Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Wohlgemuth,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdegegner
betreffend Neuregelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2020) ist der gemeinsame Sohn der getrennt voneinander lebenden A.___ und B.___.
2. Mit Urteil vom 22. Juni 2021 hat das Richteramt Solothurn-Lebern im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine am 17. Juni 2021 zwischen den Ehegatten geschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt, in welcher ein schrittweiser Kontaktaufbau zwischen C.___ und seinem Vater vereinbart wurde.
3. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 errichtete das Richteramt Solothurn-Lebern für C.___ eine Erziehungsbeistandschaft und wies die Kindsmutter an, zusammen mit der Beistandsperson das vereinbarte Besuchsrecht umzusetzen, dies unter Strafandrohung im Unterlassungsfall. Das Urteil ist rechtskräftig.
4. Per 22. Februar 2022 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn D.___ als Beistandsperson ein.
5. Mit Schreiben vom 30. März 2022 stellte die Beiständin bei der KESB Antrag auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, da das festgesetzte Besuchsrecht bis jetzt nicht habe umgesetzt werden können. Der Kindsvater habe berichtet, C.___ im August 2021 letztmals gesehen zu haben. Die Kindsmutter habe über diverse Fälle häuslicher Gewalt berichtet, weshalb sie sich vor dem Kindsvater fürchte und sich weigere, unbegleitete Treffen wahrzunehmen. Ein Strafverfahren gegen den Kindsvater sei hängig. Mit Schreiben vom 26. April 2022 machte die Beiständin weitere Ausführungen betreffend Ausgestaltung des Besuchsrechts.
6. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 gewährte die KESB den Kindseltern das rechtliche Gehör betreffend Anordnung und Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts, wobei sich weder die Kindsmutter noch der Kindsvater vernehmen liess.
7. Am 15. Juni 2022 erliess die KESB folgenden Entscheid:
3.1 In Abänderung von Ziffer 4 des Urteils vom 22. Juni 2021 bzw. Ziffer 3 des Urteils vom 14. Dezember 2021 des Richteramtes Solothurn-Lebern wird der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per sofort wie folgt neu geregelt:
3.1.1 Phase I: Es finden 2-4 Treffen von Kind und Mutter in den Örtlichkeiten der Begleitperson statt, damit das Kind Ort und Begleitperson kennenlernen kann.
3.1.2 Phase II: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ einmal pro Woche (montags) für die Dauer von zwei Stunden zu treffen. Die Besuche sollen durch eine Fachperson begleitet stattfinden. Phase II dauert zwei Monate.
3.1.3 Phase III: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ einmal pro Woche (montags) für die Dauer von zwei Stunden zu treffen. Die Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben. Phase III dauert zwei Monate.
3.1.4 Phase IV: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ einmal pro Woche (montags) für die Dauer von vier Stunden zu treffen. Die Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben. Phase IV dauert zwei Monate.
3.1.5 Phase V: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ einmal pro Woche einen ganzen Tag (montags) zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuche sollen unbegleitet stattfinden, die Begleitperson übernimmt die Besuchsübergaben. Phase V dauert zwei Monate.
3.1.6 Phase VI: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ einmal pro Woche einen ganzen Tag (montags) zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Phase VI finden die Besuche und die Besuchsübergaben unbegleitet statt. Phase VI dauert zwei Monte.
3.1.7 Phase VII: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen (mit Übernachtung). Phase VII dauert drei Monate.
3.1.8 Phase VIII: Der Kindsvater hat das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen (mit Übernachtung).
3.2 Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben beauftragt:
3.2.1 Eine professionelle Besuchsbegleitung zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der Besuchszeiten und -übergaben festzulegen.
3.3 Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft wird folgende Aufgabe aufgehoben:
3.3.1 Die Eltern bei der Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts zu unterstützen.
3.4 Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:
3.4.1 Eine professionelle Besuchsbegleitung zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der Besuchszeiten und -übergaben festzulegen;
3.4.2 die Kindseltern bei Bedarf in ihrer Kommunikation bezüglich Besuchsrecht zu unterstützen und zu fördern sowie den Informationsfluss betreffend Kinderbelange zu gewährleisten;
3.4.3 die Kindseltern in Erziehungsfragen wo nötig zu beraten und zu unterstützen;
3.4.4 den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
3.5 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und eine allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten für die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB zu prüfen.
3.6 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.7 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.
8. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. Juli 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, sie arbeite seit dem 1. Juni 2022 zu 100 % in einem Betrieb in Langenthal. Es sei ihr aus betrieblichen Gründen nicht möglich, am Montag früher nachhause zu gehen. Einzig am Mittwoch könnte sie eine Stunde früher Feierabend machen. Sie legte eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers bei.
9. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie klare Anträge stelle.
10. Am 28. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Wohlgemuth, eine nachgebesserte Beschwerde einreichen und beantragen, das in Ziffer 3.1.2-3.1.6 vereinbarte Besuchsrecht sei auf den Mittwoch (eventualiter auf einen noch zu bestimmenden Wochentag) abzuändern. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei ihr am Montag aus betrieblichen Gründen nicht möglich, C.___ an den Übergabeort zu bringen und ihn von dort wieder abzuholen. Die Betreuungsperson hüte zusätzlich noch drei andere Kinder und könne dies deshalb nicht tun.
11. Der Kindsvater, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta, ersuchte am 12. August 2022 um Fristerstreckung und Akteneinsicht.
12. Die KESB reichte am 16. August 2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere Ausführungen wurde mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten verzichtet.
13. Die Beiständin, D.___, teilte am 16. August 2022 mit, gemäss ihrer Abklärung mit dem Kindsvater sei es diesem nicht möglich, seinen freien Tag auf den Mittwoch zu legen. Er arbeite als Coiffeur und diese hätten bekanntlich ausschliesslich am Montag frei. Ausser in der Phase I, welche lediglich 2-4 Treffen beinhalte, tangierten die begleiteten Besuche die Beschwerdeführerin nicht. Mit der Begleitperson, Frau E.___ von der [...] GmbH sei besprochen worden, dass die erste Phase so gestaltet werden solle, dass die Treffen mit C.___ und seiner Mutter nach deren Arbeit stattfinden sollten. Frau E.___ und die Beschwerdeführerin hätten sich beide an einer telefonischen Besprechung vom 6. Juli 2022 bereit erklärt, dass sie ab 17:00 Uhr zur Verfügung stehen könnten. Ausserdem sei zu erwähnen, dass C.___ nicht durch die Mutter oder die Betreuungsperson zu den Treffen gebracht und abgeholt werden müsse. Frau E.___ werde C.___ zuhause in [...] abholen und ihn nach den begleiteten Besuchen wieder dorthin zurückbringen. Dies sei der Mutter während einer telefonischen Besprechung vom 13. Juli 2022 so kommuniziert worden. Da die begleiteten Treffen für die Mutter und die Betreuungsperson von C.___ in keiner Weise einen Mehraufwand darstellten, empfehle sie die Abweisung der Beschwerde.
14. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle oder ob sie diese zurückziehe.
15. Die Beschwerdeführerin liess am 25. August 2022 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Es sei ihr ein dringliches Anliegen, an den Übergaben dabei zu sein, was ihr jedoch am Montag nicht möglich sei.
16. Mit Stellungnahme vom 14. September 2022 beantragte der Kindsvater, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta, die Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Eventualiter seien die Besuchsphasen 3.1.2 bis 3.1.6 an einem Sonntag durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung liess er vorbringen, es sei ihm ein Anliegen, die Angelegenheit im Interesse seines Sohnes einvernehmlich und gütlich zu regeln. Er erachte es als Vorteil, wenn C.___ während der Abwesenheit der Kindsmutter durch den Kindsvater statt durch eine Drittperson betreut werden könne. Es sei vorliegend völlig irrelevant, dass die Beschwerdeführerin am Montag ihre Arbeit nicht früher beenden könne. Es gehe ihr nur darum, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu erschweren und hinauszuzögern. Auch die Beiständin habe in ihrem Schreiben vom 26. April 2022 ausgeführt, dass sich die Kindsmutter ambivalent und nicht kooperativ zeige.
17. Die Beiständin teilte am 28. September 2022 mit, gemäss Auskunft der Begleitperson vom 12. September 2022 habe das Kennenlernen zwischen ihr, C.___ und der Beschwerdeführerin (Phase I) bereits stattfinden und auf einen Mittwoch festgelegt werden können. Die weiteren Phasen würden die Kindsmutter nicht tangieren, weshalb der Montag beibehalten werden solle. Am Sonntag könnte Frau E.___ die Begleittermine nicht wahrnehmen, weshalb eine andere Begleitperson gesucht werden müsse.
18. Am 5. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen. Dabei liess sie ausführen, es werde an den Rechtsbegehren festgehalten und man wolle keine andere Begleitperson. Sollte das Gericht aber den Besuchstag neu auf den Sonntag festsetzen, sollen die Besuche nur alle zwei Sonntage stattfinden, damit sie auch genügend Zeit mit ihrem Sohn verbringen könne. Blieben die Besuche am Montag, sei nicht ersichtlich, weshalb dies die Beschwerdeführerin nicht tangieren solle, sei sie doch verantwortlich, C.___ zu holen und zu bringen. In einem solchen Fall sei der Kindsvater zu verpflichten, die Kosten des Holens und Bringens zu bezahlen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Vorliegend ist bereits fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des KESB-Entscheids hat, braucht sie doch bei den Besuchen und Besuchsübergaben gar nicht zugegen zu sein und braucht ihr Kind weder hinzubringen noch abzuholen. Wie durch die Beiständin mitgeteilt wurde, wird die Begleitperson C.___ in den Phasen II bis V abholen und wieder zurückbringen, was sie auch dort tun kann, wo C.___ tagsüber betreut wird. Ab Phase V soll C.___ zudem ohnehin den ganzen Tag beim Vater verbringen, sodass die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. In diesem Sinne ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es scheint, als wolle die Beschwerdeführerin lediglich die Besuche von C.___ bei seinem Vater weiter hinauszögern und hintertreiben, nachdem der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn offenbar bereits über ein Jahr her ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zu schützen, auch wenn die Auseinandersetzung mit dem Kindsvater für die Beschwerdeführerin nicht einfach sein mag.
2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wolle bei den Besuchsübergaben zugegen sein, ist Folgendes zu erwähnen:
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während der Zweck des Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem besuchsberechtigten Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Auch dort, wo bei der Trennung der Eltern noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 3, 6 und 10). Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. a.a.O., N 25).
Wiegt man nun die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander ab, muss klar sein, dass das Interesse der Kindsmutter, bei den Besuchsübergaben zugegen zu sein, gegenüber den Interessen des Kindes und dessen Vater auf möglichst baldige Umsetzung des Kontaktrechts zurückzustehen hat. Eine Verlegung des Besuchstags auf den Sonntag stellt zudem keine gangbare Lösung dar, da dafür eine neue Begleitperson gefunden und wieder mit Phase I begonnen werden müsste, was das Kontaktrecht weiter verzögern würde.
3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verwaltungsgerichts von CHF 1'000.00 zu tragen und B.___ eine Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt Armend Maleta macht mit Kostennote vom 5. Oktober 2022 einen Aufwand von CHF 2'990.60 geltend (Aufwand: 10,7332 h x CHF 250.00/h, Auslagen: CHF 93.50, 7,7 % MwSt.: CHF 213.80), welcher angemessen erscheint und A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde klar abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Zudem wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts verneint, wenn lediglich die Modalitäten des Besuchsrechts umstritten sind (so unter anderem entschieden in VWBES.2021.119, Verfügung vom 15. April 2021; VWBES.2019.153, Verfügung vom 16. Mai 2019; VWBES.2019.133, Verfügung vom 3. Mai 2019). Somit wäre auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.___ in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen gewesen, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Eine allfällige Ausfallhaftung des Staats nach Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entfällt damit.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'990.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.
5. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege von B.___ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann