Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 13. April 2022                    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst    

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021, um 20:45 Uhr, in [...] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da bei ihm Alkoholgeruch in der Atemluft wahrgenommen wurde, führte die Polizei eine Atemalkoholprobe durch. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l, weshalb die Polizei dem Beschwerdeführer den Führerausweis abnahm.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) namens des Bau- und Justizdepartments (nachfolgend BJD genannt) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.

 

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (VWBES.2021.243).

 

4. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte daraufhin am 1. November 2021. Das entsprechende Gutachten datiert vom 6. Dezember 2021.

 

5. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 24. Dezember 2021 namens des BJD gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 SVG einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 3. Juni 2021 bis 2. September 2021, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung inklusive Haaranalyse voraus.

 

6. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 6. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.       Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben.

2.       Dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den Führerausweis auszuhändigen.

3.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit Replik vom 28. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

 

9. Mit Eingabe vom 16. März 2022 resp. 25. März 2022 äusserten sich die MFK sowie der Beschwerdeführer erneut zur Sache.

 

10. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 3. Juni 2021 (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.

 

2.2 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt hat.

 

3.1 Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Beschwerde die angeblich fehlende Fahreignung, da das Gutachten und die Haaranalyse keine hinreichende Grundlage für den verfügten Führerausweisentzug seien. Er führte aus, der Gutachter stütze sich letztlich allein auf den Ethylglucuronid-Wert (EtG) von 56 pg/mg. Dies spreche lediglich für einen starken Konsum, vermöge diesen aber nicht zu belegen, weil die Analyse nur aufgrund von Sekundärhaar erfolgt sei.

 

Weiter habe der Gutachter nach dem Explorationsgespräch noch Informationen über die alkoholhaltigen Präparate nachgefragt, welche er einnehme. Inwiefern diese alkoholhaltigen Präparate geeignet waren, den EtG-Wert zu beeinflussen, ergebe sich aber aus dem Gutachten nicht. Das Gutachten gebe die von ihm angegebene Dosierung zudem falsch wieder. Überdies sei dem Analyselabor, welches die Haarprobe untersucht habe, die Einnahme dieser Präparate nicht bekannt gewesen.

 

Ferner werde in der Laboranalyse festgehalten, sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft geben über den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung vom 1. November 2021. Solche Schätzungen seien nicht geeignet, einen Rückschluss auf die Fahreignung zu machen. Dies gälte umso mehr, als aus dem Laborbericht nicht ersichtlich sei, ob die SGRM-Weisung zur Bestimmung von EtG in Haarproben beachtet worden sei. Es finde sich insbesondere kein Hinweis darauf, dass der deutlich höhere Prozentsatz an telogenen Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren berücksichtig worden seien.

 

Wenn schon feststehe, dass Sekundärhaare zur Bestimmung des Alkoholkonsumverhaltens problematisch seien, müsse man von einem transparenten und nachvollziehbaren Gutachten erwarten, dass den damit verbundenen Besonderheiten (Beinhaare) Rechnung getragen worden sei. Die vorliegenden Unterlagen würden sich mit keinem Wort zur Präanalytik und zur Analytik äussern.

 

Selbst wenn das Gutachten korrekt erstellt worden sei, widerlege es nicht, dass der Beschwerdeführer abstinent lebe. Mit der Abstinenz habe er aber nicht nur seinen verkehrsrelevanten Konsum geändert, sondern sein ganzes Trinkverhalten. Zusammen mit der Tatsache, dass er mit der hier gegenständlichen Ausnahme über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge, widerlege dies die negative Beurteilung der Fahreignung.

 

3.2 Die MFK entgegnete anlässlich der Stellungnahme vom 28. Januar 2022, das Gutachten sei gemäss den Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erstellt worden. Es sei korrekt erstellt und die relevanten Informationen seien aufgeführt worden. Die Schlussfolgerung stütze sich auf sämtliche Informationen und sei schlüssig formuliert. Die Haarprobe sei zudem von einem anerkannten Analyselabor korrekt entnommen und ausgewertet worden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass ein anerkanntes Labor die Eigenheiten von Körperhaar kenne und würdige, auch wenn dies nicht explizit erwähnt werde. Der allgemeine Hinweis auf die Empfehlungen der SGRM reiche völlig. Weiter handle es sich bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG gemäss Bundesgericht um eine ausdrücklich anerkannte Methode.

 

Der bei der Haaranalyse ermittelte EtG-Wert von 56 pg/mg und die daraus gezogene Schlussfolgerung seien Teil des Gutachtens des IRM-UZH vom 6. Dezember 2021. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, vermöge die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haaranalyse nicht lege artis durchgeführt worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich lediglich in Vermutungen erschöpfen. Daran ändere entgegen seinen Ausführungen auch der nachträgliche Schriftenwechsel bezüglich der alkoholhaltigen Präparate nichts. Wenn der Beschwerdeführer selbst verordnete Mittel verwende, sei er für die korrekte Einnahme verantwortlich. Wenn er nicht berücksichtige, dass diese Präparate Alkohol enthalten würden, sei dies sein eigenes Verschulden. Dass die Einnahme dieser Mittel bei der forensisch-toxikologischen Analyse nicht separat gewürdigt worden sei, sei nicht relevant. Es sei bei dieser Analyse um die Ermittlung eines durchschnittlichen Konsums während der vergangenen Monate gegangen. Welche Art von Alkohol oder wie dieser Alkohol konsumiert worden sei, spiele dabei keine Rolle. Der Gutachter habe die Angaben zu diesem Zusatzkonsum gewürdigt. Angesichts der Mengenangaben handle es sich nicht um einen relevanten Konsum, welcher den hohen EtG-Wert erklären könne. Der hohe EtG-Wert sei gemäss schlüssigen Ausführungen im Gutachten vielmehr nur aufgrund eines regelmässigen und hohen Alkoholkonsums erklärbar. Es müsse somit zu diesem Alkoholpräparat immer wieder noch zusätzlich Alkohol in grösseren Mengen konsumiert worden sein, dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anamnese. Mit einem Wert von 56 pg/mg überschreite der Beschwerdeführer den Grenzwert zudem deutlich. Es sei klar ein übermässiger Konsum im Sinne einer Sucht belegt.

 

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2.3).

 

4.2 Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

 

4.3 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3).

 

4.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1).

 

4.5 Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von einer Haaranalyse ab, die in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführt wurde. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.2).

 

5. Das Gutachten kommt vorliegend zum Schluss, dass in der Gesamtschau – und damit unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbefunde, der Haaranalyse und der Fremdauskunft – festzuhalten sei, dass das Ergebnis der Haaranalyse für einen im zeitlichen Durchschnitt starken, chronischen Alkoholkonsum zumindest im Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor Asservierung der Haarprobe spreche. Da das Ergebnis der Haaranalyse lediglich den zeitlichen Durchschnitt abbilde, lasse sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz seit sechs Wochen nicht widerlegen. Es sei aber anzumerken, dass der in der asservierten Haarprobe nachgewiesene hohe EtG-Wert – auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30 % – nicht durch das vom Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der alkoholhaltigen Präparate erklärt werden könne. Dies deute auf ein als nicht unerheblich zu beurteilendes Unterschätzen des Alkoholkonsums hin. Durch das Ereignis vom 3. Juni 2021 habe das Alkoholkonsumverhalten beim Beschwerdeführer denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei daher von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen sei die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der Alkoholabstinenz noch zu kurz, dass eine nachhaltige Verhaltensänderung angenommen werden könne.

 

6.1.1 Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Auch die SGRM hält fest, in der Fahreignungsbegutachtung liefere die EtG-Konzentration im Haar einen wesentlichen Befund. Grundsätzlich sei jedoch festzustellen, dass die Haaranalyse eine ergänzende Untersuchung darstelle, welche immer im Gesamtkontext aller für die Fahreignungsbegutachtung relevanten Aspekte und Befunde zu bewerten sei (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.2.2 [zit. SGRM, EtG]). Betreffend das praktische Vorgehen empfiehlt die SGRM sodann Kopfhaare von 3 bis 5 cm Länge. Sollte kein Kopfhaar zu Verfügung stehen, wird empfohlen, auf Arm-, Bein-, Bart- oder Brustbehaarung auszuweichen (SGRM, EtG, Ziff. 4.2.2 und 6.5.3). Eine Bestimmung der Haarlänge dieser Sekundär- bzw. Körperhaare ist dabei schwierig. Es kann in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen werden. Für die Interpretation der Ergebnisse der Sekundärhaare können die gleichen Entscheidungsgrenzen wie für Kopfhaare herangezogen werden. Für eine Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters ist der deutlich höhere Prozentsatz an nicht wachsenden (sog. telogenen) Haaren von 40 bis 60 % und die unterschiedliche Wachstumskinetik zu berücksichtigen (zit. SGRM, EtG, Ziff. 6.5.3; SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Die forensisch-toxikologische Haaranalytik, Version 2009, Ziff. 2.3.2).

 

6.1.2 In der Lehre wurde vereinzelt die Meinung vertreten, EtG-Werte von Körperhaarproben sollten nur in Ausnahmefällen in der verkehrsmedizinischen Begutachtung verwendet werden (Kathrin Frei, Die Aussagekraft von Ethylglucuronid in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung, in: Strassenverkehr 2/2012, S. 19 ff.). Auch das Bundesgericht hatte sich mit der Thematik der Nicht-Kopfhaaranalysen zu befassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010). In der Folge wurde eine entsprechende wissenschaftliche Ethylglucuronid-Studie zum intraindividuellen Vergleich von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt. Diese zeigte auf, dass bei nicht zur Verfügung stehenden Kopfhaaren durchaus Brust-, Arm- oder Beinhaare verwendet werden können, um eine zuverlässige Auskunft über das Alkoholtrinkverhalten der betroffenen Person zu bekommen. Dabei ist betreffend die durch die Haaranalyse überblickbare Zeitspanne jeweils das unterschiedliche Wachstumsverhalten von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren zu berücksichtigen (Bruno Liniger, Ethylglucuronid-Haaranalytik: Zum intraindividuellen Vergleich von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 37 ff.).

 

6.1.3 Vorliegend stützt sich das verkehrsmedizinische Gutachten vom 6. Dezember 2021 zu einem wesentlichen Teil auf den EtG-Wert von 56 pg/mg. Dieser wurde anlässlich der Haaranalyse vom 10. November 2021, welche entsprechend den Empfehlungen der SGRM durchgeführt worden ist, in untersuchten Beinhaaren festgestellt. Eine Untersuchung von Kopfhaaren war nicht möglich, da der Beschwerdeführer eine Kurzhaarfrisur hatte. Die Beinhaare wiesen dabei eine Haarlänge von «bis 3 cm» auf und liegen daher knapp unter der empfohlenen Länge von 3 bis 5 cm. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine Bestimmung der Haarlänge bei Sekundärhaaren schwierig ist. Daher kann in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen werden, was vorliegend einer Haarlänge von bis zu 3 cm entspricht.

 

Weiter wird in der Haaranalyse festgehalten, dass eine exakte Eingrenzung des Zeitraums, den Körperhaare widerspiegeln, nicht möglich sei. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft geben über den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung am 1. November 2021. Damit wurde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers der deutlich höhere Prozentsatz an telogenen Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren bei der Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters gerade berücksichtigt, da es sich um einen grösseren Zeitraum handelt als bei gleichlangen Körperhaaren. Denn bei Letzteren lassen sich aufgrund des Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. 3 cm lange Kopfhaare würden also beispielsweise einem Zeitraum von 3 Monaten entsprechen. Zudem wird im Gutachten die Messunsicherheit von ± 30 % berücksichtigt (vgl. SGRM, EtG, Ziff. 5.3.3).

 

Da die Haaranalyse somit den Empfehlungen der SGRM entspricht, kann mit Verweis auf die vorgenannte Studie auf den festgestellten EtG-Wert von 56 mg/pg abgestellt werden, welcher deutlich über 30 pg/mg liegt und damit für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht.

 

6.2.1 Betreffend die alkoholhaltigen Präparate ist es zunächst irrelevant, ob das Labor bei der Haaranalyse Kenntnis von den Präparaten hatte, da dessen einzige Aufgabe darin besteht, den EtG-Wert zu ermitteln. Die Würdigung des EtG-Werts ist vielmehr Bestandteil der Fahreignungsuntersuchung.

 

6.2.2 Weiter gibt das Gutachten die Angaben des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser zwei- bis dreimal am Tag jeweils drei bis vier Tropfen dieses Präparats nehme. Die normale Dosierung betrage 4 x 30 Tropfen vor dem Essen und Schlafen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Gutachten auf die normale Dosierung abgestellt wurde. Diese wurde lediglich festgehalten. Zudem kann die Kritik, wonach die Wirkung der Präparate auf den EtG-Wert nicht berücksichtigt worden sei, nicht gehört werden. Denn im Gutachten wird deren Wirkung sehr wohl berücksichtigt. So hält dieses fest, dass die alkoholhaltigen Präparate und das vom Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten den nachgewiesenen hohen EtG-Wert nicht erklären können. Davon kann erst recht bei einer tatsächlichen Dosierung von 3 x 4 Tropfen pro Tag ausgegangen werden. Zudem kann eine solch geringe Menge bei einem solch hohen EtG-Wert keinen relevanten Konsum darstellen.

 

6.3 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, das Gutachten widerlege nicht, dass er abgesehen von medizinischen Präparaten seit sechs Wochen abstinent lebe. Diesbezüglich wird in der Haaranalyse ausgeführt, die im Haar eingelagerte Menge könne nur Auskunft geben über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitfenster, nicht aber über Zeitpunkt oder Dosis der im Einzelnen konsumierten Portionen. Gestützt darauf führt auch der Gutachter aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz lasse sich nicht widerlegen, da das Ergebnis der Haaranalyse lediglich den zeitlichen Durchschnitt abbilde. Folglich kann bei einer Haaranalyse erst eine über einen längeren Zeitraum dauernde Abstinenz festgestellt werden; nämlich dann, wenn der EtG-Wert gesunken ist. Eine sechswöchige Abstinenz widerlegt jedoch einen die Fahreignung ausschliessenden übermässigen Alkoholkonsum nicht.

 

6.4 Das Gutachten hält fest, dass die Anamneseerhebung nicht wortwörtlich, sondern sinngemäss wiedergegeben wird. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt darin eine mangelhafte, nicht nachvollziehbare Dokumentation. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die in das Gutachten eingeflossenen Ergebnisse die Exploration korrekt zusammenfassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter nicht etwa mit stichwortartigen Bemerkungen begnügt hat, sondern die Angaben des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt hat. Vor allem aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern denn die Anamnese nicht dem entspricht, was er im Rahmen der Exploration ausgeführt hat. Rein appellatorische Kritik genügt nicht, um eine mangelhafte Begutachtung zu belegen.

 

6.5.1 Betreffend die beschriebenen Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse gebührend abgeklärt wurden. So ergeht aus der Sozialanamnese der Bildungsweg des Beschwerdeführers, welchen Beruf er ausübt, wie seine familiären Verhältnisse aussehen und welchen Freizeitbeschäftigungen er nachgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die aktuellen Lebensumstände seien nicht berücksichtig worden, ist diesbezüglich ebenfalls rein appellatorischer Natur. Er legt nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll.

 

6.5.2 Auch wurde im Rahmen der Anamnese zum Untersuchungsanlass die Trunkenheitsfahrt gründlich aufgearbeitet. So gab der Beschwerdeführer an, an jenem Abend zwei Bier à 3 dl sowie ungefähr vier Gläser Wein getrunken zu haben. Eine Beeinträchtigung durch Alkohol habe er nicht verspürt. Grundsätzlich fahre er nicht mehr, wenn er das Gefühl habe, er könne nicht mehr fahren. Rückblickend sei es eine Fehleinschätzung gewesen, bei einem solch hohen Alkoholpegel noch zu fahren.

 

6.5.3 Weiter wurde anlässlich der Suchtmittelanamnese das Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums aufgegriffen und damit eine spezifische Alkoholanamnese erhoben. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe üblicherweise etwa einmal im Monat bei einem Essen eine halbe Flasche Rotwein und etwa zweimal in der Woche ein Bier und selten zu einem Apéro einen Cynar getrunken. Gelegentlich habe er auch etwas mehr Wein konsumiert. Soziale Probleme als Folge eines übermässigen Alkoholkonsums verneinte der Beschwerdeführer.

 

6.5.4 Zudem wurde der Beschwerdeführer einer umfassenden körperlichen Untersuchung unterzogen. So wurde er im Rahmen der Suchtmittelanamnese zu allfälligen alkoholbedingten Veränderungen oder gesundheitlichen Störungen befragt. Dieser gab dabei an, bislang keine Entzugssymptome wie z.B. Unruhe oder Schwitzen bemerkt zu haben. Weiter wurde eine medizinische und eine psychiatrische Anamnese erhoben sowie eine Fremdauskunft bei Herrn […], Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers, eingeholt. Gemäss dieser sei der Beschwerdeführer letztmals im Juni 2012 in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtproblematik habe nie stattgefunden.

 

6.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, abgesehen von diesem einen Vorfall über einen einwandfreien automobilistischen Leumund zu verfügen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3).

 

6.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und entspricht den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Hinweise, dass die Haaranalyse nicht sachgerecht durchgeführt wurde, bestehen keine. Wenn das Gutachten zu einem wesentlichen Teil auf den EtG-Wert von 56 pg/mg abstellt, so ist dies zulässig, da ein solch deutlich überhöhter EtG-Wert ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellt. Zudem stützt sich das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein auf den EtG-Wert, sondern es wurden Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen und berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer keine alkoholbedingten Veränderungen oder gesundheitliche Störungen wahrnimmt, so zeigt der nachgewiesene hohe EtG-Wert selbst unter der Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30 % deutlich, dass ein solcher Wert nicht bloss durch das vom Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der alkoholhaltigen Präparate erklärt werden kann. Es bestehen insgesamt keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Vielmehr hat sich mit dem Vorfall vom 3. Juni 2021 die naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt, realisiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er in einem Mass abhängig, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dies spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l noch fahrfähig gefühlt hat. Die MFK hat folglich zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Scherrer Reber                                                                 Probst

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil1C_284/2022 vom 13. September 2023 bestätigt.