Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. August 2022           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Advokat Moritz Gall,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Eingang am 30. August 2021) wurde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung für C.___ (geb. [...] 2011) durch dessen Schule eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Schule würden Kindesreaktionen auffallen, die auf die Ausübung von psychischem Druck, emotionaler Verwahrlosung und körperlicher Gewalt zu Hause hinweisen könnten.

 

2. Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thierstein am 18. Oktober 2021 mit Abklärungen.

 

3. Der Abklärungsbericht ging am 1. April 2022 bei der KESB ein. Darin wurde empfohlen, eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten sowie die psychosozialen Belastungsfaktoren und kognitiven Fähigkeiten von C.___ stationär abklären zu lassen.

 

4. Nach Durchführung einer Kindsanhörung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Kindseltern und deren Rechtsvertreter fällte die KESB am 31. Mai 2022 folgenden Entscheid:

 

3.1   Den Kindseltern B.___ und A.___ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen.

3.2   C.___ wird für mindestens vier Monate in das Durchgangsheim im Vogelsang oder eine andere geeignete Institution untergebracht, zwecks stationärer Abklärung der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten. Die stationäre Abklärung ist ab Mitte Juni 2022 vorgesehen und durch die Mandatsperson zu organisieren.

3.3   Die Institution wird gebeten, dem Zweckverband Sozialregion Thierstein umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abklären kann.

3.4   Für C.___ wird per 1. Juni 2022 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgabenbereichen:

·         Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,

·         die stationäre Abklärung von C.___ zu organisieren, über die Zielsetzung zu informieren, zu begleiten und zu überwachen sowie deren Finanzierung sicherzustellen,

·         das Besuchs- und Kontaktrecht von Drittpersonen mit der Institution festzulegen und zu organisieren,

·         als Schnittstelle aller involvierten Fachstellen, Schule, Eltern etc. zu agieren und die Zusammenarbeit zu fördern sowie das gesamte Helfernetz zu koordinieren,

·         bei Bedarf weitere Abklärungen und Therapien von C.___ mit den Eltern zu organisieren.

3.5   Zur Mandatsperson wird per 1. Juni 2022 D.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, ernannt mit dem Auftrag:

·         nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen,

·         der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach spätestens vier Monaten seit der stationären Abklärung aber bis spätestens 31. Oktober 2022 einen Verlaufsbericht über die Lage von C.___ und die angeordneten Massnahmen einzureichen und allfällig weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen,

·         jährlich, erstmals für die Periode vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023, einen Bericht über die Lage von C.___ und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung beim Zweckverband Sozialregion Thierstein und zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.6   B.___ und A.___ können innert 10 Tagen die Einsetzung eines anderen Beistandes oder einer anderen Beiständin beantragen, wenn gegen die eingesetzte Person Bedenken bestehen.

3.7   Die Verfahrenskosten werden mit dem Endentscheid erhoben.

 

5. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Moritz Gall, am 13. Juni 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.3 des Entscheides vom 31. Mai 2022 aufzuheben.

2.   Eventualiter sei in Bezug auf den gemeinsamen Sohn C.___, geb. [...] 2011, eine ambulante Abklärung der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten anzuordnen.

3.   Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.   In verfahrensrechtlicher Hinsicht

a) seien die Akten des Vorverfahrens beizuziehen;

b) sei den Beschwerdeführern das Replikrecht zu gewähren.

5.   Unter o/e Kostenfolge.

 

6. Am 23. Juni 2022 reichte die Beiständin eine Stellungnahme ein.

 

7. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

 

8. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 abschliessende Bemerkungen ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ und A.___ sind als betroffene Eltern durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

 

2.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

 

2.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB).

 

3.1 Gemäss den Akten hatte bereits das Unispital, wo die Kindsmutter in Behandlung war, am 9. Juni 2021 eine telefonische Verdachtsmeldung betreffend häusliche Gewalt in der Familie A.___ an die KESB gerichtet. Die aus Litauen stammende Frau werde durch den Ehemann völlig isoliert und kontrolliert. Sie sei durch ihre Krankheit (Epilepsie) sehr schlecht zu Fuss und stark verlangsamt. Die KESB entschied sich damals, bezüglich des Kindes nicht aktiv zu werden.

 

3.2 Am 30. August 2021 ging sodann eine per 30. Juni 2021 datierte Gefährdungsmeldung der Schule von C.___ bei der KESB ein. Darin wurden Beobachtungen von Kindsreaktionen geschildert, die auf starken psychischen Druck/emotionale Verwahrlosung/körperliche Gewalt hinweisen könnten. C.___ zeige ein destruktives Selbstbild und äussere Sachen wie «Ich kann nicht mehr», «Mein Leben ist schrecklich», «Ich will sterben» oder «Ich will nicht mehr leben». Er sei emotional sehr labil und fahre bei kleinster Kritik schnell aus der Haut, spanne seinen ganzen Körper an, weine, gestikuliere wild umher, laufe davon oder schreie «Nie darf ich für mich entscheiden». Er habe Konzentrationsprobleme, zeige kaum Mimik und lache selten, vor allem nach dem Wochenende. Er erzähle manchmal von Zuhause, dass der Vater ihn nicht in Ruhe lasse, sich beim Essen hinter ihn stelle, obwohl er das nicht wolle, oder dass er nach der Schule auf Geheiss des Vaters noch während zwei bis vier Stunden Zusatzaufgaben lösen müsse. C.___ habe zuhause keinen Rückzugsort und wohne mit seinen Eltern bei der Grossmutter väterlicherseits in einer 2-Zimmer-Wohnung. C.___ habe berichtet, dass die Oma früher eine Flasche Schnaps pro Tag getrunken habe, jetzt nur noch fünf bis sechs Gläser. Bei einem Gespräch der Förderlehrperson mit den Eltern habe sich gezeigt, dass der Vater auf der einen Seite dem Sohn nichts zutraue, ihn klein halte und seinen Sohn auf der anderen Seite wie einen gestandenen Mann behandle (Filme/Games ab 18). Über das Unvermögen von C.___ mache sich der Vater vor C.___ und dem Klassenteam lustig. Der Vater übe mit C.___ Schulstoff der 4. Klasse und wolle, dass er ins Gymnasium gehe. C.___ besuche aber die 3. Klasse einer Sprachheilschule und werde nach individuellen Lernzielen unterrichtet. C.___ habe sich beim Gespräch sehr unsicher gezeigt und immer wieder mit Blick beim Vater abgeklärt, was er sagen sollte/durfte. Der Vater habe damit geprahlt, dass C.___ vor ihm Respekt habe und nur weine. Es bestehe der Gesamteindruck, dass C.___ durch seinen Vater unter starken psychischen Druck gesetzt werde. In den letzten Wochen habe sich C.___ vermehrt emotional angespannt und instabil gezeigt. Er sei sehr bemüht, die Fassade nach aussen zu wahren. Es gehe ihm aber sichtbar nicht gut. In der letzten Woche habe er berichtet, dass ihn der Vater ab und zu schlage. Es mache den Eindruck, dass C.___ unter permanenter Anspannung stehe, als sei er dauernd an der Grenze zum Zusammenbruch.

 

3.3 Am 19. Januar 2022 beantragte eine der abklärenden Personen der Sozialregion Thierstein bei der KESB eine Fristerstreckung für die Erstellung des Abklärungsberichts, da noch weitere Abklärungen erforderlich seien. Aktuell sei nicht klar, von welcher Art Gefährdung gesprochen werden könne.

 

3.4 Mit Verlaufsbericht vom 14. Februar 2022 teilte die Schule mit, C.___ habe im November 2021 über belastende Vorkommnisse berichtet. Seither habe er von keinen weiteren Ereignissen mehr erzählt. Er zeige sich emotional stabiler und könne Kritik annehmen ohne aufzubrausen. Auch beim Arbeiten könne er sich besser konzentrieren und komme mit seinen Aufgaben schneller voran.

 

3.5 Mit Abklärungsbericht vom 31. März 2022 (act. 23 ff.) führten die zuständigen Sozialarbeiterinnen des Zweckverbands Sozialregion Thierstein sodann sinngemäss und im Wesentlichen aus, eine gute Entwicklung von C.___ sei als gefährdet einzustufen und sein Wohl sei zuhause nicht gesichert. Das Bedürfnis in Bezug auf Ernährung, Körperpflege, Kleidung und Schlafplatz von C.___ sei gegeben. Er wohne mit seinen Eltern und der Grossmutter väterlicherseits in einer zweieinhalb Zimmer Parterrewohnung. Er habe ein eigenes Zimmer mit Bett. Dem Bedürfnis nach sozialer Bindung werde v.a. in der Familie und durch den Schulbesuch entsprochen. Ausserhalb der Familie werde dieses Bedürfnis nicht gedeckt, da C.___ kaum Kontakte zur Aussenwelt habe. Das Bedürfnis nach Wachstum (körperlich, kognitiv, emotional, moralisch etc.) werde durch die Kindseltern nur teilweise ermöglicht. Ihm werde wenig zugetraut und er dürfe nicht einmal kleinste Strecken alleine zurücklegen. In der Schule wirke er eher ängstlich, verunsichert und verschlossen. Die kognitive Entwicklung werde v.a. in der Schule gefördert. Zuhause werde er eher überfordert als gefördert. Seine moralische und emotionale Entwicklung könne aufgrund der gesammelten Berichte als hoch gefährdet eingestuft werden. Bedeutsam seien hier v.a. der Umgang, den der Kindsvater mit C.___ zu pflegen scheine. Ihm liege zwar die Entwicklung des Jungen am Herzen und er wolle ihm die beste Ausbildung ermöglichen. Es sei jedoch wenig förderlich, wenn er C.___ dafür auslache, dass er nicht Fahrrad fahren könne oder Angst vor dem Impfen habe oder ihn sogar vor anderen Personen dafür verspotte. Diese nicht sehr feinfühlige Art sei mehr als unangemessen. Das Verbrennen seines Stofftieres nachdem C.___ Angst vor dem Schwimmen gehabt habe, welches ihm nicht beigebracht worden sei, könne schon fast als sadistisch betrachtet werden. Dass C.___ als Reaktion darauf den von der Grossmutter neu gekauften Stofftiger nicht mehr aus den Augen lasse, spreche für sich. Es zeige auf, dass C.___ psychische Gewalt erleben müsse. Eine Überforderung stelle es auch dar, wenn C.___ mit Filmen und Computer-Spielen ab Altersgrenze 18 konfrontiert werde. Positiv erlebe C.___ das Piano spielen, worin er auch unterrichtet werde.

 

Die Situation der Kindseltern scheine in vielerlei Hinsicht belastet zu sein. Häusliche Gewalt werde von mehr als einer Person beschrieben. Nicht nur die Kindsmutter habe von häuslicher Gewalt berichtet, sondern auch C.___ habe erwähnt, dass er von seinem Vater geschlagen worden sei und dass dieser ihm sein Handy kaputt gemacht habe, nachdem sich seine Mutter in den sozialen Medien nackt gezeigt habe. Das Bedürfnis eines Kindes nach Versorgung und Schutz könne bei C.___ nur teilweise durch die Kindseltern geleistet werden, dies aufgrund des schwelenden Ehekonflikts. In Situationen, wo häusliche Gewalt vorherrsche, sei die Angst um die körperliche und psychische Integrität eines oder beider Elternteile gross und verdränge sämtliche anderen wichtigen Bedürfnisse, die Kinder in Verbindung mit ihrer Entwicklung benötigten. Weiter würden Kinder von kranken Elternteilen oft eine fürsorgliche Haltung einnehmen, was ebenfalls zu einer Überforderung führen könne. Die Kindsmutter leide an einer schwersten Form von Epilepsie. Sie erleide trotz starker Medikamente regelmässig Anfälle. Sie sei aufgrund der Krankheit verhindert, ihre mütterlichen Verpflichtungen so wahrzunehmen, wie sie wahrscheinlich möchte. Würde man den Sohn «wegnehmen», gäbe sie sich womöglich die Schuld und der Kindsvater wäre gekränkt. Sie hänge so an ihrem Sohn, ihr Leben wäre leer ohne ihn. Der Kindsvater scheine eine dominante und kontrollierende Haltung zu haben. Gemäss Beschreibungen Dritter sei er wenig empathisch und könne sich offenbar nur selten in die Situation des Jungen hineinversetzen. Seine Ansprüche überforderten C.___. Auch die finanzielle Situation der Familie stelle einen Risikofaktor dar. Die Familie lebe offenbar von der AHV- und Pensionskasse der Grossmutter sowie der Hilflosenentschädigung der Kindsmutter. Der Kindsvater mache zurzeit die Berufsmatura und wolle danach studieren. Eine Veränderungsbereitschaft sei dahingehend erkennbar, dass gemäss Verlaufsbericht der Schule vom 22. Februar 2022 C.___ seit November 2021 von keinen Vorkommnissen mehr erzählt habe, sich emotional stabiler zeige und Kritik annehmen könne, ohne aufzubrausen. Er könne sich besser konzentrieren und so seine Aufgaben schneller erledigen. Der Vater werde oft im Widerstand erlebt, werde aber mit vielen Erklärungen kooperativer und einsichtiger bezüglich der Themen von C.___.

 

Aufgrund der komplexen Belastungssituation von C.___ sei zwingend auf eine Entlastung hinzuarbeiten. In Bezug auf die schulische Situation empfehle die Kinderärztin eine Abklärung seines kognitiven Potentials und auch seines Sprachstandes. Danach solle beurteilt werden, wie die weitere Beschulung aussehen solle. Aus Sicht der abklärenden Person müsse ebenfalls die psychosoziale Belastungssituation (Wohnen, Gesundheit, Eltern-Kind-Beziehung etc.) abgeklärt werden. Dabei empfehle sie sowohl für die persönliche wie auch kognitive Abklärung eine stationäre Platzierung in einer geeigneten Institution. Solange C.___ zuhause wohne, werde er sich nicht offen und realistisch zur Lage äussern können. Die Sprachheilschule sei für C.___ ein sicherer Ort, wo er auch die benötigten Therapien erfahre. Der Besuch in dieser Schule solle deshalb auch während der stationären Abklärung gewährleistet werden. Aufgrund der bisherigen Kontakte mit den Kindseltern gehe die Abklärungsperson nicht direkt von einer Kooperation aus, weshalb sie die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht entlastend und damit zielführend beurteile. Es sei die Summe der Risikofaktoren und die fehlende Förderung, welche die Gefährdung ausmachten. Es werde eine stationäre Abklärung in einer geeigneten Institution empfohlen, welche die psychosozialen Belastungsfaktoren sowie die kognitiven Fähigkeiten von C.___ abkläre. Für den Zeitraum der Platzierung sei den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Gleichzeitig sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten.

 

3.6 Am 23. März 2022 hatte ein Elterngespräch in der Schule stattgefunden. Aus dem Protokoll (act. 61 f.) dazu geht hervor, dass sich C.___s Situation verbessert habe. Die Unterstützung der Sozialarbeiterin Frau D.___ in der Familie und die offenen Gespräche im letzten Sommer/Herbst 2021 hätten für C.___ grosse Vorteile gebracht. Die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Eltern laufe nun besser. C.___ könne sich deutlich besser konzentrieren und sich auf die Aufgaben einlassen.

 

3.7 Auf Nachfrage der Abklärenden bezüglich der verbesserten Situation wurde dies durch die Schule auf der einen Seite bestätigt, aber auch Zweifel geäussert, ob die Veränderung nachhaltig sei oder nur während den laufenden Abklärungen aufrechterhalten würde. C.___ sei nicht mehr so gestresst und müsse nicht mehr zusätzliches Material lernen, das ihm der Vater gebe. Man sei aber weiterhin sehr besorgt um das Wohl von C.___. Er sei weiterhin unter Druck des Vaters. Er sei gestresst, wenn in der Schule etwas passiere und vergewissere sich dann immer mehrfach, dass dies «ja nicht zum Papa komme». Seine sozial-emotionale Situation sei wie «dünnes Eis». Er habe weiterhin keine sozialen Kontakte ausserhalb der Schule. Am Gespräch sei aufgefallen, dass der Kindsvater nicht authentisch gewirkt habe und immer der Eindruck einer unterschwelligen Drohung entstanden sei. Die Kindsmutter habe sich nicht geäussert und es sei der Eindruck entstanden, dass sie sich nicht getraut habe, zu antworten.

 

3.8 Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022 verneinten die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Moritz Gall, das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung und wiesen auf die Diskrepanz zwischen dem Protokoll des Förderplangesprächs vom 19. Mai 2021 und der zeitnahen Gefährdungsmeldung vom 30. Juni 2021 hin. Es wurde unter anderem ein Bericht des behandelnden Arztes der Kindsmutter eingereicht, in welchem dieser ausführte, die Kindsmutter habe am 13. Mai 2022 in seiner Sprechstunde eindringlich bestätigt, dass es keine häusliche Gewalt, weder gegen sie noch das Kind gebe, sie sich frei bewegen dürfe und sie freien Kontakt mit ihrer Familie und Freunden halten dürfe. Die drohende Fremdplatzierung des Kindes stelle für die Mutter einen enormen Stress dar. Darunter hätten die epileptischen Anfälle bei maximal ausgebauter und knapp noch verträglicher antiepileptischer Therapie in Anzahl und Heftigkeit und somit die Verletzungsgefahr leider erheblich zugenommen. Am 23. Mai 2022 wurde zudem unter anderem ein Brief von C.___ eingereicht, in welchem dieser darum bat, nicht von zu Hause weg zu müssen und bestätigte, dass sein Vater ihn nicht schlage. Es seien bloss Spasskämpfe, bei denen er sogar lache. Es sei ein Missverständnis.

 

3.9 Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 31. Mai 2022 aus, zwar könnte aus den neuen Förderzielgesprächen der Schule durchaus davon ausgegangen werden, dass die Auffälligkeiten in der Schule nachgelassen hätten und auch das Leistungs- und Lernverhalten von C.___ sich verbessert hätte. Betrachte man aber die Gesamtsituation, so seien nach wie vor die Risikofaktoren der Gefährdung vorhanden. Die Situation zuhause habe sich nicht verändert (Wohnen, häusliche Gewalt, Krankheit der Mutter, fehlende soziale Kontakte etc.). Es könne sein, dass sich die Situation unter dem Druck der Intervention der KESB beruhigt habe, dies aber nicht über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden könne. Trotz der langen Abklärung durch die Sozialregion Thierstein sei es nicht möglich gewesen, genügend Einsicht in das System zu bekommen, um häusliche Gewalt und eine Kindeswohlgefährdung ausschliessen zu können. Aus Sicht der Behörde sei es unbestritten, dass C.___ nach wie vor einer sehr belastenden Situation ausgesetzt sei. Unklar scheine, wie weit die Eltern in der Lage seien, trotzdem den Bedürfnissen von C.___ gerecht werden zu können, wo Unterstützung notwendig sei und welche Faktoren C.___ in seiner Entwicklung mehr oder weniger hinderlich seien. Es bedürfe daher einer engmaschigen Abklärung, welche nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts möglich sei. Zu klären seien folgende Fragen:

·         Welche Beziehungsmuster bestehen innerhalb der Familie (C.___, Eltern, Grossmutter)?

·         Inwiefern ist C.___ durch die Situation zu Hause belastet und/oder beeinträchtigt diese seine Entwicklung?

·         Wie sehen die Erziehungskompetenzen der Eltern aus Sicht der Institution aus?

·         Wie beeinflusst das aktuelle Familiensystem die Entwicklung von C.___? Wird den Bedürfnissen von C.___ adäquat begegnet, wo wird er in seiner Entwicklung gebremst und wo gefördert?

·         Welche Schule (Regel- oder Sonderschule) benötigt C.___ in Bezug auf seine kognitiven Fähigkeiten?

·         Welche Strukturen (Wohnen, Regeln etc.) benötigt C.___, um die Entwicklungsschritte zu meistern? Erhält C.___ im gewohnten Umfeld die nötigen Strukturen? Wenn nein, welche Massnahmen werden empfohlen?

Da sich die Kindseltern mit einer stationären Abklärung nicht einverstanden erklärten, sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

 

3.10 Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2022 das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung und verweisen auf ihre Stellungnahme vom 16. Mai 2022, welche zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde erklärt werde. Dabei seien das Protokoll des Förderplangesprächs vom 11. Mai 2022 sowie das von C.___ handschriftlich verfasste Schreiben noch nicht berücksichtigt worden. Auf deren Inhalt werde ergänzend verwiesen. Eine unvoreingenommene Würdigung der genannten Umstände führe dazu, dass eine Kindeswohlgefährdung zu verneinen und die vorinstanzliche Entscheidung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.

 

Die Vorinstanz begründe die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mit einer direkten Gefährdung des Kindeswohls, sondern mit der Notwendigkeit einer Abklärung in Bezug auf mögliche Massnahmen zum Wohl des Kindes sowie zur Unterstützung der Kindsmutter. Die Frage, weshalb die vorinstanzlich als notwendig erachtete Abklärung nicht im ambulanten Rahmen durchgeführt werden könne, werde weitgehend offengelassen. Diesbezüglich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Da sich die Kindseltern bisher gesprächs- und kompromissbereit gezeigt hätten, sei die Abklärung auch ambulant durchführbar, womit der Entscheid zur Durchführung einer stationären Abklärung nicht verhältnismässig sei.

 

Die Durchführung der Abklärung im ambulanten Rahmen rechtfertige sich insbesondere auch mit Blick auf die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, welche sich primär auf das Familiensystem und auf die Strukturen von C.___ beziehen würden. Werde dieser nun gewaltsam und gegen den Willen sämtlicher Parteien aus gerade diesen Strukturen herausgerissen, werde eine sachgerechte Beurteilung derselben weitgehend verunmöglicht. Weitaus sinnvoller wäre es, C.___ im jetzigen System zu belassen und im Rahmen desselben abzuklären.

 

3.11 Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022 führte die Beiständin, D.___, sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Förderplanprotokolle zeigten nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Leben von C.___ und entkräfteten die vermutete, komplexe Kindswohlgefährdung nicht. Sie würden nicht auf die private oder psychosoziale Situation eingehen. Eine Kindswohlgefährdung sei auf mehreren Ebenen festgestellt worden. Es gehe um die grundlegende Versorgung des Kindes, das Bedürfnis nach sozialer Bindung, seine körperliche sowie kognitive und moralische wie emotionale Entwicklung. Weiter seien auch Gefährdungsmomente in Bezug auf die häusliche Gewalt, die psychische Belastung der Kindseltern sowie die Einkommenssituation derselben gesehen worden. Diese komplexe Belastungssituation von C.___ könne nicht mit einem Förderplanprotokoll der Schule abgetan werden. Durch die Abklärung seien offensichtlich Veränderungen im Familiensystem vorgenommen worden, die zu einer Entlastung von C.___ geführt hätten. Für die Abklärende sei jedoch nicht abschliessend klar geworden, was C.___ tatsächlich an Unterstützung benötige, um mit den Anforderungen seiner Entwicklung zurecht zu kommen. Die psychosoziale Belastung von C.___ mit der Krankheit der Mutter sowie der bisherige Umgang des Kindsvaters mit Ängsten und Sorgen des Jungen bestünden aus Sicht der Abklärenden nach wie vor.

 

Bei der Wahl der Abklärungsform (ambulant oder stationär) sei es darum gegangen, ein möglichst unverfälschtes Bild der Situation von C.___ zu erlangen. Im Rahmen der stationären Abklärung könne C.___ nach den Abklärungsbefragungen besser aufgefangen werden, als wenn er nachhause zurückkehre. Es müsse berücksichtigt werden, dass C.___ mit seinen bisher gemachten Aussagen in der Schule und ihr gegenüber in einen massiven Loyalitätskonflikt gezogen worden sei. Dieser sei mit der Eröffnung des Abklärungsberichts noch einmal verstärkt worden und es sei nachvollziehbar, dass C.___ in der Folge Dinge sage und tue, um sich aus dem Mittelpunkt zu ziehen. Kein Kind wolle «schuld sein» an Veränderungen, Streitigkeiten oder krankheitsbedingten Anfällen der Kindsmutter. Aus Sicht der Abklärenden könnten solche Überforderungsmomente im Rahmen der stationären Abklärung besser aufgefangen werden und seien weniger «schuldbelastet». Im Gegensatz zu einer ambulanten Abklärung wäre es auch eine Entlastung der Kindseltern, die ansonsten mehrmals wöchentlich Termine wahrnehmen müssten. Aus dem Förderplanprotokoll gehe beispielsweise hervor, dass die Kindseltern diesen Termin vergessen hätten. Würde ein Termin bei einer ambulanten Begutachtung nicht wahrgenommen, wäre es unwahrscheinlich, dass kurzfristig ein neuer Termin vergeben werden könnte, was den Prozess immer weiter verzögere. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Rahmen sei die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem immanent wichtig. Auch der Miteinbezug in den Prozess der Abklärungen sei im stationären Rahmen gegeben, ebenso wöchentliche Besuche von C.___ und die Wochenenden, die geplant werden könnten. Die Abklärung habe grundsätzlich das Ziel, die Situation von C.___ zu verbessern. Es gehe um die Entwicklung seiner eigenen Identität. Die stationäre Abklärung solle den Kindseltern aufzeigen, was sie dazu beitragen könnten, C.___ darin gelingend zu unterstützen.

 

3.12 Die KESB führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2022 sinngemäss und im Wesentlichen aus, durch den Abklärungsbericht der Sozialregion sei bereits eine ambulante Abklärung durch eine Fachperson im Sozialbereich erfolgt. Diese sei zum Schluss gekommen, dass die getätigten ambulanten Abklärungen nicht ausreichten, um einen effektiven Einblick in die Belastungssituation von C.___ zu erlangen. Eine vertiefte Abklärung im stationären Rahmen sei daher notwendig. Es sei festzuhalten, dass die Abklärung sehr umfassend und sorgfältig durchgeführt worden sei, was auch im Umfang des Abklärungsberichts ersichtlich sei. Es seien alle möglichen Risikofaktoren einer möglichen Kindswohlgefährdung genauer betrachtet worden. Dabei sei deutlich geworden, dass C.___ wie auch seine Mutter, einer sehr hohen Belastungssituation ausgesetzt seien und anzunehmen sei, dass sie sich nicht frei und ohne Druck zu ihrer tatsächlichen emotionalen Lage äussern könnten. Durch eine stationäre Abklärung solle C.___ einen neutralen Rahmen erhalten, um sich frei äussern zu können und wo er entsprechend aufgefangen werden könne. Gleichzeitig erhielten die Eltern über einen längeren Zeitraum eine Entlastung und Unterstützung, um Veränderungen (Wohnen, Arbeit, Gesundheit) vorzunehmen. Die Aussagen in den Akten liessen eine Kindswohlgefährdung vermuten, was in Bezug auf den Abklärungsbericht unbestritten weitere Abklärungen nötig mache. Die Grundsätze der Komplementarität, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit seien aus Sicht der KESB jederzeit eingehalten worden.

 

3.13 Die Beschwerdeführer lassen mit Stellungnahme vom 29. Juli 2022 ausführen, die Abklärende übersehe, dass sich innerfamiliäre Probleme beinahe ausnahmslos im sozialen Verhalten mit den Mitschülern bzw. den schulischen Leistungen ganz allgemein manifestierten. Den Rückmeldungen der Schule sei ein hohes Gewicht beizumessen, da die Schule abgesehen von den Eltern den nächsten Kontakt zu C.___ aufweise. Es sei auf das ausgezeichnete Zeugnis von C.___ vom 23. Juni 2022 sowie den Lernbericht vom 13. Juni 2022 zu verweisen. Daraus ergingen keinerlei Anzeichen für die behauptete Belastungssituation. Eine Kindswohlgefährdung sei entgegen der singulären Meinung der Abklärenden zu verneinen, womit auch die Notwendigkeit weiterer Abklärungen entfalle. Ohnehin sei eine Abklärung nur sinnvoll, wenn diese ambulant durchgeführt werde, da letztlich die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Frage gestellt werde, und diese nur untersucht werden könne, wenn der tägliche Kontakt in den Fokus gestellt werde. Entscheidend sei nicht, wie C.___ an einem externen Ort «funktioniere», sondern ob sein «Alltagswohl» im Rahmen seiner Familie gefährdet sein könnte. C.___ gerate auch bei der Durchführung einer stationären Abklärung in einen Loyalitätskonflikt. Dies sei die Konsequenz jeder externen Intervention.

 

Der Stellungnahme wurden das aktuelle Zeugnis von C.___ und ein aktueller Lernbericht beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass C.___ gute Schulnoten erzielt hat, wobei er in den Fächern Deutsch und Mathematik nach individuellen Lernzielen unterrichtet wird. Unter «Überfachliche Kompetenzen» wird Folgendes erwähnt:

 

«Lern- und Arbeitsverhalten:

C.___ ist ein höflicher und vorwiegend fröhlicher Junge. Er zeigt Interesse und Freude am Lernen und beteiligt sich aktiv am Unterricht. Diesen bereichert er oft mit seinem Wissen und berichtet gerne und ausführlich von seinen Erfahrungen und Beobachtungen. Nur noch selten passen C.___s Antworten nicht zu den gestellten Fragen. C.___ kann sich nun besser auf das eigentliche Unterrichtsgespräch konzentrieren und erscheint nicht mehr so oft in seinen Gedanken verloren. In Arbeitssituationen kann er sich über eine angemessene Zeitspanne konzentrieren und zeigt ein gutes Arbeitstempo. Äussere Reize oder seine eigenen Gedanken lenken ihn nicht mehr so schnell ab. Bei Unsicherheiten fragt er nach und holt sich Hilfe. Seine Hausaufgaben sind oft erledigt.

Sozialverhalten:

C.___ ist ein freundlicher, kommunikativer und hilfsbereiter Junge. Aktiv und offen geht er auf Kinder und Erwachsene zu. Er ist gut in die Klasse integriert und kann seine Meinung und Bedürfnisse in Kleingruppen und im Klassenverband mitteilen. In Partner- und Gruppenarbeiten beteiligt er sich meist aktiv und trägt seinen Anteil zur Aufgabenlösung bei. Es fällt ihm nur noch selten schwer, sich und die anderen Kinder nicht von seinen eigenen, nicht themenbezogenen, Fragen/Ideen und Vorstellungen ablenken zu lassen. Das Einhalten der Gesprächsregeln gelingt ihm immer besser. C.___ ist selten in Konflikte involviert. Beim Besprechen der Konflikte zeigt er Einsicht und kann seine Interessen zu Gunsten anderer zurückstellen.»

 

4. Nach diesen neuesten Berichten der Schule scheint sich das psychische Gleichgewicht von C.___ seit ca. Ende des letzten Jahres verbessert zu haben. Am Umfeld, in dem er aufwächst, hat sich hingegen wenig geändert. Er wohnt weiterhin zusammen mit seinen Eltern und der Grossmutter in einer für die Familie zu kleinen 2 ½-Zimmer-Wohnung, in welcher er wenig Rückzugsmöglichkeiten hat. Er ist diversen Belastungsfaktoren ausgesetzt, wie der prekären finanziellen Situation der Familie, welche zu Spannungen führt, der Krankheit der Mutter, dem schwelenden Ehekonflikt zwischen seinen Eltern mit allfälliger häuslicher Gewalt, einer fraglichen Alkoholproblematik der Grossmutter etc. Höchst problematisch erscheint die Druckausübung des als dominant und kontrollierend beschriebenen Kindsvaters, der wohl nur das Beste für sein Kind will, sich aber offenbar nicht in die Gefühlslage von C.___ hineinversetzen und dessen emotionalen Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht werden kann. Die beschriebenen Situationen, in welchen er C.___ klein macht, auslacht, ihm wenig zutraut, seine Spielsachen in sadistischer Weise zerstört oder ihn Filme und Games für Erwachsene sehen bzw. spielen lässt, lassen C.___s emotionale und moralische Entwicklung als gefährdet erscheinen. Die Kindsmutter ist offenbar aufgrund ihrer Erkrankung und starken Medikation nicht in der Lage, C.___ genügend zu schützen. Da C.___ ausser der Schule zudem kaum Aussenkontakte hat, bestehen auch im Umfeld keine ausgleichenden Schutzfaktoren. Das Kindeswohl erscheint tatsächlich nicht ausreichend geschützt.

 

Die Vorinstanz ordnete nun eine stationäre Abklärung von C.___ während mindestens vier Monaten an, zur Abklärung der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie seiner kognitiven Fähigkeiten. Da sich die Kindseltern damit nicht einverstanden erklärten, sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

 

Diese Massnahme stellt einen sehr starken Eingriff und eine hohe Belastung für das Kind und die Familie dar. Dies umso mehr, als sie durch die Kindseltern nicht mitgetragen wird und C.___ dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät. Auch wenn eine gewisse Gefährdungslage nicht von der Hand zu weisen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nun die kognitiven Fähigkeiten von C.___ stationär abgeklärt werden sollen, während für die Art der Beschulung grundsätzlich das Volksschulamt zuständig ist. Die psychosozialen Belastungsfaktoren sind zudem bereits weitgehend durch den Abklärungsbericht bekannt. Nachdem C.___ nun zuhause nicht mehr während Stunden Zusatzaufgaben lösen muss, hat sich auch sein psychisches Gleichgewicht verbessert und es scheint ein Teil des Drucks von ihm weggefallen zu sein. Gemäss der Schule leidet C.___ nicht mehr an Konzentrationsproblemen, emotionaler Labilität oder an einem destruktiven Selbstbild. Er erzielt gute Schulnoten, kann sich besser konzentrieren und wird als fröhlicher Junge beschrieben. Er beteiligt sich laut dem aktuellen Lernbericht vom Juni 2022 am Unterricht, ist kommunikativ und hilfsbereit. Diese verbesserte Situation wurde durch die Schule über Monate mehrfach und konstant beschrieben. Insofern erscheint es nicht verhältnismässig, das Kind, das eine starke Bindung zu seinen Betreuungspersonen hat, für weitere Abklärungen über Monate fremdzuplatzieren. C.___ wird dadurch aus seinem Umfeld gerissen, was einen zusätzlichen Stressfaktor bedeutet, dies, nachdem nun offenbar eine gewisse Beruhigung erreicht werden konnte. Das von der Fachperson anvisierte möglichst unverfälschte Bild von C.___s Situation dürfte damit nachgerade nicht erreicht werden. Der angefochtene Entscheid legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die allenfalls noch notwendigen Abklärungen nicht ambulant erhoben werden können. Die von den Sozialarbeiterinnen in ihrem Bericht behauptete fehlende Absprachefähigkeit der Eltern wird mit einer so weitgehenden Massnahme wie nun angeordnet nicht verbessert, im Gegenteil führt dies zu einer Verhärtung der «Fronten», was nicht im Sinne des Kindswohls ist. Der Bericht zeigt denn auch auf, dass die Eltern nicht per se nicht gesprächswillig sind. Nach anfänglichem Widerstand hat der Kindsvater jeweils kooperiert (Bericht vom 31. März 2022 S. 13, act. 35). Sollte sich weisen, dass der offenbar vorhandenen Gefährdungslage nicht anders beizukommen ist, kann eine Fremdplatzierung immer noch geprüft werden. Aufgrund der bisherigen Kenntnisse und der offenkundigen Verbesserung der schulischen Situation, ist ein solcher Eingriff (noch) nicht angezeigt. Ziel muss sein, bei den Eltern die Erkenntnis zu wecken, dass sich gewisse Verhaltensweisen (etwa im Verhältnis zwischen Vater und Sohn) grundlegend ändern müssen. Als mildere Massnahme böte sich etwa eine sozialpädagogische Familienbegleitung an, die allerdings mit dem Argument der fehlenden Kooperation auf Seite der Eltern von vornherein als untauglich eingeschätzt wurde. Ein Versuch wurde nicht gemacht, sondern erst auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Kinds aus der stationären Begutachtung in Erwägung gezogen (Bericht vom 31. März 2022 S. 14, act. 36).

 

Um der Gefährdungslage zu begegnen, erscheint jedenfalls die errichtete Beistandschaft zur Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat sinnvoll. Die Beiständin wurde bereits im angefochtenen Entscheid angewiesen, spätestens bis Ende Oktober 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen und allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Durch das Gericht sind daher im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Massnahmen zu verfügen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie die unter Aufzählzeichen 2 und 3 in Ziffer 3.4 genannten Aufgaben der Beiständin des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2022 sind aufzuheben.

 

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 durch den Kanton Solothurn zu tragen und den Beschwerdeführern der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

 

Der Kanton Solothurn hat zudem B.___ und A.___ eine Parteientschädigung auszurichten. Advokat Moritz Gall macht mit Kostennote vom 29. Juli 2022 Aufwand vom 13. April bis 29. Juli 2022 geltend. Für das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB kann jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 39 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Für die Zeit des Beschwerdeverfahrens wird ein Aufwand von 12,06 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00, zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend gemacht. Dabei kann der Aufwand für Korrespondenzen mit der Rechtsschutzversicherung von insgesamt 0,67 Stunden nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint der Aufwand gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 3'102.45 (Aufwand: 11,39 h x CHF 250.00 = CHF 2'847.50; Auslagen: CHF 17.90 Porto + CHF 15.25 Kopien = CHF 33.15; 7,7 % MwSt. = 221.80) zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie die Aufzählzeichen 2 und 3 in Ziffer 3.4 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2022 werden aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'102.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann