Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. November 2022              

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

Swisscom (Schweiz) AG    vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,     

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Baudirektion B.___,     vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,     

3.    C.___   

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Rechtsverweigerung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Nach Durchlaufen eines Bagatellverfahrens, in welchem das angerufene Amt für Umwelt (AfU) eine Empfehlung zu Handen der Baudirektion B.___ abgab und die Baudirektion in der Folge auf die Einreichung eines ordentlichen Baugesuchs verzichtet hatte, rüstete die Swisscom (Schweiz) AG Ende November 2020 die ursprünglich im Jahr 2003 bewilligte Mobilfunkantenne auf GB B.___ Nr. [...], in der Verkehrszone innerhalb des Baugebiets von B.___, auf die neuste 5G Technologie um. Dabei wurde die Sendeleistung für die Frequenzen 800 MHz, 900 MHz und 1800 MHz und 2100 MHz auf 700-900 MHz, 1800 MHz, 2100 MHz 2600 MHz sowie 3600 MHz erhöht. Die konventionellen Antennenkörper wurden durch adaptive Antennenkörper, welche höher (15-20cm), breiter (10-25cm) und tiefer (10cm) sind, ersetzt. Zusätzlich wurden vier vollständig neue Remote Radio Heads (RRH) am Antennenmast montiert, welche je folgende Masse aufweisen: 42 cm hoch, 34 cm breit und 43.5 cm tief.

 

2. Nachdem sich C.___ dagegen bei der Baudirektion B.___ erfolglos zur Wehr gesetzt hatte, erhob sie am 2. Dezember 2020 Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). Sie stellte folgende Begehren:

 

1. Die Baubewilligungsbehörde und Baupolizei der Gemeinde B.___ seien anzuweisen, die Einstellung der Bauarbeiten an der betreffenden Anlage zu verfügen.

2. Die Baubehörde sei anzuweisen, das Beseitigen des rechtswidrigen Zustands und das Wiederherstellen des rechtmässigen Zustands zu verfügen.

3. Es sei ein Benützungsverbot der vorgenannten Anlage auszusprechen.

 

3. Sowohl die Baudirektion B.___ als auch die Swisscom (Schweiz) AG schlossen mit Eingaben vom 28. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

4. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies das BJD die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Swisscom (Schweiz) AG verpflichtet, für die vorgenommene Änderung beziehungsweise den derzeitigen Zustand der Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] innert sechzig Tagen ab Rechtskraft der Verfügung ein ordentliches Baugesuch einzureichen (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden C.___ zur Bezahlung auferlegt (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer 4).

 

5. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, als auch C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da beide Beschwerden auf demselben Sachverhalt gründen und sich in beiden Verfahren dieselben Parteien – mit jeweils unterschiedlichen Parteirollen – gegenüberstehen, sind die beiden Verfahren (VWBES.2022.246 und VWBES.2022.260) gemeinsam zu behandeln, ohne sie jedoch formell zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu bearbeiten.

6. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juli 2022 verlangt die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (VWBES.2022.260) was folgt:

 

1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bau- und Justizdepartements vom 1. Juli 2022 sei ersatzlos aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich erübrige, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da das strittige Baugesuch erst nach Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids einzureichen wäre.

 

8. Am 16. August 2022 beantragten sowohl das BJD als auch die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

9. Ebenfalls mit Eingabe vom 16. August 2022 beantragte die Baudirektion B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Diesbezüglich werde auf die Begründung in der Beschwerdeschrift verwiesen. Kosten seien ihr keine aufzuerlegen.

 

10. Am 8. September 2022 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. September 2022 (sowohl betreffend das Verfahren VWBES.2022.260 als auch das Verfahren VWBES.2022.246) eine weitere Stellungnahme ein.  

 

11. Die Sache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin und Betreiberin der zur Diskussion stehenden Mobilfunkanlage durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Verfahrensgegenstand ist die Zulässigkeit der Anordnung einer nachträglichen Baubewilligung für eine im Jahr 2020 im Bagatellverfahren beurteilte bewilligungsfreie Umrüstung einer Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] (in der Bauzone).

 

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zunächst eine Verletzung des in Art. 9 Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.

 

3.2.1 Im Einzelnen macht sie geltend, am 18. Juni 2020 habe sie zuhanden des Amtes für Umwelt (AfU) ein Gesuch für eine Bagatelländerung eingereicht. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 habe das AfU festgehalten, die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) würden weiterhin eingehalten werden und ein ordentliches Baubewilligungsverfahren sei aus Sicht der NISV nicht zwingend notwendig. Mit E-Mail vom 26. Juni 2020 habe das AfU jenes Schreiben an die Baudirektion B.___ übermittelt. In der Folge habe die Baudirektion B.___ die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nicht verlangt, weshalb die Beschwerdeführerin die Bagatelländerung Ende November 2020 umgesetzt habe. Gemäss Standortdatenblatt 1.120 vom 18. Juni 2020 habe sich die Beschwerdeführerin im Bagatellverfahren einen Antennenwechsel sowie die Umverteilung von Sendeleistung zwischen bisher genutzten und neuen Frequenzbändern bewilligen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die identischen 16 Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) wie im letztmalig ordentlich bewilligten Standortdatenblatt Revision 1.107 vom 6. Dezember 2002 ausgewiesen. Ein Vergleich der beiden Standortblätter zeige, dass die elektrische Feldstärke an den OMEN im Rahmen der vorliegenden Bagatelländerung nicht zugenommen habe. Auch die Vorinstanz bestätige in Erwägung 8 der angefochtenen Verfügung, dass das Bagatellverfahren für die Umrüstung der Antennenanlage unter der damals geltenden Empfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) rechtmässig und die Bagatelländerung somit zulässig gewesen sei. Gestützt auf die neuste BPUK Empfehlung vom 4. März 2022 komme die Vorinstanz indes zum Schluss, dass für die erfolgte Umrüstung nachträglich ein ordentliches Baugesuch einzureichen sei. Dies verstosse in grober Weise gegen den Vertrauensschutz und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Überdies seien auch die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nicht erfüllt. Gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) an die Kantone vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 seien adaptive Antennen wie konventionelle Antennen im sogenannten «worst-case»-Szenario bewilligt worden. Das heisse, die Strahlung sei wie bei konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt worden, womit die tatsächliche Strahlung überschätzt worden sei, weil adaptive Antennen die Signale in die Rich­tung der Nutzenden fokussieren, in die anderen Richtungen die Strahlung aber deutlich reduziert sei. Das «worst-case»-Szenario hingegen unterstelle, dass die Antenne – wie konventionelle Antennen – in alle Richtungen immer gleich strahle, was faktisch nicht zutreffe. Es lasse sich somit feststellen, dass alle Änderungen im Rahmen der damals einschlägigen und jahrelang angewandten Verfahren bewilligt worden seien und diesen Zusagen, unabhängig ihrer Form, sowohl Verbindlichkeit als auch Vertrauensschutz zukomme. Die Beschwerdeführerin und auch die wei­teren Mobilfunkbetreiberinnen, Sunrise und Salt, hätten gestützt auf die BPUK Empfehlung im Jahr 2013 zahlreiche Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen im Rahmen von Bagatelländerungen angepasst. Diese Änderungen seien mit ausdrücklicher Zustimmung des AfU erfolgt. Der Kanton Solothurn habe somit neun Jahre Bagatelländerungen bewilligt. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass auch die vorliegende Anpassung rechtmässig erfolgt sei und nicht rückwirkend ein Baugesuch verlangt werde. Hinzu komme, dass jede Änderung im Sinne der NISV Gegenstand einer Bagatelländerung sein könne, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die neuste Empfehlung der BPUK vom 4. März 2022 wiederhole diese Kriterien auch explizit und es werde ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen von Bagatelländerungen auch der Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine adaptive Antenne bewilligt werden könne. Im Ergebnis habe der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zur Konsequenz, dass sämtliche Anlagen, bei welchen eine Bagatelländerung vorgenommen worden sei, nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen müssten.

 

3.2.2 Hinsichtlich des Erscheinungsbildes sei sodann festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage als Gesamtes zu betrachten sei. Zwar habe das Volumen der Antennenkörper im Vergleich zur am 29. September 2003 bewilligten Mobilfunkanlage zugenommen. Die Anlage bestehe jedoch nach wie vor aus einem 25 m hohen Mast und fünf Antennenkörpern, welche auf gleicher Höhe montiert worden seien. Zusätzlich seien vier RRH Verstärker montiert worden. Die Mobilfunkantenne erfahre aufgrund ihrer Höhe durch das vergrösserte Volumen der Antennenkörper und der vier RRH’s für den durchschnittlichen Betrachter keine wesentliche Veränderung. Das Durchlaufen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens sei somit nicht notwendig (vgl. S. 8 der Replik vom 8. September 2022).

 

3.3 Nach Auffassung der Vorinstanz bedarf die streitgegenständliche Umrüstung der Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] aus zwei Gründen einer nachträglichen Baubewilligung. Zum einen würden im vorliegenden Fall in Anwendung von § 35 Abs. 1bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) die tatbestandlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt am 1. Juli 2022 zur Anwendung gelangen. Gemäss Empfehlung der BPUK vom 23. September 2021 sollten adaptive Antennen nur noch in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren genehmigt werden. Das heisse, auch für die Umrüstung einer konventionellen Antenne in eine adaptive Antenne müsse ein ordentliches Baugesuch gestellt werden. Die neuste Empfehlung der BPUK lasse den Kantonen diesbezüglich Spielraum, indem der Wechsel von konventionellen zu adaptiven Antennen als möglicher Bagatellfall aufgeführt werde. Der Kanton Solothurn habe von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch gemacht. Die Bewilligungspflicht des originären Wechsels von konventionellen zu adaptiven Antennen sei im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil adaptive Antennen zu einer Erhöhung der Feldstärken führen könnten beziehungsweise bei nachträglicher bewilligungsfreier Anwendung des Korrekturfaktors die effektiven Strahlungsleistungen kurzzeitig um das zehnfache überschritten werden könnten. Das führe zu einer kurzzeitigen Erhöhung der Strahlenbelastung an OMEN um höchstens einen Faktor 3.16. Der vorsorgliche Anlagegrenzwert werde lediglich gemittelt über sechs Minuten eingehalten. Diese Änderungen gegenüber einer konventionellen Antenne seien – auch bei Einhaltung der Bagatellkriterien – genügend gewichtig, um nach den Grundsätzen von Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) eine Baubewilligungspflicht zu begründen. Nach dem Gesagten könne somit festgehalten werden, dass die vorgenommene Änderung – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt – nicht mehr als bewilligungsfrei erachtet werden könne, der Wechsel von konventionellen zu adaptiven Antennen somit baubewilligungspflichtig sei (vgl. Ziff. II/E. 10 der angefochtenen Verfügung).

 

3.4 Zum anderen könne sich die Notwendigkeit eines Baubewilligungsverfahrens auch aus den baulichen Änderungen an der Anlage ergeben. Vorliegend stelle die Swisscom (Schweiz) AG in Abrede, dass sich das Volumen der Antennenkörper durch die Umrüstung erheblich vergrössert habe. Insbesondere die gerügten Dimensionen (Verfünffachung des Volumens) und die daraus geschlossenen Schlussfolgerungen träfen nicht zu. Die Swisscom (Schweiz) AG bringe zu besagter Rüge vor, das prägende Element der Anlage sei der 25 m hohe Mast, an welchem keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Mobilfunkanlage erfahre aufgrund ihrer Höhe durch das vergrösserte Volumen der Antennenkörper und der vier RRH’s für den durchschnittlichen Betrachter keine wesentlichen Veränderungen, die ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig machen würden. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfe die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen indes einer behördlichen Bewilligung. Nichts Anderes ergebe sich aus § 2 Abs. 2 lit. a der Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), wonach ein Baugesuch für Umbauten, Anbauten und Aufbauten erforderlich sei. Als nicht baubewilligungspflichtig würden bloss Erneuerungen gelten. Im vorliegenden Fall seien aber neue Antennenkörper verbaut worden, welche bis zu 21.3 cm höher, 23.7 cm breiter und 10 cm tiefer seien als die ursprünglichen Antennenkörper. Davon zu unterscheiden seien die vollständig neu montierten RRH’s. Diese Unterscheidung sei insofern von Relevanz, als die ursprünglichen Antennenkörper im Jahr 2003 ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen hätten und diese mithin Referenzzustand bilden würden. Die neu verbauten Antennenkörper würden ein grösseres Volumen als die bisherigen aufweisen. Isoliert betrachtet vermöge die Veränderung nicht als derart gravierend erscheinen, als dass sich die Überprüfung in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren aufdrängen würde. Zusätzlich seien aber auch noch die neu montierten RRH’s zu berücksichtigen. Diese seien im Jahr 2003 nicht bewilligt und somit nicht als Erneuerung, sondern als Anbau zu qualifizieren.

