Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___, C.-strasse 18, 4656 Starrkirch-Wil,
2. B.___, C.-strasse 18, 4656 Starrkirch-Wil
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind Miteigentümer der Liegenschaft an der C.-strasse 18 (Grundbuch Nr. 8000) in Starrkirch-Wil. Am 28. Februar 2022 meldete A.___ der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) per Webformular einen Schaden. Konkret wurde angegeben: «Aufgrund des Hochwassers im Juli 2021 ist unsere Luft-Wärmepumpe geflutet worden, welches nicht sofort ersichtlich war. Aktuell ist die Pumpe ausgefallen und der Heizungstechniker hat den Wasserschaden identifiziert. Die genaue Schadenbeschreibung werden wir in den kommenden zwei Wochen von unserem Heizungstechniker erhalten, welchen wir Ihnen zukommen lassen werden.» Das Schadendatum wurde in derselben Meldung mit 26. Juli 2021 konkretisiert.
2. Es erfolgten diverse Kontakte zwischen den Parteien. Am 2. Mai 2022 reichte A.___ der Gebäudeversicherung diverse Unterlagen per Email ein (Fotos Wärmepumpe, Rechnung/Analyse AIT Service vom 24. Februar 2022, Offerte Wärmepumpenersatz Bär Haustechnik vom 25. April 2022). Aus den eingereichten Unterlagen geht unter anderem hervor, dass der Schaden für den Ersatz der Wärmpumpe CHF 33'251.20 (ohne bauseitige Leistungen) betragen würde.
3. Die SGV liess den geltend gemachten Schaden mittels Augenschein des zuständigen Schätzungspräsidenten am 10. Mai 2022 in Anwesenheit von B.___ (Ehefrau von A.___) besichtigen. Der Schätzungspräsident fertigte diverse Fotografien der Liegenschaft an und hielt fest, dass das Gebäude angrenzend an einer Blumenwiese (Südseite) liege. Am Grundstück entlang seien Betonstellriemen versetzt, um vermutlich das Wasser vom Hang abzuhalten. Der Lüftungsschacht der Heizung sei auf der Nord-Westseite des Wohnhauses installiert, ca. 2-3 cm sei der Rand erhöht. In Starrkirch-Wil, sowie in Dulliken seien im Juli 2021 alle Elementarschäden abgelehnt worden – Eindringen von Wasser oder Rückstau Kanalisation. Eine Überschwemmung ebenerdig sei nicht plausibilisierbar und demnach auszuschliessen.
4. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen und insbesondere den durchgeführten Augenschein teilte die SGV A.___ am 12. Mai 2022 mit, dass der Schaden nicht auf ein oberirdisches Hochwasser zurückzuführen sei. Es handle sich nicht um einen Überschwemmungsschaden im Sinne des Gesetzes (§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz). Ergänzend wird angegeben, bei Fragen oder wenn eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht werde, solle Kontakt aufgenommen werden.
5. Gemäss Aufzeichnung der SGV habe sich A.___ am 16. Mai 2022 dann auch telefonisch gemeldet und habe mitgeteilt, dass er mit der Beurteilung der Gebäudeversicherung nicht einverstanden sei. Am selben Tag ist in den Unterlagen der SGV nochmals ein telefonischer Kontakt zu finden, wonach A.___ eine beschwerdefähige Verfügung verlange und er Erklärungen und Beweise wolle. Der Schätzungspräsident sei am 10. Mai 2022 ohne sein Wissen auf seinem Grundstück unterwegs gewesen. In dieser Telefonnotiz ist zusätzlich noch festgehalten, dass der Schätzungspräsident anlässlich der Besichtigung mit der Ehefrau von A.___ geredet habe.
6. Am 20. Mai 2022 erliess dann die SGV die begründete Ablehnungsverfügung. Im Zeitraum vom Monat Juli 2021 sei in Starrkirch-Wil kein versichertes Elementarereignis durch Hochwasser und auch kein Areal-Schaden verzeichnet worden. Am 11. Mai 2022 sei der Schaden durch den Schätzungspräsidenten im Beisein von Frau B.___ besichtigt worden: Die Luftfassung der Wärmepumpe liege seitlich (Fotos vom 11. Mai 2022 [recte 10. Mai 2022] am Gebäude, eingebettet in einem Kiesplatz. Der Rand der Luftfassung sei 2-3 cm vom Boden erhöht. Beim Foto (2. Mai 2022) sei zu erkennen, dass die Lichtschachtsohle keinen Absatz zur Bodenschwelle aufweise. Es sei zudem festgestellt worden, dass kein Ablauf, der das Wasser abführen könne, ersichtlich sei. Als Schlussfolgerung sei festzuhalten, dass nichts auf ein oberirdisches (ebenerdiges) Hochwasser gemäss Definition des Gebäudeversicherungsgesetzes hinweise. Diese Erkenntnis sei anschliessend an die Begehung telefonisch mit A.___ besprochen worden. Gestützt auf §§ 6 und 12 GVG (Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111) lehne die Direktion eine Schadenvergütung ab. Diese Verfügung wurde ausschliesslich A.___ per Einschreiben eröffnet. Als Eigentümer der Liegenschaft sind in der Verfügung A.___ und B.___ aufgeführt.
7. Am 3. Juni 2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch RA Simon Schnider, gegen die Verfügung der SGV vom 20. Mai 2022 (Zustellung 27. Mai 2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte in der Hauptsache folgende Anträge:
1. Die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Schadenfall Nr. 2021-006914 dem Beschwerdeführer eine Schadendeckung und entsprechend vollständige Schadenvergütung zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die ergänzende und einlässliche Begründung des Beschwerdeführers ist nach gewährter Fristerstreckung am 2. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dabei wird neben den bereits gestellten Anträgen zusätzlich ein weiteres Begehren gestellt:
5. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 nichtig ist.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Wärmepumpe durch das Eindringen von Wasser und Schlamm derart beschädigt worden sei, dass eine Reparatur sinnlos sei. Durch das Hochwasser im Juli 2021 sei die Wärmepumpe geflutet worden, was nicht sofort erkennbar gewesen sei. Während der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers von Mitte bis Ende Juli 2021 sei es zu Starkregen gekommen und schliesslich zu einer Überschwemmung beim Schwimmbad (wohl gemeint: Schwimmbad der EG Starrkirch-Wil) im betreffenden Gebiet gekommen. Es sei durchaus möglich und entsprechend belegt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Starkregen erheblich geflutet worden sei. Dies gehe aus Fotos und Berichten von Onlinemedien hervor. Im Bestreitungsfalle seien die entsprechenden Daten beim Amt für Umwelt von Amtes wegen einzuholen. Auch aus dem beigelegten Bericht der D.___ Consulting GmbH vom 14. Juni 2022 gehe hervor, dass der ausgewiesene Totalschaden der Wärmepumpe auf Wassereintritt zurückzuführen sei. Die D.___ Consulting GmbH gehe davon aus, dass bei den starken Regenfällen im Sommer 2021 die anfallenden Regenmengen an der Hausseite entlangflossen und den Lichtschacht der Frischluftzufuhr für die Wärmepumpe überspült hätten. Das Oberflächenwasser sei auf diesem Weg in das Innere der Wärmepumpe gelangt. So habe sich auch im Luftschacht viel Schlamm angesammelt. Somit sei es auch technisch gar nicht möglich, dass das im Inneren der Wärmepumpe festgestellte Leck zum Schaden geführt habe. Die SGV habe einen Ausschlussgrund zu beweisen und diesen in ungenügender Weise begründet. Gestützt auf den Bericht der D.___ Consulting GmbH habe die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft am 14. Juni 2022 den Schaden abgelehnt, da die Wärmepumpe weder auf das Eindringen von Grundwasser noch auf den Eintritt von Wasser durch geschlossene Fenster und Türen beschädigt worden sei. Für den Ersatz sei durch die Bär Haustechnik AG ein Betrag von CHF 33'251.20 offeriert worden. Durch das Verwaltungsgericht solle ein Augenschein durchgeführt werden, sollte dieses den Sachverhalt nicht als liquide erachten, oder aber die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen.
Schliesslich sei durch die Vorinstanz der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da unmittelbar nach dem durchgeführten Augenschein durch die SGV am 12. Mai 2022 der Schaden formlos abgelehnt worden sei. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der betreffenden Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Zudem sei fraglich, ob die Verfügung überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden sei, zumal sie lediglich an den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, die betreffende Liegenschaft jedoch im Miteigentum beider Ehegatten stehe. Es handle sich um einen schwerwiegenden Mangel, da die Verfügung nicht vollstreckbar sei.
9. Die SGV nahm am 22. August 2022 Stellung zur Beschwerde. Es sei unklar, wann der gemeldete Schaden genau entstanden sei, was auch der Beschwerdeführer erkläre, da er zwischen Juni und Juli 2021 länger in den Ferien geweilt habe. Die Wärmepumpe habe während den Wintermonaten Dezember 2021 und Januar 2022 wohl anfänglich noch funktioniert, da der Beschwerdeführer die Schadenmeldung erst am 21. Februar 2022 eingereicht habe. Es sei anzunehmen, dass eine Wärmepumpe, deren Lüftungskanal durch ein Hochwasser geflutet werde, weitaus früher in Mitleidenschaft gezogen würde. Es würden Zweifel an der Kausalkette bestehen. Es werde weder bestritten, dass die Wärmepumpe durch Eindringen von Wasser beschädigt worden sei, noch, dass es in der Zeitspanne von Mitte Juli 2021 bis Ende Juli 2021 vereinzelt zu starken Regenfällen gekommen sei. Bei der SGV habe es 2'370 Schadenmeldungen gegeben, wovon 854 aufgrund Unzuständigkeit abgelehnt werden mussten. Für die Region Starrkirch und Dulliken seien acht Meldungen eingegangen, welche allesamt abgelehnt worden seien. Es habe somit keinen durch die SGV anerkannten Elementarschaden in der Region des Beschwerdeführers gegeben. Starkregen und Gebäudeschaden würden nicht automatisch zu einem durch das GVG gedeckten Schaden führen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass die Wärmepumpe durch ein Hochwasser gemäss § 12 lit. e GVG geflutet oder beschädigt worden sei. Aufgrund des Augenscheins sei anzunehmen, dass das Wasser infolge tagelanger Regenfälle ins Erdreich abgeflossen sei und dort kontinuierlich den Sättigungsgrad habe ansteigen lassen. Für diesen Vorgang sei das Bilden eines «Sees» auf der Rasenfläche typisch, wie es auf der Urkunde 6 des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Das Wasser drücke so möglicherweise vom gesättigten Erdreich ins Gebäude, allen voran durch den Lüftungsschacht der Wärmepumpe, wodurch dieser auch eine starke Verschmutzung resp. Verschlammung aufweisen würde. Ebenfalls möglich sei, dass aufgrund der tagelangen Regenfälle das Wasser von der Fassade direkt in den Lüftungsschacht geflossen sei und diesen direkt bewässert habe, bis dieser schliesslich langsam durch den künstlichen Schacht in das Gerät hineingelangt sei. Auch hierfür sei die SGV nicht leistungspflichtig. Beide Szenarien seien wahrscheinliche Erklärungen für den beklagten Schaden. Es könne offenbleiben, ob es sich tatsächlich so ereignet habe. Es sei nicht Aufgabe der SGV den genauen Schadenshergang zweifelsfrei festzustellen, solange mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Schäden nicht durch ein versichertes Elementarereignis herbeigeführt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, dass er nach seiner Ferienrückkehr keine Schäden habe feststellen können. Dies sei widersprüchlich, da solche auch in der eigenen als auch nachbarschaftlichen Umgebung hätten festgestellt werden müssen, sollte es sich um ein solches Wettereignis handeln.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Es habe einen Augenschein gegeben, an welchem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers eingehend habe äussern können. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer selbst, nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme, am 16. Mai 2022 zuerst mit dem Schätzungspräsidenten und danach mit der Abteilungsleiterin, telefoniert, wobei erläutert worden sei, weshalb es zur Ablehnung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht einverstanden erklärt und eine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Bei der Adressierung der Verfügung handle es sich um ein administratives Missgeschick seitens der SGV. Ungeachtet dessen, sei die Ehegattin im Briefkopf als Eigentümerin aufgelistet und damit konkludent inkludiert. Sinn und Zweck einer richtigen Verfügungseröffnung sei es, dass sämtliche Parteien von der sie betreffenden Verfügung Kenntnis erhielten. Dies sei vorliegend sichergestellt gewesen, da die Ehefrau von Anfang an in das Versicherungsverfahren involviert gewesen sei. Die SGV habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass beide von der Ablehnungsverfügung Kenntnis erhalten hätten, da sie in rechtlich ungetrennter Gemeinschaft leben und das gleiche Domizil bewohnen würden. Es sei die übliche Geschäftspraxis, in solchen Konstellationen aus ökonomischen und ökologischen Gründen eine gemeinsame Verfügung zuzustellen. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten sei eine entsprechende Verfügung in der Regel gegenüber beiden Ehegatten eröffnet.
10. Am 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Vorbringen der SGV ein, worin er seinen Standpunkt bestätigte. Unter anderem reichte er hierbei weitere Unterlagen ein und verlangte auch die Beibringung sämtlicher Schadenmeldungen im Umkreis von 10 km von Starrkirch-Wil durch die SGV. Erstmals macht er nun geltend, sein rechtliches Gehör sei ebenfalls verletzt worden, da nur seine Ehefrau am 10. Mai 2022 durchgeführten Augenschein dabei gewesen sei, nicht jedoch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig lässt er aber auch vorbringen, dass es sich bei dieser Besichtigung vor Ort lediglich um eine Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin handle.
11. Die SGV liess sich am 24. Oktober 2022 abermals vernehmen. Sie verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer allfälligen formunrichtigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer handle treuwidrig, da er weder eine nochmalige Besichtigung vor Ort unter seiner Mitwirkung verlangt habe, noch, dass er jemals geltend gemacht habe, seine Ehefrau habe keine Kenntnis der Verfügung gehabt.
12. Am 4. November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache und reichte eine Kostennote ein. Am 13. Dezember 2022 erfolgte eine neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers, worin er mitteilte, dass in der Zwischenzeit eine neue Wärmepumpe eingebaut sei. Ebenfalls liess er dem Verwaltungsgericht Fotografien zukommen, welche die Verschlammung des Lichtschachtes und den schlechten Zustand im Innern der Wärmepumpe darstellen sollen.
13. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei B.___ ins Verfahren einzubeziehen. Sie werde ersucht, mitzuteilen, ob sie am Verfahren teilnehmen wolle. Die Akten würden zur Einsicht offenstehen.
14. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte B.___, vertreten durch RA Simon Schnider mit, dass sie in das Beschwerdeverfahren aufzunehmen sei. Eine Heilung der Verfügung sei durch die Aufnahme in das Verfahren jedoch nicht möglich, da eine nichtige Verfügung ex tunc nichtig sei.
15. Am 1. Februar 2022 wurde der SGV das Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in das Verfahren aufgenommen.
16. Am 22. Februar 2023 erfolgte schliesslich die letzte Eingabe der beiden Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet durch das Vorgehen der SGV in ein Verfahren gezwungen worden sei und ihr hieraus keine Kosten entstehen dürften. Dem Schreiben beigelegt war eine Kostennote mit den aktualisierten Aufwendungen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorderhand ist zwischen den Parteien strittig, ob die hier angefochtene Verfügung korrekt eröffnet worden oder wie geltend gemacht nichtig ist. Von der Eröffnung ist die Zustellung einer Verfügung zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit Zustellfehlern ist eine Verfügung dann als nichtig zu erachten, wenn der Adressat oder die Adressatin deren Kenntnisnahme bestreitet. Die Kenntnisnahme ist aber auch dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Adressaten oder der Adressatin der fehlerhaft zugestellten Verfügung darauf schliessen lässt, dass er oder sie von der Verfügung Kenntnis erhalten hat (Kaspar Plüss in: Isabelle Häner, Bernhard Waldmann [Hrsg], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt Verfügung, Bern 2022, N 103 ff.). Die Beschwerdeführer haben nie und bis heute nicht geltend gemacht, dass die Ehefrau als Miteigentümerin keine Kenntnis von der Verfügung vom 20. Mai 2022 erhalten hat. Immerhin ist sie in der Verfügung als Eigentümerin gesondert aufgeführt. Sie ist die Ehegattin des Beschwerdeführers und dürfte vom Streitgegenstand ohne weiteres Kenntnis gehabt haben, war sie doch beispielsweise auch beim vorinstanzlichen Augenschein anwesend. Wenn der Verfügungsadressat oder die Verfügungsadressatin den Eröffnungsmangel zwar sofort erkennt oder erkennen konnte, aber erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens rügt, gilt Folgendes: Soweit der Eröffnungsmangel die Anfechtung nicht beeinträchtigt hat, nimmt die Rechtsmittelinstanz den Mangel in der Regel nicht zum Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben, da dies eine unnötige Verfahrensverzögerung bewirken würde (Kaspar Plüss, a.a.O., N 111). Da die beiden Eheleute je Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft sind, ist die angefochtene Verfügung ohnehin nicht nichtig. Jeder Miteigentümer kann für seinen Eigentumsanteil handeln oder eben Beschwerde erheben. Die Auswirkungen betreffen dann den Handelnden. Aus verfahrensökonomischen Gründen und um allenfalls eine erneute Verfügung der Vorinstanz mit gleichem Inhalt zu vermeiden, ist die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 angefragt worden, ob sie am Verfahren teilnehmen will. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 wird mitgeteilt, dass B.___ in das Verfahren aufzunehmen sei, was mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bestätigt worden ist. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung weder nichtig ist, noch die beiden Beschwerdeführer Nachteile erlitten. Die Beschwerde konnte rechtzeitig erhoben werden, der Streitgegenstand hat sich nicht verändert und auch die Beschwerdeführerin konnte sich im Verfahren zur Sache äussern (Verfügung vom 1. Februar 2023). Die durch den zu Recht geltend gemachten Eröffnungsmangel entstandenen Kosten im Rechtsmittelverfahren haben sich jedoch auf den Kostenentscheid niederzuschlagen (Kaspar Plüss, a.a.O., N 112). Die Beschwerdegegnerin ist gut beraten, wenn sie mehrere Parteien betreffende Verfügungen separat zustellt.
3. Im Weiteren
macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Einerseits sei er vor Erlass der Verfügung vom
20. Mai 2022 nicht angehört worden und andererseits sei der Augenschein vom
10. Mai 2022 ohne sein Beisein erfolgt.
3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit der Schadenmeldung vom 28. Februar 2022 in das Verwaltungsverfahren einbezogen worden. So hat er seine Sicht der Dinge schriftlich und mündlich schildern können. Wie er in seinen Rechtschriften (Eingabe vom 3. Oktober 2022, Ad. 24. zu 14.) selbst ausführt, handelt es sich bei der Besichtigung vom 10. Mai 2022 um eine Sachverhaltsabklärung der SGV. Diese hat wohl die Örtlichkeiten mitsamt dem Gebäude inspiziert. In der Eingabe vom 30. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht bestätigten die Beschwerdeführer ebenfalls, dass die Ehefrau an der Besichtigung zugegen war. Gemäss Angaben der SGV habe der Schätzungspräsident mit ihr auch ein Gespräch geführt, was bis heute nicht bestritten ist. Entsprechend zielen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein.
3.3 Vor Erlass
der angefochtenen Verfügung ist die Beurteilung der SGV in einem Schreiben an
den Beschwerdeführer eröffnet worden. Hierbei wurde der Hinweis angebracht,
dass bei Fragen oder falls eine beschwerdefähige Verfügung gewünscht wird,
Kontakt aufgenommen werden kann. In der Folge telefonierte der Beschwerdeführer
am 16. Mai 2022 zweimal mit der SGV, vorerst mit dem Schätzungspräsidenten
danach mit der Abteilungsleiterin. Es ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer anlässlich dieser Telefonate der Entscheid erörtert worden
ist, wie das die SGV vorbringt, zumal der Beschwerdeführer dies nie
substantiell bestritten hat. Er hatte somit hinreichend Gelegenheit seinen
Standpunkt zu begründen, weshalb er dann schliesslich auch telefonisch eine
beschwerdefähige Verfügung verlangte, welche in der Folge auch erlassen wurde. Die
Verfügung vom
20. Mai 2022 ihrerseits ist grundsätzlich begründet. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war dann
auch in der Lage die von ihm erhobene Beschwerde hinreichend zu begründen.
3.4 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG besteht keine Bindung an die Beweisanträge der Parteien. Wie nachfolgend aufgezeigt, sind die beantragten Beweiserhebungen auch nicht geeignet Rechtserhebliches zum Sachverhalt beizutragen. So ist ein Augenschein nicht zielführend, liegen doch bereits zahlreiche Fotografien, insbesondere auch vom Lüftungsschacht, der Umgebung und dem Lichtschacht vor. Weitere Erkenntnisse können durch einen Augenschein nicht gewonnen werden. Ebenfalls ist die Beibringung von Schadenmeldungen im Umkreis von 10 km vom Schadenort oder die Erhebung von Wetterdaten nicht zielführend, ist doch jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Unbestritten ist, dass es im Juni/Juli 2021 teilweise stark geregnet hat, weshalb entsprechende Beweiserhebungen nicht von Nöten sind, zumal die Beschwerdeführer selbst kein genaues Schadendatum benennen können. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotografien der Parteien. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- oder Zeugenbefragung bzw. aus einem Augenschein hervorgehen könnten. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer sind deshalb abzuweisen.
4. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden rechtzeitig angezeigt hat. Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall (Abs. 2).
4.1 Vorliegend ist nach wie vor unklar geblieben, wann sich das behauptete Elementarereignis bzw. auch der Schaden genau ereignet haben soll. Ein Defekt der Wärmepumpe ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers Ende Februar 2022 entdeckt worden. Aus dem Bericht der ait Schweiz AG vom 24. Februar 2022 ergibt sich, dass der Servicetechniker gleichentags im Einsatz war. Die Schadenmeldung via Web-Formular an die SGV erfolgte am 28. Februar 2022, mithin innert fünf Tagen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er damals erstmals ein mögliches Elementarereignis annehmen konnte, welches er gemäss Schadenmeldung auf Juli 2021 (26. Juli 2021) datierte. Eine verspätete Schadenmeldung kann somit zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Die SGV macht gegenteiliges zu Recht auch nicht geltend.
5. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2). Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen» oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
5.1 Wie ausgeführt ist den Prozessbeteiligten nicht abschliessend klar, wann genau überhaupt das Elementarereignis eingetreten sein soll. Aufgrund einer längeren Ferienabwesenheit der Beschwerdeführer im Juli 2021 sei vorerst während Monaten, mithin mindestens während 6 Monaten, bis im Februar 20222 gar nichts bemerkt worden. Erst als dann die Wärmepumpe ausgestiegen sei, habe man im Nachhinein aufgrund des festgestellten Defekts an der Pumpe selbst und der Verdreckung des Luftschachts auf ein Elementarereignis im Juli 2021 geschlossen. Tatsächlich hat es zum damaligen Zeitpunkt heftig geregnet und es sind, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, zahlreiche Schadenmeldungen eingegangen, wobei für die Umgebung Dulliken/Starrkirch mangels Elementarereignis alle abgelehnt worden seien. Ebenso erstellt ist, dass die Wärmepumpe nach dem Juli 2021 noch mehrere Monate in Betrieb gewesen sein muss. So mindestens für die Beheizung des Hauses im Winter 2021/2022, hat doch der Beschwerdeführer erst Ende Februar 2022 den Defekt an der Pumpe festgestellt. Gerichtsnotorisch bekannt, wird eine Heizung spätestens im Oktober/November in Betrieb genommen. Somit muss die Heizung trotz geltend gemachter Beschädigung während mindestens vier Monaten gelaufen sein (Nov 2021-Ende Feb. 2022). Das Verwaltungsgericht darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer einen identischen Ersatz für die defekte Wärmepumpe fordern und nicht eine Erweiterung derselben. In der Offerte für ein neues Gerät vom 25. April 2022 der Bär Haustechnik AG steht auf Seite 2 geschrieben: «die neue Luft/Wasser Wärmepumpe übernimmt die Wärmeerzeugung für die Raumheizung und Warmwasseraufbereitung». Somit ist erstellt, dass die Wärmepumpe nicht nur für die Beheizung während den erwähnten vier Monaten funktionierte, sondern auch für die Warmwasseraufbereitung während der ganzen Zeit über seit mindestens Juli 2021 in Betrieb war, ohne dass die Beschwerdeführer einen Defekt bemerkt hätten. Auch wenn ein vermeintlicher Wasserschaden nicht unmittelbar zu einem Funktionsausfall führen muss, erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass die Wärmepumpe danach noch während sieben Monaten tadellos in Betrieb war. Ebenfalls aus den Akten ergibt sich, dass die defekte Wärmepumpe am 29. Juni 2007 in Betrieb genommen worden ist (Rechnung ait Schweiz AG vom 23. März 2022). Sie war somit zum Zeitpunkt des vermeintlichen Schadenereignisses mindestens 14 Jahre in Betrieb. Es ist ebenso möglich, dass sich während dieser Betriebsjahre stetig oder aber durch ein anderes Ereignis Wasser im Lichtschacht oder sonstwo ansammelte und schliesslich zur Verdreckung führte. Das von den Beschwerdeführern für möglich gehalten Szenario erscheint äusserst unwahrscheinlich, da damit der Lüftungsschacht geflutet worden wäre und ein Defekt deutlich früher hätte auftreten müssen. Für eine Schadensübernahme ist vorausgesetzt, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der Schaden miteinander kausal verknüpft sind. Der natürliche Konnex zwischen Ursache und Wirkung ist dabei nur rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen. Diese Kausalität ist vorliegend nicht gegeben. Weder ein Elementarereignis nach GVG noch der Grund des Schadens sind vorliegend überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Die entsprechende Beweislosigkeit hat der Anspruchsteller zu tragen.
5.2 Daran vermögen auch die ins Verfahren eingebrachten Belege nichts zu ändern. Die Beurteilung der D.___ Consulting GmbH vom 20. Mai 2022 ist von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, mithin einer Privatversicherung der Beschwerdeführer, in Auftrag gegeben worden. Der Beweiswert ist dadurch deutlich geschmälert, da die Allianz ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass eine andere Versicherung den Schaden übernimmt. Entsprechend begründet sie auch mit diesem Bericht ihre Schadenablehnung. Der Berichterstatter schreibt zwar, unter Berücksichtigung des Geländes hinter dem Haus und den dokumentierten, starken Regenfällen im Sommer 2021 sei es für ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich, dass die anfallenden Regenmengen an der Hausseite entlangflossen und den Lichtschacht der Frischluftzufuhr für die Wärmepumpe überspülten. Im gleichen Bericht relativiert er aber seine eigene Einschätzung indem er ausführt, dass mit den vorhandenen Unterlagen nicht mehr abschliessend beurteilbar ist, wie exakt der Wassereintritt in den Frischluftkanal stattgefunden habe. Seine Einschätzungen sind somit gemäss eigenen Angabe nicht gesichert. Überdies bescheinigt er auch nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie das für eine Schadenübernahme gefordert ist. Auch die zahlreichen ins Recht gelegten Fotografien der Wärmepumpe bestätigen zwar, dass Wasser in die Pumpe gelangt ist, belegen aber die Art und Weise eines Wassereintritts sowie den Zeitpunkt desselben nicht. Ebenfalls bestätigen die übrigen eingereichten Belege (Zeitungsbericht, Bestätigung Nachbarn, usw.) zwar heftige Regenfälle im Juni/Juli 2021, tragen aber nichts dazu bei, ob überhaupt ein Elementarereignis eingetreten ist oder wie und wann die Wärmepumpe effektiv beschädigt worden ist. Durch den langen Zeitablauf zwischen möglichem Ereignis und dem festgestellten Defekt sowie dem tadellosen Betrieb während Monaten lassen einen Nachweis mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu. Dies bestätigt im Übrigen auch der Bericht der D.___ Consulting GmbH, indem eben ausgeführt wird, dass nicht abschliessend beurteilbar ist, wie exakt der Wassereintritt in die Frischluftkanalzufuhr stattgefunden habe. Die entsprechende Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführer zu tragen.
6. Da ein genaues Datum eines möglichen Elementarereignisses nicht bestimmt werden kann, ist auf § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112), hinzuweisen, wonach Schäden nicht als Elementarschäden gelten, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost. Dies deckt sich mit der in der Literatur propagierten Meinung. Die im GVG abschliessend aufgeführten versicherten Ereignisse treten innert kürzester Zeit mit unberechenbarer Naturgewalt auf, weshalb die Schadenfolgen von Natureinflüssen mit fortgesetzter Einwirkung nach richtiger Auslegung nicht eingeschlossen sein können (Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.89).
7. Im Übrigen ist die Beschwerde auch aus anderen Grunde abzuweisen.
7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (vgl. E. 6.). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Nach § 14 Abs. 1 lit. c GVG sind ebenfalls ausgeschlossen Elementarschäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster irgendwelcher Art zurückzuführen sind, sofern das Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer hat nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen. Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über die Brandverhütung beachten (Abs. 3). Kein Überschwemmungsschaden liegt vor, wenn Wasser infolge Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch Wände eines Gebäudes dringt, ohne dass dafür ein erhöhter Grundwasserspiegel kausal ist. Kein Überschwemmungsschaden liegt auch vor, wenn das Wasser nicht von der Oberfläche her, sondern von unten infolge Anstiegs von Niederschlagswasser in der Baugrube das Kellerfenster erreicht und eindringt. Ein solcher Vorgang ist mit einem Rückstau aus der Kanalisation gleichzusetzen. Als Kanalisation ist nicht nur eine Ableitung mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung (vgl. Markus Joos, a.a.O., N. 2.110 ff.).
7.2 Das vorliegend zu beurteilende Ereignis ist gleichzusetzen mit dem Beispiel des in der Baugrube gesammelten und durch das Kellerfenster eingedrungenen Wassers oder mit einer rückgestauten Kanalisation bzw. Ableitung oder Versickerung, wodurch klar ist, dass es sich vorliegend um keine Überschwemmung und daher auch um keinen Elementarschaden handelt. Bereits aus diesem Grund ist der Schaden nicht durch die Gebäudeversicherung zu ersetzen.
7.3 Würde man trotzdem von einer Überschwemmung ausgehen, so läge aber auch ein Ausschlussgrund nach § 14 lit. b GVG vor, indem es sich um eine Überschwemmung durch künstlich gestautes Wasser handelte. Die Literatur erwähnt diesbezüglich, für Schäden aufgrund von Wasser aus künstlichen Wasseranlagen, insbesondere auch Rückstau aus der Kanalisation (worunter auch eine natürliche Ableitung oder Versickerung zu verstehen ist), solle nicht die Elementarschadenversicherung geradestehen, sondern der Werkeigentümer. Zudem könne das Risiko durch eine Gebäudewasserversicherung abgedeckt werden (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., N 2.84). Somit haben die Gebäudeeigentümer selbst dafür einzustehen, wenn das Wasser im Lüftungsschacht nicht richtig versickert. Dies deckt sich im Übrigen mit den Erkenntnissen des Schätzungspräsidenten anlässlich des Augenscheins vom 10. Mai 2022. Beim Foto vom 2. Mai 2022 sei zu erkennen, dass die Lichtschachtsohle keinen Absatz zur Bodenschwelle aufweise. Es sei zudem festgestellt worden, dass kein Ablauf, der das Wasser abführen könne, ersichtlich sei. Als Schlussfolgerung sei festzuhalten, dass nichts auf ein oberirdisches (ebenerdiges) Hochwasser gemäss Definition des Gebäudeversicherungsgesetzes hinweise.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben grundsätzlich die Beschwerdeführer die Kosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung und dem Einbezug der Beschwerdeführerin in das Beschwerdeverfahren hat die SGV einen Anteil von CHF 300.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die diesbezüglichen zusätzlichen Aufwendungen von RA Schnider werden ermessensweise auf zwei Stunden festgesetzt, hatte er doch bereits Aktenkenntnis und reichte keine Weiterungen namens der Beschwerdeführerin ein. Eine gesonderte Kostennote für die Beschwerdeführerin ist nicht eingereicht worden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 541.70 (inkl. Mwst.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 700.00 zu bezahlen.
3. Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat CHF 300.00 an die Kosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
4. Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 541.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad