Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 23. November 2022          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Rückstufung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. am […] 1983, Staatsangehöriger der Türkei) reiste am 6. Januar 1990 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo bereits sein Vater lebte. Nach Abweisung ihres Asylgesuchs erhielt die Familie eine Härtefallbewilligung. Seit dem 4. April 2004 verfügt A.___ über eine Niederlassungsbewilligung. Die Primar- und Realschule besuchte er in der Schweiz. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Apparatebauer, brach diese aber im zweiten Lehrjahr ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Temporäranstellungen.

 

2. Seit 2004 wurde A.___ wiederholt straffällig (12 Verurteilungen: neben kürzeren Gefängnisstrafen, Bussen und Geldstrafen, Freiheitsstrafen von sechs Monaten [Urteil vom 9. Juni 2009] und 20 Monaten [wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Drohung, Sachentziehung, Raubes, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz, Urteil vom 3. September 2014]). Am 31. März 2005 wurde A.___ auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen seines strafrechtlichen Verhaltens hingewiesen.

 

3. Vom 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2013 wohnte A.___ im Kanton Bern, meldete sich danach aber wieder in Zuchwil unter der Adresse seiner Eltern an. Mit Verfügung vom 14. August 2013 bewilligte ihm das solothurnische Migrationsamt (MISA) den Kantonswechsel und erteilte dem Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung bis 28. Februar 2015. Gleichzeitig wurde A.___ wegen der Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seines Sozialhilfebezugs verwarnt und darauf hingewiesen, dass die Niederlassungsbewilligung deswegen widerrufen werden könne. Auf entsprechende Mitteilung seiner Eltern im August 2013 hin, annullierte die Einwohnergemeinde die Anmeldung wieder.

 

4. Da A.___ keine gültige Adresse hatte, schrieb ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern wegen der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus. Am 31. August 2016 wurde der Gesuchte festgenommen und kam danach in den Strafvollzug. Der offene Vollzug wurde nicht genehmigt, indes die bedingte Entlassung per 9. Oktober 2017.

 

5. Nach der Haftentlassung meldete sich A.___ in Münchenstein (Baselland) an. Mit E-Mail vom 16. Juli 2018 teilte seine Lebenspartnerin mit, er könne mangels Ausweises nicht arbeiten, weshalb seine Schulden ansteigen würden. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft verweigerte am 26. Oktober 2018 den nachgesuchten Kantonswechsel und damit verbunden die Niederlassungsbewilligung und forderte den Gesuchsteller auf, den Kanton zu verlassen.

 

6. Daraufhin meldete sich A.___ neu in Wiedlisbach, Kanton Bern, an. Dort wohnte er gemäss der Einwohnerkontrolle mit einem Kollegen zusammen und hatte sich mit einem Untermietvertrag angemeldet. Beim Migrationsamt des Kantons Bern ist sein Kantonswechselgesuch hängig. Die im Jahr 2013 vom Kanton Solothurn erteilte Niederlassungsbewilligung hatte A.___ nach Ablauf der Kontrollfrist im Februar 2015 nicht verlängert. Das beim Kanton Bern am 15. Januar 2019 anhängig gemachte Verfahren um Bewilligung des Kantonswechsels bzw. um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wurde am 8. März 2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Kantons Solothurn sistiert.

 

7. Ende April 2020 wies A.___ in mehreren Kantonen Betreibungen und offene Verlustscheine auf (Kanton Solothurn: 20 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'705.25, Kanton Baselland: 18 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 80'990.50 und zwei Betreibungen [CHF 4'394.80], Betreibungsamt Emmental-Oberaargau: 76 offene Verlustscheine [CHF 93'272.95]). Im Kanton Solothurn hatte A.___ von 2004 bis 2007 CHF 37'466.35 an Sozialhilfegeldern bezogen; im Kanton Bern waren es von 2007 bis 2011 CHF 86'856.55.

 

8.  Am 19. Februar 2019 gewährte das MISA A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. In seiner Stellungnahme liess A.___ u.a. die Zuständigkeit des Kantons Solothurn bestreiten.

 

9. Das MISA erkundigte sich mit Schreiben vom 4. Juni 2019 beim Migrationsamt des Kantons Bern, ob dieses sich in der Angelegenheit als zuständig erachte. Die bernische Behörde teilte mit, der Kanton Solothurn habe die letzte Bewilligung für A.___ ausgestellt. Diese sei weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden. Aus diesem Grund erachte das bernische Migrationsamt das MISA als zuständig.

 

10. Nach weiteren Schriftenwechseln liess A.___ am 6. November 2019 sinngemäss beantragen, das Verfahren zufolge Unzuständigkeit abzuschreiben und eventualiter vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Über die Frage der Zuständigkeit sei in einem selbständig anfechtbaren Vor- resp. Zwischenentscheid zu befinden.

 

11. Nachdem das MISA Abklärungen zu einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt gemacht hatte, welche die Mutter der Lebenspartnerin von A.___ am 12. Mai 2019 eingereicht hatte, bejahte es mit Verfügung vom 4. Mai 2020 namens des Departements des Innern (DdI) seine Zuständigkeit (Dispositiv-Ziff. 1) und widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.___ wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben). Gleichzeitig ersetzte es die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Dispositiv-Ziff. 2). Diese Aufenthaltsbewilligung verknüpfte es mit den Auflagen, nicht mehr straffällig zu werden, keine neuen Schulden anzuhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abzubauen und den Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten (Dispositiv-Ziff. 3). Der Entscheid werde dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet (Dispositiv-Ziff. 4). Sollte A.___ diese Bedingungen nicht erfüllen, habe er mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen (Dispositiv-Ziff. 5).

 

12. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht schützte den Entscheid des MISA mit Urteil VWBES.2020.190 vom 2. Februar 2021. Dagegen gelangte A.___ ans Bundesgericht, welches die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückwies. Das Verwaltungsgericht habe zu prüfen, ob seit dem 1. Januar 2019 bis zu seinem Entscheid ein aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers bestehe. Dieses werde anhand der Integrationskriterien zu prüfen sein, wobei ein allfälliges neuerliches Strafurteil von erheblicher Relevanz sein könne. Neben der fraglichen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verlustscheine und hängigen Betreibungen werde auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben genauer zu prüfen sein. Eine ausländische Person gelte diesbezüglich als integriert, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter decke, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Dabei sei der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren könnten. Bei der Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Beschwerdeführers sei deshalb auch zu prüfen und entsprechen zu gewichten, ob dessen Vorbringen zutreffend sei, wonach es sei ihm wegen des fehlenden Ausländerausweises unmöglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten.

 

13. Das Verwaltungsgericht holte daraufhin aktualisierte Auszüge aus dem Betreibungs- und dem Strafregister ein und bat den Beschwerdeführer, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

 

-        In welchem Verfahrensstadium befindet sich das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt nach der Anzeige vom 19. Mai 2019?

-        Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach? Wenn ja, welcher und in welchem Umfang? Wie hoch ist Ihr monatliches Einkommen?

-        Unternehmen Sie etwas zum Schuldenabbau? Leisten Sie Abzahlungen?

-        Wie ist Ihre familiäre Situation heute (Partnerschaft/Kinder/Verwandte in der Schweiz)?

 

14. Der Anwalt des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ausführlich Stellung und legte sinngemäss dar, weshalb es seinem Klienten bis anhin nicht möglich gewesen sei, die Schulden abzubauen.

 

15. Das MISA liess sich mit Eingabe vom 26. August 2022 nochmals vernehmen und hielt sinngemäss an seiner ursprünglichen Verfügung und deren Begründung fest. Der Beschwerdeführer wiederum ersuchte mit Schreiben vom 19. September 2022 erneut um Gutheissung der Beschwerde.  Zum Strafverfahren betr. häusliche Gewalt konnte er keine Auskunft geben, da die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sein Akteneinsichtsgesuch in das rechtskräftig erledigte Strafverfahren von einer detaillierten Begründung und entsprechender Kostentragung abhängig machte.

 

16. Infolgedessen holte das Verwaltungsgericht selber bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 ein, mit dem der Beschwerdeführer der mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft worden war.

 

17. Mit Eingaben vom 21. November 2022 nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch das MISA dazu Stellung und hielten sinngemäss an ihren Anträgen fest.

II.

1.1 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (Urteil 2C_96/2021 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 E. 4.3;  BGE 148 II 1 E. 5.2 u. 5.3 S. 12f sowie E. 6.3 u. 6.4 S. 14f.); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3 S. 13). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil 2C_158 /2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.4).

1.2 Eine ausländische Person gilt als integriert, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG).

Zu prüfen ist darum, ob dem Beschwerdeführer ein gewichtiger Integrationsmangel vorzuwerfen ist, der (massgeblich) auf sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 zurückzuführen und ihm entsprechend vorwerfbar ist.

2.1 Der Beschwerdeführer macht dazu sinngemäss und im Wesentlichen geltend, es sei ihm aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden und so seine Schulden abzubauen. Zwar sei er berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, das MISA bestätige dies aber nur für die Dauer des hängigen Verfahrens. Er müsse darauf hoffen, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen. Eine Prämienverbilligung habe er zwar beantragt, aber der Kanton Bern habe sich als nicht zuständig erklärt. Er verweist auf zwei Temporärstellen, die er nach seiner Haftentlassung innehatte. Bis zur Eröffnung des noch immer anhängigen Verfahrens am 4. Mai 2020 sei für den Beschwerdeführer unsicher gewesen, ob er die Schweiz als Folge seiner Straffälligkeit verlassen müsse oder trotzdem bleiben könne. Unter diesen Umständen sei sein Leben während Jahren besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Unsicherheit über den weiteren Verbleib in der Schweiz verunmögliche ihm und seiner Partnerin eine Zukunfts- und insbesondere Familienplanung. Bezüglich des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt legte er zunächst dar, er könne sich nicht an dessen Ausgang erinnern, soweit dieses überhaupt abgeschlossen sei. Im Strafregister datiere jedenfalls der letzte Eintrag vom 23. Oktober 2017. Die damit verbundene strafbare Handlung sei am 8. Juli 2013 begangen worden. Nach Eingang des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 führte er dazu aus, Ursache der Streitigkeiten sei nach Ansicht des Paares der Druck, der wegen des ungeklärten Aufenthaltsstatus' auf der Beziehung lastete und laste. Deswegen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei seiner Lebenspartnerin Wohnsitz zu nehmen und deswegen sei es dem Paar auch nicht möglich, eine gemeinsame Zukunft (wirtschaftliche Stabilisierung, Familienplanung etc.) aufzubauen. Im Gegenteil, sie würden dermassen unter der Situation leiden, dass sie gesundheitliche Schäden in psychischer und physischer Hinsicht entwickelt hätten.

2.2 Das MISA hält demgegenüber an der Rückstufung fest. In Bezug auf den eingeholten Strafbefehl macht es geltend, damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch unter den nach dem 1. Januar 2019 geltenden Bestimmungen in rechtserheblicher Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen habe und entsprechend strafrechtlich habe belangt werden müssen. Namentlich wegen der wiederholten Vorfälle von häuslicher Gewalt bestehe klarerweise ein Integrationsdefizit.

2.3.1 Ein Blick in den Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2022 zeigt, dass der Beschwerdeführer seit 2019 weiterhin Schulden angehäuft hat. Im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 9. März 2021 ergingen neun Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 17'342.55. Die Ausstände betreffen grossmehrheitlich Gesundheitskosten: Gläubigerin war in den meisten Fällen die Krankenkasse, dazu kommen eine zedierte Forderung der Zahnärztekasse und eine Spitalrechnung. Insofern kann nicht von einer mutwilligen Schuldenanhäufung die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG), wie es etwa der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer offensichtlich über seine Bedürfnisse leben und das Geld für unnötige Anschaffungen ausgeben würde. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft führte denn in ihrem Abschlussbericht vom 4. Oktober 2018 auch aus, der Beschwerdeführer lebe nach eigenen Angaben sehr sparsam. Er habe für einige Monate vom Pekulium gelebt. Weiter werde er finanziell von seiner Partnerin unterstützt. Trotz mehrmaligem Hinweis der Bewährungshilfe habe er sich gegen eine Sozialhilfeanmeldung entschieden, da er befürchte, dies wirke sich negativ auf den Entscheid über seinen Aufenthalt auf.

2.3.2 Es ist denn auch nachvollziehbar, dass ihm die Arbeitssuche durch den seit 2015 fehlenden Aufenthaltstitel erheblich erschwert wird. Im Auflösungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit der [...] AG wird am 18. Juni 2018 denn auch wörtlich ausgeführt: «Begründung: Unklarheiten wegen der Aufenthaltsbewilligung». Die dokumentierte Saisonanstellung bei den S[…]-Bergbahnen für die Wintersaison 2019/2020 konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen gesundheitlicher Gründe nicht antreten. Diese Gründe sind nicht näher dokumentiert. Mit Blick auf die gesamte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz – abgebrochene Lehre, seit jeher lediglich Temporäranstellungen - ist zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich ein Wille zur Erwerbstätigkeit bestand.

Jedenfalls ist nicht von der Hand zu weisen, dass sowohl die Bestätigung des Migrationsamts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018 über die Arbeitsberechtigung in der Schweiz wie auch diejenige des MISA vom 24. Mai 2022 die Stellensuche nicht massgeblich erleichtern dürften. In beiden wird – zu Recht – auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren hingewiesen. Ein Arbeitgeber wird bei der Stellenvergabe zurückhaltend sein, wenn ungewiss ist, wie lange die Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung steht. Dass ein Schuldenabbau ohne Arbeitsstelle kaum möglich ist, ist offensichtlich. Dieser Zustand dauert zudem schon lange an (seit 2015), da zwischen den drei involvierten Kantonen Basellandschaft, Bern und Solothurn aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nicht klar war, welche Behörde für die etwaige Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zuständig sei. Dies zeigt sich auch in den Schilderungen der Bewährungshilfe, wonach sich die Arbeitssuche ohne Ausweis sehr schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Sparten beworben, am Schluss sei es aber nicht zur Vertragsunterzeichnung gekommen. Im Mai 2018 habe er für wenige Wochen im Metallbau arbeiten können. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer sehr «aufgestellt» und motiviert gewesen. Nach kurzer Zeit sei dem Arbeitgeber klar geworden, dass der Beschwerdeführer den nötigen Fachkurs wegen fehlendem Ausweis nicht absolvieren könne, weshalb der Vertrag wieder aufgelöst worden sei. Immerhin hätte der Beschwerdeführer bedeutend früher ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen können. Nachdem er dies im Juni 2022 getan hat, erklärte sich der Kanton Bern für derzeit nicht in der Lage, dieses zu bearbeiten, dies wegen der ausstehenden Anmeldung auf der Gemeinde [...] bzw. der fehlenden gültigen Aufenthaltsbewilligung. Auch dies ist nachvollziehbar.

2.3.3 In einem ersten Zwischenschritt ist demnach festzuhalten, dass die seit 2019 angehäuften Schulden noch nicht ein Ausmass angenommen haben, das eine Rückstufung per se rechtfertigen würde. Zudem ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er nicht aktiv zum Schuldenabbau beigetragen hat. Dies war ihm aufgrund der schwierigen migrationsrechtlichen Situation nicht möglich (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG).

2.4.1 Was das Strafverfahren anbelangt, dessen Ausgang im Zeitpunkt der bisher in der Angelegenheit ergangenen Entscheide noch nicht bekannt war, so ist der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 der mehrfachen Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt worden. Grund dafür waren Streitereien mit seiner Lebenspartnerin. Letztere hatte gemäss Strafbefehl am 12. Mai 2019 während eines Streits zu schreien begonnen, worauf der Beschwerdeführer versucht habe, ihr den Mund zuzuhalten. Nachdem sie sich losgelöst habe und ins Wohnzimmer gerannt sei, habe sich ihr der Beschwerdeführer erneut von hinten genähert und ihr beim Versuch, den Mund wieder zuzuhalten, die Brille weggeschlagen. Aufgrund seines festen Griffs sei die Lebenspartnerin in Panik geraten und habe den Beschwerdeführer in den Finger gebissen. Darauf habe er von ihr abgelassen. Bei der Partnerin sei es zu oberflächlichen hautunterbluteten Schürfungen zwischen dem Schlüsselbein und der Brust sowie auf der linken Halsseite gekommen. Bereits acht Tage zuvor war es zwischen den Partnern zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer handgreiflich geworden war. Dabei habe er die Lebenspartnerin mit beiden Armen gepackt und mit grosser Kraft zugedrückt. Die Partnerin habe dadurch an der Innenseite der beiden Oberarme je ein Hämatom erlitten. Zwar hatte die Lebenspartnerin keinen Strafantrag gestellt, die Tätlichkeiten wurden indes von Amtes wegen geahndet.

2.4.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach das Paar wegen der ungeklärten migrationsrechtlichen Situation unter grossen Druck stehe, ist nachvollziehbar, entschuldigt aber das strafbare Verhalten nicht. Immerhin wurde lediglich eine Busse verhängt, eine strafrechtliche Sanktion, die für sich allein genommen keine unmittelbaren migrationsrechtlichen Folgen zeitigt. In Anbetracht dessen, dass die letzte im Strafregister verzeichnete Tat auf das Jahr 2013 zurückgeht (Urkundenfälschung), wiegt die neuerliche Verurteilung aus dem Jahr 2020 nicht derart schwer, dass sich eine Rückstufung rechtfertigen würde, auch wenn häusliche Gewalt keinesfalls verharmlost werden darf. Seit den Vorfällen im Mai 2019 sind keine weiteren Verfehlungen aktenkundig. Die häufige Straffälligkeit zwischen 2009 und 2013 zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Verwarnungen Mühe bekundet, sich an die öffentliche Ordnung zu halten. Das Integrationsdefizit seit 2019 erreicht indes selbst mit Blick auf die lange zurückliegenden vorhergehenden Strafen nicht ein derartiges Gewicht, dass die Voraussetzungen für eine Rückstufung gegeben wären.

3. Festzuhalten ist, dass weder die Schuldensituation (über CHF 201'054.45) noch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu billigen sind. Bereits vor 2015 ist der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Indes wurde ihm die Niederlassungsbewilligung immer wieder verlängert. Und die lange Unklarheit über die behördlichen Zuständigkeiten und der damit hängige Aufenthaltsstatus sind nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Der Vorwurf des MISA, der Beschwerdeführer habe sich nicht um eine Bestätigung seiner Aufenthaltsberechtigung gekümmert, geht insofern fehl, als der Beschwerdeführer eine solche Bescheinigung der basellandschaftlichen Behörden vom 30. Januar 2018 zu den Akten gereicht hat. Negativ ins Gewicht fällt selbstredend die häusliche Gewalt gegenüber seiner Lebenspartnerin. Entsprechend ist der Beschwerdeführer nochmals nachdrücklich formell zu verwarnen. Sollte er weiter Schulden anhäufen, sich nicht bemühen, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen oder strafrechtlich in Erscheinung treten, kann dies eine Rückstufung oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben.

4.1 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des MISA vom  4. Mai 2020 aufzuheben. Das MISA ist anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer formell zu verwarnen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat ausgangsgemäss der Kanton Solothurn zu tragen. Zudem hat er den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu entschädigen. Rechtsanwalt Peter Nideröst macht für das erste Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 2'297.20 (inkl. Ausl. und MWST) und für das zweite eine solche von CHF 4'629.75 (inkl. Auslagen und MWST), insgesamt also CHF 6'926.95 geltend, was angesichts der Prozessgeschichte und der sich stellenden Rechtsfragen angemessen erscheint. Da der Entscheid des MISA aufgehoben wird, wird dieses neu über die Kosten- und Entschädigungsfrage im dortigen Verfahren zu entscheiden haben.

4.2 Mit der Urteilseröffnung sind dem Beschwerdeführer und dem MISA die jeweiligen Stellungnahmen vom 21. November 2022 zur Kenntnis zu bringen.

 Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben.

2.    Die Angelegenheit wird ans Migrationsamt zurückgewiesen zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung von A.___ und zu neuem Kosten- und Entschädigungsentscheid im migrationsrechtlichen Verfahren.

3.    A.___ wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt: Sollte er weitere Schulden anhäufen, sich nicht bemühen, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen oder erneut delinquieren, kann dies eine ausländerrechtliche Rückstufung oder den Entzug der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben.

4.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

5.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für die Verfahren VWBES.2020.190 und VWBES.2022.180 mit insgesamt CHF 6'926.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

6.    Die Stellungnahme von A.___ vom 21. November 2022 geht zur Kenntnisnahme ans Migrationsamt.

7.    Die Stellungnahme des Migrationsamts vom 21. November 2022 geht zur Kenntnisnahme an A.___.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad