Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die am 29. August 1997 in der Schweiz geborene A.___ ist kosovarische Staatsangehörige und seit dem 29. Januar 2013 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
2. B.___ wurde am 29. Juni 1987 geboren und ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 11. November 2015 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Januar 2016 festgesetzt. Er galt seit dem 14. Mai 2016 als unbekannten Aufenthalts.
3. Im November 2018 teilte A.___ dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) mit, dass sie seit 1 ½ Jahren mit B.___ eine Beziehung führen würde. Sie würden sich seit August 2015 regelmässig treffen, die Kommunikation erfolge in deutscher Sprache und sie würden seit 1. Januar 2017 in einer gemeinsamen Wohnung leben. Sie würden nun heiraten wollen und ersuchten aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts von B.___ um Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe.
4. In der Folge nahm das MISA diverse Abklärungen betreffend das Gesuch zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe vor. Unter anderem wurde der originale Reisepass von B.___ eingeholt und geprüft, potentielle Stellenzusagen bei erteilter Aufenthaltsbewilligung eingereicht und insbesondere auch die Wohn- und finanzielle Situation des Gesuchstellers überprüft.
5. Am 7. Juni 2021 erteilte das MISA eine Duldungsbestätigung für B.___ mit einer Gültigkeit bis am 7. September 2021. Für die weitere Prüfung des Gesuchs werde eine aktuelle Arbeitsbewilligung benötigt und eine Kopie des Mietvertrages einer bedarfsgerechten Wohnung bzw. entsprechende Suchbemühungen.
6. Die Ehe zwischen A.___ und B.___ wurde am 3. Dezember 2021 in Solothurn geschlossen, nachdem zuvor die Duldungsbestätigung verlängert worden war. Am 15. Dezember 2021 forderte das MISA weitere Unterlagen an, um das Familiennachzugsgesuch abschliessend zu beurteilen.
7. A.___ ist vollständig auf Sozialhilfe angewiesen und verzeichnet einen Saldo von geleisteten Zahlungen von CHF 86'635.00 (Stand: 1. Dezember 2021). Bei der IV-Stelle ist ein Antrag auf Ausrichtung von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) pendent. Am 7. Februar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und gegen den ablehnenden Vorbescheid Einwände erhoben worden sind. Im Betreibungsregister ist A.___ nicht verzeichnet.
8. Die eingereichten Unterlagen wurden durch das MISA geprüft. Insbesondere kam dieses zum Schluss, dass die Zusagen für potentielle Arbeitsstellen nicht glaubwürdig seien und nicht darauf abgestellt werden könne, da davon ausgegangen werden müsse, dass diese von ein und derselben Person erstellt worden seien oder aber entsprechende Unternehmen nicht mehr existieren würden. Zudem habe A.___ falsche Angaben gemacht, indem sie ihre Staatsbürgerschaft verschiedentlich anders bezeichnete. Gestützt darauf gewährte das MISA am 5. Mai 2022 das rechtliche Gehör indem es mitteilte, dass beabsichtigt werde das Familiennachzugsgesuch abzuweisen und B.___ aus der Schweiz wegzuweisen.
9. Am 5. Mai 2022 nahm A.___ Stellung und teilte mit, dass B.___ ab dem 1. April 2022 Mitmieter der 1-Zimmer-Wohnung sei, die Sozialhilfeabhängigkeit nie beschönigt worden sei, sie sich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Probleme bemühe in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Sie arbeite derzeit bei [...], bei der sie im Jahr 2019 mit einem Vollzeitpensum gestartet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme im Verlauf des Jahres 2021 habe sie das Pensum stark reduzieren müssen. Seit Anfang Jahr 2022 habe sie ihr Pensum von 10 % auf inzwischen 33 % aufbauen können. B.___ habe die Möglichkeit eine Vollzeittätigkeit zu einem Bruttolohn von CHF 3'700.00 aufzunehmen. Bei den Arbeitsbestätigungen habe es sich um keine Gefälligkeitsschreiben gehandelt. Bei den unterschiedlichen Angaben der Staatsangehörigkeit habe es sich um ein Versehen gehandelt, sie habe daraus auch keine Rechte ableiten wollen bzw. können. Es wäre ihr im Traum nicht in den Sinn gekommen, die Behörden täuschen zu wollen, sei doch allen Stellen längstens bekannt, dass sie kosovarische Staatsangehörige sei.
10. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 schloss das Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA, das Verwaltungsverfahren ab und wies das Gesuch um Familiennachzug ab und wies B.___ unter Androhung von Zwangsmassnahmen aus der Schweiz weg.
11. Am 27. Juni 2022 erhoben A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des MISA vom 15. Juni 2022 und beantragte das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
12. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 verzichtete das MISA unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die beantragte unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
14. Am 1. Februar 2023 holte das Verwaltungsgericht bei der IV-Stelle und bei der [...] weitere Auskünfte ein, welche fristgerecht eingegangen sind. Nach Zustellung dieser Unterlagen liess sich in der Folge keine der Parteien mehr vernehmen.
15. Soweit für die Entscheidfindung relevant, wird in den folgenden Erwägungen auf die Parteistandpunkte eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Wie das MISA in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 auf Seite 6 selbst festhält, geht es davon aus, dass bei der Angabe der Schweizer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin um einen Verschrieb handelt. Ebenfalls lässt es das MISA offen, ob der Vermerk auf dem Sozialhilfebudget, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei, in unredlicher Absicht erfolgte. Es ist denn auch nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin mit allenfalls unterschiedlichen Angaben erreichen wollte, bestehen doch hierfür keine besonderen Rechtsansprüche. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine Argumentation auf die allenfalls irrtümlich erfolgten Angaben zur Staatsangehörigkeit aufgebaut. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch seit ihrer Geburt bei der Ausländerbehörde mit ihrer Staatsangehörigkeit verzeichnet, womit das MISA jederzeit Zugriff auf die korrekte Staatsbürgerschaft hat. Anzufügen ist, dass über die Jahre auf dem Ausländerausweis der Beschwerdeführerin aufgrund (geo-) politischer Umstände nicht weniger als drei Staatsangehörigkeiten vermerkt sind (Bundesrepublik Jugoslawien, Serbien und Montenegro, Republik Kosovo). Eine Täuschungsabsicht ist diesbezüglich somit nicht zu erkennen.
3. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in diesem Sinne gelten das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.1). In Anwendung der in BGE 137 I 284 ausgearbeiteten Prinzipien, welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische Person über eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG; SR 142.20) ein Anspruch auch auf Nachzug des Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine Erlöschensgründe (Art. 51 Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.3).
3.1 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt. Gemäss Art. 43 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
3.2 Bei der Ermessensausübung berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).
3.3 Unbestritten und als erstellt gilt, dass die beiden Beschwerdeführer zusammen in einer gemeinsamen Wohnung an der [...] wohnen. Der Beschwerdeführer ist nun auch als Vertragspartei im Mietvertrag aufgeführt (AS 291). In der angefochtenen Verfügung geht das MISA selbst davon aus, dass «die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG demnach erfüllt» sind. Aus den Akten ist nichts zu entnehmen, das auf mangelnde Deutschkenntnisse hinweist. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer an das MISA vom 18. Januar 2019 (AS 141) verständigen sich die beiden Beschwerdeführer in deutscher Sprache, wobei B.___ sich bereits vor dem ersten Treffen im Jahr 2015 in Deutsch habe verständigen können und sich seither die Deutschkenntnisse sehr verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin spricht Mundart, zumal sie in der Schweiz auch geboren wurde. Hinweise auf eine missbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung ausländerrechtlichen Bestimmungen bestehen keine und werden auch nicht geltend gemacht.
4. Es stellt sich somit die Frage, ob das MISA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sein sollen (Sozialhilfe).
4.1 Art. 43 lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden kann. Insbesondere wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben, wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung entlastet wird oder der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz (AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung N 5).
4.2 Beim Einkommen ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin selbst bezieht seit Jahren ihren gesamten Bedarf von der Sozialhilfe und weist einen beträchtlichen Bezugssaldo auf. Zwar ist das IV-Verfahren gemäss jüngster Auskunft der IV-Stelle noch hängig. Jedoch hat die IV-Stelle im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits einen abschlägigen Vorbescheid erlassen. Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, ist anhand des beim Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisses von Dr. med. C.___ vom 30. Juni 2022 zwar glaubhaft, jedoch darf die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies zu einer Berentung führt. Sie ist in jedem Falle gut beraten, ihre verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen Bestimmungen sobald als möglich zu verwerten.
4.4 Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren diverse Bestätigungen von verschiedenen Arbeitgebern eingereicht, welche ihm eine Arbeitsstelle zusicherten. Das MISA hat diese vertieft geprüft. So ist dadurch unter andrem bekannt geworden, dass eine Bestätigung eingereicht worden ist, dessen Absender in der Zwischenzeit nicht mehr existiert. Die übrigen Bestätigungen würden in auffälliger Weise in diversen Punkten übereinstimmen, obwohl es sich um verschiedene Absender handeln würde. Wie das MISA zutreffend ausführt, erstaunt es doch sehr, dass eine Arbeitszusicherung eingereicht worden ist, deren Urheber seit längerer Zeit nicht mehr existent ist. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass die entsprechenden drei Schreiben derselben Unternehmung eigenhändig signiert sind und jeweils einen Firmenstempel tragen. Auf den Hinweis des MISA, dass die drei Bestätigungsschreiben ein ähnliches Schriftbild mit ähnlichem Textaufbau aufweisen würden, gaben die Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass sie ursprünglich eine Vorlage erstellt haben, um dem potentiellen Arbeitgeber nicht allzu grosse Umstände zu bereiten. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer bereits einmal früher selbständig dem MISA mitgeteilt, dass ein potentieller Arbeitgeber einer anderen zugesicherten Arbeitsstelle keinen Bedarf mehr habe (Eingabe vom 20. November 2019, AS 163). Auch dies deutet darauf hin, dass vorschnell keine Täuschungsabsichten angenommen werden können.
Aufgrund der vom MISA vorgebrachten möglichen Unstimmigkeiten hat das Verwaltungsgericht den Absender der jüngsten Arbeitsplatzzusicherung vom 24. Juni 2022 resp. 21. April 2022 D.___ direkt angeschrieben. In seiner Antwort an das Verwaltungsgericht vom 7. Februar 2023 bestätigt er unterschriftlich, dass er die damalige Zusage gemacht habe, dass er B.___ vollzeit und unbefristet zu einem Lohn von monatlich brutto CHF 3’700.00 anstellen würde. Die Zusage gelte immer noch und er könne sofort starten. D.___ erwähnt dabei nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zusage vom 21. April 2022, sondern bestätigt ungefragt zusätzlich noch diejenige vom 24. Juni 2022, welche mit der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2022 eingereicht worden ist, was seine Angaben noch glaubwürdiger erscheinen lässt. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine berechtigte Zusage für eine unbefristete Arbeitsstelle im Vollpensum hat, welche ihm ein voraussichtliches Einkommen von monatlich brutto CHF 3'700.00 zusichert.
5. Bei gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträgen von mindestens 6.4 % resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'463.20. Der Mietzins für die von beiden Beschwerdeführern bewohnte Wohnung beträgt monatlich CHF 690.00 (inkl. akonto HK/NK). Im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin werden diese mit CHF 781.00 beziffert. Somit resultiert bei einem Grundbedarf von einem 2-Personenhaushalt von CHF 1'577.00 ein Überschuss von CHF 1'105.20. Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer für die Krankenkassenkosten Prämienverbilligungen erhalten (der Beschwerdeführerin wird diese bereits gewährt). Vom verbleibenden Überschuss sind noch Beiträge an die berufliche Vorsorge und mögliche Steuern zu entrichten. Es erscheint in jedem Falle überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer mit Antritt der zugesicherten Stelle bereits kurzfristig nicht (mehr) auf Sozialhilfe angewiesen sind. Mindestens ist jedoch offensichtlich, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen die von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann, was im öffentlichen Interesse steht. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AIG somit erfüllt.
6. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die Ablösung derselben durch das Erwerbseinkommen des Nachgezogenen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Familiennachzug von B.___ umgehend zu bewilligen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
8. Zudem ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Stephanie Selig macht Aufwendungen von 7.49 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Eine Honorarvereinbarung ist nicht eingereicht worden, weshalb der damals geltende minimale Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) von CHF 230.00/h zur Anwendung gelangt. Die Entschädigung von insgesamt CHF 1'946.60 (inkl. Auslagen und MwSt) ist zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 15. Juni 2022 aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___.
3. Der Staat Solothurn hat den Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 1'946.60 auszurichten.
4. Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad