Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) ist seit 7. November 2018 im Besitz eines Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).
2. Mit Strafbefehl vom 8. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (und anderen Delikten) von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
3. Am 17. September 2021 um 22:57 Uhr überschritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug in [...] AG innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16 km/h, was zur Folge hatte, dass sie mit Strafbefehl vom 13. April 2022 von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde.
4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 annullierte daraufhin die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe.
5. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt J. Federspiel, mit Schreiben vom 30. Juni 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Führerausweis auf Probe der Beschwerdeführerin weiterhin gültig ist und die Beschwerdeführerin weiterhin fahrberechtigt ist. Dementsprechend sei die vorinstanzliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den Führerausweis der Vorinstanz einzusenden als gegenstandslos zu betrachten.
3. Wegen dem Vorfall vom 17.9.2021 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Brugg mit einem PW) sei im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Administrativmassnahmen ganz zu verzichten.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, falls ihr diese nicht bereits von Gesetzes wegen zukommen sollte.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie mit keinem Wort auf das Vorbringen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, es handle sich um einen besonders leichten Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eingegangen sei. Dabei handle es sich um einen besonders krassen Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben. Zwar sei bei einer zweiten (leichten) Widerhandlung eine Verwarnung nicht möglich (Art. 16a Abs. 3 SVG), doch komme vorliegend nicht Art. 16a Abs. 2 SVG (Führerausweisentzug), sondern Art. 16a Abs. 4 SVG, wonach in besonders leichten Fällen sogar auf jegliche Massnahme zu verzichten sei. Es handle sich bei der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine fahrlässige Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und die Busse betrage bloss CHF 400.00, was signalisiere, dass auch schon die Staatsanwaltschaft innerhalb der leichten Fälle sogar noch von einem besonders leichten Fall ausgegangen sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin lediglich einen einzigen Stundenkilometer zu viel gefahren, ansonsten die Angelegenheit im Ordnungsbussenverfahren erledigt worden wäre und das Amt für Administrativmassnahmen nicht einmal Kenntnis von der Verfehlung erhalten hätte. Sie fahre seit November 2018 Auto und habe noch nie einen Unfall gehabt sie arbeite im Kanton Zug, sei selbstständig und beruflich darauf angewiesen, täglich zur Arbeit und nach Hause zu fahren.
6. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 22. Juli 2022 Stellung und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen habe die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, weil es sich dabei um eine der häufigsten Verkehrsregelverletzung handle. Gemäss ständiger Rechtsprechung handle es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16 km/h um eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG. Dieser Schematismus entbinde die Administrativbehörden nicht, entlastende Elemente mildernd zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin die Widerhandlung fahrlässig begangen habe, stelle jedoch keine Tatsache dar, welche ihr Verhalten in einem mildernden Licht erscheinen lassen würde, da die meisten Widerhandlungen im Strassenverkehr nicht vorsätzlich begangen würden. Gerade innerorts stellten Geschwindigkeitsüberschreitungen eine besondere Gefährlichkeit dar, weil viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden seien und andere Verkehrsteilnehmer aus unterschiedlichen Richtungen auftauchen könnten. Die Qualifikation als leichte Widerhandlung sei somit nicht zu beanstanden. Der Führerausweis sei auch zu annullieren, wenn die zweite Widerhandlung als leicht qualifiziert werde und der Entzug nur aufgrund der Kaskadenwirkung nach Art. 16a Abs. 2 SVG erfolge. Vom klaren Wortlaut dürfe nicht abgewichen werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und verlangt die gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 28. September 2021 – nota bene noch vor Eingang des Polizeirapports am 8. Oktober 2021 – bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, seiner Meinung nach könnte eine Überschreitung innerorts von 16 - 20 km/h noch mit einer blossen Verwarnung erledigt werden. Er bat um Mitteilung, ob bei dieser (hypothetischen) Sachlage seine Klientin nach der Praxis des Kantons Solothurn noch mit einer Verwarnung wegkommen und so ihren Führerausweis auf Probe behalten könnte. Ihm wurde telefonisch mitgeteilt, dass ein solcher Sachverhalt eine Annullierung zur Folge hätte. Nach erstreckter Frist hatte er am 10. November 2021 die Sistierung des Administrativverfahrens beantragt und am 10. Juni 2022 den Antrag gestellt und begründet, es sei sicher keine Annullierung des Führerausweises auf Probe anzuordnen, sondern im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG sogar ganz auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör eindeutig gewahrt, denn es handelt sich nicht um einen eigentlichen Parteistandpunkt, sondern um einen Antrag, der letztendlich mit Erlass der angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde. Dazu braucht nichts gesagt zu werden. Ohnehin nimmt die Vorinstanz in der Begründung ausdrücklich Bezug auf das Schreiben vom 10. Juni 2022 und widerlegt die vorgebrachten Argumente mit der geltenden Rechtsprechung, der Praxis und dem Rechtsgleichheitsgebot.
3.1 Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5).
3.2 Die Beschwerdeführerin will den Vorfall als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen. Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem Parkplatz (Bernhard Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N 25 f.).
3.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor, das von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG keine Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin hat innerorts und nachts die Geschwindigkeit um 16 km/h überschritten und damit eine erhebliche Gefährdung des Strassenverkehrs manifestiert. Dieser Meinung ist auch der Gesetzgeber, da Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) Ziff. 303.1. innerorts nur bis 15 km/h mit einer Ordnungsbusse belegt werden können. Auch der Strafrichter ist keineswegs von einer geringen Gefährdung ausgegangen und hat mit einer Busse von CHF 400.00 die oberste Grenze der Ordnungsbusse von CHF 300.00 klar überschritten. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 SVG liegt nicht vor, die Qualifikation als leichte Widerhandlung ist nicht zu beanstanden und der Verzicht auf jegliche administrative Massnahme käme ohnehin nicht infrage.
Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Führerausweis auch zu annullieren, wenn die zweite Widerhandlung als leicht qualifiziert wird und der Entzug «nur» aufgrund der Kaskadenwirkung nach Art. 16a Abs. 2 SVG erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2010 vom 1. Oktober 2010). Das Gesetz ist diesbezüglich klar, davon darf nicht abgewichen werden, denn im vorliegenden Fall beträgt die massgebende Geschwindigkeitsüberschreitung eben 16 km/h und nicht – wie die Beschwerdeführerin vergeblich versucht glauben zu machen – 1 km/h.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_213/2023 vom 26. Juli 2024 bestätigt.