Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Markus Reich,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Polizeirapport der Kantonspolizei Basellandschaft vom 23. Mai 2022 wird A.___ vorgeworfen, am 22. April 2022 in Aesch BL mit einem festen Hindernis kollidiert zu haben und somit gegen die Verkehrsregeln nach SVG verstossen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der polizeilichen Untersuchungshandlungen der Fahrzeugausweis vor Ort vorsorglich abgenommen.
2. Am 4. Mai 2022 verlangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reich, bei der Motofahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK) die Wiederaushändigung des Führerausweises, gestützt auf die bestandene periodische Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 lit.b der Verkehrszulassungsverordnung, (VZV, SR 741.51).
3. Die MFK händigte den Führerausweis mit Schreiben vom 10. Mai 2022 wieder aus und machte das weitere Vorgehen vom Vorliegen der erforderlichen Entscheidgrundlagen abhängig.
4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die MFK A.___ mit, dass sie eine Abklärung der verkehrsmedizinischen Fahreignung als angezeigt erachte und verlangte eine Untersuchung bei einer Fachperson der Stufe 3 gemäss Art. 5abis Abs. 3 VZV. Mit demselben Schreiben wurde A.___ das rechtliche Gehör gewährt.
5. A.___ nahm mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Stellung zum beabsichtigen Vorgehen der MFK und beantragte, dass auf eine Fahreignungsabklärung zu verzichten sei.
6. Mit angefochtener Verfügung vom 8. Juli 2022 hielt die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) am beabsichtigten Vorgehen fest und entschied die Zuweisung zu einer Fachperson nach Stufe 3 zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung.
7. Am 18. Juli 2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung abzusehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die Beschwerdeantwort der MFK erfolgte am 2. August 2022, worauf der Beschwerdeführer am 24. August 2022 Stellung nahm.
9. Mit Verfügung vom 3. August 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Abklärung der verkehrsmedizinischen Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) angeordnet hat.
3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen.
In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber wollte mit der neuen Bestimmung die Kompetenzen der kantonalen Behörden nicht einschränken und die gesetzlichen Bestimmungen nicht abmildern. Das Bundesgericht hat deshalb seine bisherige Rechtsprechung grundsätzlich (mit Ausnahme strengerer Regelungen wie jene in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG) für nach wie vor anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, E. 3.2).
3.1 Nach Sichtung der vorhandenen Videodatei ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der im Polizeirapport vom 23. Mai 2022 gemachte Vorwurf einer Verwechslung des Brems- und Gaspedals nicht wahrscheinlich erscheint. So hielt der Beschwerdeführer bewusst in Front eines Briefkastens sein Fahrzeug an, wartete auf seine Ehefrau (bis sie eingestiegen war) und setzte seine Fahrt fort. Dabei hat er die feste und eher niedrig positionierte Sitzgelegenheit übersehen und ist mit dieser kollidiert. Möglicherweise hat er auch den Einschlagradius seines Fahrzeugs unterschätzt. Jedenfalls handelt es sich hierbei um einen einfachen Fahrfehler, welcher jedem noch so vernünftigen Fahrzeuglenker ohne weiteres unterlaufen kann.
3.2 Gegen den Beschwerdeführer kann auch nicht ausgelegt werden, dass er mit Eingabe vom 30. Juni 2022 in Wahrung seiner Rechte eine mögliche Fachperson benannte oder in der Folge sogar einen Termin vereinbarte.
3.3. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass die beiden Polizisten der Kantonspolizei Basellandschaft vom Beschwerdeführer den durch persönlichen Kontakt gewonnen Eindruck erhielten, dass er in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt sei. Sie machen hierzu diverse Angaben wie den Vorgang bei der Testung des Atemalkohols (negativ), diverse festgestellte Beschädigungen des Fahrzeugs, den Gang und die Haltung des Beschwerdeführers, das Mitführen von Gehstöcken und schliesslich auch die Kollision, unabhängig davon, weshalb es dazu gekommen war (vgl. Polizeirapport vom 23. Mai 2022). In der Summe gewannen die Polizisten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in seiner Fahreignung eingeschränkt sein könnte und entschlossen sich sogar, den Führerausweis, nach Rücksprache mit dem Kaderpikett, sofort und vor Ort vorsorglich abzunehmen.
3.4 Gestützt auf diese Meldung bzw. den Polizeirapport war die MFK gehalten die verkehrsmedizinische Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären. Die MFK hat sich hierbei an die Empfehlung des Leitfadens Fahreignung, abrufbar unter www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, orientiert. In Ziffer 8.0 lit. b des Leitfadens wird ausgeführt, dass selbst bei einer Drittmeldung ohne Ereignis im Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung mindestens der Stufe 3, empfohlen Stufe 4, angezeigt ist. Ebenfalls werden in Ziffer 7 des Leitfadens Problematiken mit der Fahrzeugbedienung aufgeführt. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1_A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3). Gestützt auf die Wahrnehmungen der Polizei Kanton Basellandschaft (vgl. Rapport vom 23. Mai 2022) bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. statt vieler Urteil 1C_446/2012 des Bundesgerichts vom 26. April 2013, E. 3.2).
3.5 Daran ändert auch
die erst kurz zuvor am 4. Mai 2022 durchgeführte periodische Kontrolluntersuchung
nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV nichts. Diese Untersuchung weist nicht dieselbe
Abklärungsdichte wie eine Untersuchung der Stufe 3 auf. Ebenfalls wird sie von
einer Fachperson der Stufe 1 nach Art. 5abis Abs. 1 lit. a VZV durchgeführt.
Dr. med Ruppert Schmitt, welcher als Fachperson die Untersuchung vom
4. Mai 2022 durchführte, ist gemäss www.medtraffic.ch für Abklärungen der Stufe 1 anerkannt, jedoch
nicht für solche der Stufe 3.
3.6 Auch aus der Wiederaushändigung des Führerausweises am 10. Mai 2022 ist nichts abzuleiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. So sehen auch die Empfehlungen des Leitfadens Fahreignung (a.a.O.) eine Vielzahl von Konstellationen vor, welche eine Abklärung erfordern aber ein vorsorglicher Entzug nicht nötig erscheint. Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte in den Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d (allenfalls auch lit. e) und Abs. 5 SVG, Art. 29b VZV sowie bei Sachverhalten ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr in Betracht kommen. Möglich sollte dies vor allem bei hinreichenden, aber nicht besonders schwerwiegenden Zweifeln daran sein, ob der Betroffene über genügende Kenntnisse der Verkehrsregeln, Fahrpraxis oder Fahrkompetenzen verfügt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N13 zu Art. 15d SVG).
3.7 Die MFK durfte demnach davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, vorliegen. Der Entscheid ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig, zumal es im öffentlichen Interesse liegt, dass sich Verkehrsteilnehmer gesund und sicher im Strassenverkehr bewegt.
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad