Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 28. November 2019 wurde die am [...] 2006 geschlossene Ehe zwischen B.___ und C.___ geschieden. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2005, und E.___, geb. [...] 2007, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. B.___ hat für die Kinder ab 1. September 2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 410.00 (D.___) resp. CHF 361.00 (E.___) zu bezahlen (Akten in Sachen A.___, A[...]. S. 51 ff.). B.___ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (A[...]. S. 5).
Am [...] 2020 hatte sich B.___ mit A.___ verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen die Söhne F.___, geb. [...] 2018, und G.___, geb. [...] 2019. Am 12. Mai 2020 stellte B.___ ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden Kinder (A[...]. S. 58 ff.). Dieses Gesuch wurde bewilligt und die Ehefrau und die beiden Kinder reisten am 13. März 2021 in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (A[...]. S. 220).
Am 7. Oktober 2021 stellte A.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihre beiden in Nigeria lebenden Töchter H.___, geb. [...] 2011, und I.___, geb. [...] 2014 (Akten H.___, A[...]. S. 14 ff.).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab (A[…]. S. 297 ff.). Die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der beiden Töchter.
3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2022 nochmals vernehmen. Am 16. Januar 2023 wandte sie sich an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Sie wäre sehr dankbar um einen raschen Entscheid. Der Vertreterin wurde telefonisch mitgeteilt, mit einem Entscheid könne in den kommenden Wochen gerechnet werden.
5. Für die Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den negativen Entscheid betreffend ihre Töchter beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert (Marc Spescha in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Art. 44 N. 3 mit Verweis auf Art. 43 N. 4).
Rechtsprechungsgemäss setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c resp. Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Leistungen von Sozialversicherungen wie der IV, Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen für Krankenkassen gelten rechtsprechungsgemäss nicht als Sozialhilfekosten. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1).
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die monatlichen Ausgaben beliefen sich gesamthaft auf CHF 6'095.20 (inkl. Berücksichtigung der provisorischen Steuerberechnung 2022). Diese Ausgaben seien den monatlichen Einnahmen gegenüberzustellen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemannes, inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen, betrage CHF 4’289.70. Die monatlichen Familienergänzungsleistungen würden CHF 1’210.00 betragen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, die Familienergänzungsleistungen würden beim Nachzug der beiden Kinder angepasst werden. Einen entsprechenden Nachweis, wie hoch die Familienergänzungsleistungen sein würden, sei nicht eingereicht worden und könne somit nicht berücksichtigt werden. Zumal im ausländerrechtlichen Verfahren sodann auch die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei. Für die SKOS-Berechnung sei die vorliegende Verfügung des AGS über die Familienergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Die monatlichen Einnahmen würden demnach gesamthaft CHF 5'499.70 betragen und die monatlichen Ausgaben von CHF 6'095.20 nach wie vor nicht decken. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 595.50. Dass die Beschwerdeführerin vorbringe, in Zukunft einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es lägen weder ein Arbeitsvertrag noch eine entsprechende Arbeitszusicherung vor. Die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. AIG seien somit nicht erfüllt.
Die Töchter der Beschwerdeführerin seien in Nigeria geboren und hätten ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht. Es sei davon auszugehen, dass sie dort die Schule besucht und ihre prägende Kindheit und somit ihre Sozialisierung im Heimatland durchlaufen hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Grossmutter, welche ihre Kinder betreue, sei krank und könne sich deshalb nicht mehr um die Kinder kümmern. Des Weiteren habe sie vorgebracht, dass sich die Lage in Nigeria verschlechtere. Es würden Schulkinder getötet und Mädchen verschleppt oder vergewaltigt. Dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin in einer solchen persönlichen Notlage befänden, sei nicht nachgewiesen. Das Herausreissen aus dem gewohnten Umfeld dürfte zu einer erheblichen Entwurzelung führen. Die Beschwerdeführerin habe die Trennung zu ihren Kindern vor über einem Jahr denn auch freiwillig herbeigeführt. Ausserdem habe sie mit ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz damals akzeptiert, dass sie die entsprechende familiäre Beziehung zu ihren Kindern nur noch besuchsweise oder mit Kommunikationsmitteln und damit eingeschränkt leben könne.
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Bedarfsrechnung des MISA werde im Grundsatz nicht bestritten. Das MISA übersehe bei seiner Berechnung aber, dass sich die Prämienverbilligung bislang auf monatlich CHF 1'180.00 und nicht auf monatlich CHF 885.00 belaufe. Zudem würde auch für die beiden nachzuziehenden Töchter eine jährliche IPV-Leistung zugesprochen. Ferner sei für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht das Bruttoeinkommen relevant, sondern das satzbestimmende Einkommen. Die Familienergänzungsleistung belaufe sich aktuell auf CHF 1’210.00. Die Berechnung basiere nachweislich auf dem bis Ende Februar 2022 geltenden Mietzins von CHF 1’100.00. Der Mietzins belaufe sich seit März 2022 aber auf CHF 1’390.00. Dies führe zu einer Erhöhung der Familienergänzungsleistungen. Zudem würden die Ergänzungsleistungen ausserdem wegen des erhöhten Lebensbedarfs steigen, denn die bisherige Berechnung gehe von einem 4-Personenhaushalt und nicht von einer 6-köpfigen Familie aus. Auch unter Abzug der höheren Kinderzulagen würden sich die Familienergänzungsleistungen im Endeffekt um CHF 975.00 pro Monat erhöhen. Im Weiteren werde die Familie der Beschwerdeführerin keine Steuern zahlen müssen. Dies sei bereits im Jahr 2021 so gewesen. Schliesslich sei es nicht richtig, bezüglich der ganzen Familie von den Höchstbeträgen an Franchise und Selbstbehalt auszugehen. Im Ergebnis sei kein monatlicher Fehlbetrag auszumachen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer beiden Töchter sei gutzuheissen.
4. Die Bedarfsrechnung des MISA wird nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur in einigen Aspekten. Darauf ist in der Folge näher einzugehen.
4.1 Individuelle Prämienverbilligung
Diesbezüglich rechtfertigt es sich, auf die Verfügung vom 18. November 2021 abzustellen, nachdem keine aktuelleren Steuerdaten vorliegen. Zudem hat die Ausgleichskasse den Anspruch auf Prämienverbilligung in dieser Verfügung für die Zeitspanne vom 1. April bis 31. Dezember 2021 ohnehin gleich berechnet wie in der Verfügung vom 9. Juni 2021, auf welche sich das MISA stützt. Die Beschwerdeführerin erwähnt dazu zu Recht, dass bei der Bedarfsrechnung indessen eine Aufrechnung auf 12 Monate hätte erfolgen sollen, nachdem die von der Ausgleichskasse vorgenommene Rechnung nur einen Zeitraum von neun Monaten erfasste. Bereits dieser Umstand würde zu einer Erhöhung des Abzugs bei der Bedarfsrechnung führen. Zu einer Erhöhung würde ebenfalls die Erfassung der beiden Töchter, die die Beschwerdeführerin in die Schweiz nachziehen möchte, führen. Nachdem bei Sozialhilfe- und Familienergänzungsleistungsbezügern – und die Familie der Beschwerdeführerin ist Familienergänzungsleistungsbezügerin – jedoch die effektiven Grundversicherungen (bis max. der kantonalen Durchschnittsprämie) beglichen werden (vgl. §§ 85bis ff. Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V.m. §§ 66bis ff. Sozialverordnung [SV, BGS 831.1]; Verfügung des Amtes für Soziale Sicherheit vom 27. Mai 2021, A[...]. S.85), rechtfertigt es sich, den vollen Abzug zuzulassen, d.h. bei der Bedarfsrechnung die Krankenkassenprämien von CHF 976.70 wieder abzuziehen.
4.2 Steuern
Bezüglich Steuern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemäss definitiver Veranlagung vom 21. April 2022 für die Steuerperiode 2020 keine Steuern bezahlte (vgl. Urkunde 3 zur Beschwerde). Dies dürfte so bleiben, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenen Angaben der Parteien ein monatliches Einkommen von CHF 4'289.70 erzielt, dieses somit gleich blieb, wie in der definitiven Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2020 (jetzt: CHF 51'476.00, damals CHF 51'465.00). Zudem würden sich mit zwei weiteren Kindern die Sozialabzüge ohnehin erhöhen. Bei der Bedarfsrechnung ist daher betreffend Steuern kein Betrag aufzurechnen. Die Personalsteuer von rund CHF 5.00 pro Monat (Gemeinde und Kanton) kann vernachlässigt werden.
4.3 Zusammenfassend ist daher von einem Bedarf von CHF 5'451.00 auszugehen (Bedarf gemäss Vorinstanz CHF 6'095.20, abzüglich Differenz bei Prämienverbilligung CHF 276.20 und Steuern CHF 368.00). Diesem Bedarf stehen Einnahmen gemäss MISA von CHF 5'499.70 gegenüber. Damit lägen minimal höhere Einnahmen vor, weshalb bereits anhand dieser Rechnung nicht von einem Fehlbetrag auszugehen ist. Der Überschuss wäre zudem höher, wenn man berücksichtigt, dass bei den Familienergänzungsleistungen höhere Beträge zu erwarten sind. So wurden die Leistungen vom Amt für Soziale Sicherheit in der Verfügung vom 27. Mai 2021 anhand des früheren Mietzinses von CHF 1'100.00 berechnet, statt des nach dem Umzug zu leistenden Mietzinses von CHF 1'390.00, und es wurden nur zwei Kinder eingerechnet.
5. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Familiennachzug von H.___ und von I.___ umgehend zu bewilligen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Zudem ist ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Stephanie Selig macht eine Entschädigung von CHF 2'626.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 9. Juni 2022 aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von H.___ und von I.___.
3. Eine Kopie der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt.
4. Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 2'626.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier