Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. Dezember 2022    

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, 

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 1. Januar 2022, um ca. 07.00 Uhr, geriet A.___, von Dornach Richtung Gempen fahrend, in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal-seitlich mit der Leiteinrichtung. Der Unfall ereignete sich im Ausserortsbereich, wobei der Strassenzustand feucht und das Verkehrsaufkommen schwach war. A.___ verständigte trotz Sachschaden an der Leiteinrichtung weder die Polizei noch das Kreisbauamt III. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ging dabei von einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) aus. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

2. In der Folge eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), als Vertreterin des Bau- und Justizdepartement (BJD), ein Administrativverfahren. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 stellte die MFK einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens drei Monaten in Aussicht und gewährte A.___ mit gleichem Schreiben das rechtliche Gehör. Innert erstreckter Frist nahm er, damals vertreten durch seine Rechtschutzversicherung, am 25. April 2022 Stellung zur beabsichtigten Massnahme.

 

3. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 entschied die MFK unter Kostenfolge auf einen Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten. Sowohl die von A.___ geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden müsse als schwer qualifiziert werden. Es handle sich somit um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und es müsse die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten eingehalten werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

 

4. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 (Posteingang 17. Mai 2022) erhob A.___ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des BJD. Er beantragte:

 

1.    Die Verfügung vom 5. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Der Vorfall vom 1. Januar 2022 sei als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einzustufen.

3.    Es sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, ein Führerausweisentzug im Rahmen des gesetzlichen Minimums von einem Monat zu verfügen.

4.    Es sei eine Abgabefrist von 30 Tagen zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der MFK Frist zur Stellungnahme gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen.

 

6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

 

3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die MFK grundsätzlich an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Das Bundesgericht habe verschiedentlich darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide zu vermeiden seien. Dies bedeute, dass sich eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen habe, auch wenn sie selbst das Verschulden anders beurteilen würde.

 

3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass im Strassenverkehr täglich eine Vielzahl an Entscheidungen innert kürzester Zeit zu treffen seien. Andererseits dürfe man die Situation nicht rückwirkend qualifizieren, denn aus der Retrospektive könne immer eine andere vertretbare Entscheidung gefunden werden. Es müsse die damalige konkrete Situation gewürdigt werden. Bei einer Vollbremsung wäre er nicht sicher gewesen, ob er noch vor der Felswand zum Stillstand gekommen wäre. Deshalb und weil die Gegenfahrbahn leer gewesen sei, habe er sich in diesem Augenblick für ein Ausweichen entschieden. Nicht jede Entscheidung im Strassenverkehr, die man auch hätte anders treffen können, erfülle den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Vielmehr müsse besondere Rücksichtslosigkeit vorliegen, was bei ihm klar nicht der Fall gewesen sei. Er habe zu keiner Zeit bewusst ein unnötiges Risiko eingehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden wollen. Er sei stets vorsichtig und konzentriert unterwegs gewesen, habe keinen Alkohol oder Drogen konsumiert, er habe auch genügend geschlafen und sei auch nicht abgelenkt gewesen. Es sei zu keinem Unfall mit Drittbeteiligung gekommen und zu keiner konkreten Gefährdung. Er sei beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen, da er als praktizierender Chirurg seine Patienten auch vor Ort betreue. Aufgrund des einmaligen Fahrfehlers sei es absolut unverhältnismässig und willkürlich den Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Einzig eine Entzugsdauer im Rahmen des gesetzlichen Minimums nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG von einem Monat sei vorliegend gerade noch vertretbar.

 

3.2 Dagegen bringt die MFK vor, dass sie lediglich an die Sachverhaltsdarstellungen des Strafurteils gebunden sei. In der rechtlichen Würdigung sei sie grundsätzlich frei. Weil der Beschwerdeführer in einer unübersichtlichen Rechtskurve über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn gekommen sei, habe er andere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet. Dies könne nicht mehr als mittelschwer qualifiziert werden. Dasselbe gelte für das Verschulden. Er habe die unübersichtliche Kurve mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit befahren. Seine Darstellung in der Stellungnahme vom 25. April 2022 bezüglich der Steine auf der Strasse sei widersprüchlich und scheine eine blosse Schutzbehauptung zu sein. Er habe bewusst nicht eine Vollbremsung gemacht. Da es sich um eine kurvige Strecke gehandelt habe, könne er sich nicht sicher gewesen sein, dass wirklich kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkomme. Zudem werde anhand des Schadenbildes ersichtlich, dass er heftig mit der Leitplanke kollidiert sein musste. Das Schadensbild widerspreche eindeutig einer vorsichtigen Fahrweise und verdeutliche die nicht angepasste Geschwindigkeit. Es handle sich dabei um die Verletzung einer objektiv wichtigen Verkehrsregel, welche der Beschwerdeführer leichtfertig nicht bedacht habe. Durch seine Fahrweise habe er zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Sowohl die von ihm geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden müsse als schwer qualifiziert werden.

 

4. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

 

Vorliegend hat der Staatsanwalt ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen Bilddokumentation abgestellt. Andere Beweise, wie Einvernahmen oder einen Augenschein, hat der Staatsanwalt nicht abgenommen. Somit ist festzuhalten, dass keine weitergehende Strafuntersuchung vorgenommen worden ist, so dass im Ergebnis die MFK nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung gebunden ist.

 

5. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Januar 2022 beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig sein Fahrzeug nicht beherrscht hat und er als Lenker seines Personenwagens in einer Rechtskurve von der Fahrbahn abkam, die Gegenfahrbahn überquerte und in der Folge mit der Leiteinrichtung kollidierte.

 

5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

5.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

 

5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seinen Fahrfehler mit Kollisionsfolge nicht nur sich selbst an Leib und Leben gefährdet, sondern mindestens erhöht abstrakt auch Dritte. Obwohl das Verkehrsaufkommen gemäss Polizeianzeige vom 18. Januar 2022 nur schwach war, ist es nur glücklichen Umständen bzw. dem Zufall zu verdanken, dass auf der von ihm überquerten Gegenfahrbahn kein korrekt fahrendes Fahrzeug entgegengekommen ist. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren, selbst wenn der Beschwerdeführer, wie vorgetragen, einen Stein überfuhr und damit das beschriebene Manöver durchführte.

 

5.4 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

 

5.5 Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine kurvige Bergstrasse Richtung Gempen. Weder den Akten noch dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Auch das Schadensbild des Fahrzeugs lässt lediglich vage Rückschlüsse auf gefahrene Geschwindigkeiten zu, zumal auch der Kollisionswinkel mit der Leiteinrichtung massgeblichen Einfluss auf einen Schaden hat. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer während der Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen oder stand unter Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholeinfluss. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Er sei jederzeit vorsichtig unterwegs gewesen und der überfahrene Stein habe sein Manöver ausgelöst. Aus den konkreten Umständen kann nicht auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Fahrfehler begangen hat, welcher jedem noch so vernünftigen Fahrzeugführer einmal unterlaufen kann. Aufgrund der vorhandenen Aktenlage lässt sich die von der Vorinstanz vorgeworfenen Rücksichtslosigkeit jedenfalls nicht abschliessend beweisen, was sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken muss. Somit präsentiert sich vorliegend das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

 

6. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Da der Beschwerdeführer durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.

 

9. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine (substantiierte) Parteientschädigung geltend, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022 aufgehoben.

2.    Der Führerausweis von A.___ wird in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen.

3.    Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4.    A.___ hat die Kosten für das Administrativverfahren bei der MFK von CHF 406.35 zu tragen.

5.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Blut-Kaufmann