 

3.5 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Betroffenen erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Betroffenen berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Betroffene sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Betroffene die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Betroffene im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; mit Verweis auf BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124; Urteil 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3).

 

3.6 Aus den Akten zeigt sich folgendes Bild: Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2020 an das AfU gelangte und im Hinblick auf die damals beabsichtigte Umrüstung der Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] um Durchführung eines Bagatellverfahrens ersuchte, verfasste das AfU zu Handen der Baudirektion am 25. Juni 2020 eine Empfehlung. Die nichtionisierende Strahlung anhand des von der Swisscom (Schweiz) AG eingereichten Standortdatenblattes rev. 1.120 vom 18. Juni 2020 betreffend die Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] sei überprüft worden. Die Swisscom (Schweiz) AG wolle die Sendeantennen der fraglichen Anlage durch einen neuen Typ ersetzen sowie die Sendeleistung für die Frequenzen 800 MHz, 900 MHz und 1800 MHz und 2100 MHz neu für 700-900 MHz, 1800 MHz, 2100 MHz 2600 MHz sowie 3600 MHz verwenden und die Mobilfunkantenne somit für die neuste Mobilfunktechnologie 5G tauglich machen. Die Senderichtungen blieben unverändert. Leicht reduziert würden die totalen Sendeleistungen sowie die maximalen elektrischen Neigungswinkel. An allen Orten mit empfindlicher Nutzung bleibe die elektrische Feldstärke gleich oder sinke leicht gegenüber der massgebenden, ordentlich bewilligten Version 1.107 vom 6. Dezember 2002. Daher könne gemäss Empfehlung der BPUK vom 19. September 2019 auf ein ordentliches Baubewilligungsverfahren und eine öffentliche Auflage verzichtet werden. Die neuen Antennen würden von ihrer Abmessung her von den bisherigen abweichen. Ob dadurch ein ordentliches Baugesuch eingefordert werden solle, habe die kommunale Baubehörde zu entscheiden.

 

3.7 Zur Beurteilung der mit der Umrüstung einhergehenden baulichen Änderungen an der Anlage äusserte sich das AfU folglich nicht. Ein Baugesuch für die strittigen Änderungen wurde nicht verlangt. Vor Verwaltungsgericht lässt die Baudirektion B.___ diesbezüglich mitteilen, die verfahrensgegenständliche Änderung einer Mobilfunkanlage sei im Jahr 2020 sowohl vom kantonalen Amt für Umwelt als auch von der örtlichen Baubehörde als Bagatelländerung beurteilt worden, weshalb auf ein ordentliches Baubewilligungsverfahren verzichtet worden sei. «Dies sei in Anbetracht der damaligen Empfehlung der BPUK nicht zu beanstanden, (…)», schreibe denn auch das BJD in der strittigen Verfügung vom 1. Juli 2022. Die seitens der Bauherrin angefochtene Bewilligungspflicht der Änderung einer Mobilfunkanlage gemäss Ziffer 2 der strittigen Verfügung ergebe sich aus einer Medienmitteilung der BPUK vom 23. September 2021. Jene Medienmitteilung habe der Baudirektion im Jahr 2020 indes gar nicht bekannt sein können, womit deren Verhalten im Jahr 2020 nicht zu beanstanden gewesen sei (vgl. Stellungnahme vom 16. August 2022). Zum Ersetzen der alten Antennenkörper durch neue, grössere Körper sowie das Anbringen vier vollständig neuer RRH’s am Anlagenmast äusserte sich die Baudirektion B.___ im vorinstanzlichen Verfahren wie folgt: Selbstverständlich könne man sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Anlage, die wohl den NISV-Bagatellkriterien entspreche, optisch aber anders in Erscheinung trete, als Ganzes bewilligt werden müsse. Dies mit dem zwingenden Ergebnis, dass eine bestehende Anlage «nur» aufgrund ihrer Erscheinung integral neu beurteilt werden müsse. Damit würden die Bagatellkriterien gemäss BPUK insofern obsolet, als dass diese nur zur Anwendung gelangten, wenn zwar eine bestehende Anlage umgerüstet werde, sich dabei optisch aber nicht verändere, was lebensfremd sei. Ebenfalls erscheine lebensfremd anzunehmen, der Inhaber einer Anlage verändere die Antennen in ihrer Optik willkürlich. Eine «Synchronisation» zwischen Strahlung und der Ausgestaltung der Antennen müsse daher zwingend vorgenommen werden, wobei das Primat bei der NISV liegen müsse. Mit anderen Worten: Was NISV-konform sei und den Bagatellkriterien entspreche, müsse auch bezüglich der Optik als Bagatelle beurteilt werden (vgl. S. 6 ff. der Vernehmlassung vom 29. Januar 2021).

 

3.8 Dieser Auffassung der Baudirektion ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich die Pflicht, Bauten und Anlagen – und damit auch Mobilfunkanlagen – nur mit behördlicher Bewilligung zu errichten oder zu ändern, aus dem Bundesgesetz über die Raumplanung (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG). Für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Nach § 3 Abs. 2 lit. a KBV ist für Umbauten, Anbauten und Aufbauten ein Baugesuch bei der zuständigen Baudirektion einzureichen. Ausnahmeregelungen für Mobilfunkanlagen sind in den einschlägigen Bestimmungen nicht auszumachen. Blosse Erneuerungen unterliegen der Bewilligungspflicht indes nicht.

 

3.9 Vorliegend ist unbestritten, dass im Rahmen der Umrüstung von konventionellen auf adaptive Antennen an der Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] im November 2020 die alten Antennenkörper durch neue 15-20 cm höhere, 10-25 cm breitere und 10 cm tiefere Körper ersetzt und zusätzlich vier vollständig neue RRH’s (je 42 cm hoch, 34 cm breit und 43.5 cm tief) am Mast verbaut wurden. Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgestellt, ist die Unterscheidung insofern von Relevanz, als die ursprünglichen Antennenkörper im Jahr 2002 beziehungsweise 2003 ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen haben und somit Referenzzustand bilden. Die vollständig neu verbauten RRH’s sind in der ursprünglichen Bewilligung nicht enthalten und sind somit als neuer Anbau zu qualifizieren. Die Zunahme des Volumens der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage ist nicht zu übersehen (vgl. Fotos der Mobilfunkanlage vom 27. November 2020 in der Beschwerdebeilage von C.___ an das BJD). Auch noch in einiger Entfernung sind die Änderungen der Anlage mit blossem Auge gut zu erkennen, sie können damit nicht als unwesentlich qualifiziert werden. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. September 2022 dagegen vorbringt – in ihrer Beschwerdeschrift äusserte sie sich noch nicht dazu – vermag nicht zu überzeugen. Die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 RPG und § 3 Abs. 1 lit. a KBV waren zum Zeitpunkt der Umrüstung beziehungsweise im November 2020 erfüllt. Auch das AfU äusserte sich in seinem Schreiben vom 25. Juni 2020 im Hinblick auf die baulichen Änderungen nicht anderslautend (vgl. Ziff. II./E.3.6 hiervor). Nach dem Gesagten unterliegen die baulichen Änderungen an der Mobilfunkanlage auf GB B.___ Nr. [...] dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Eine Baubewilligung kann auch noch nachträglich verlangt werden. Die Unrichtigkeit der Auskunft der Baudirektion B.___ im Hinblick auf die vier neu montierten, gut sichtbaren RRH’s und die ebenfalls gut sichtbar grösseren Antennenkörper hätte somit von der Beschwerdeführerin, welche nota bene über einen eigenen Rechtsdienst verfügt, bereits vor der strittigen Umrüstung ohne weiteres erkannt werden können. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV sind, zumindest im Hinblick auf die baulichen Änderungen an der Anlage, somit nicht erfüllt.

 

3.10 Und auch inwiefern die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gegen das Rückwirkungsverbot oder das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen würde, kann nicht nachvollzogen werden. Die in Art. 22 RPG und § 3 Abs. 2 lit. a KBV statuierte Baubewilligungspflicht für Umbauten Anbauten und Aufbauten galt zweifellos bereits im Jahr 2020 und hat seither im Hinblick auf die streitgegenständliche Angelegenheit keine Änderung widerfahren. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist somit abzuweisen.

 

4. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die verbleibenden CHF 500.00 sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an C.___ besteht nicht, da diese in eigenem Namen gehandelt hat und der Ersatz notwendiger Auslagen (§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG) nicht geltend gemacht wurde. Auch die Baudirektion ist mit dem Beantragten unterlegen. Eine Parteientschädigung ist somit ebenfalls nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Swisscom (Schweiz) AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann