Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Wohnungskündigung / Liquidation des Haushalts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (geb. 1961, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Als Beistandsperson für die Bereiche Administration, Wohnen und Medizinisches amtet B.___. Als Beistandsperson für den Bereich Finanzen sowie die Interessenwahrung im Zusammenhang mit der [...] GmbH amtet C.___.
2. Der Beschwerdeführer war von Dezember 2021 bis Mitte Februar 2022 unter dem Titel einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) wegen aktueller Selbstgefährdung im Rahmen der Alkoholerkrankung und daraus resultierender Mangelernährung und Verwahrlosung hospitalisiert. Eine damals vom Beschwerdeführer gegen die FU erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. Gemäss ärztlicher Feststellung der Klinik vom 26. Januar 2022 bestünden beim Beschwerdeführer deutliche neurokognitive Defizite und die Urteilsfähigkeit bezüglich der selbständigen Lebensführung und in komplexen Fragestellungen wie Finanzen sei sehr wahrscheinlich nicht gegeben.
3. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer per FU im Heim [...] in [...] untergebracht. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 3. März 2022 ab.
4. Mit Schreiben vom 30. März 2022 stellte die Beistandsperson, B.___, bei der KESB den Antrag auf Kündigung des Mietvertrages der Wohnung und der Doppelgarage bzw. Liquidation des Haushaltes und der Doppelgarage am [...]weg [...] in [...] auf den nächstmöglichen Termin. Die Beiständin führte dabei aus, sie habe dem Beschwerdeführer während eines persönlichen Gesprächs am 4. März 2022 in [...] aufgezeigt, dass einer der nächsten Schritte sei, den Mietvertrag seiner Wohnung in [...] zu kündigen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, dass er damit nicht einverstanden sei. Er wolle wieder zurück nachhause. Seine Meinung habe sich auch nach der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. März 2022 nicht geändert. Die Verwaltung, [...], dränge auf eine Kündigung des Mietvertrages. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei in einem bedenklichen Zustand. Sie sei vermüllt und verdreckt. Die involvierten Fachpersonen seien sich einig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren und für sich allein sorgen könne.
5. Die KESB gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge das schriftliche rechtliche Gehör, wobei der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Fristerstreckung am 17. Juni 2022 sinngemäss und im Wesentlichen ausführte, mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden zu sein. Seinem Schreiben legte er u.a. einen Untermietvertrag vom 10. Juni 2022 bei.
6. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 erteilte die KESB der Beiständin die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts und der Doppelgarage sowie zur Kündigung des Mietvertrags betreffend die Wohnung samt Doppelgarage am [...]weg [...] in [...]. Sie erteilte der Beiständin die Befugnis, die Wohnräume samt Doppelgarage zu betreten und entzog dem Entscheid die aufschiebende Wirkung.
7. Mit undatiertem Schreiben, welches am 18. Juli 2022 der Post übergeben wurde, stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Fristerstreckung. Dieses wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe.
8. Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 eine handgeschriebene und teils unleserliche Beschwerde gegen die Wohnungskündigung und Liquidation des Haushalts beim Verwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben vom 4. August 2022 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme.
10. Mit Stellungnahme vom 16. August 2022 empfahl die Beiständin, B.___ die Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Entscheid der KESB vom 22. August 2022 wurde der Beschwerdeführer per 23. August 2022 fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim [...] in [...] untergebracht.
12. Da der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zwahlen, am 30. August 2022 Beschwerde gegen die FU erhob (separates Verfahren VWBES.2022.315), wurde er am 1. September 2022 im Alters- und Pflegeheim [...] persönlich angehört.
13. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. September 2022 erneut Stellung.
14. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich auf die Wohnungskündigung und Liquidation des Haushalts bezieht, einzutreten.
2. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB hat der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen, wenn er den Haushalt der verbeiständeten Person liquidieren sowie den Vertrag über Räumlichkeiten kündigen will, in denen die betroffene Person wohnt, sofern die verbeiständete Person ihre Zustimmung nicht erteilt oder zufolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht erteilen kann. Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 ZGB N 15).
3.1 Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass zuhause der Schutz des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden könne. Bei einer Rückkehr müsste in Anbetracht der Vorgeschichte und unter Berücksichtigung der Diagnosen mit einer grossen Selbstgefährdung gerechnet werden. Ein Austritt nachhause sei daher ausgeschlossen. In Anbetracht der von den beteiligten Fachpersonen festgestellten Defiziten bzw. Gefährdungselementen stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf eine institutionelle Betreuung angewiesen sei – dies zu seinem eigenen Schutz und in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse zur Verhinderung eines Rückfalls mit entsprechender Selbstgefährdung bis hin zur erneuten Verwahrlosung. Unter diesen Umständen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Wohnung in Biberist nicht möglich.
3.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wolle seine Wohnung und sein altes Leben zurückhaben. Er wohne seit über zehn Jahren in dieser Wohnung und fühle sich wohl. Es bestünden zwei Untermietverhältnisse und ein Nutzungsrecht für eine andere Person. Er werde keine gleichwertige Wohnung mit Doppelgarage zu diesem Preis mehr finden. Die Möbel seien wertvoll und müssten eingestellt werden. Im Jahr 2021 sei es ihm schlecht gegangen, er sei depressiv geworden, habe sich nicht mehr richtig ernährt und Whiskey und Wein getrunken. Nach einem Sturz sei ein MRI gemacht und Alzheimer bei ihm festgestellt worden. Er sei mehrfach in der Psychiatrischen Klinik gewesen und sei im [...] untergebracht worden. Er wolle wieder sein normales Leben zurückhaben. Er wolle am Tag arbeiten gehen und abends das Büro machen. Er wolle sich wieder mit Kollegen und mit seiner Freundin treffen. Auch wolle er seine Hobbys pflegen und dreimal in der Woche trainieren gehen. Ohne Training habe er Schmerzen und müsse Tabletten nehmen. Zur Entspannung wolle er in die Sauna. Da er entmündigt worden sei, seien ihm die IV und EL entzogen und seine Konten gesperrt worden. Er habe gegen die Unterbringung im [...] Beschwerde geführt, aber die Anwältin habe eine schlechte Arbeit gemacht. Es sei noch eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof hängig. Seit Mitte Dezember habe er erfolgreich einen Alkoholentzug durchgeführt. Seine Demenzkrankheit sei nicht fortgeschritten. Er werde eine neurologische Expertise erstellen lassen. Er sei auch bei einem Psychiater und werde ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen.
Durch seinen desolaten Zustand im Jahr 2021 sei die Wohnung stark verschmutzt und unordentlich. Er habe ein enormes Tief gehabt. Dieses habe er aber nun überwunden und sei bereit für einen Neuanfang. Er werde alles in Ordnung stellen und aufräumen und brauche nur etwas Zeit. Er müsse damit rechnen, dass er erst im Frühjahr in die Wohnung zurückkehren könne. Die KESB könne am 15. August 2022 eine Verfügung erstellen, dass sie ihm die Freiheit noch nicht schenke. Dann habe er genug Zeit, um die Wohnung auszumisten und zu reinigen.
Eine freiwillige Beistandschaft würde er akzeptieren. Das Vertrauen zu Frau B.___ sei aber total zerstört. Er werde auch die Ernennungsurkunde von Herrn C.___ bekämpfen, da dieser seine Firma zerstört habe. Die Beiständin habe keine Zeit für ihn und beantworte seine E-Mails nicht. Er habe keine richtigen Sommerschuhe und die Winterschuhe würden im [...] als vermisst gelten. Auch im medizinischen Bereich müsse er alles selber organisieren.
Sein Nachbar helfe ihm mit dem Computer. Er habe Betreibungen und werde deshalb keine andere Wohnung finden. Die Wohnung sei optimal gelegen und die Leute seien nett. Er hoffe fest, dass er am 15. August 2022 wieder nachhause gehen und ein normales Leben führen könne. Die KESB wolle willkürlich seine Genesung nicht abwarten und ihn ins Altersheim schicken. Sie sei aber gesetzlich verpflichtet, auf das Wohl der Patienten einzugehen und deren Privatleben zu achten und zu respektieren. Sein psychischer Zustand sei gut, der physische lasse zu wünschen übrig. Die Alkoholabstinenz sei gelungen, aber der starke Zigarettenkonsum sei ein Problem.
Der Untermietvertrag mit der [...] GmbH müsse zuerst angefochten werden, bevor die Wohnung gekündigt werden könne. Frau B.___ könne sich nicht einfach über die Gesetze hinwegsetzen. Da die scheinbare Kündigung nicht gesetzeskonform sei, werde sie angefochten. Ihm sei das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden.
Der Beschwerde wurden unter anderem zwei als «Mietvertrag» betitelte, handschriftliche Schreiben beigelegt, welche jedoch keine Angaben über das Mietobjekt enthalten.
3.3 Die Beiständin, B.___, führte in ihrer Stellungnahme sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Kündigung und Räumung der Wohnung dränge sich aus allen gegebenen Umständen im komplexen Fall von Herrn A.___ zwingend auf, da er aufgrund einer permanenten Verschlechterung der persönlichen wie auch gesundheitlichen Verhältnisse kaum noch je einmal in der Lage sein dürfte, selbständig und ohne dauernde Betreuung zu wohnen. Die Institution, in der der Beschwerdeführer bis zu seinem letzten Aufenthalt in der Psychiatrie untergebracht gewesen sei, habe sich aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und zahlreichen Verletzungen der Hausordnung nicht mehr im Stande gesehen, den Beschwerdeführer weiterhin zu betreuen. Die Kündigung der Wohnung in Biberist sei nach äusserst sorgfältiger Prüfung und mit ausdrücklicher Zustimmung der KESB erfolgt. Am 13. Juli 2022 sei die Wohnung für die Erstellung einer Offerte für die Räumung und Reinigung besichtigt worden. Sie zeige sich in einem völlig verwahrlosten und messieähnlichen Zustand. Sie müsse von Fachpersonen geräumt und gereinigt werden. So seien beispielsweise der Backofen und der Kühlschrank so stark verschmutzt, dass diese demontiert und entsorgt werden müssten. Auch die Räume seien mit Abfall überstellt und die Böden teilweise mit Fäkalien verschmiert gewesen. Überall in der Wohnung hätten leere, halbleere und ungeöffnete Alkoholflaschen herumgestanden. Die Möbel seien teilweise von Schimmel befallen. Die Wohnung sei auf den 30. September 2022 gekündigt, jedoch bis anhin noch nicht aufgelöst worden. Der Zustand der Wohnung zeige mehr als klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr allein wohnfähig sei. Sie empfehle die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebe.
3.4 Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2022 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei schon auf Unterstützung angewiesen, wolle aber lieber wieder nachhause und sein altes Leben zurückhaben.
Von Seiten des Altersheims wurde im Wesentlichen ausgeführt, solange keine bessere Lösung da sei, sei die Unterbringung hier in der geschlossenen Abteilung notwendig. Mit einem betreuten Wohnen wäre der Beschwerdeführer überfordert, das ginge nicht. Er müsse sich auf einen längeren Aufenthalt hier einstellen, solle an Therapien teilnehmen und sich an Regeln halten. Erst wenn er sich stabilisiert habe, könne allenfalls über eine Öffnung des Rahmens gesprochen werden. Für einen Übertritt in eine offenere Wohnform müsste der Beschwerdeführer selbständiger sein.
3.5 Am 22. Februar 2022 war durch B. Ramseier, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Diesem ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Beim Beschwerdeführer liege ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom vor (ICD-10: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2), Abstinenz seit Spital- bzw. Klinikeintritt Ende 2021. Es bestehe eine Leberzirrhose. Die Befunde des Gehirnschädel-CTs vom Dezember 2021, insbesondere im Vergleich zum Vor-CT von 2016, seien vereinbar mit einem Morbus Alzheimer. Dazu passten die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom Januar 2022 sowie der klinische Eindruck. Es handle sich demnach um einen hirnorganischen Abbau, einen unumkehrbaren Prozess. Es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf. Der Beschwerdeführer erwähne von sich aus «Alzheimer», mache sich deswegen aber keinerlei Sorgen. Er sei davon ausgegangen, dass sich seine Hirnzellen erholen würden. Er begründe sein schlechtes Abschneiden in der neuropsychologischen Testung damit, dass er in der Nacht vor der Testung wenig geschlafen habe, weil er durch das Schnarchen des Zimmerkollegen gestört worden sei. In Bezug auf sein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom inklusive nachgewiesener Leberzirrhose sei er stark bagatellisierend. Sein Konzept sei, dass er 2021 in ein «Tief» gefallen sei aufgrund einer Mangelernährung, dass er sich in Spital und Klinik habe erholen können und ab jetzt wieder werde funktionieren können wie vor der Krise. Es sei erstaunlich, aber auch krankheitstypisch, wie der Beschwerdeführer einen Grossteil der Realität ausblenden und sich eine private Logik zurechtlegen könne. Die Mangelernährung begründe er z.B. mit dem Tod der Wirtin, in deren Restaurant er immer zu Mittag gegessen habe (als gäbe es keine anderen Restaurants, keine anderen Möglichkeiten, sich weiter gesund zu ernähren). Seine Wohnung sei verdreckt, er wolle heute aufräumen gehen (dabei zeigten Fotos in den Akten, dass dies ein riesiges Projekt sein werde, in den Akten werde fremdanamnestisch von einer Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung gesprochen). Er nenne sich Geschäftsführer der «[...] GmbH»-Garage, berichte, wie er die Büroarbeiten erledige (dabei bestehe die Garage nur noch aus 10 Occasion-Wagen, es existiere ein grosser Sack voller alter Rechnungen). Er berichte von seiner Freundin, mit der er seit sechs Jahren zusammen sei (es habe sich herausgestellt, dass es seine platonische Freundin sei, die er alle zwei Wochen mal sehe, die keine engere Beziehung zu ihm wolle). Der Beschwerdeführer fühle sich «wieder voll im Saft», spreche vom Skifahren, vom Krafttraining, vom Ausgang mit Freunden (was aus planerischer, organisatorischer Sicht sehr unglaubwürdig erscheine). Die Beobachtungen während des mehrwöchigen Klinikaufenthaltes zeigten, dass der Beschwerdeführer eine eindrückliche Fassade aufrechterhalte, die ihn als sportlichen, aktiven Geschäftsführer darstelle. Dies sei selbstwerterhaltend, aber realitätsfremd. Die Realität sei, dass er auch bei einfachen Dingen auf Antrieb und Anleitung von aussen angewiesen sei. Zusammenfassend bestehe keine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei bis vor wenigen Tagen unerlässlich gewesen, bestehen bleibe ein unerlässlicher Betreuungsbedarf. Die Gefahr sei sehr gross, dass der Beschwerdeführer erneut regelmässig und übermässig viel Alkohol konsumiere, sich damit gesundheitlich ernsthaft gefährde (Leberzirrhose; mögliche Stürze; neurotoxische Wirkung). Aufgrund der fortschreitenden Alzheimer-Demenz werde er in absehbarer Zeit planerisch, organisatorisch (also die Exekutiv-Funktionen betreffend) mehr und mehr überfordert sein, was sämtliche Ebenen betreffen werde (Haushalt, Ernährung, Körperpflege, Finanzen, sozialer Austausch). Primär bestehe eine Selbstgefährdung, nur sekundär eine Fremdgefährdung. Eine akute Belastung oder ein Schutzbedürfnis für Angehörige bestehe wohl nicht, da die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien, er keine Kinder habe und der Kontakt zur Schwester nicht eng zu sein scheine. Der Beschwerdeführer sei drei Tage vor dem Gutachtensgespräch ins Alters- und Pflegeheim «[...]» verlegt worden. Er habe sich gemäss eigener Aussage bereits eingelebt, berichte vom Jassen und gemeinsamen Fernsehen. Er gehe davon aus, dass er sicher die nächsten sechs Monate hier leben werde. Die Gemeinschaft, das Zusammensein mit anderen Menschen, scheine ihm gut zu tun und zu gefallen, er lobe auch die ländliche Umgebung. Zusammenfassend entstehe der Eindruck, dass der «[...]» eine sehr gute Wahl sei. Idealerweise werde der Beschwerdeführer im «[...]» eine (vielleicht handwerkliche) Tätigkeit finden, die ihm passe, ihm Beschäftigung gebe, auch als Ersatz für die bisherige Tätigkeit in seiner Garage. Es werde mehr um das Gefühl gehen, noch etwas zu leisten, eine Aufgabe zu haben, als um eine effektive Arbeitsleistung. Aus Sicht des Gutachters bestehe eine realistische Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen und Monaten so gut im «[...]» einleben werde, dass sein aktueller Kampf gegen den Verlust der Autonomie in den Hintergrund treten werde, nicht zuletzt auch, weil der hirnorganische Prozess fortschreite. Die Installierung einer entsprechenden Beistandschaft werde unumgänglich sein.
4. Wie dem in sich stimmigen, vollständigen und noch immer aktuellen Gutachten von B. Ramseier, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022 eindrücklich zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer zum einen an einem Alkohol-Abhängigkeitssyndrom sowie zum anderen an Morbus Alzheimer, also an einem unumkehrbaren hirnorganischen Abbau. Die sich in den Akten befindenden Bilder seiner Wohnung zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Anlässlich einer Anhörung vom 4. Januar 2022 sagte die damals zuständige Oberärztin der Klinik aus, der Beschwerdeführer brauche viel Unterstützung. Man müsse ihn für alles aktivieren. Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 9. Februar 2022 sagte die zuständige Oberärztin der Klinik aus, im stationären Alltag nehme man deutliche kognitive Einschränkungen beim Beschwerdeführer wahr. Es seien deutliche neuropsychologische Schäden festgestellt worden. Wenn man dem Beschwerdeführer keine Tagesstruktur gebe, bemerke man die kognitiven Einschränkungen. Dann verbringe er sehr viel Zeit im Bett und man müsse ihn zu allen Aktivitäten auffordern und zu vielen Sachen motivieren. Für die Lebensführung zu Hause bestehe keine Eigeninitiative, was sehr schwierig sei. Auch durch die Fachpersonen des Alters- und Pflegeheims, wo der Beschwerdeführer aktuell in einer geschlossenen Abteilung untergebracht ist, wurde bestätigt, dass er nicht selbständig genug sei für eine offenere Wohnform. Selbst in einem betreuten Wohnen wäre er überfordert. Unter diesen Umständen ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Zuhause stark gefährdet wäre. Er wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Stande, sich ausreichend zu ernähren und zu pflegen, würde übermässig Alkohol trinken und erneut verwahrlosen. Eine Rückkehr in sein Zuhause ist somit nicht mehr möglich. Da der Beschwerdeführer zudem nicht vermögend ist und durch Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss, ist der Mietvertrag seiner Wohnung zu Recht gekündigt und die Zustimmung zur Liquidation seines Haushalts erteilt worden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Da der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Massnahme einen schweren Eingriff in seine Rechte darstellt, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind daher durch den Kanton Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_820/2022 vom 25. Oktober 2022 nicht ein.