Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (geb. 1969) stellte durch D.___ mit Schreiben vom 20. September 2021 ein Begehren auf Errichtung einer Beistandschaft bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

 

2. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 10. Mai 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für C.___ und setzte E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Mandatsperson ein. Die Beistandsperson wurde insbesondere ermächtigt, C.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen zu vertreten, das Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten sowie die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen und für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, wie auch die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

 

Auf dem Entscheid wurde vermerkt, dass innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Begründung verlangt werden könne.

 

3. Mit Einsprache vom 17. Mai 2022 gelangten die Eltern, A.___ und B.___, in Vertretung ihres Sohnes, C.___, an die KESB und gaben an, sie würden den Entscheid anfechten. Die Sachlage sei neu zu beurteilen. Zur Begründung brachten sie vor, ihrem Sohn sei es nicht möglich, die Wohnsituation zu ändern. Aufgrund der langjährigen Begleitung ihres Sohnes in ihrem Haushalt könnten sie es ausschliessen, dass eine eigene Wohnung die Situation ihres Sohnes verbessern würde. Es könne aber nicht sein, dass ihr Sohn unentgeltlich bei ihnen als Eltern wohne. Die IV-Rente und Ergänzungsleistungen müssten neu definiert werden, da die bisherige Rente auf keinen Fall für den Lebensunterhalt ihres Sohnes ausreiche, schon gar nicht, wenn er nicht mehr in ihrem Haushalt verbleibe. Die immer wieder verdeckt gegen sie geäusserten Vorwürfe einer finanziellen Bereicherung durch sie als Eltern würden entschieden zurückgewiesen. Die Abklärungsperson habe sich die Unterzeichnung der «Erklärung zur Anordnung einer Beistandschaft» arglistig von ihrem Sohn erschlichen.

 

4. Die KESB begründete in der Folge ihren Entscheid und stellte diesen am 27. Mai 2022 zu. Dabei wurde aus dem Abklärungsbericht vom 3. Mai 2022 zitiert, wonach C.___ seit rund 30 Jahren drogenabhängig und nicht mehr im Stande sei, ein selbständiges Leben zu führen. Er übernehme keine Verantwortung für sich und habe sein Denken und Handeln nicht mehr «trainiert». Von den Eltern habe er sich nie ablösen können, obwohl der Wunsch auf eine eigene Wohnung seit Jahren vorhanden sei. Es bestehe eine Co-Abhängigkeit zwischen C.___ und seiner Mutter. Sie wolle ihn rauswerfen, doch solle er wieder nachhause kommen, wenn es ihm schlecht gehe. Sie könne dies sonst nicht aushalten. Solange sich die Mutter nicht abgrenzen könne, sei die Suche nach einer eigenen Wohnform vergeblich. Auch finanziell könnten sich die Eltern nicht abgrenzen. Sie hätten gar Schulden für den Sohn generiert und die Buchhaltung sei weder transparent noch nachvollziehbar.

 

5. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 gelangten A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erneut an die KESB und führten aus, auf ihre Einsprache sei nicht eingegangen worden. Ihnen sei nun klar geworden, dass die KESB die Situation ihres Sohnes gänzlich falsch einschätze. Weder lasse sich für den Sohn eine eigene Wohnung finden, noch lasse sich aufgrund seiner derzeitigen Einkünfte aus IV und Ergänzungsleistungen eine Wohnung finanzieren. Ihr Schreiben vom 17. Mai 2022 sei nun umgehend zu beantworten und die IV und Ergänzungsleistungen neu zu berechnen. Ihr Sohn wohne weiterhin bei ihnen als Eltern und über eine Entschädigung an sie sei noch immer nicht entschieden worden. Er könne nicht zeitlebens auf Kosten von Eltern und Verwandten leben.

 

6. Die KESB leitete dieses Schreiben am 1. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

 

7. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte die zuständige Gerichtsschreiberin den Beschwerdeführern mit, da sie nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen, seitdem sie den begründeten Entscheid der KESB erhalten hätten, Beschwerde erhoben hätten, und auch nicht klar sei, ob und aus welchen Gründen sie sich gegen die errichtete Beistandschaft wehren wollten, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da auch gar nicht klar sei, ob sie überhaupt Beschwerde erheben wollten, werde auf den Erlass eines kostenpflichtigen Entscheids verzichtet.

 

8. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führten aus, ihre Beschwerde vom 17. Mai 2022 an die KESB sei rechtzeitig erfolgt. Sie würden hiermit erneut Beschwerde gegen die Einsetzung eines Beistands für ihren Sohn C.___ erheben.

 

Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihrem Sohn nicht möglich, allein zu leben und auch eine Wohngemeinschaft sei für ihn keine akzeptable Lösung. Sie hätten ihrem Sohn über die Jahre immer nahegestanden und für eine gute Betreuung gesorgt. Sie seien zur Überzeugung gelangt, dass ein weiterer Verbleib in ihrer Familiengemeinschaft die einzig akzeptable Lösung für ihren Sohn sei. Die Beistandschaft sei deshalb zu beenden.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Laut § 21bis VRG kann auf die Begründung eines Entscheids verzichtet werden, wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a); die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt (lit. b); den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen (lit. c).

 

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.

 

1.2 Vorliegend wurde am 10. Mai 2022 ein Entscheid ohne Begründung erlassen, da die Beistandschaft auf eigenes Begehren errichtet worden war und damit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wurde. Der Entscheid enthielt korrekt den Hinweis, dass innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheid-Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangt werden könne. Ob innerhalb dieser Frist auch bereits eine Beschwerde erhoben werden könnte, ist unklar. Der Gesetzeswortlaut von § 21bis lit. c VRG, wonach die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Begründung «erneut» zu laufen beginnt, liesse entsprechendes vermuten. Mit SOG 2016 Nr. 23 E. 2.4 wurde dies verneint.

 

1.3 Die Beschwerdeführer gelangten jedenfalls in der Folge innerhalb der 10-tägigen Frist an die KESB. Dabei verlangten sie aber nicht die Begründung des Entscheids, sondern sie gaben an, den Entscheid anfechten zu wollen und verlangten, «die Sachlage neu zu beurteilen». Konkrete Anträge, wie der Entscheid abzuändern wäre, stellten sie dabei keine. Insbesondere verlangten sie nicht die Aufhebung der Beistandschaft, sondern machten Ausführungen, wie die Beistandschaft ihrer Meinung nach zu führen wäre (keine Veränderung der Wohnverhältnisse, Neuberechnung von IV und Ergänzungsleistungen, dies auch in Bezug auf eine allfällige Änderung der Wohnverhältnisse) und übten Kritik am Vorgehen der Abklärungsperson. Dieses Schreiben würde den Anforderungen an eine Beschwerde jedenfalls – sofern zu diesem Zeitpunkt bereits hätte Beschwerde erhoben werden können – nicht genügen.

 

1.4 Der begründete Entscheid, welcher eine korrekte Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen enthält, wurde C.___ sodann am 27. Mai 2022 zugestellt. Die ordentliche Beschwerdefrist fing damit am Folgetag an zu laufen und endete am Sonntag, 26. Juni 2022. Da sich Fristen, die auf einem Sonntag fallen, bis zum nächsten Werktag verlängern, hätten sich die Beschwerdeführer spätestens am 27. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht wenden müssen. Ihr nächstes Schreiben, welches auf den 28. Juni 2022 datiert ist, wurde jedoch erst am 29. Juni 2022 der Post übergeben und war damit verspätet. Die KESB leitete dieses korrekt nach § 6 VRG an das zuständige Verwaltungsgericht weiter. Auch dieses Schreiben genügte den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da es aber ohnehin verspätet war, wurde auf die Eröffnung eines Verfahrens und auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist verzichtet.

 

1.5 Soweit sich nun die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erneut an das Verwaltungsgericht wenden und die Aufhebung der Beistandschaft beantragen, ist auch dieses Schreiben weit nach der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

 

2. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann