Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Januar 2023    

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

 

gegen

 

 

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Anordnung von Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ist gesundheitlich angeschlagen unter anderem leidet er unter Diabetes. Er besitzt den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. (A, A1, B, BE, B1, F, G und M) sowie der 2. medizinischen Gruppe (D1, D1E) gemäss Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51).

 

2. Gestützt auf das Resultat einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, bejahte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) die Fahreignung von A.___ mit Verfügung vom 3. Juni 2022 mit folgenden Auflagen (Bezifferung gemäss Verfügung):

 

1.1   Sie haben sich zur Behandlung der diabetischen Erkrankung in regelmässige ärztliche Kontrollen beim Hausarzt zu begeben und dessen Weisungen zu befolgen.

1.2   Sie haben die Regeln für insulinbehandelte Autofahrer gemäss Merkblatt «Fahrzeuglenker mit Diabetes mellitus» der SGRM strikte einzuhalten und insbesondere vor Antritt der Fahrt Ihren Blutzucker zu messen.

1.3   Sie haben jährlich, erstmals per 31. Mai 2023, einen Arztbericht eines Spezialarztes für Diabetologie einzureichen, welcher Ihnen im Hinblick auf die Diabetes-Erkrankung Fahreignung attestiert.

1.4   Sie haben sich in regelmässige ärztliche Kontrollen bei einem Spezialarzt für Ophthalmologie zu begeben.

1.5   Sie haben jährlich, erstmals per 31. Mai 2023, einen Arztbericht eines Spezialarztes für Ophthalmologie einzureichen, welcher Ihnen im Hinblick auf die ophthalmologische Erkrankung Fahreignung attestiert.

 

Ferner wurde verfügt, A.___ habe die Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte selbst zu bezahlen.

 

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2022 (Postaufgabe 17. Juni 2022) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, dass auf die zusätzlichen Atteste der Spezialisten für Diabetologie und Ophthalmologie und auf die jährliche Konsultation eines MFK-Vertrauensarztes sowie auf die Gebührenpflicht zu verzichten sei. Er begründet dies hauptsächlich damit, dass der Diabetes gut eingestellt sei, weil er die entsprechenden Medikamente regelmässig einnehme. Er verzeichne keine zuckertypischen Krankheitssymptome. Die behandelnden Ärzte hätten ihn gut «eingestellt». Er sei kein Gegner von altersabhängigen Gesundheitstests, seine Opposition richte sich ausschliesslich gegen die offenbar gängige Praxis der MFK. Die jährlich verlangten Berichte von Spezialärzten seien (sinngemäss) unverhältnismässig. Er wolle ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Recht, Gerechtigkeit und Vernunft finden.

 

3.2 Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

 

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Strittig und zu klären ist, ob die von der MFK verfügten Auflagen rechtens sind.

 

2.2 Die Auflage ist eine Nebenbestimmung einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung ermöglichen es, die verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend den konkreten Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird der Auflage nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit der Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung darstellen (Häfelin / Müller / Uhlmann in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz 906 f.).

 

2.3 Unzulässig sind alle Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich sein und dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung entsprechen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt beigefügten Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 II 88 E. 3.a). Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 140 II 233 E. 3.1.3 und 121 II 88 E. 3.a mit Hinweisen).

 

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane sowie Gliedmassen) erfüllt sein.

 

3.2 Im Anhang 1 zur VZV werden die medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit aufgelistet: Für die 1. medizinische Gruppe (Führerausweis-Kategorien A und B, Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1, Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M) wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische Gruppe gilt Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.

 

3.3 Führerausweise können aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).

 

4.1 Der Beschwerdeführer leidet auch gemäss eigenen Angaben unter Diabetes. Eine derartige Erkrankung ist grundsätzlich ein medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschliessen kann. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist jedoch in vorliegender Angelegenheit in keinster Weise genügend abgeklärt. Es ist nicht einmal bekannt, an welcher Form von Diabetes der Beschwerdeführer leidet, ob er in regelmässiger Behandlung ist, welche Medikamente er einnimmt und ob die Medikation gut eingestellt ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers selbst, fühle er sich seit der Medikamenteneinstellung von vor ca. drei Jahren «vögeliwohl». Bei einem Spitalaufenthalt im Herbst 2021 seien täglich «Diabetes-Tests» vorgenommen worden. Weder damals noch kürzlich beim Hausarzt machten sich Anomalitäten bemerkbar.

 

4.2 Aus dem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben des Augenzentrums Laufen, Dr. med. B.___, vom 24. Februar 2022 geht hervor, dass trotz einem Ausfall im oberen Bereich des linken Auges, das Gesichtsfeld den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV der Gruppe 1 entspricht und keine einschränkenden Doppelbilder bestehen würden.

 

4.3 Die MFK stützt sich bei ihrer Beurteilung einzig auf den Formularbericht von Dr. med. C.___ vom 10. Mai 2022. Dieser sieht den Diabetes als verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung und empfiehlt die Anordnung von Auflagen in Form von regelmässigen ärztlichen Kontrollen bei einem Diabetologen und (unter sonstiges) «Augenarztzeugnis». Daneben ist noch eine Telefonnotiz vom 20. Mai 2022 aktenkundig, worin bei Dr. C.___ betreffend den Bericht des Augenzentrums Laufen nachgefragt wird. Hierbei gibt er (telefonisch) zur Auskunft, dass der Beschwerdeführer unbedingt jährliche Berichte einreichen müsse, da die Augen aufgrund der Diabetes-Erkrankung regelmässig augenärztlich kontrolliert werden müssten.

 

4.4 Wie oben beschrieben, sind ärztliche Kontrolle sowie allfällig verfügte Auflagen notwendig, um von Krankheiten ausgehende mögliche Gefahren im Strassenverkehr zu begegnen bzw. zu minimieren. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte muss verhältnismässig und im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt sein. Aufgrund der Aktenlage ist aber eine solche Beurteilung gar nicht möglich (vgl. E. 4.1). Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer unter dem erhöhten Risiko einer Hypoglykämie leidet, zumal er nach eigenen Angaben «gut eingestellt» sei und er sich seit drei Jahren «vögeliwohl» fühle. Es ist nicht zu beurteilen, ob gemäss dem Merkblatt Richtlinien bezüglich Fahreignung und Fahrfähigkeit bei Diabetes mellitus (Schweizerische Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie; SGED; Stand 4. Mai 2017) die verfügten Auflagen sachgerecht oder verhältnismässig sind. So können beispielsweise bei einer Behandlung mit tiefem Hypoglykämierisiko die Blutzuckermessungen vor Antritt der Fahrt und bei längeren Fahrten weggelassen werden (S. 3 unten des Merkblattes). Erst bei erhöhtem Hypoglykämierisiko ist die Fahreignung erst dann gegeben, wenn eine spezielle Beurteilung durch eine Fachkraft Endokrinologie/Diabetologie erfolgt ist. Eine solche Risikoabschätzung ist erst möglich, wenn bekannt ist, an welcher Form von Diabetes der Beschwerdeführer überhaupt leidet, wie der Krankheitsverlauf war, welche Medikamente er einnimmt, und so weiter. Dem Merkblatt der SGED ist unter anderem ein Formularfragebogen angehängt, wonach sich die entsprechenden Abklärungen richten. Es ist nicht bekannt, ob Dr. C.___ diesen Fragebogen oder aber die entsprechende Risikoabschätzung überhaupt berücksichtigt hat, jedenfalls ist ein solcher nicht aktenkundig. Eine abschliessende Beurteilung der Verhältnismässigkeit der verhängten Auflagen ist somit nicht möglich, wobei hier unter anderem auch die Regelmässigkeit einer allfälligen Berichterstattung oder ob diese zwingend von einem Facharzt erfolgen muss, interessiert.

 

4.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt somit in wesentlichen Teilen nicht erstellt ist, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz für (allfällige) weitere Abklärungen. Mit Sicherheit muss ein eigentliches ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes zur Diabetes-Erkrankung eingeholt werden, um zuverlässige Angaben zum Risiko einer Unterzuckerung während des Autofahrens zu erhalten.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BJD vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben.

2.    Die Angelegenheit wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaad