Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Per 14. Februar 2011 wurde über A.___ eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Per 1. September 2015 wurde die Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) ins neue Recht überführt und in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB umgewandelt. Die Beiständin hat das Vertretungsrecht in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Bereich Wohnen. Zusätzlich wurde A.___ der Zugriff auf ein auf ihren Namen lautendes Konto entzogen.
2. Am 9. Juni 2022 stellte A.___ bei der KESB den Antrag auf Aufhebung der Massnahme. Auf diesen Antrag trat die KESB mit Entscheid vom 20. Juni 2022 nicht ein.
3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 20. Juni 2022 und damit die Aufhebung der Beistandschaft mit der sinngemässen Begründung, sie wolle «wieder alles selber machen» und die aktuelle Beiständin sei mit ihr überfordert.
4. Am 20. Juli 2022 beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 4. August 2022 nahm die aktuelle Beiständin Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft. Mit Verfügung vom 5. August 2022 bewilligte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Mit Schreiben vom 7. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.
7. Auf den Parteistandpunkt und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid der KESB vom 20. Juni 2022. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, der sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeanträgen bestimmt, besteht einzig aus der Frage, ob die KESB auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, hat die Vorinstanz das Gesuch materiell zu behandeln, andernfalls bleibt es beim Nichteintretensentscheid (Bundesgerichtsurteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1).
3. Die KESB trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten materiellen Überprüfung durch die KESB, da die Beschwerdeführerin ihr vorletztmaliges Gesuch erst ein paar Monate zuvor, am 15. Februar 2022, gestellt habe und bereits damals mit Entscheid vom 28. April 2022 eine eingehende materielle Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft erfolgt sei und sich die Verhältnisse seit damals nicht verändert hätten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft sei auf den Umstand zurückzuführen, dass ihr lediglich beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden und demgemäss die Beistandsperson der Beschwerdeführerin nur einen begrenzten Betrag zur freien Verfügung überlassen könne.
4. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde nicht formell geltend, die KESB hätte die Voraussetzungen zur Aufhebung der Beistandschaft materiell prüfen sollen und sie sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten. Vielmehr führt sie aus, sie wolle «wieder alles selber machen» und möchte keine Beiständin mehr. Die materielle Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft ist nicht Thema des vorliegenden Entscheids. Die Eintretensvoraussetzungen werden aber von Amtes wegen geprüft.
5. Die KESB kann die Massnahme jederzeit (auf Antrag oder von Amtes wegen) ändern, wenn eine Erweiterung, Umgestaltung oder Einschränkung angezeigt erscheint, denn Massnahmen des Erwachsenenschutzes erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Es genügt, dass die KESB zu einer anderen Sichtweise gelangt (Yvo Biderbost/Helmut Henkel in Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 399 N 4, 8).
6. Der Antrag zur Aufhebung kann jederzeit gestellt und erneuert werden. Das Gesetz sieht keine Zeitabstände zwischen zwei Aufhebungs- oder Abänderungsanträgen vor. Vorbehalten bleibt in Fällen wiederholter Anträge in kurzen zeitlichen Abständen die Annahme querulatorischen Verhaltens, das die betroffene Person als prozessunfähig erscheinen lässt, oder von Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB; Meier Philippe, Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Allgemeine Grundsätze - Die Beistandschaften, Erster Teilband, Art. 388-404 ZGB, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 399 N 44).
7. Wenn die KESB ausführt, die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten materiellen Überprüfung durch die KESB, da die Beschwerdeführerin ihr vorletztmaliges Gesuch erst ein paar Monate zuvor, am 15. Februar 2022, gestellt habe und bereits damals mit Entscheid vom 28. April 2022 eine eingehende materielle Überprüfung der Aufhebung der Beistandschaft erfolgt sei und sich die Verhältnisse seit damals nicht verändert hätten, ist dies nicht zu beanstanden. Die Verhältnisse haben sich zwar tatsächlich nicht verändert, doch wäre dies kein Grund, nicht auf den Antrag zur Aufhebung der Massnahme einzutreten bzw. zur Aufrechterhaltung der Massnahme. Die KESB nahm jedoch erneut eine summarische materielle Prüfung in ihrem Entscheid vor und kam zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Beistandschaft aufgrund des Schwächezustands, des Schutzbedarfs und des Massnahmebedarfs der Beschwerdeführerin immer noch notwendig sei. Grundsätzlich haben die betroffenen Personen Anspruch auf materielle Prüfung des Antrags, den sie jederzeit stellen können. Allerdings erfolgte der Entscheid der KESB am 28. April 2022 und der durch die Beschwerdeführerin erneut gestellte Antrag am 9. Juni 2022, kurz nachdem die 30-tägige Anfechtungsfrist abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin legte denn auch keine Gründe dar, weshalb eine Aufhebung der Beistandschaft angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des äusserst kurzen zeitlichen Abstands der Anträge und fehlender Anhaltspunkte, die eine Aufhebung der Beistandschaft gerechtfertigt hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht erneut vollumfänglich materiell geprüft und stattdessen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Sie wäre wohl kaum knapp 1.5 Monate nach Fällung des ersten Entscheids zu einer anderen Sichtweise gelangt. Die Beschwerdeführerin ist folglich in ihrem Rechtsschutzinteresse an einer erneuten materiellen Überprüfung nicht zu schützen. Der Nichteintretensentscheid der KESB erfolgte zurecht.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festgesetzt werden. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler