Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2023
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Barbara Reber Behnisch
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausfallhaftung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nach einer Rückweisung der Streitsache durch das Bundesgericht fällte die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 25. August 2015 im Verfahren ZKBER.2014.98 in Sachen B.___ gegen C.___ betreffend Forderung unter anderem folgenden Kostenentscheid:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.___ für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen.
5. […]
6. […]
7. C.___ hat an B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘332.80 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
8. Rechtsanwalt A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren (für CHF 2‘332.80) nicht durch die Staatskasse entschädigt.
9. C.___ hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘534.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 4‘252.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2‘281.50 (Differenz von CHF 4‘252.50 zum vollen Honorar von CHF 6‘534.00), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Rechtsanwalt A.___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren (für CHF 4‘252.50) nicht durch die Staatskasse entschädigt.
11. Rechtsanwalt A.___ hat gegenüber B.___ einen Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 2‘281.50 (Differenz von CHF 4‘252.50 zum vollen Honorar von CHF 6‘534.00), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Unter anderem gegen die Höhe des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand setzte sich Rechtsanwalt A.___ vor Bundesgericht zur Wehr. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesgericht seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wandte sich Rechtsanwalt A.___ an die Zivilkammer des Obergerichts (zu Handen der Gerichtskasse) und ersuchte um Auszahlung der ihm mit Entscheid vom 25. August 2015 in Sachen B.___ gegen C.___ betreffend Forderung vom Obergericht zugesprochenen Ausfallhaftung im Betrag von insgesamt CHF 6'585.30. Zur Begründung brachte er vor, der fragliche Entscheid sei am 21. Dezember 2015 rechtskräftig geworden. Eine Rechtskraftbescheinigung habe er bis anhin nicht erhalten. Das Obergericht werde deshalb gebeten, eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen. Die Schuldnerin C.___ (geb. ) sei im Kanton Jura für den Forderungsbetrag und die Parteientschädigung betrieben worden. Daraus habe ein Verlustschein über den gesamten Betrag resultiert. Sowohl die Forderung als auch die Parteientschädigung sei somit nicht einbringlich.
4. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte die Gerichtskasse des Kantons Solothurn Rechtsanwalt A.___ mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die Frist zur Geltendmachung der Ausfallhaftung am 25. August 2017 verstrichen sei. Der geforderte Betrag könne demnach nicht überwiesen werden. Für weitere Auskünfte wurde auf die Gerichtsverwaltung des Obergerichts verwiesen.
5. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 und 20. Dezember 2021 gelangte Rechtsanwalt A.___ an die Gerichtsverwaltung des Obergerichts und ersuchte erneut um Auszahlung der ihm im Verfahren ZKBER.2014.98 zugesprochenen Ausfallhaftung.
6. Nachdem der stellvertretende Gerichtsverwalter die Angelegenheit zunächst auf telefonischem Weg zu erledigen beabsichtigte, erliess er auf wiederholtes Ersuchen von Rechtsanwalt A.___ am 30. Juni 2022 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:
1. Auf das Gesuch von Rechtsanwalt A.___ vom 7. Dezember 2017 um Bezahlung der Ausfallhaftung wird nicht eingetreten.
2. Für diese Verfügung werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.
7. Am 14. Juli 2022 erhob Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die Verfügung der Gerichtsverwaltung frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:
1. Die Verfügung der Gerichtsverwaltung des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 6'585.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Dezember 2017 zu Lasten des Kantons Solothurn zuzusprechen (Ausfallhaftung aus Parteientschädigung/unentgeltlicher Rechtspflege).
3. Es sei die Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde um 30 Tage zu erstrecken.
8. Am 8. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
9. Die Gerichtsverwaltung liess sich am 20. September 2022 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Mit Eingabe vom 6. November 2022 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ausgangspunkt der vorliegenden Streitsache ist eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche vor Obergericht mit Entscheid vom 25. August 2015 entschieden wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden – darunter die Kostenbeschwerde des hiesigen Beschwerdeführers und unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die Höhe seines Honorars – wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015). Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens ist nur noch, ob der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus dem genannten Entscheid der Zivilkammer mit Gesuch vom 7. Dezember 2017 innert Frist geltend machte und damit Anspruch auf Auszahlung der Ausfallhaftung hat, oder die Frist zur Geltendmachung zu jenem Zeitpunkt bereits verstrichen war.
3.1 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, mit dem Gesuch um Auszahlung der Ausfallhaftung vom 7. Dezember 2017 sei die Frist zu deren Geltendmachung gewahrt. Nach Erlass des Entscheids der Zivilkammer des Obergerichts vom 25. August 2015 habe er – neben einer Beschwerde für seinen Mandanten – auch in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand an das Bundesgericht erhoben. In seinem Urteil 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 habe das Bundesgericht in Erwägung 1.2 festgehalten, die Beschwerde von Rechtsanwalt A.___ richte sich gegen die Höhe des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand und damit gegen einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der, da er im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden sei, unmittelbar im Zusammenhang mit Zivilrecht stehe (Art. 72 Abs. 2 lit. b Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Der Streitwert seiner Beschwerde habe indessen CHF 30'000.00 nicht erreicht, infolgedessen sei seine Rechtsmitteleingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden. Der kantonale Gesetzgeber verlange in § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) die Geltendmachung der Ausfallhaftung innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Entscheids. Da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen Anspruch aus öffentlichem Recht handle, sei damit der öffentliche-rechtliche Begriff der Rechtskraft gemeint. In Bezug auf den Begriff der Rechtskraft bestünden innerhalb des Bundesgerichts unterschiedliche Auffassungen. Während die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen und die strafrechtliche Abteilung auf den «klassischen» Begriff der Rechtskraft abstellen würden und insbesondere die Beschwerde an das Bundesgericht als ordentliches Rechtsmittel qualifizierten, was zur Folge habe, dass der Entscheid erst nach der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils rechtskräftig werde, gehe die II. Zivilrechtliche Abteilung davon aus, dass der (materielle zivilrechtliche) Entscheid bereits mit dem kantonalen obergerichtlichen Urteil rechtskräftig werde (BGE 146 III 284). In BGE 138 II 169 E.3.3 habe die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ausgeführt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht sei ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel. Die Rechtskraft trete deshalb erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil ein. Im vorliegenden Fall gehe es um die unentgeltliche Rechtspflege und die Honorierung des Anwalts durch den Kanton Solothurn. Dieser Teil des obergerichtlichen Urteils stelle einen Anspruch aus öffentlichem Recht dar. Deshalb sei für diesen Teil des Urteils die Rechtskraft nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Vorliegend sei die Ausfallhaftung des unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid der Zivilkammer vom 25. August 2015 festgesetzt worden. Mit dem Gesuch um Auszahlung der Ausfallhaftung vom 7. Dezember 2017 sei die Frist gemäss § 11 EG ZPO somit eingehalten. Der geltend gemachte Betrag sei demnach auszubezahlen.
3.2.1 In Art. 122 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) regelt der Bundesgesetzgeber die Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege in streitigen Zivilsachen vor den kantonalen Instanzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Der kantonale Gesetzgeber erliess in § 11 Abs. 1 EG ZPO folgende Regelung: Sind die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, entschädigt der Staat den unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zum Stundenansatz nach dem Gebührentarif. Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils.
3.2.2 In der Botschaft und dem Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 22. Dezember 2009 (RRB Nr. 2009/2466) über die Einführung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird diesbezüglich ausgeführt, § 11 Abs. 1 EG ZPO präzisiere Art. 122 Abs. 2 ZPO, wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen den unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei «angemessen» entschädige. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zur kantonalen Zivilprozessordnung (§ 112 Abs. 1 aZPO-SO) solle die Ausfallhaftung des Staats auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils befristet sein. In der per 1. Januar 2011 aufgehobenen kantonalen Zivilprozessordnung findet sich in § 112 aZPO-SO folgende Formulierung: Die Parteientschädigung sei dem Anwalt der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand bei deren Obsiegen direkt zuzusprechen. Für diesen Anspruch gegenüber der Gegenpartei und für die Betreibungskosten hafte der Staat zwei Jahre als Garant (§ 112 Abs. 1 aZPO). Zum Begriff der Rechtskraft lässt sich sodann aus § 209 Abs. 1 aZPO-SO entnehmen, dass Urteile, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben sei, bei Anwesenheit der Partei(en) mündlich eröffnet und bei Abwesenheit der Parteien mit schriftlicher Eröffnung in Rechtskraft erwachsen. Für Urteile, die durch eine altrechtliche Appellation weitergezogen werden konnten, wurde die Rechtskraft bis zum unnützen Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgeschoben (Abs. 2). Konnte das Obergericht auf eine altrechtliche Appellation nicht eintreten, so begann die Rechtskraft mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts (Abs. 3). Beim Eintritt der formellen Rechtskraft stellte die alte, kantonale Zivilprozessordnung somit primär darauf ab, ob dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) zukam oder nicht.
3.2.3 Auch die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts äusserte sich unlängst in BGE 146 III 284 zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der formellen Rechtskraft, wenn gegen den Entscheid einer kantonalen Berufungsinstanz Beschwerde in Zivilsachen erhoben wird. Trotz des familienrechtlichen Sachverhalts, dem dieser Entscheid entspringt, betreffen die darin enthaltenen Erwägungen zum Eintritt der formellen Rechtskraft das allgemeine Zivilprozessrecht. Das Bundesgericht erwog zusammenfassend, nach klassischer Terminologie werde ein Entscheid dann formell rechtskräftig, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe. Als ordentlich würden herkömmlicherweise diejenigen Rechtsmittel bezeichnet, die sich gegen nicht formell rechtskräftige Entscheide richteten, womit letztlich ein Zirkelschluss vorliege. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) enthalte keine Legaldefinition der ordentlichen Rechtsmittel. Die Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen als «ordentliche Beschwerde» in Art. 119 BGG diene nach allgemeiner Auffassung nur der Abgrenzung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde und sei deshalb kein Anhaltspunkt für die Qualifikation der Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches bzw. ausserordentliches Rechtsmittel. Das Bundesgericht habe sich in zahlreichen Entscheiden auf den Standpunkt gestellt, dass die Beschwerde in Zivilsachen, sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richte, die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheids von Gesetzes wegen nicht hemme. Freilich könne das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft eines kantonalen Leistungsurteils von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin aufschieben (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Solange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil jedoch rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. in BGE 146 III 284 E. 2.3.1; 142 III 738 E. 5.5.4; Urteile 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2; 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1; 5A_217/ 2012 vom 9. Juli 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 III 583; 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2.3).
3.2.4 Weiter führte das Bundesgericht in seinem Entscheid aus, ausgehend von der Prämisse, dass das Rechtsmittelsystem des schweizerischen Zivilprozesses einschliesslich der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ein stimmiges Ganzes ergeben solle, bestehe kein Anlass, von der vorstehend dargelegten Praxis abzurücken. So knüpft auch die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln bei der Frage an, ob von Gesetzes wegen Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) gegeben ist oder nicht. Die Berufung werde darin ausdrücklich deshalb der Kategorie der ordentlichen Rechtsmittel zugeordnet, weil sie grundsätzlich aufschiebende Wirkung habe (BBl 2006 7221, S. 7374). Demgegenüber werde die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, welche gemäss Art. 325 ZPO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe, in der Botschaft als ausserordentliches Rechtsmittel bezeichnet (BBl 2006 7221, S. 7370), was denn auch der in der Lehre vorherrschenden Auffassung entspreche (BGE 146 III 284 E. 2.3.5 und auch die I. zivilrechtliche Abteilung in BGE 147 III 419 E. 6.4.1 ff. mit Hinweisen zum Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft; vgl. zur Urteilsbesprechung von BGE 146 III 284 Urs Hoffmann-Nowotny/Sladjana Rmandić, zum Eintritt der formellen Rechtskraft, SZZP/RSPC 1/2021 S. 67 ff.).
3.3 Der Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts in Sachen B.___ gegen C.___ vom 25. August 2015 betreffend Forderung – eine zivilrechtliche Streitigkeit – ist nach dem Gesagten unmittelbar nach Erlass in formelle Rechtskraft erwachsen. Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren qualifizierte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand zwar als öffentlich-rechtlicher Natur, der – da der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden sei – gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG indes unmittelbar im Zusammenhang mit Zivilrecht stehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_ 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E.1.2). Auch die Streitsache über die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte demnach – wäre das Streitwerterfordernis erfüllt gewesen – der Beschwerde in Zivilsachen unterlegen (vgl. ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E.1 mit Verweis auf Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Keine andere Auffassung vertrat offenbar der Beschwerdeführer, setzte er sich doch gegen die Festsetzung seines Honorars beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen zur Wehr. Mithin trifft es zu, dass die zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft anders verorten als die öffentlich-rechtlichen Abteilungen (vgl. Ziff. II./E. 3.2.3 hiervor zur Auffassung der zivilrechtlichen Abteilungen). Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung vertrat in BGE 138 II 169 die Auffassung, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hemme als ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel die formelle Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. dazu BGE 138 II 169 E. 3.3). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber ausführen lässt, ist für die vorliegende Beurteilung des Eintritts der formellen Rechtskraft somit primär massgebend, ob die Streitsache der Beschwerde in Zivilsachen oder derjenigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. Das strittige Anwaltshonorar unterlag vorliegend – wäre das Streitwerterfordernis erfüllt gewesen – der Beschwerde in Zivilsachen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die formelle Rechtskraft des öffentlich-rechtlichen Kostenentscheids in Sachen B.___ gegen C.___ vom 25. August 2015 gehemmt habe, ist in Anbetracht dessen nicht zu folgen. Die Zweijahresfrist gemäss § 11 Abs. 1 EG ZPO war damit am 7. Dezember 2017, als der Beschwerdeführer die Ausfallhaftung geltend machte, bereits verstrichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die zweijährige Befristung zur Geltendmachung der Ausfallhaft in § 11 Abs. 1 EG ZPO bei der Prozesskostenliquidation nach Art. 122 Abs. 2 ZPO verstosse gegen Bundesrecht.
4.2 Vor Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 war die unentgeltliche Rechtspflege als Institut des Prozessrechts durch kantonales Recht geregelt. Seit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist das Institut bundesrechtlich abschliessend in der ZPO geregelt. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen im Zivilprozess somit nur noch die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung die Voraussetzungen, Wirkungen (unter Vorbehalt einzelner Bereiche der Zuständigkeit) und das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege regeln (Art. 117 ff. ZPO). Ein Vorbehalt zugunsten der Kantone besteht in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht (vgl. so auch die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [BBI 2006 7221, S. 7301 m.H.]). Und die den Kantonen im Kostenrecht vorbehaltene Kompetenz wirkt sich auch nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege aus (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 19 ff.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.117 N 2). Damit sind die Kantone nur noch im Rahmen der Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) bei der unentgeltlichen Rechtspflege unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung noch berechtigt – aber auch verpflichtet – den richtigen Umfang der staatlichen Entschädigung selber festzulegen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 N 5).
4.3 Wie unter Ziff. II./E.3.2.1 hiervor dargelegt, statuiert die eidgenössische Zivilprozessordnung in Art. 122 Abs. 2 ZPO, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton «angemessen entschädigt» wird, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Darüber was er unter einer «angemessenen» Entschädigung versteht und in welchem Zeitraum diese subsidiäre Ausfallhaftung geltend zu machen ist, äussert sich der Gesetzgeber nicht. Infolge der Tarifhoheit der Kantone richtet sich die Höhe der «angemessenen Entschädigung» somit primär nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11, vgl. Ziff. II./E. 4.2 hiervor). Dieser regelt – soweit vorliegend von Bedeutung – den Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände und die Grundsätze der Kostenverteilung nach Aufwand (vgl. § 160 Abs. 1 und 2 GT). Zur subsidiären Ausfallhaftung der Prozesskostenliquidation nach Art. 122 Abs. 2 ZPO äussert er sich nicht. Diese ist in § 11 Abs. 1 EG ZPO geregelt und statuiert, wie bereits unter der kantonalen Zivilprozessordnung, eine Zweijahresfrist zur Geltendmachung der subsidiären Ausfallhaftung. Weshalb die Festlegung des «angemessenen» Umfangs der staatlichen Entschädigung im Rahmen der kantonalen Tarifhoheit nur die Höhe des Anwaltshonorars, nicht aber eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs umfassen soll, ist nicht ersichtlich. Dass die Zweijahresfrist unverhältnismässig kurz wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hätte er zur Geltendmachung der Ausfallhaftung doch auch nur glaubhaft machen brauchen, dass die Honorarforderung nicht einbringlich ist (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 652 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2). Der Nachweis mittels Verlustscheins wird nicht verlangt. Weshalb ihm dies nicht innerhalb von zwei Jahren ab formeller Rechtskraft des Zivilkammerentscheids vom 25. August 2015 möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Befristung auf zwei Jahre wurde im Urteil vom 25. August 2015 ausdrücklich erwähnt. Das Bundesgericht hat die gegen das Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht auszumachen.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Rechtsanwalt A.___ trägt die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann