschwerde vorgebracht, falls auf diese eingetreten würde.

 

8. Am 7. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und führte aus, andere Einwohner der Gemeinde hätten berichtet, den Brief des Gemeinderats erst am 28. April 2022 erhalten zu haben. Sie selbst sei auf einer Dienstreise in Spanien gewesen (Belege wurden eingereicht) und habe davon erst am 30. April 2022 Kenntnis nehmen können. Ihre Beschwerde sei damit innerhalb der 3-tägigen Frist rechtzeitig erfolgt.

 

Es stimme, dass eine Wiederholung der Abstimmung lediglich auf dem Gebiet der Gemeinde Buchegg keinen anderen Ausgang der Abstimmung bringen würde. Sollten jedoch weitere derartige Wahlempfehlungen auch in anderen Gemeinden erfolgt sein, wäre eine allfällige Wiederholung der Wahl dennoch zu prüfen. Es bestehe in jedem Fall das Rechtsschutzinteresse zu prüfen, ob derartige Äusserungen eines Gemeinderats zu kantonalen Abstimmungen statthaft seien. Der Antrag, der Gemeinderat habe seine Äusserungen zu widerrufen (und damit in ähnlichen, künftigen Fällen ein derartiges Vorgehen zu unterlassen), bleibe daher in allen Fällen bestehen.

 

Weiter machte die Beschwerdeführerin diverse materielle Ausführungen.

 

 

II.

 

1.1 Gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des Kantonsrates und der Regierung (§ 157 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte [GpR, BGS 113.111]). Insbesondere kann Beschwerde geführt werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (vgl. § 157 Abs. 2 lit. b GpR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden sind ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (§ 163 Abs. 1 GpR). Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so muss sie wiederholt werden (§ 164 Abs. 1 GpR).

 

1.2 Die Abstimmungsbeschwerde ist somit ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung grundsätzlich zuständig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden nach der Durchführung der Abstimmung nicht einfach gegenstandslos, sondern sie werden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (vgl. BGE 145 I 282 E. 2.2.3). Ob die Beschwerde vorliegend fristgerecht erhoben wurde, kann offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen ist.

 

2.1 Anlässlich der fraglichen Abstimmung wurde der Gegenvorschlag angenommen und die Initiative mit insgesamt 10'417 Stimmen Vorsprung abgelehnt. Die Gemeinde Buchegg zählt lediglich 2'024 Stimmberechtigte. Damit ist klar, dass das gerügte Flugblatt des Gemeinderats von Buchegg nicht dazu geeignet war, das Hauptresultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. Selbst wenn das Flugblatt sämtliche Stimmberechtigten der Gemeinde in ihrer Willensbildung zu beeinflussen vermocht hätte, wäre das Abstimmungsresultat dennoch insgesamt nicht anders ausgefallen. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und gemäss § 163 Abs. 1 GpR ohne nähere Prüfung abzuweisen.

 

2.2 Ein Rechtsschutzinteresse, um dennoch zu prüfen, ob derartige Äusserungen eines Gemeinderates zu kantonalen Abstimmungen statthaft sind, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, besteht nicht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

2.3 Nicht einzutreten ist zudem auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine allfällige Wiederholung der Wahl dennoch zu prüfen wäre, falls weitere derartige Wahlempfehlungen auch in anderen Gemeinden erfolgt sein sollten. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bezogen sich einzig auf die Abstimmung in der Gemeinde Buchegg, weshalb eine nachträgliche Erweiterung des Prozessgegenstandes nicht zulässig ist. Ohnehin erfolgt dieser Einwand ohne jegliche Substantiierung.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

4. Die Gemeinde Buchegg verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zwar vermag gemäss ständiger Praxis bei kleinen Gemeinden, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines Anwalts unter Umständen eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 77 VRG zu begründen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13g). Vorliegend stellten sich jedoch für die Gemeinde keine komplexen Fragen, da bei Einreichung von deren Stellungnahme bereits klar war, dass das gerügte Flugblatt keinen Einfluss auf die Abstimmung haben konnte. Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich deshalb nicht (vgl. auch Urteil 1C_430/2021 vom 26. April 2022 E 4.3).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann