Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. Februar 2023          

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

B.___ AG     vertreten durch Michael Waldner,     

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Zugang zu amtlichen Dokumenten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 5. Januar 2021 wandte sich A.___ an die B.___ AG (B.___ AG) und ersuchte um Zugang zu folgenden Informationen:

 

-           «Lohnreglement, respektive «Lohnsystem» der Kader- und Chefärzte, Versionen der letzten drei Jahre,

-           Jährlicher Aufwand für das Versenden von Spitalrechnungen per Briefcouvert an Krankenversicherte, resp. Auszug Buchhaltung,

-           Vertragsverhältnisse zu Pharma- oder Medizinfirmen, die in den letzten vier Jahren Zuwendungen, Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___ AG zukommen liessen,

-           Die Beantwortung der Frage, ob die B.___ AG Spitäler Abrechnungen im Tiers Garant oder Tiers Payant durchführen und wenn ja, über welche Dienstleister dies stattfindet.»

 

2. Am 26. Februar 2021 beurteilte die B.___ AG das Zugangsgesuch abschlägig.

 

3. Am 8. März 2021 wandte sich A.___ an die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn (nachfolgend Beauftragte genannt) und ersuchte um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2021 konnte zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt werden. Keine Einigung erfolgte betreffend den Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte (AAB) sowie zur Frage, welchen Dienstleister die B.___ AG im Rahmen der Abrechnungen beizieht.

 

4. Am 8. Juli 2021 empfahl die Beauftragte der B.___ AG – soweit vorliegend von Bedeutung – A.___ Zugang zu den AAB zu gewähren und bekannt zu geben, ob sie die C.___ AG als Dienstleister für die Abrechnungen beizieht. Sofern die B.___ AG damit nicht einverstanden sein sollte, habe sie eine Verfügung zu erlassen.

 

5. Am 21. September 2021 lehnte die B.___ AG die Offenlegung des Verlangten sowie den Erlass einer Verfügung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung und Entscheidung zurück an die B.___ AG gewiesen. Die Gerichtskosten wurden halbiert und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (VWBES.2021.400).

 

6. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 hiess die B.___ AG das Zugangsgesuch teilweise gut. Es werde bekannt gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags beiziehe. Im Übrigen werde das Gesuch abgewiesen. Kosten würden keine erhoben.

 

7. Gegen die begründete Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, am 9. Juli 2022 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2022 sowie die Gutheissung des Zugangsgesuchs vom 5. Januar 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Am 25. August 2022 liess sich die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner, dazu vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Die B.___ AG liess am 9. November 2022 eine Duplik einreichen.

 

10. Die Sache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Es handelt sich um ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes, [InfoDG, BGS 114.1]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur noch, ob die B.___ AG das Gesuch um Zugang zu den AAB zu Recht verwehrt hat. Etwas anderes wird – trotz anderes lautendem Rechtsbegehren – weder in der Beschwerdebegründung noch in der Replik des Beschwerdeführers thematisiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

 

2.2 Nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c InfoDG ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. Als Behörde im Sinne des Gesetzes gelten die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons und der Gemeinden, die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, oder natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (§ 3 Abs. 1 lit. a bis c InfoDG).

 

2.3 Strittig ist einzig die Behördenstellung der B.___ AG. Die (teilweise) Abweisung des Zugangsgesuchs wurde von der B.___ AG damit begründet, dass es sich bei der Anstellung von Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten nicht um eine öffentliche Aufgabe handle und der B.___ AG in diesem Bereich somit keine Behördenstellung zukomme. Infolgedessen bestehe kein Anspruch auf Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen.

 

2.4.1 Aus der Empfehlung der Beauftragten für Datenschutz und Information vom 8. Juli 2021 lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: § 3 InfoDG definiere diejenigen Organe, die als Behörden dem InfoDG unterstehen. Vorliegend sei unbestritten, dass die B.___ AG keine Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a InfoDG sei, das heisse weder eine Dienststelle noch eine Kommission des Kantons oder einer Gemeinde sei. Nach lit. b dieser Bestimmung gälten öffentliche Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ebenfalls als Behörden. Zwar sei die B.___ AG weder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch eine öffentlich-rechtliche Anstalt, weshalb eine rein grammatikalische Auslegung nicht zu einer Unterstellung nach § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG führen würde. Durch eine angemessene Würdigung des Sinnes und Zwecks der Norm dränge sich jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Der Gesetzgeber habe durch die fragliche Bestimmung beabsichtigt, vom Staat kontrollierte Rechtsgebilde dem InfoDG zu unterstellen und zwar unabhängig von der Rechtsform. Der Wortlaut des Gesetzes sei insofern zu eng und müsse anhand einer teleologischen Auslegung angemessen erweitert werden. Im vorliegenden Fall regle das Spitalgesetz die Organisation und die rechtliche Ausgestaltung des kantonalen Spitals. Die B.___ AG habe die Rechtsform einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220). Der Kanton müsse zwingend mindestens 67 % des Aktienkapitals und der Aktienstimmen halten (§ 17 Abs. 1 SpiG). Die dem Kanton zustehenden Aktienrechte würden durch den Regierungsrat ausgeübt und der Regierungsrat regle die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 7 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 SpiG). Die B.___ AG werde vom Kanton leistungsorientiert finanziert (§ 6 Abs. 2 SpiG). Das Spitalgesetz unterstelle zahlreiche Rechtsbeziehungen der B.___ AG dem öffentlichen Recht (§ 19 SpiG): So sei etwa die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Spital ein Vertrag nach öffentlichem Recht, für die Vergütung der Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt seien, gelte öffentliches Recht und die Rechtsbeziehung zum Personal richte sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal und den Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3). Schliesslich richte sich die Haftung der B.___ AG und ihres Personals nach den Regeln der Staatshaftung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 124.21; § 19bis SpiG). Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass der Kanton durch die Stellung als Mehrheitsaktionär und den Abschluss der Leistungsvereinbarungen weitgehende Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die B.___ AG habe und wichtige Bereiche der B.___ AG öffentlich-rechtlich ausgestaltet seien. Aufgrund dieser Umstände gehe die Beauf­tragte davon aus, dass die B.___ AG als Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG zu betrachten sei und die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG zur Anwendung kämen.

 

2.4.2 Und selbst wenn davon ausgegangen werde, die B.___ AG falle nicht unter den Behördenbegriff von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG, wären die Öffentlichkeitsbestimmungen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung im vorliegenden Fall einschlägig. Denn nach § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG würden auch natürliche und juristische Personen als Behörden gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden. Zu prüfen sei deshalb, ob die B.___ AG in dem das Zugangsgesuch betreffenden Bereich öffentliche Aufgaben erfülle. Das Bundesgericht habe eine vielseitige Praxis zur Qualifikation von öffentlichen Aufgaben entwickelt. Dabei habe es bereits wiederholt betont, dass öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler in gewissem Umfang öffentliche Aufgaben erfüllten (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4; BGE 122 III 101 E. 2a/aa; BGE 121 I 218 E. 3c). Zur öffentlichen Aufgabenerfüllung gehörten vordergründig vor allem jene Bereiche, die vom kantonalen Leistungsauftrag erfasst seien. In einem Gutachten vom 24. November 2005 (VPB 70.54 Ziff. 3) führe das Bundesamt für Justiz aus, dass für die Qualifikation von öffentlichen Aufgaben entscheidend sei, «ob die erfüllte Aufgabe gesetzlich vorgesehen ist und ob eine Steuerungsbeziehung zwischen Staat und privaten Aufgabenträgern vorgesehen ist, der Staat also direkten Einfluss auf die Aufgabenerfüllung nimmt oder wesentliche Rahmenbedingungen festlegt». Dass die zu erfüllenden Aufgaben gesetzlich vorgesehen seien, ergebe sich vorliegend in den Grundzügen bereits aus Art. 100 Abs. 1 Satz 2 KV, der vorsehe, dass der Kanton die Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung schaffe. Der Auftrag werde sodann in den kantonalen Leistungsaufträgen konkretisiert (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; § 1 Abs. 2 lit. a SpiG). Weiter halte die Botschaft zum Spitalgesetz ausdrücklich fest, dass die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung eine öffentliche Aufgabe sei (RRB Nr. 2003/1275 vom 1. Juli 2003). Die wirtschaftliche Tragweite der medizinischen Versorgung, deren Gewährleistung vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe qualifiziert worden sei, werde durch mannigfaltige Faktoren direkt beeinflusst und sei demnach in einem weiteren Sinn zu verstehen als von der B.___ AG ausgeführt. Die Anstellungsbedingungen von Kaderärzten habe nämlich einen direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der Leistungen eines Spitals und insofern auch auf die medizinische Versorgung im Kanton. Insofern könnten die Anstellungsbedingungen bereits zum Bereich der öffentlichen Aufgaben gezählt werden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die B.___ AG in Bezug auf die Anstellungsbedingungen ihres Personals, inklusive Chef- und Kaderärzte, selbst wenn sie nicht unter § 3 lit. b InfoDG falle, als Behörde im Sinne von § 3 lit. c InfoDG zu betrachten wäre und die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG zur Anwendung gelangen würden.

 

2.5 Was die B.___ AG gegen die Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021 vorbringt, ist unbehilflich. In der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren begnügt sie sich im Wesentlich mit einem pauschalen Verweis auf die privatrechtliche Organisationsform. Es mangle ihr an einer Behördenstellung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG beziehungsweise am Vorliegen eines vom Staat kontrollierten Rechtsgebildes. Sie falle als juristische Person des Privatrechts allerhöchstens unter den Behördenbegriff von § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG, aber nur, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehme. Im Hinblick auf die Anstellung von Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten sei dies nicht der Fall. Nur diejenigen Aufgaben würden als öffentlich-rechtliche gelten, die im Auftrag des Gesetzgebers erfüllt werden müssten. Mit Auftrag des Gesetzgebers seien alle Aufträge gemeint, die in Rechtsnormen generell abstrakt umschrieben seien. Davon nicht erfasst seien untergeordnete und administrative Hilfstätigkeiten, wie die Anstellung von Chef- und leitenden Ärzten, die lediglich die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebene Leistungserfüllung schaffen sollten, selbst aber nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Zu den überzeugenden Ausführungen in der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021 äussert sich die B.___ AG vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere unterlässt es die B.___ AG rechtsgenüglich aufzuzeigen, weshalb die Stellung des Kantons als ständiger Mehrheitsaktionär und der Abschluss der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und der B.___ AG und die weiteren wichtigen Bereiche der B.___ AG, welche dem öffentlichen Recht unterstehen, wie etwa die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zum Personal nach Staatspersonalgesetz und Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) oder die Haftung des Personals nach den Regeln der Staatshaftung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz, keinen Einfluss auf die Qualifikation als Behörde hätten. Ebenfalls nicht dargelegt wird – wenn vom Behördenbegriff nach § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG ausgegangen werden würde – inwiefern die Anstellungsbedingungen von Kaderärzten keinen direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der Leistungen eines Spitals und damit auf die medizinische Versorgung, deren Gewährleistung vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabe qualifiziert worden ist, im Kanton hätte. Nach dem Gesagten bleibt es somit bei der Rechtsauffassung der Beauftragten gemäss Empfehlung vom 8. Juli 2021: Im Hinblick auf die Anstellungsbedingungen des Personals inklusive Chef- und Kaderärzte ist die B.___ AG als Behörde im Sinne von § 3 InfoDG zu betrachten. Die Öffentlichkeitsbestimmungen des InfoDG gelangen folglich zur Anwendung.

 

3.1 Die Existenz der fraglichen AAB im Besitze der B.___ AG ist vorliegend unbestritten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und b InfoDG). Und wie unter Ziffer II./E. 2.5 hiervor dargetan, betreffen die AAB die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (§ 4 Abs. 1 lit. c InfoDG). Dass der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordert, wird von der B.___ AG nicht geltend gemacht. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses am Zugang zu den geforderten Informationen wird demnach nicht zusätzlich vorausgesetzt (§ 12 Abs. 2 InfoDG).

 

3.2 Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a und b InfoDG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen; oder der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind.

 

3.3 In ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021 führte die Beauftragte diesbezüglich aus, die B.___ AG mache im Wesentlichen geltend, die Lohnbedingungen enthielten Geschäftsgeheimnisse. Bei einer Offenlegung würden der B.___ AG erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen. Insbesondere würde sich die Verhandlungsposition der B.___ AG im Rekrutierungsverfahren verschlechtern. Dieser Argumentation könne die Beauftragte nicht folgen. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass die AAB konkrete Lohnzahlen enthielten. Daraus sei höchstens auf allgemeine Lohnrahmen beziehungsweise Lohnstrukturen zu schliessen. Die jährliche Veröffentlichung der Lohnbänder und des höchsten Lohns im Geschäftsbericht der B.___ AG zeige gerade, dass die B.___ AG die Wichtigkeit der Herstellung von Transparenz bezüglich derartiger Informationen erkannt habe (vgl. Geschäftsbericht der B.___ AG 2020, S. 43). Ferner seien die AAB als eine Art von allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht verhandelbar, sondern vorbestimmt und standardisiert, weshalb die behauptete negative Auswirkung der Veröffentlichung auf die Verhandlungsposition nicht nachvollziehbar sei. Dass der Arbeitsmarkt um Kader- und Chefärzte hart umkämpft sei – wie von der B.___ AG behauptet – möge zutreffen. Nichtsdestotrotz könne die B.___ AG die erforderliche Kausalität zwischen einer Veröffentlichung der AAB und einem wesentlichen Anstieg an Abwerbungen durch konkurrierende Arbeitgeber oder einer signifikanten Benachteiligung im Rekrutierungsprozess nicht schlüssig nachweisen. Insofern erschienen die wirtschaftlichen Interessen der B.___ AG nicht erheblich beeinträchtigt zu sein. Umso weniger habe die B.___ AG deshalb darzulegen vermocht, dass Marktverzerrungen und/oder Wettbewerbsvorteile bei Konkurrenzunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würden. Eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit genüge vorliegend gerade nicht. Zusammenfassend habe es die B.___ AG somit versäumt, ein hinreichendes objektives Geheimhaltungsinteresse nachzuweisen. Sofern private Geheimhaltungsinteressen den Zugang zu den begehrten AAB entgegenstehen, würden diese das öffentliche Interesse an der Transparenz folglich nicht überwiegen (vgl. Rz. 23 [S. 6 f.] der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021).

 

3.4 Die B.___ AG nimmt dazu weder in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2022 noch in ihren Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren Stellung. Stattdessen begnügt sie sich auszuführen, mangels Vorliegen einer Behördenstellung könne offenbleiben, ob dem Zugang zu den AAB allenfalls ein Gesetz, schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Rz. 41 [S. 9] der angefochtenen Verfügung und Rz. 52 [S. 13] der Stellungnahme vom 25. August 2022 und Stellungnahme vom 9. November 2022). Die B.___ AG legt somit keine schützenswerten Interessen an einer Verweigerung des Zugangs zu den thematisierten AAB dar. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. Und auch andere Hinderungsgründe im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. a und b InfoDG sind nicht zu erkennen.

 

3.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beauftragte bereits in einer überzeugenden Empfehlung vom 28. September 2018 betreffend die Herausgabe des höchsten Lohnes sämtlicher Anstellungsverhältnisse, die allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chefärzte und leitende Ärzte der Solothurner Spitäler sowie die Honorarpool-Reglemente der verschiedenen Kliniken zum Ergebnis gelangte, die B.___ AG sei als Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b InfoDG zu qualifizieren und das Öffentlichkeitsprinzip gelange zur Anwendung. Die Beauftragte empfahl der B.___ AG deshalb bereits in jenem Verfahren, dem beantragten Zugangsgesuch, unter Abdeckung der Namen der betroffenen Personen und Kliniken, stattzugeben. In jenem Fall wurde der Rechtsmittelweg nicht beschritten und die damals gültigen AAB wurden bekannt gegeben (vgl. Rz. 23 [S. 7] der Empfehlung der Beauftragten vom 8. Juli 2021).

 

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und lautet neu folgendermassen: «A.___ wird bekannt gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags beizieht. Darüber hinaus gewährt die B.___ AG A.___ Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten.»

 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die B.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat dem Beschwerdeführer somit CHF 1'500.00 zu ersetzen. Ferner hat die B.___ AG dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 2. November 2022 einen Aufwand von 12 Stunden und 45 Minuten à CHF 300.00 sowie eine Kleinspesenpauschale von 3% inkl. MWST beziehungsweise insgesamt CHF 4'295.15 geltend. Da der Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung zu den Akten reichte, wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt. Eine Kleinspesenpauschale ist dem anwendbaren Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sodann fremd. Die Auslagen sind somit nach Ermessen auf CHF 70.00 festzulegen. Daraus resultiert eine Parteienschädigung von CHF 3'645.65 (inkl. Auslagen und MWST), welche von der B.___ AG zu bezahlen ist.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung der B.___ AG vom 24. Juni 2022 aufgehoben. Sie lautet neu folgendermassen:

A.___ wird bekannt gegeben, dass die B.___ AG die C.___ AG nicht zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags beizieht. Darüber hinaus gewährt die B.___ AG A.___ Zugang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Chef- und leitenden Ärztinnen und Ärzten (Versionen der letzten drei Jahre).

2.    Die B.___ AG trägt die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00.

3.    Die B.___ AG hat A.___ mit CHF 3'645.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Trutmann