Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. September 2022  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Härtefallbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 30. März 2022 stellte die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.

 

2. Mit E-Mail vom 7. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin über die von ihr im Gesuchsformular angegebene E-Mail-Adresse [...] (wobei es sich um einen Verschrieb der Beschwerdeführerin handelte) aufgefordert, die folgenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen einzureichen:

 

-       Originalantrag mit Unterschrift der zeichnungsberechtigten Personen, falls nicht bereits unterwegs

-       Für ein hängiges Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge den Zahlungsbeleg oder die unterzeichnete Vereinbarung der Zahlungsplanung mit der zuständigen Ausgleichskasse

-       Von der Geschäftsleitung unterzeichnete Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020

-       Von der Geschäftsleitung unterzeichneter Jahresabschluss 2021, soweit dieser noch nicht final vorliegt, ist die provisorische Fassung einzureichen mit dem Hinweis «Provisorisch»

-       Durch die Treuhandstelle bestätigte Jahresumsätze 2018-2021 (gemäss offizieller Vorlage auf unserer Webseite, ausgewiesen nach Monaten)

-       Bezeichnung des ausserordentlichen Aufwands 2021 in Höhe von CHF 22'000.00 (worum handelt es sich?)

 

3. Mit E-Mail vom 21. April 2022 an dieselbe (falsche) E-Mail-Adresse stellte das VWD fest, dass weder die geforderten Unterlagen noch ein Gesuch um Fristerstreckung eingegangen sei. Es erstreckte der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen ausnahmsweise bis zum 27. April 2022 und wies sie darauf hin, dass unvollständige Gesuche abgelehnt würden.

 

4. Nachdem die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht worden waren, wies das VWD das Gesuch mit Mitteilung vom 11. Mai 2022 wegen Unvollständigkeit ab.

 

5. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei nicht mitgeteilt worden, welche Unterlagen noch ausstehend seien.

 

6. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin über ihre Info-Adresse mitgeteilt, welche Unterlagen sie bis spätestens am 30. April 2022 um 23.59 Uhr hätte einreichen müssen.

 

7. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 verlangte die Beschwerdeführerin durch ihren Treuhänder eine anfechtbare Verfügung, welche das VWD am 22. Juni 2022 erliess.

 

8. Am 28. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass sie die Unterlagen noch hätte nachreichen können. Sie reichte Unterlagen mit Originalunterschrift ein und ersuchte, diese nochmals zu prüfen.

 

9. Die Vorinstanz beantragte am 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme.

 

10. Die Beschwerdeführerin liess sich danach nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechts­mittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 21 Abs. 2 der Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19, HFV 2020, BGS 101.7 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ GmbH ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss § 19 Abs. 1 HFV 2020 konnten Unternehmen vom 1. März 2022 bis spätestens 30. April 2022 Gesuche für Härtefallbeiträge einreichen. Nach § 19 Abs. 2 HFV 2020 mussten die Unternehmen das Gesuchsformular vollständig ausfüllen, es unterzeichnen und sämtliche im Gesuchsformular genannten Unterlagen einreichen. Gesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als unvollständig und werden abgelehnt. Laut § 18 Abs. 1 HFV 2020 musste das Gesuch mit Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Person per Post sowie als Scan in elektronischer Form beim Volkswirtschaftsdepartement über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle eingereicht werden. Die Unterlagen zum Gesuch waren ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.

 

2.2 Der Kanton weist auf seiner Homepage (https://corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen/haertefallhilfen-20202021/), wo die Beschwerdeführerin auch das eingereichte Gesuchsformular herunterladen konnte, in einem Merkblatt auf das Vorgehen zur Beantragung der Härtefallhilfen hin und gibt auch eine E-Mail-Adresse an, an welche sich die Gesuchsteller bei Fragen und Unklarheiten wenden können. Im Gesuchsformular selber werden die verlangten Unterlagen detailliert beschrieben und es wird explizit darin ausgeführt, dass die einzureichenden Geschäftsabschlüsse durch die Geschäftsleitung zu unterzeichnen seien. Ebenfalls wird verlangt, dass die Jahresumsätze 2018-2021 durch einen Treuhänder «gemäss offizieller Vorlage auf unserer Webseite» zu bestätigen seien. Das Gesuchsformular ist zudem zu unterzeichnen.

 

2.3 Die Beschwerdeführerin hat jedoch nur per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Gesuchsformular und nicht unterzeichnete Jahesabschlüsse eingereicht, welche dadurch kaum Beweiswert haben. Weiter hat sie lediglich ein loses Bestätigungsschreiben des Treuhänders beigelegt, welcher angibt, dass die angegebenen Umsätze und Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 stimmen würden, ohne dass die Umsätze aus dem Schreiben des Treuhänders selber hervorgehen würden. Auch diesem Schreiben kommt dadurch nur wenig Beweiswert zu, da willkürlich jegliche Zahlen beigelegt werden könnten. Das eingereichte Gesuch ist somit klar unvollständig.

 

2.4 Gemäss § 19 Abs. 2 HFV 2020 werden unvollständige Gesuche abgelehnt. Die Vor­instanz war somit nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Mängel hinzuweisen. Dennoch hat sie die Beschwerdeführerin zweimal zur Nachreichung der ausstehenden Unterlagen aufgefordert. Dass sie sich dabei an eine falsche E-Mail-Adresse gewendet hat, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, da sie diese falsch im eingereichten Gesuchsformular angegeben hatte. Die Vorinstanz hat das Gesuch damit zu Recht wegen Unvollständigkeit abgelehnt und ist dabei auch nicht in überspitzten Formalismus verfallen.

 

2.5 Dass die Jahresabschlüsse und das Gesuchsformular nun vor Verwaltungsgericht unterzeichnet nachgereicht wurden, ändert daran nichts. Die Eingabefrist ist am 30. April 2022 verstrichen und eine Bestätigung des Treuhänders, welche den Vorgaben entsprechen würde, fehlt nach wie vor.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann