Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 14. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Schweizer Bürgerin A.___ (geb. 7. Juli 1994, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reichte am 8. März 2021 bei der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten das Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat mit B.___ (geb. 1. Januar 1984, von Marokko) ein.

 

2. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn ersuchte mit Schreiben vom 24. März 2021 um Zustellung weiterer Unterlagen und die Beantwortung einiger Fragen. Die Beschwerdeführerin nahm am 8. September 2021 (Posteingang) Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

 

3. Die Sozialregion Untergäu teilte am 16. September 2021 mit, die Beschwerdeführerin werde seit dem 1. Juni 2013 mit Sozialhilfe unterstützt.

 

4. Am 23. November 2021 ging das persönliche Einreisegesuch von B.___, welches bei der Schweizer Vertretung deponiert wurde, beim Migrationsamt ein.

 

5. Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mit, dass die Aktenprüfung abgeschlossen sei und das Ehevorbereitungsverfahren weitergeführt werden könne.

 

6. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. März 2022 zufolge ist die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 342.20 und sechs Verlustscheinen in der Höhe von CHF 4'022.25 verzeichnet.

 

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___ mit Verfügung vom 30. Mai 2022 ab.

 

8. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, mit Beschwerde vom 8. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.    Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zugunsten von B.___ sei gutzuheissen.

3.    Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

9. Am 8. Juli 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

 

10. Am 22. Juli 2022 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

12. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingaben vom 10. August, 26. August, 21. September und 11. Oktober 2022 erneut vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist aufgrund der von ihr geltend gemachten Heiratsabsicht mit B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten ihres Verlobten B.___ zu Recht abgewiesen hat.

 

2.1 Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

 

2.2 Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, son­dern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilli­gungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Auf­enthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (Urteil des Bun­desgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3 m.H.).

 

3. Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend Anzeichen für eine Scheinehe vorliegen.   

 

3.1 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht - was gegen das Bestehen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs spricht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöscht der Anspruch auf den Familiennachzug im Rahmen von Art. 42 AIG (Familiennachzug zu einer Schweizer Bürgerin), falls die Betroffenen rechtsmissbräuchlich handeln. Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen) können beigezogen werden, um festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4.1 m.w.H.).

 

3.2 Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4.2 m.w.H.).

 

3.3 Vorliegend bestehen einige Indizien, dass zumindest B.___ die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen Gründen einzugehen beabsichtigt. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf die Um­stände des Kennenlernens hin: Die Beschwerdeführerin wurde durch ihre Freundin und deren Ehemann, welcher der Bruder von B.___ ist, telefonisch mit ihm bekannt gemacht. Zusätzlich fällt auf, dass dieses erste und arrangierte Treffen per Videochat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur gerade sechs Tage nach der Geburt ihres Sohnes stattgefunden haben soll. Weiter gilt zu bedenken, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehöriger ohne Heirat kaum eine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat. Sodann gehören die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter unterschiedlichen Kulturkreisen an und sprechen keine gemeinsame Sprache auf gutem Niveau, was eine Ver­ständigung zwischen ihnen erschwert. Die sprachlichen Hindernisse ergeben sich insbesondere aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Chatverläufen auf Facebook Messenger und Whatsapp. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin deuten die Chatverläufe zwischen ihr und ihrem Verlobten nicht auf eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung hin. Die Unterhaltung wirkt, soweit beur­teilbar, oberflächlich und es ist nur eine minimale Anteilnahme am Alltag des je­weils anderen Partners erkennbar. Die Chatverläufe sind ohnehin nur von geringer Beweiskraft, da die Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann. Daher vermag auch der Umstand, dass die beiden Verlobten gemäss eingereichtem unda­tierten Screenshot auf Whatsapp 1364 Medien ausgetauscht haben, ihre (Liebes-) Beziehung nicht zu beweisen. Ohne massgeblichen Beweiswert sind auch die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin und B.___ als Paar abbilden. Die Bilder wurden während des ersten und bisher einzigen persönlichen Treffens und während des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens gemacht. Für eine Scheinehe spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der Vorinstanz noch vor dem persönlichen Kennenlernen ihres Partners eingereicht und sich das Paar während ihres ersten persönlichen Treffens in Marokko im Sommer 2021 sofort zur Heirat entschlossen hat. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Indizienlage zum Schluss ge­langte, die beabsichtigte Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vor­schriften.

 

4. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass die Aufenthaltsbewilligung auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Paares nicht gewährt werden kann.

 

4.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 1. Juni 2013 auf Sozialhilfe angewiesen. Sie wird zur Zeit vollumfänglich unterstützt und ein Ende des Sozialhilfebezugs zeichnet sich nicht ab. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits im März 2022 auf CHF 275'887.39. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin seit der Geburt des – gemäss ihren Angaben behinderten – Sohnes im Mai 2019 mit dessen Betreuung begründet ist, zumal die Beschwerdeführerin bis anhin alleinerziehend ist. Indes schien sich die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihres Sohnes jahrelang nicht um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Das im Rechtsmittelverfahren zunächst ins Recht gelegte Arbeitsverhältnis wurde bereits nach wenigen Wochen wieder aufgelöst. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist sodann zu bezweifeln, dass die Deutschkenntnisse ihres Verlobten ausreichen, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Über eine allfällige Berufsausbildung von B.___ ist sodann nichts bekannt. Jedenfalls sind keine Anzeichen vorhanden, dass der fremdsprachige Verlobte der Beschwerdeführerin seinen Lebensbedarf in der Schweiz selber decken könnte bzw. ein künftiges Einkommen der Familie erwirtschaften wird. Es ist somit von einer wahrscheinlichen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, weshalb nicht von einem rechtmässigen Aufenthalt nach der Eheschliessung auszugehen ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch gestützt auf die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte.

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

5.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Eingabe vom 9. März 2023 eine Entschädigung von total CHF 4'198.25 (14.0833 Stunden à CHF 270.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit jeweils 5 Minuten verrechneten Positionen vom 12./26./27. Juni 2022, 12./31. August 2022, 23. September 2022 sowie 13. Oktober 2022 stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Entsprechend ist der Aufwand um 35 Minuten auf 13.5 Stunden zu kürzen. Für die ab 1. Januar 2023 erbrachten Leistungen im Umfang von 55 Minuten gilt gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 ein Stundenansatz von CHF 190.00/h. Für die übrigen Leistungen gilt noch der Tarif von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Camill Droll auf CHF 2'730.00 (Honorar: CHF 2'439.20; Auslagen: CHF 95.60, MWST: 195.20) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von CHF 1'205.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'730.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von CHF 1'205.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std zuzüglich MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman