Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 24. August 2022                

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,  hier vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

KESB Region Solothurn, 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Regelung des persönlichen Verkehrs


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

1. A.___ ist der Vater der beiden Kinder B.___, geb. [...] 2009, und C.___, geb. [...] 2010. Die Mutter der beiden und Partnerin des Vaters verstarb am [...] 2014.

 

2. Am 20. Oktober 2014 meldete die damalige Kindertagesstätte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn, dass es mehrere Vorfälle gegeben habe, wo es zu Handgreiflichkeiten seitens der Grosseltern gegenüber ihren beiden Enkeln B.___ und C.___ gekommen sei. Sodann eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Aus während des Verfahrens getätigten Abklärungen ergab sich, dass der Vater mit der Kinderbetreuung, die zu Lebzeiten der Mutter hauptsächlich diese übernommen hatte, überfordert war.

 

3. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 wies die KESB den Vater an, zum Wohle seiner Kinder an einer Abklärung mit anschliessender Familienbegleitung mitzuwirken sowie seine Kinder an mindestens drei Mittagessen pro Woche in einer Kindertagesstätte teilnehmen zu lassen. Der Vater zeigte sich als einverstanden und entlastet.

 

4. Mit unbegründetem Entscheid vom 19. September 2017 wies die KESB den Vater an, die Kinder an 1-2 Wochenenden (Freitag- bis Sonntagabend) pro Monat und während mindestens 4 Wochen in den Schulferien in einer Entlastungsfamilie betreuen zu lassen. Weiter hob die KESB die angeordneten Weisungen vom 11. Dezember 2014 auf, da der Vater zusagte, diese auf freiwilliger Basis weiterzuführen bzw. weiterführen zu lassen.

 

5. Gestützt auf die Meldung der Schulleitung der Primarschule [...] vom 9. Juni 2020 (wonach die Kinder insbesondere vermehrt wegen ihres aggressiven Verhaltens auffielen) und der Stellungnahme der zuvor ernannten Aufsichtsperson vom 2. Juli 2020, beauftragte die KESB mit Verfügung vom 30. Juli 2020 die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, Abklärungen zur Situation und zum Unterstützungs- und Massnahmebedarf zu tätigen.

 

6. Nach abgeschlossenen Abklärungen fällte die KESB gestützt auf die Strafanzeigen der Polizei vom 20. Dezember 2020 und 21. Mai 2021 (wonach der Vater aufgrund seines stark alkoholisierten Zustands und seines aggressiven Verhaltens in der Öffentlichkeit auffiel, so dass die Polizei ausrücken und den Vater in eine Ausnüchterungszelle bringen musste), den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg vom 27. Mai 2021, die persönlichen Anhörungen des Vaters sowie der Kinder, das Schreiben des Vaters und den Interventionsbericht der zuständigen Person der PerspectivPlus vom 8. Juli 2021 am 15. Juli 2021 ihren Entscheid.

 

Sie entzog dem Vater mit sofortiger Wirkung (15. Juli 2021) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder. Zudem wurden die beiden Kinder mit sofortiger Wirkung bei der Pflegefamilie, bei welcher die Kinder bereits wohnten, platziert. Die KESB regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern (einmal wöchentlich für die Dauer von mindestens vier Stunden begleitete Besuche; Telefon-/Videoanrufe zwei Mal wöchentlich, wobei die Kinder durch eine Begleitperson begleitet werden; die im selben Entscheid angeordnete Beistandsperson wurde ermächtigt, die Dauer der begleiteten Besuche und Anzahl Telefongespräche/Videochats bei Bedarf und in Absprache mit den Beteiligten auszuweiten). Sie hob die durch sie am 19. September 2017 erteilten Weisungen an den Vater auf und entliess die Aufsichtsperson per sofort aus ihrem Amt. Schliesslich ordnete die KESB mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft an, ernannte eine Beistandsperson und erteilte ihr einen entsprechenden Auftrag.

 

7. Gestützt auf die im weiteren Verfahren folgenden zahlreichen Berichte, Schreiben und E-Mail-Nachrichten der beteiligten Personen und Behörden sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörungen des Vaters und B.___, fällte die KESB am 7. Januar 2022 den Entscheid, B.___ per 8. Januar 2022 ins Kinderheim, umzuplatzieren, insbesondere aufgrund der Streitigkeiten unter den Geschwistern und des starken Konkurrenzverhaltens, das sich negativ auf deren Beziehung auswirkte.

 

Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern blieb dieselbe, ausser dass die Besuche zwischen dem Vater und B.___ neu im Kinderheim stattfanden. Weiter erhielt der Vater auf dessen Wunsch hin das Recht, die Kinder je zwei Mal monatlich an einen Anlass (Sportturnier, Match) in einem unbegleiteten Rahmen zu treffen. Der Kontakt des Kindsvaters zu den Kindern habe sich bei diesen Anlässen grundsätzlich auf eine Begrüssung und Verabschiedung zu beschränken.

 

8. Mit unbegründetem Entscheid vom 15. Februar 2022 wurde insbesondere festgelegt, dass auch die Besuche zwischen C.___ und dem Vater durch eine Betreuungsperson des Kinderheims, begleitet würden. Ausserdem wurde die bisherige Beistandsperson aus ihrem Amt entlassen, eine neue Beistandsperson eingesetzt und deren Aufgaben angepasst.

 

9. Aufgrund des Antrages der Beistandsperson auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs und auf Anordnung einer Weisung vom 5. Mai 2022 eröffnete die KESB ein Verfahren und passte sodann mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern wie folgt an: Der Vater habe das Recht, die Kinder einmal wöchentlich, jeweils am Mittwochnachmittag, für die Dauer von drei Stunden (anstatt wie zuvor vier Stunden) und unter fachlicher Begleitung durch eine neue Fachperson zu sehen. Der Treffpunkt, die Übergabemodalitäten und der Ort und Ablauf der Besuche würden von der Fachperson in Absprache mit der Beistandsperson festgelegt. Weiter habe der Vater das Recht, ohne fachliche Begleitung die Sportanlässe (Turniere, Match, Training) der Kinder zu besuchen (unbeschränkt, anstatt wie zuvor je zwei Mal monatlich). Ferner habe der Vater das Recht, mit den Kindern zwei Mal pro Woche für die Dauer von jeweils 20 Minuten (nun limitiert im Gegensatz zum vorherigen Entscheid) zu telefonieren (Telefon oder Videochat). Die Kinder würden beim Telefongespräch oder Videochat durch eine Betreuungsperson begleitet. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolge durch die Kinder und nicht durch den Vater. Schliesslich wurde der Vater angewiesen, die Kontaktregelung strikte einzuhalten. Ihm wurde untersagt, ausserhalb der festgelegten Besuchs- und Telefonzeiten mit den Kindern Kontakt aufzunehmen. Weiter sei es dem Vater nicht erlaubt, sich in die Nähe des Domizils der Pflegefamilie zu begeben, ausgenommen, es liege eine vorgängige Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie vor.

 

10. Gegen diesen Entscheid liess A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer oder Vater), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, substituiert durch Rechtsanwältin Lea Leiser, mit Schreiben vom 27. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 31. Mai 2022, die Neuregelung des persönlichen Verkehrs und ersuchte zudem um integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

11. Die KESB Region Solothurn schloss mit Schreiben vom 15. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

 

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 nur den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern neu regelt inkl. Anordnung einer entsprechenden Weisung und der Beschwerdeführer lediglich diese Neuregelung des persönlichen Verkehrs anficht und die Aufhebung der Weisung beantragt.

 

3.1 Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).

 

3.2 Eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse – im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der bestehenden Besuchsrechtsregelung – wesentlich verändert haben und dass eine Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298d N 5).

 

4.1 Konkret verlangt der Beschwerdeführer, dass er seine Kinder zwei Mal monatlich am Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, unbegleitet zu sich auf Besuch nehmen kann. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 sieht keine Besuchsregelung an den Wochenenden vor.

 

4.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, seine Kinder einmal wöchentlich, jeweils am Mittwochnachmittag, für die Dauer von vier Stunden unbegleitet zu sich auf Besuch nehmen zu können. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 sieht für die Mittwochnachmittagsbesuche im Gegensatz zum Antrag des Beschwerdeführers eine Dauer von drei Stunden inkl. fachlicher Begleitung (ausserhalb des Chinderhuus) vor. Die Fachperson lege in Absprache mit der Beistandsperson den Treffpunkt, die Übergabemodalitäten und den Ort und Ablauf der Besuche fest.

 

4.3 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die wöchentlichen persönlichen Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Kindsvater am Mittwochnachmittag im Wesentlichen aus, dass sich die bestehende Kontaktregelung nicht bewährt habe. Der vor Ort im Kinderheim begleitete Besuchskontakt führe unter den Beteiligten rasch zu einer Ermüdung und Konzentrationsabnahme, wodurch es zu Streitigkeiten unter den Kindern komme, welche der Vater nicht in der Lage sei, zu schlichten. Hinzu komme, dass das – aufgrund der nötigen Begleitung – eher unnatürlich gehaltene Setting eine Auflehnung seitens des Vaters und ein damit verbundenes unangemessenes Verhalten des Kindsvaters begünstige und dadurch kindswohlgefährdende Momente schaffe. Es sei im Interesse der Kinder, dass die wöchentlichen Kontakte am Mittwochnachmittag ausserhalb des Kinderheim stattfinden könnten und dadurch die Möglichkeit geschaffen werde, in einem natürlichen und folglich unbeschwerten Setting Aktivitäten und Ausflüge vornehmen zu können und mit dem dadurch verbundenen Freiraum auch Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten reduzieren zu können. Bezüglich der Zeitdauer der Besuche sei sämtlichen Fachberichten der letzten Monate zu entnehmen, dass die Ausdauer des Vaters und der Kinder im Verlauf der Besuchskontakte nachlasse, was jeweils nach einem oft positiven ersten Verlauf zu teils kindswohlgefährdenden Situationen gegen Ende des Besuchskontaktrechts geführt habe. Deshalb seien zur Sicherstellung des Kindswohls die persönlichen Besuchskontakte am Mittwochnachmittag auf die Dauer von drei Stunden zu reduzieren.

 

Ausserdem habe die KESB eine erfahrene und kompetente neue Fachperson organisieren können, die sich bereit erklärt habe, die persönlichen Besuchskontakte durchzuführen, da gemäss der Rückmeldung der Fachpersonen des Kinderheim diese nicht bereit seien, Besuche ausserhalb von diesem zu begleiten.

 

Die Vorinstanz weist schliesslich in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich das bestehende begleitete Besuchsrecht als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB darstelle. Sollte künftig auch unter dem angepassten Besuchssetting eine Kindswohlgefährdung resultieren, so habe sie eine Sistierung des Kontaktrechts des Kindsvaters zu prüfen.

 

4.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, er habe bereits mehrfach beantragt, die Kinder am Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Aktenkundig verfüge der Vater über viele Ressourcen. Am Freizeitprogramm, das unter anderem auch am Wochenende stattfände, nehme er bereits aktiv teil und fahre die Kinder und die Mannschaftskollegen (unbegleitet) an die Spiele. Er sei ohne Weiteres in der Lage, die Grundbedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu erfüllen. Er lebe seit einem Jahr abstinent. Mit Eskalationen, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen seien, sei deshalb nicht mehr zu rechnen. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern bestehe ein liebevolles Verhältnis. Der Beschwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Fachpersonen und Behörden werde immer wieder thematisiert. Aufgrund der Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern besser funktioniere, wenn sie sich nicht unter Druck fühlten. Die Beistandsperson gehe etwa davon aus, dass mit Kontakten in einem natürlichen und unbeschwerten Setting Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten entgegengewirkt werden könne. Zudem erwiesen sich die Kontakte anlässlich der Aktivitäten der Kinder, die nicht begleitet seien und sich der Beschwerdeführer und die Kinder in einem unbeschwerten Rahmen treffen würden, als positiv.  

 

Eventualiter werde für die wöchentlichen begleiteten Besuchskontakte beantragt, dass diese wie bis anhin vier Stunden dauern würden. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, dass diese neu ausserhalb des Kinderheim stattfinden könnten und dadurch auch die Möglichkeit geschaffen werde, in einem natürlichen und folglich unbeschwerten Setting Aktivitäten und Ausflüge vornehmen zu können und mit dem dadurch verbundenen Freiraum auch Ablehnung, Aggression und Streitigkeiten reduzieren zu können. Die Reduktion der Dauer des Besuchsrechts von vier auf drei Stunden sei nicht verhältnismässig. Mit den Besuchen ausserhalb des Kinderheim werde der angeblichen Problematik bereits genügend Rechnung getragen. Des Weiteren liesse sich nicht sämtlichen Fachberichten entnehmen, dass die Ausdauer des Beschwerdeführers und der Kinder im Verlaufe der Besuchskontakte nachlasse. Insbesondere aus den Berichten sei ersichtlich, dass sich auch am Ende der Besuchskontakte schöne Momente ergeben hätten.

 

4.5. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Situation anlässlich der wöchentlichen Besuchsnachmittage seit dem vorangehenden Entscheid kaum zum Besseren gewendet hat. Der Beschwerdeführer führt aus, dass aus den jüngsten Berichten der begleiteten Besuche (vom 30. März 2022, 13. April 2022, 27. April 2022) ersichtlich sei, dass das Verhältnis zwischen ihm und den Kindern grundsätzlich harmonisch und die Beziehung zwischen ihnen gut sei. Probleme anlässlich der Besuchsnachmittage hätten sich meist nur ergeben, wenn es um die behördlichen Auflagen bzw. Vorgaben der Fachpersonen gegangen sei oder die Besuchszeiten eingeschränkt worden seien. Dem ist zu widersprechen. Unbestritten ist sicherlich, dass der Vater für die Kinder eine wichtige Bezugsperson ist und zwischen ihm und den Kindern grundsätzlich ein liebevolles Verhältnis besteht. Dass der Vater sehr engagiert ist und den Kindern an Freizeitprogramm etwas bieten möchte und kindsgerechte Ausflüge plant und planen kann, wird auch nicht in Abrede gestellt. Aus dem Bericht vom 27. April 2022 ergibt sich beispielsweise, dass zwischen dem Vater und B.___ ein ruhiges und positives Treffen stattgefunden habe. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass das Treffen nur mit einem Sohn stattgefunden hat und sich deshalb die Reibereien und Streitigkeiten im Rahmen hielten. Weiter geht aus dem Bericht vom 30. März 2022 hervor, dass der Vater auf Anfrage seines Sohnes C.___, ob er sich bereits früher verabschieden könne wegen eines Trainings mit seiner neuen Mannschaft, der Vater sehr verärgert reagiert habe und die Stimmung am Boden gewesen sei. Der Vater habe seinem Ärger freien Lauf gelassen. Auch aus den weiteren Berichten lässt sich entnehmen, dass es zu Konflikten zwischen dem Vater und den Kindern oder zwischen den Kindern gekommen sei, die der Vater nicht in der Lage gewesen sei, zu schlichten (Bericht begleitetes Besuchsrecht vom 23. Februar 2022). Auch habe der Vater impulsiv reagiert, als er ein Anliegen an die Begleitperson gerichtet habe und diese erklärt habe, sie werde das mit der Pflegefamilie besprechen. Daraufhin habe der Vater wortlos und energisch das Haus verlassen und sich nicht von der Begleitperson verabschiedet (Bericht begleitetes Besuchsrecht vom 9. März 2022). Auch beim Besuchsnachmittag am 16. März 2022 sei es zu einer kurzen lauten Auseinandersetzung gekommen, als sich der Vater in einem Gespräch zwischen einer Betreuerin und B.___ eingemischt habe. Sodann habe er wutentbrannt seine Sachen zusammengepackt und sei zum Hinterausgang weggegangen. Er habe sich nicht einmal von den Söhnen verabschiedet. Inwiefern sich die Situation bei den Besuchsnachmittagen seit dem letzten Entscheid nun verändert bzw. verbessert haben soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind die Besuche immer noch begleitet von impulsivem, unkontrolliertem, emotionalem und egoistischem Verhalten des Vaters. Auch aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 ergibt sich, dass sie Situation nach wie vor prekär ist. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu erfüllen, wird nicht in Frage gestellt. Dies reicht jedoch nicht und darum geht es nicht.

 

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Situation nicht mehr akut sei wie noch beim Entscheid vom 15. Juli 2021; inwiefern nun aber eine Änderung eingetreten sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er gibt an, dass er seit einem Jahr abstinent sei und deshalb mit Eskalationen, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen seien, nicht mehr zu rechnen sei. Die Abstinenz des Vaters lässt sich anhand der Akten nicht belegen. Doch sogar wenn dies stimmen würde, ist festzuhalten, dass diese Eskalationen, bei denen z.B. der stark alkoholisierte Vater von der Polizei in eine Ausnüchterungszelle ins Untersuchungsgefängnis hat gebracht werden müssen oder es zu Schlägereien mit Dritten gekommen war, nicht der Grund für die Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts, sondern vielmehr ein Mitgrund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts waren. Sogar unter sozialer Kontrolle kann sich der Vater nicht zusammenreissen und begibt sich regelmässig in Situationen, die das Wohl der Kinder gefährden. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die anlässlich der Besuche entstehenden kindswohlgefährdenden Momente auf die angeordneten Massnahmen und nicht auf seine Erziehungsfähigkeit zurückzuführen seien, kann nicht gefolgt werden. Dazu ist insbesondere auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 zu verweisen, wonach diese die Erziehungsfähigkeit und die kognitiven Fähigkeiten des Vaters in Frage stellt.

 

Das Verhalten des Vaters löst bei den Söhnen ein Unbehagen aus und mit seinem Verhalten übt er einen erheblichen Druck auf sie aus (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022). Die Kinder befinden sich in einem starken Loyalitätskonflikt (vgl. Interventionsbericht vom 26. Januar 2022). Insbesondere hat sich das Verhalten des Sohnes B.___ verschlechtert, v.a. in Anwesenheit des Vaters (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022). Die Kinder übernehmen gewisse Verhaltensweisen des Vaters (vgl. Zwischenbericht Familienplatzierung der Prima Familia vom 22. April 2022). Der Vater wird als unbelehrbar und beratungsresistent beschrieben. Seine Forderungen und Gedanken würden sich im Kreis drehen (vgl. Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022). Er sei nicht in der Lage zuzuhören und lasse Drittpersonen nicht zu Wort kommen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 10. Januar 2022 und vom 11. Januar 2022). Von der Familienbegleitung wurde der Kontakt zum Vater als sehr herausfordernd, emotional belastend und destruktiv beschrieben (vgl. Aktennotiz der KESB vom 10. Januar 2022). Der Vater befinde sich in einer instabilen psychischen Verfassung (vgl. Aktennotiz der KESB vom 11. Januar 2022) und diese habe sich seit November 2021 verschlechtert (vgl. Interventionsbericht vom 26. Januar 2022; Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022). Der Vater beschäftigt und belastet die Kinder mit seinen eigenen Problemen und es fällt ihm schwer, seinen Kindern aktiv zuzuhören und dadurch zu erfahren, wie es ihnen geht, was sie erleben und was sie beschäftigt (Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022). Er verbalisiert Themen, die nicht kindsgerecht sind. Er macht Aussagen, die weder alters- noch situationsgerecht sind (vgl. Abschlussbericht der PerspectivPlus vom 28. Februar 2022) und stellt seine Interessen und Bedürfnisse über diejenigen der Kinder (vgl. Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022).

 

Am 15. Juli 2021 wurde das begleitete Besuchsrecht erstmals etabliert. Mit den unangefochten gebliebenen Entscheiden vom 7. Januar 2022 und 15. Februar 2022 wurde die Regelung des persönlichen Verkehrs insbesondere aufgrund der Umplatzierung von B.___ ins Kinderheim angepasst. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits mit Entscheid vom 7. Januar 2022 lediglich festgehalten, dass sich die angeordnete Kontaktregelung bewährt habe und dem Kindswohl gerecht werde. Eine eigentliche Prüfung sei dagegen nicht erfolgt. Die KESB prüfte sehr wohl, ob die Massnahmen immer noch dem Kindswohl entsprechen. Dazu wird auf die Begründung des Entscheids verwiesen. Dem Beschwerdeführer stand die Möglichkeit offen, den Entscheid anzufechten. Dies tat er nicht. Dass sich die Situation seit diesem Entscheid oder auch seit dem Entscheid vom 15. Februar 2022 nicht, zumindest nicht erheblich, verbessert hat, lässt sich aus den zahlreichen Berichten in den Akten entnehmen (vgl. insbesondere obige Ausführungen). Im Gegenteil geht die Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2022 von einer Verschlechterung der ganzen Situation aus, weshalb sie auch die Neuregelung des persönlichen Verkehrs beantragte.

 

Es kommt somit gestützt auf die obigen Ausführungen nicht in Frage, dass zusätzliche Besuche an den Wochenenden stattfinden und schon gar nicht, dass diese unbegleitet sind. Ein vom Beschwerdeführer verlangtes gerichtsübliches Besuchsrecht, welches in üblichen, nicht belasteten (zumindest nicht kindswohlgefährdenden) Trennungs- und Scheidungsfällen vereinbart oder angeordnet wird, unter den geschilderten Umständen zu etablieren, wäre verantwortungslos. Auch die Anordnung von unbegleiteten Besuchen am Mittwochnachmittag sind unter diesen Umständen nicht denkbar. Was die mit Entscheid vom 31. Mai 2022 angeordnete Reduktion der Dauer des Besuchsrechts am Mittwochnachmittag von vier auf drei Stunden anbelangt, ist festzuhalten, dass bereits die vormalige Beiständin in ihrem E-Mail an die KESB vom 13. Januar 2022 schrieb, das Besuchsrecht von vier Stunden habe zu lange gedauert. Die Fachperson der PerspectivPlus empfahl in ihrem Abschlussbericht vom 28. Februar 2022 eine Reduktion der Besuchszeit auf sogar zwei Stunden. Auch dem Bericht «begleitete Besuche» vom 13. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Besuchsdauer von vier Stunden als zu lange angesehen wird, zumal sowohl der Vater als auch die Kinder nach zwei Stunden die Handys hervorholten und am Ende der Besuchsdauer sogar der Vater froh gewesen zu sein schien, sich verabschieden zu können. Schliesslich empfahl die aktuelle Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2022 eine Reduktion der Besuchsdauer von vier auf drei Stunden. Gestützt auf die zahlreichen Empfehlungen der verschiedenen Fachpersonen ist der Entscheid der KESB, die Dauer der Besuchskontakte am Mittwochnachmittag von vier auf drei Stunden zu reduzieren, zu bestätigen. Die Reduktion ist in Anbetracht der Umstände verhältnismässig.

 

5. Weiter verlangt der Beschwerdeführer das Recht zu erhalten, ohne fachliche Begleitung die Sportanlässe (Turniere, Match, Training) der Kinder besuchen zu können. Der Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 sieht bereits eine solche Regelung vor, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten wird.

 

6.1 Ferner beantragt der Beschwerdeführer das Recht, mit seinen Kindern frei telefonieren sowie auf andere Weise kommunizieren zu können. Der Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 schränkt diese Kommunikation zwischen dem Vater und den Kindern insofern ein, als der Vater mit den Kindern zwei Mal pro Woche für die Dauer von jeweils 20 Minuten telefonieren (Telefon oder Videochat) darf. Zusätzlich werden die Kinder beim Telefongespräch oder Videochat durch eine Betreuungsperson begleitet. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte durch die Kinder und nicht durch den Vater.

 

6.2 Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Regelung, wie sie noch im Entscheid vom 7. Januar 2022 vorgesehen war, wonach die Kontakte per Telefon bzw. Videochat zwischen dem Vater und den Kindern zwei Mal wöchentlich stattzufinden hätten, wobei die Kinder durch eine Betreuungsperson begleitet würden, grundsätzlich als geeignet und im Interesse der Kinder erwiesen habe. Die Schwierigkeit bestehe aber darin, dass der Vater nebst den festgelegten Telefonzeiten, v.a. mit B.___, täglich mehrmals per Whats-App, Telefon oder soziale Medien in Kontakt trete und dies teilweise stündlich. Diese übermässige, unkontrollierte Kontaktaufnahme seitens des Vaters führe insbesondere bei B.___ dazu, dass sich die Kinder nicht auf ihren neuen Wohnort, die für sie zuständigen Bezugspersonen und ihre täglichen Entwicklungsaufgaben einlassen könnten, sondern zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Zur Regulierung dieser unkontrollierten und übermässigen Kontaktaufnahmen sei die aktuell behördlich angeordnete Telefonregelung zeitlich auf je 20 Minuten zu limitieren. Der Vater werde angewiesen, sich an die Regelung zu halten. Dem Vater sei folglich nicht erlaubt, ausserhalb der behördlich festgelegten Kontaktzeiten mit den Kindern in Kontakt zu treten, ebenfalls sei eine Kontaktaufnahme durch Aufsuchen der Wohnsitzadresse der Pflegefamilie untersagt.

 

Die mit dem Entscheid vom 7. Januar 2022 der Beistandsperson erteilte Ermächtigung, die Dauer der begleiteten Besuche sowie die Anzahl Telefongespräche/Videochats bei Bedarf in Absprache mit den Kindern und dem Vater auszuweiten, werde ersatzlos aufgehoben, da vorliegend klare verbindliche behördliche Regelungen bestehen müssten und kein Raum für Diskussionen bestehen könne.

 

6.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtbegehren dahingehend, dass weder die Anzahl noch die zeitliche Dauer der Kontakte zu limitieren seien. Die Telefonkontakte und der Kontakt mittels sozialer Medien seien für den Austausch im Alltag unabdingbar, zumal die Kinder in einem Alter seien, nämlich 13-jährig und 11-jährig, wo sie diese Medien zu nutzen wüssten. Die Kinder könnten so zu ihrem Vater in Kontakt treten und aus den Ereignissen des Alltags berichten. Wie bereits erwähnt, sei der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Auch die Besuchstage und Freizeitaktivitäten der Kinder könnten so besprochen und organisiert werden. Dass eine übermässige Kontaktaufnahme erfolgen könnte, sei indessen nicht zu befürchten, zumal der Handygebrauch während der Schule und auch durch das Kinderheim sowie die Pflegefamilie reguliert würden. Sofern im vorliegenden Verfahren endlich die Bedürfnisse und Rechte des Beschwerdeführers berücksichtigt würden und mit ihm gemeinsam Ziele definiert und erarbeitet werden könnten, sei auch nicht damit zu rechnen, dass die Kinder in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Deshalb sei dem Beschwerdeführer und seinen Kindern der freie Verkehr mittels Telefonie und sozialer Medien zu gewähren, ansonsten der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt wäre.

 

Erst recht nicht verhältnismässig sei die zeitliche Limitierung der bisherigen Regelung auf jeweils 20 Minuten. Inwiefern ansonsten eine Kindswohlgefährdung resultieren könnte, sei nicht ersichtlich. Die Telefonkontakte würden begleitet und seien auf zwei Mal wöchentlich beschränkt. Weshalb diese nun nur noch 20 Minuten dauern sollten, würden weder die Beschwerdegegnerin noch die Beistandsperson in ihrem Antrag begründen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer deshalb das bisherige Recht einzuräumen, wonach die Kontakte per Telefon bzw. Videochat zwischen ihm und den Kindern zweimal wöchentlich stattzufinden hätten, wobei die Kinder durch eine Betreuungsperson begleitet würden. Eine zeitliche Limitierung habe aber nicht zu erfolgen.

 

6.4. Den Akten lässt sich in Bezug auf die Telefonkontakte zwischen dem Vater und den Söhnen entnehmen, dass die angeordneten Telefonkontakte nicht eingehalten und dass auch Telefonate über das Handy von B.___ stattfinden würden. Ein Teil dieser Telefonate gehe von Seite des Vaters aus (vgl. Zwischenbericht des Kinderheim vom 18. April 2022). Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass die Telefonate grundsätzlich funktionierten. Die Schwierigkeit bestehe jedoch darin, dass der Vater – vor allem mit B.___ – täglich mehrmals in Kontakt stehe. Diese Kontaktaufnahmen lösten bei B.___ einen enormen Handlungsdruck aus und dies spiegle sich oft in aufbrausendem und forderndem Verhalten gegenüber seinen Bezugspersonen. Die Beiständin habe eine solche Situation anlässlich des Standort­gesprächs vom 4. April 2022 hautnah miterlebt. Während des Gesprächs habe B.___ zwei Mal an die Tür geklopft mit der Aussage, «Papa will wissen, ob das Gespräch schon fertig sei und was vereinbart wurde». An diesem Beispiel werde deutlich, dass sich der Vater seiner Verantwortung und der Schutzbedürftigkeit von B.___ nicht bewusst sei. B.___ komme nicht zur Ruhe und könne sich kaum auf seine aktuelle Tagesaufgabe konzentrieren. Dieser enge und bisher nicht kontrollierbare Kontakt zwischen B.___ und seinem Vater werde als erhebliches Risiko erkannt. Auch C.___ werde von seinem Vater mehrmals in der Woche auf diese Weise kontaktiert. Er scheine jedoch im Gegensatz zu B.___ weniger unter Druck zu geraten. Auch der Bericht der Prima Familia vom 22. April 2022 beschreibt, dass die Telefonkontakte nicht immer reibungslos verlaufen seien. Es habe Fälle gegeben, wo die Pflegemutter von C.___ aufgrund unangebrachter Kommunikationsweise habe intervenieren müssen. Der Vater halte sich nicht immer an die Kontaktvereinbarung und sende C.___ von Zeit zu Zeit übermässig viele Whats-App Nachrichten, oder versuche ihn mehrmals anzurufen. Der Vater habe versucht, C.___ ausserterminlich zu kontaktieren. Der Vater habe C.___ erzählt, dass B.___ im Kinderheim geplagt würde und ihm alles verboten würde. Dabei sei der Vater auch verbal emotional und laut geworden. Nachdem ihm C.___ mehrmals erklärt habe, dass er ihm dies am Freitag erzählen könne, habe sein Vater angefangen zu weinen. Dies habe C.___ emotional entsprechend verunsichert.

 

Offensichtlich funktioniert die angeordnete Kontaktregelung nicht. Der Vater belastet die Kinder mit übermässigen Whatsapp-Nachrichten, die die Kinder in Bedrängnis bringen, handeln zu müssen. Die Kinder müssen vor der unkontrollierten Überflutung an Informationen, Forderungen und Anschuldigungen seitens des Vaters geschützt werden. Es geht um das Wohl der Kinder und darum, dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht mit Problemen und Sorgen von Erwachsenen konfrontiert werden. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass nicht zu befürchten sei, dass eine übermässige Kontaktaufnahme erfolgen könnte, da der Handygebrauch während der Schule und auch durch das Kinderheim und die Pflegefamilie reguliert würden, ist zu widersprechen. Aus den Berichten ergibt sich gerade, dass trotz Regulationen eine übermässige Kontaktaufnahme stattfindet. Der unkontrollierten und übermässigen Kontaktaufnahme ist mit der durch die KESB angeordneten Regelung entgegenzuwirken. Die zeitliche Limitierung ist in Anbetracht der ganzen Umstände zudem verhältnismässig. Demzufolge kann auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach der Vater das Recht erhalten solle, mit seinen Kindern zwei Mal pro Woche (unlimitiert) zu telefonieren, wobei die Kontakte durch eine Betreuungsperson begleitet würden, nicht gutgeheissen werden.

 

7. Darüber hinaus ist in Bezug auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach doch die Behörden endlich auf seine Bedürfnisse Rücksicht nehmen sollten, Folgendes auszuführen: Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist klar, dass es nicht um die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gehen kann, sondern allein das Wohl der Kinder massgebend sein muss. Der Beschwerdeführer führte aus, er fühle sich nicht ernstgenommen und hilflos und auf seine Rechte und Bedürfnisse gingen weder die Fachpersonen noch die Beschwerdegegnerin adäquat ein. Und dies, obwohl der Beschwerdeführer anfänglich und auch in der Vergangenheit kooperativ gewesen sei. Diesen Ausführungen ist zu widersprechen und entgegenzuhalten, dass Fachpersonen und Behörden bereits zu Beginn des ganzen KESB-Verfahrens sehr bemüht sind und waren, die Anliegen und Wünsche des Vaters zu hören und zu prüfen. Beispielsweise äusserte der Vater während der Abklärungsphase vor dem Entscheid vom 15. Juli 2021 den Wunsch, gemeinsam mit seinen Kindern in einem betreuten Vater-Kind-Haus wohnen zu wollen. Diese Möglichkeit wurde von der KESB eingehend geprüft (vgl. Entscheid der KESB vom 15. Juli 2021, S. 8). Weiter wollte der Vater an den Sportanlässen der Söhne unbegleitet teilnehmen. Auch dies wurde von der KESB nach Prüfung der Situation bewilligt. Zuerst waren diese Besuche limitiert und da sich der Vater nicht an die Limitierung gehalten hatte, die KESB aber zum Schluss kam, dass die Sportanlässe von erwachsenen Betreuungspersonen begleitet würden, womit eine soziale Kontrolle einherginge, und sich die behördlich festgelegte Häufigkeit von Besuchen entsprechend der Rückmeldung der Beistandsperson nachträglich als ungeeignet und nicht notwendig erwiesen habe, hob die KESB die Einschränkung in Bezug auf die Anzahl Besuche auf (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022). Sogar als die Kinder sehr begrenzten Kontakt zum Vater wünschten, wurde ein regelmässiges Kontaktrecht angeordnet (vgl. Entscheid der KESB vom 15. Juli 2022, S. 9). Als klar wurde, dass die Besuche innerhalb des Kinderheim kaum mehr tragbar waren und die Fachpersonen des Kinderheim nicht gewillt waren, begleitete Besuche ausserhalb des Kinderheim durchzuführen, organisierte die KESB kurzerhand eine geeignete Fachperson, die sich bereit erklärt hat, diese Besuche zu begleiten (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022, S. 6. f.). Weiter verlangte der Vater einen Wechsel in der Person des Beistands (vgl. Schreiben vom 20. Januar 2022). Auch dem wurde nachgegangen und ein Wechsel der Beistandsperson geprüft und angeordnet. Aus der Aktennotiz vom 11. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Vater wollte, dass Frau D.___, die Besuchsbegleitungen übernehmen würde. Auch hier wurden entsprechende Abklärungen getätigt und bei Frau D.___ nachgefragt, welche aber keine Kapazitäten hatte. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beschwerte sich der Vater bei der vormaligen Beistandsperson, dass er von der Umplatzierung von B.___ nichts gewusst habe und das Bachtelen in Grenchen besser geeignet gewesen wäre. Auch hier ist festzuhalten, dass die KESB beim Bachtelen bereits nachgefragt hatte (vgl. Aktennotiz der KESB vom 6. Januar 2022), dieses B.___ aber aufgrund Platzmangels nicht aufnehmen konnte. Diese zahlreichen Beispiele zeigen, wie sehr die Fachpersonen und Behörden bemüht sind, die Vater-Sohn-Beziehung zu fördern und sie die Anliegen des Vaters und das Wohl der Kinder ernstnehmen. Der Vater hingegen fühlt nur, wie der Kontakt zu seinen Söhnen zunehmend eingeschränkt werde. Dass dies nicht stimmt, zeigt sich z.B. bei der Lockerung des Besuchsrechts bei den Sportanlässen oder in der Anordnung, das Besuchsrecht ausserhalb des Kinderheim stattfinden zu lassen. Dass sich der Vater zu Unrecht in einer Opferrolle sieht, lässt sich u.a. anhand der Aktennotiz der KESB vom 4. Februar 2022 (Gewährung rechtliches Gehör an Kindsvater in den Räumlichkeiten der KESB) illustrieren. Darin berichtet der Vater vom letzten Besuchsnachmittag: Er habe bei der Begleitperson des Kinderheims das Thema «Gutscheine» (Teilnahme an den Sportanlässen) angesprochen, sei aber von der Begleitperson gestoppt worden, da der Vater das Thema nicht in Anwesenheit der Kinder besprechen solle. Er habe sich wie im Gefängnis gefühlt: Er habe ein Anliegen besprechen wollen und sei diesbezüglich nicht gehört worden. Dass dieses Anliegen aber im falschen Rahmen (v.a. vor den Kindern) thematisiert wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Auch zeigt dieses Verhalten des Vaters, dass er seine Bedürfnisse über diejenigen seiner Kinder stellt. Im Übrigen war auch die Familienbegleitung der Meinung, dass die KESB-Regelung v.a. auf den Vater Rücksicht nehme, obwohl sich Form und Dauer der Kontakte nach dem Wohl der Kinder richten müsste (vgl. Aktennotiz vom 10. Januar 2022). Wie erwähnt geht es in erster Linie ums Kindswohl und die Massnahmen haben sich nach diesem zu richten.

 

8. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ ein. Darin äusserte B.___ insbesondere den Wunsch nach mehr Kontakt zum Vater und sinngemäss sein Unverständnis zu den angeordneten Regelungen, da sich diese teilweise widersprechen würden bzw. B.___ die einzelnen Regelungen im Verhältnis zu den anderen Regelungen nicht verstehen könne (wieso dürfe ihm sein Vater beim Training zuschauen, nicht aber mit ihm alleine telefonieren?). B.___ schrieb insbesondere, dass er nicht von seinem Vater manipuliert werde und die geäusserten Wünsche seine eigenen seien. Dieser Brief mit den darin von B.___ geäusserten Wünschen ist ernst zu nehmen, dem Willen von B.___ darf aber nicht unbesehen gefolgt werden. Aus den Ausführungen der zahlreichen Berichte in den Akten wird der Loyalitätskonflikt deutlich. Dazu wird insbesondere auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Mai 2022, S. 5, verwiesen: Anlässlich der persönlichen Gespräche mit B.___ vom 7. März 2022 und 4. April 2022 habe sich B.___ äusserst loyal zum Vater gezeigt, habe in denselben Worten wie der Vater gesprochen und wiederholt den Wunsch geäussert, nach Hause gehen zu dürfen. B.___ fühle sich dem Vater sehr verpflichtet. Die Beiständin beantragte im Wissen um den Wunsch von B.___ explizit die Einschränkung des Besuchsrechts und der Telefonkontakte. Diesem Antrag ist gestützt auf die Akten und die obigen Ausführungen zu folgen.

 

9.1 Überdies verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Weisung, wonach er angewiesen wird, die angeordnete Kontaktregelung strikte einzuhalten und ihm nicht erlaubt ist, ausserhalb der festgelegten Besuchs- und Telefonzeiten mit den Kindern Kontakt aufzunehmen. Weiter ist es ihm nicht erlaubt, sich in die Nähe des Domizils der Pflegefamilien zu begeben, ausgenommen es liege eine vorgängige Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie vor.

 

9.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass die Weisung bereits aus dem Grund aufzuheben sei, weil sie aufgrund des frei zu gewährenden telefonischen Verkehrs obsolet würde. Selbst wenn die Telefonkontakte eingeschränkt würden, wären die Weisungen nicht verhältnismässig, sondern widerspiegelten die Haltung der Beschwerdegegnerin und der involvierten Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer ein «Systemsprenger» sei. Die Weisung führe lediglich dazu, dass sich der Beschwerdeführer noch hilfloser fühle und Angst vor Fehlern habe. Auf diese Weise könne er nicht in die bestehenden Massnahmen eingebunden und seine Ressourcen nicht genutzt werden. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für die Kinder sei.

 

Die Weisung beinhalte schlussendlich auch ein Rayonverbot für das Domizil der Pflegefamilie. Inwiefern damit einer Kindswohlgefährdung begegnet werde, begründe die Beschwerdegegnerin nicht. Diese Weisung genüge zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. So werde es dem Beschwerdeführer unter anderem verunmöglicht, seinem Sohn etwas in den Briefkasten zu legen oder abzuholen. Sämtliche unangekündigten Besuche erfolgten aber aus diesem Grund und nicht etwa, um seinen Sohn ausserhalb der Besuchszeiten zu kontaktieren.

 

9.3 Der Beschwerdeführer hat immer wieder gezeigt, dass es ihm schwer fällt, sich an Regeln zu halten. Insbesondere aus der Aktennotiz vom 10. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Vater – trotz anderweitiger Anordnung und Abmachung – bei der Pflegefamilie aufgetaucht sei und sogar die Polizeipatrouille habe gerufen werden müssen. Bei der Weisung geht es nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine «Haltung der Behörden», sondern vielmehr um die Sicherstellung des Kindswohls und damit die Anordnung von klaren Regeln für den Vater, um das Kindswohl wahren zu können. Die Weisung ist verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer nicht, wie er geltend macht, verunmöglicht wird, seinem Sohn etwas in den Briefkasten zu legen. Im Gegenteil kann er seinem Sohn bei vorgängiger Terminvereinbarung und Einwilligung der Pflegefamilie etwas in den Briefkasten legen oder abholen. Die Weisung, dass sich der Vater strikte an die Kontaktregelung zu halten habe, gilt ohnehin, ob nun dem Vater konkret eine Weisung erteilt wird oder nicht. Aufgrund der Umstände ist eine solche Weisung aber angezeigt und verhältnismässig. Die Weisung, dass er die Kinder nicht ausserhalb der Kontaktregelung kontaktieren dürfe, sollte aufgrund der weiteren Regelungen auch klar sein.

 

10. Schliesslich ist auch die Aufhebung der mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2022 erteilten Ermächtigung der Beistandsperson, die Dauer der begleiteten Besuche sowie die Anzahl Telefongespräche/Videochats bei Bedarf in Absprache mit den Kindern sowie dem Kindsvater auszuweiten, da klare verbindliche behördliche Regelungen bestehen müssten und kein Raum für Diskussionen bestünden könnten, vorliegend zu bestätigen.

 

11. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern maximal zu fördern und gleichzeitig der Schutz der Kinder in Bezug auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten und einen geregelten (Schul-)Alltag sicherzustellen ist. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 31. Mai 2022 trägt diesen Aspekten Rechnung, weshalb er zu bestätigen ist.

 

12.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt, weshalb der Kanton Solothurn die Kosten trägt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Hierzu ist anzufügen, dass die Einsetzung bzw. Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin praxisgemäss ausnahmsweise bewilligt wird, da es im vorliegenden Entscheid lediglich um die Modalitäten eines bereits etablierten Besuchsrechts und im Vergleich zu den vorangehenden Entscheiden nicht um derart einschneidende Einschränkungen geht, die es rechtfertigen würden, einen Anwalt beizuziehen. Die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde bewilligt, da es sich einerseits um Kindesschutzmassnahmen handelt und andererseits – wie sich aus den umfangreichen Akten und der ganzen Vorgeschichte ergibt – spezielle Umstände vorliegen.

 

12.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein. Diese erscheint in Anbetracht des Verfahrensgegenstands (Anpassung der Modalitäten eines Besuchsrechts) sehr hoch. Bei genauer Durchsicht der Kostennote und der eingereichten Rechtsschrift fällt auf, dass insgesamt zehn Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift aufgewendet wurden, wobei der Sachverhalt über mehrere Seiten zusammengefasst wurde. Zusätzlich erfolgten vier Stunden reines Aktenstudium. Angesicht dessen, dass vorliegend ohnehin nur ausnahmsweise eine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Sicherstellung des Kindswohls von Amtes wegen überprüft, ist der grosse Aufwand nicht gerechtfertigt. Der von Rechtsanwältin Lea Leiser geltend gemachte Stundenaufwand wird deshalb in Anwendung von § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) von 19.08 auf pauschal 15 Stunden gekürzt. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge eine Entschädigung von CHF 2'982.00 (15 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 68.80 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Leiser, im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'982.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Leiser, im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Thalmann