Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am 21. Juni 2000 in Pristina (Kosovo) geboren. Am 21. Februar 2019 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb. 18. Februar 1997).
2. Am 15. April 2019 stellte B.___ ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin, welches das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 13. Mai 2019 guthiess. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2019 in die Schweiz ein, wobei sie Wohnsitz bei ihrem Ehemann in [...] nahm. Am 6. Juni 2019 erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Mai 2020.
3. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, dass der Ehemann die freiwillige Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2019 bekannt gegeben habe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit letzter Woche «nicht mehr auffindbar».
4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (Posteingang) wandte sich B.___ an das Migrationsamt, in welchem er anhand der Schilderung von einigen Vorkommnissen aufzeigen wollte, inwiefern sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihm und seiner Familie respektlos und unangemessen verhalten habe. Er führte zudem aus, er vermute, dass sich die Beschwerdeführerin einzig zwecks Erlangung von «Papieren» mit ihm vermählt hätte.
5. Die Einwohnergemeinde C.___ meldete am 29. August 2019 den Wegzug der Beschwerdeführerin nach C.___ auf den 1. September 2019 und die Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2019. Mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2019 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 18. November 2019 in Rechtskraft.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Juli 2020 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 17. März 2022 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, es sei vorgesehen, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig setzte man ihr eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
7. Am 7. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Stellung und führte aus, ohne Schulabschluss seien ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Kosovo schlecht. Sie habe sich in den letzten drei Jahren in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut. Sie gehe zum Deutschunterricht und arbeite seit dem 1. November 2019 bei [...]. Sie habe hier ihr soziales Umfeld. Ein solches Umfeld besitze sie im Kosovo nicht. Eine Rückkehr in den Kosovo würde sie psychisch nicht verkraften. Vorliegend sei von einem Härtefall auszugehen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wohin sie ziehen würde und wie sie für die Miete und ihre Verpflegung aufkommen solle. Die Integrationskriterien erfülle sie. Sie habe keine Schulden, sei nicht von Sozialhilfe abhängig und sei nicht straffällig geworden.
8. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 des Departements des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt, wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Auflösung der Ehe nicht verlängert und keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2022 zu verlassen. Sie habe sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde C.___ ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
9. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des DdI vom 27. Mai 2022 aufzuheben, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Das Migrationsamt schloss am 5. Juli 2022 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
12. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).
2.2 Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2019 auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 18. November 2019 in Rechtskraft. Infolge Auflösung der Ehegemeinschaft durch Scheidung kann die Beschwerdeführerin aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung herleiten. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
3.2 Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).
3.3 Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ bestand in der Schweiz vom Tag ihrer Einreise in die Schweiz am 13. Mai 2019 bis zum Tag der Trennung am 1. Juli 2019; sie dauerte damit offensichtlich weniger als drei Jahre, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht abgelehnt wurde.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheine als im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet. Eventualiter sei ihr gestützt auf den persönlichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.2 Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet» zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, E. 5.1 m.H.).
4.3 Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AIG. Daher kann die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010, E. 5.3.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Beruflich habe sie sich demnach im Heimatland noch gar nicht integrieren können. Vielmehr habe sie ihre berufliche Zukunft in der Schweiz aufbauen können und habe auch bereits eine Festanstellung gefunden. Sie nun aus dem hiesigen Leben herauszureissen würde bedeuten, ihre bisherigen Erfolge zunichtezumachen. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin nur deshalb in die Schweiz begeben, da sie geheiratet habe. Sie sei insofern ein grosses Risiko eingegangen und habe darauf verzichtet, sich im Kosovo beruflich zu integrieren. Eventualiter sei ihr gestützt auf den persönlichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang das junge Alter der Beschwerdeführerin und ihre Integration würdigen müssen. Sie habe eine Festanstellung, spreche mittlerweile gut Deutsch, sei nie straffällig geworden und habe auch keine Schulden bzw. habe nie Sozialhilfe bezogen.
4.5 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in den Kosovo mit Blick auf die kurze Landesabwesenheit nicht als stark gefährdet erscheine. Obgleich die Beschwerdeführerin in der Schweiz derzeit eine Teilzeitarbeitsstelle innehabe, sich in strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten und weder Schulden angehäuft noch Sozialhilfe bezogen habe, sei ihre Beziehung zur Schweiz nach einem Aufenthalt von knapp drei Jahren nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführerin werde es infolge der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrung sowie den von ihr behaupteten, jedoch unbelegten Sprachkenntnissen gelingen, in ihrem Heimatland beruflich bzw. wirtschaftlich schnell wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage in der Schweiz wohl fühle, sich wirtschaftlich gut integriert habe und dass sie eine Rückkehr in den Kosovo psychisch nicht verkraften würde, stellten je separat aber auch in ihrer Gesamtheit keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG dar. Der blosse Umstand, dass eine ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren müsse, die in ihrem Herkunftsland der Gewohnheit entsprächen, stelle keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz.
4.6 Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides 21-jährige Beschwerdeführerin ist mit 18 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Gesundheitliche Probleme macht sie keine geltend. Angesichts ihres erst wenige Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Nach der Trennung von ihrem Ehemann musste sie mit ihrer Wegweisung rechnen. Sie ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in ihrem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2020 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Filialmitarbeiterin bei [...] in einem 60%-Pensum verfügt, nichts zu ändern. Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung zu einem Deutschkurs mit Niveau A2 an. Die Beschwerdeführerin mag zwar beruflich integriert sein und wurde weder strafrechtlich verurteilt noch sozialhilfebedürftig. Das genügt indes nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Wie in E. 4.3 hiervor dargelegt, vermag selbst eine allfällige erfolgreiche Integration für sich genommen ohnehin keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. In Anbetracht dessen, dass es der Beschwerdeführerin trotz fehlendem Schulabschluss in der Schweiz gelang, eine Anstellung zu finden und sich damit beruflich zu integrieren, ist es zu erwarten, dass ihr dies insbesondere auch in ihrem Heimatland gelingen wird, zumal ihr die hier erlangte berufliche Erfahrung und die erworbenen Sprachkenntnisse auch im Heimatland zugutekommen können. Weshalb ihr eine entsprechende Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht möglich sein soll, ist daher nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend ergibt sich, das die soziale und berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland somit nicht gefährdet erscheint und eine Wegweisung aus der Schweiz keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG darstellt. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
6. Aufgrund der gescheiterten kinderlos gebliebenen Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzulegen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden, soweit ein Anspruch auf Erteilen der Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht innert derselben Frist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_220/2023 vom 2. Mai 2023.