Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. Oktober 2021, 14.20 Uhr, soll A.___ in Basel bei der Verzweigung Steinentorberg/Heuwaage-Viadukt die Signalisierung «Stopp» missachtet haben und mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 25-30 km/h ungebremst in die Verzweigung in Richtung Nauentunnel eingefahren sein. Dieser Vorfall ist von Polizisten der Kantonspolizei Basel-Stadt (…) beobachtet und bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beanzeigt worden.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 200.00. Der Strafbefehl vom 2. März 2022 ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von zwei Monaten.
4. Gegen die Verfügung des BJD liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, am 19. Mai 2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:
1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 aufzuheben.
2. Es sei auf die Anordnung jeglicher Massnahmen zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die ergänzende Beschwerdebegründung zukommen. Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der MFK.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge einfacher Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) von zwei Monaten angeordnet hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Vorbringen hauptsächlich und sinngemäss geltend, dass das vorgeworfene Verhalten einer Bagatelle gleiche. Die Bussenhöhe von CHF 200.00 sei Gradmesser für die Schwere des Delikts. Es handle sich dabei um eine Bussenhöhe, welche sich in den Bussenlisten der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) wiederholt finden lasse. Dies bedeute, dass die Strafverfolgungsbehörde die Regelverletzung analog einer solchen gemäss OBV einstufe. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, auch die vorliegende Widerhandlung als besonders leicht zu beurteilen und auf jegliche Massnahmen zu verzichten. So seien auch OBV-Verfahren nicht relevant für mögliche Administrativmassnahmen. Im Übrigen würden die Geschwindigkeitsschätzungen der Polizisten in Zweifel gezogen. Er sei nie und nimmer ungebremst mit der geschätzten Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Er habe durchaus seine Fahrt verlangsamt und Fahrt aufgenommen, nachdem er sich vergewissert habe, dass kein vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Strafverfügung nicht zur Wehr gesetzt, weil im Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt von einem Rollstopp die Rede gewesen sei, weswegen er von einer Bagatelle habe ausgehen dürfen und nicht mit einem Ausweisentzug habe rechnen müssen. Aufgrund verschiedener Umstände habe er die Busse einfach bezahlt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht sinngemäss geltend, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden sei, nicht aber bei dessen rechtlicher Würdigung. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes sei die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Würdigung hange stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kenne, weil er etwa weitere Beweise abgenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte seine nun vorgebrachten Bestreitungen bereits im Strafverfahren vornehme müssen. Es handle sich auch nicht um einen besonders leichten Fall, welcher keine Administrativmassnahme nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer weise einen erheblich getrübten fahrerischen Leumund auf. Der erzieherische Bedarf des Beschwerdeführers sei als erhöht zu bezeichnen, weshalb von der Mindestentzugsdauer abgewichen worden sei. Demgegenüber sie die geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit als leicht zu bezeichnen. Eine berufliche Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken sei zu verneinen. Seine Arbeit erschöpfe sich nicht im Lenken von Motorfahrzeugen, wie dies beispielsweise bei einem Taxifahrer der Fall sei.
4. Aus den Akten geht die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend hervor. Sie wurde denn auch grundsätzlich im Strafverfahren nicht bestritten, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach dazu Gelegenheit hatte (Schreiben Kantonspolizei BS vom 17. Oktober 2021, Telefonat Kantonspolizei vom 10. November 2021, Strafbefehl vom 2. März 2022). Insbesondere aus dem zugestellten Strafbefehl hätte sich dem Beschwerdeführer erhellen müssen, dass die Angelegenheit nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt wird und er sich hätte wehren können. Dies gilt umso mehr, als die MFK im Verteiler des Strafbefehls ausdrücklich aufgeführt ist. Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass die Strafanzeige durch zwei Polizisten erstellt worden ist, welche den Vorfall direkt beobachtet haben. Sie bezeichnen sich im Überweisungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 beide ausdrücklich als Auskunftspersonen. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen müssen, wenn er derart von einem anderen Sachverhalt ausgeht (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2).
4.1 Der Führerausweis wird entzogen oder eine Verwarnung wird ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat der Beschwerdeführer niemanden konkret gefährdet oder behindert, es befand sich kein weiteres Fahrzeug im Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist demnach grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Die Übertretungen, die durch
Ordnungsbussen zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung
(OBV) aufgelistet. Gemäss Ziffer 308 wird „nicht vollständiges Anhalten bei
Stoppsignalen (Rollstopp)“ mit einer Busse von
CHF 60.00 geahndet. Der Begriff des Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher
definiert. Klar sind lediglich die Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem
Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber eben doch nicht vollständig – zum Stehen
bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo der Fahrzeuglenker hingegen die
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur unwesentlich vermindert und ohne
erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein Rollstopp zu verneinen und es liegt
ein Überfahren des Stoppsignals ohne wesentliche Verzögerung vor. Zwischen
diesen beiden Extremfällen ist die Abgrenzung auslegungsbedürftig und unterliegt
einem gewissen Ermessen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nie und nimmer ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h über das Stopp-Signal gefahren; er habe durchaus seine Fahrt verlangsamt und Fahrt aufgenommen, nachdem er sich vergewissert habe, dass kein vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer zugegen war. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit von weniger als 25–30 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist, kann vorliegend offengelassen werden: Gemäss der Strafanzeige und dem Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche Verzögerung mit einer Geschwindigkeit von ca. 25–30 km/h. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend wären. Gewiss ist eine präzise Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr schwierig, doch ist davon auszugehen, dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr zu tun haben, zu unterscheiden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten hat oder ohne wesentliche Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Hätten die Polizisten es anders wahrgenommen, möglicherweise wie es der Beschwerdeführer darzutun versucht, wäre ihnen auch das Verfahren nach OBV offen gestanden. Es ist demnach auf die Angaben der Polizei abzustellen, wonach der Beschwerdeführer, ohne das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h das Stopp-Signal missachtet hat. Diese Geschwindigkeit überschreitet klar ein „nicht vollständiges Anhalten“. Ansonsten und für anderes hätte sich der Beschwerdeführer sich ohnehin im Strafverfahren wehren müssen (vgl. Ziff. 4 hiervor). Es liegt somit kein Rollstopp vor und das Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art. 16a SVG vorzugehen.
4.3 Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist auszusprechen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Es braucht keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden – eingetreten zu sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine Gefährdung. Doch braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen Verkehrsteilnehmers) vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2250). Stoppsignale werden gerade wegen eines erhöhten Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen Kreuzungen angebracht. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, birgt per se eine abstrakte Gefahr und ist (zumindest, je nach den konkreten Umständen) als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren. Damit steht auch fest, dass kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt (vgl. SOG 2006 Nr. 26).
4.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers muss als getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister (ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen:
17.10.2011: Entzug Führerausweis für 1 Monat
10.12.2015: Entzug Führerausweis für 1 Monat
22.06.2018: Entzug Führerausweis für 1 Monat
15.07.2020: Entzug Führerausweis für 1 Monat (bis 27. August 2020)
Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führerausweisentzug für die Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch, da sich das Vorliegende am 6. Oktober 2021 ereignete.
5. Es ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zuzustimmen, dass die bisher verfügten Administrativmassnahmen beschränkten Lerneffekt verzeichneten. Jedoch ist eine Massnahmeempfindlichkeit nicht zu verkennen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter und Firmeninhaber eines Handelsbetriebs (vgl. Auszug Zefix). Aus der Homepage […] ist zu entnehmen, dass es sich um ein eher kleineres Geschäftsteam mit 10 Personen handelt, das Kaffee- und Vendingautomaten vertreibt. Es liegt auf der Hand, dass sich der Geschäftsleiter und Inhaber mehrheitlich um die Kundenbeziehungen und Kundenakquisition zu kümmern hat und somit auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist. Gerade auch im Hinblick auf die insbesondere im Jahre 2020/2021 herrschenden besonderen Umstände ist von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verdoppelung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer als unangemessen. Auch in der Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer künftig bewährt, erscheint die Anwendung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat als der Widerhandlung angemessen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 6. Mai 2022 des Bau- und Justizdepartements ist abzuändern.
7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die hälftigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Rest geht zu Lasten des Kantons Solothurn. Die Verfahrenskosten einschliesslich Entscheidgebühr werden auf CHF 800.00 festgesetzt.
8. Die von Rechtsanwalt Markus Spielmann eingereichte Kostennote ist im geltend gemachten Umfang von CHF 3'225.75 angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Parteikosten durch den Kanton Solothurn zu ersetzen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 6. Mai 2022 des Bau- und Justizdepartements insofern abgeändert, als der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten vor
Verwaltungsgericht einen Beitrag von
CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'612.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad