Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokat Urs Grob,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Wegen mehreren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung betreffend ca. 20 Katzen wurde A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2017 durch das Veterinäramt Zürich ein partielles Tierhalteverbot auferlegt, indem ihr nur das Halten von maximal vier Katzen erlaubt wurde. Nachdem bei Nachkontrollen im Sommer 2017 einmal 18 und einmal 10 Katzen, die von verschiedenen Parasiten befallen waren, festgestellt werden konnten, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verboten, Katzen von Drittpersonen zu füttern, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Bei weiteren Nachkontrollen im Mai 2019 wurden erneut ca. 11 Katzen in der Haltung der Beschwerdeführerin festgestellt, worauf das Veterinäramt Zürich am 18. Juli 2019 verfügte, die Beschwerdeführerin müsse eine Katzenklappe mit Mikrochiperkennung installieren und es werde ihr verboten, künftig Katzen ohne Zustimmung des Veterinäramts anzuschaffen.
2. Am 3. August 2020 informierte das Veterinäramt Zürich den Veterinärdienst des Kantons Aargau über den Zuzug der Beschwerdeführerin, worauf diese mit Schreiben vom 12. August 2020 darauf hingewiesen wurde, dass das partielle Tierhalteverbot vom 18. Januar 2017 auch im Kanton Aargau Gültigkeit habe und sie sich daranhalten müsse. Mit Ernennungsurkunde vom 10. September 2020 wurde durch das Familiengericht des Bezirks Baden [...] vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Bezirk Baden zur umfassenden Beiständin nach Art. 398 ZGB der Beschwerdeführerin ernannt.
3. Nach verschiedenen Kontrollen, bei denen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin das partielle Tierhalteverbot überhaupt nicht beachtete und x-fach gegen die Tierschutzgesetzgebung verstiess, erliess der Veterinärdienst des Kantons Aargau – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – am 27. September 2021 folgende Verfügung:
I. A.___, … wird per sofort ein vollumfängliches Tierhalteverbot auferlegt. Das heisst, sie darf keine Tiere halten, betreuen oder in Obhut nehmen.
Das Tierhalteverbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
II. Alle Katzen, die noch von A.___ gehalten werden, müssen innert Frist bis 10 Tage ab Erhalt der Verfügung unter Angabe der Personalien an neue Halter oder nachweislich in einem Tierheim abgegeben werden. Die Angaben zu den neuen Haltern, bzw. zum Tierheim müssen innert gleicher Frist beim Veterinärdienst schriftlich eingereicht werden.
III. Werden die Katzen nicht fristgerecht abgegeben, werden sie unter Entzug des Eigentums beschlagnahmt.
IV. Sollte A.___ künftig erneut Tiere halten, betreuen oder in Obhut nehmen, werden diese durch den Veterinärdienst auf ihre Kosten beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht.
V. Eine Wiedererwägung des Tierhalteverbots kann erst beantragt werden, wenn A.___ belegen kann, dass sie finanziell für die Betreuung und Pflege der Tiere aufkommen kann.
VI. Den Massnahmen unter Ziffern I. bis IV. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies bedeutet, dass diese Massnahmen per sofort und auch im Falle einer Beschwerde Gültigkeit haben.
VII. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 390.00, werden A.___ vollumfänglich auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.
VIII. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst». Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft».
Die Verfügung wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Beiständin zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Vollzug, insbesondere der Ziffern I. - III., durch den Veterinärdienst AG erwies sich wegen des obstruktiven Verhaltens der Beschwerdeführerin als unmöglich. Cirka im November 2021 erfolgte der Umzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn.
4. Am 16. Dezember 2021 erfolgte durch den Veterinärdienst des Kantons Solothurn am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin eine Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass diese ihren eigenen Angaben zufolge insgesamt sechs Katzen hält. Die drei sich in der Wohnung aufhaltenden Katzen wurden daraufhin beschlagnahmt und geeignet untergebracht. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 meldete sich daraufhin Advokat Urs Grob namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Veterinärdienst und stellte verschiedene Anträge. Mit Verfügung vom 7. März 2022 lehnte der Veterinärdienst die Anträge ab und erliess folgende Verfügung:
1. Gestützt auf das Tierhalteverbot des Veterinärdienstes Aargau vom 27. September 2021 sind die Katzen «Boomer», Chipnummer: …, «Speedy», Chipnummer: …, und «Racki/Racky», Chipnummer: …, von A.___, … vertreten durch Rechtsanwalt Urs Grob, …, per 16. Dezember 2021 definitiv zur Weiterplatzierung beschlagnahmt.
2. Der Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob auf Rückgabe der am 16. Dezember 2021 beschlagnahmten Katzen ist abgelehnt.
3. Der Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob auf Aufhebung des durch den Veterinärdienst Aargau am 27. September 2021 verfügten generellen Tierhalteverbots ist abgelehnt.
4. A.___ kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Tierhalteverbotes vom 27. September 2021 das Gesuch um Prüfung der Aufhebung desselben bei der zuständigen Veterinärbehörde einreichen.
5. Auf den Antrag von Rechtsanwalt Urs Grob um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
6. Die Verfahrenskosten werden A.___ nach Abschluss des Verfahrens separat in Rechnung gestellt.
5. Mit Schreiben vom 18. März 2022 erhob Advokat Grob im Namen der Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn (VWD) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Solothurn vom 7. März 2022 aufzuheben.
2. Es sei das gegen A.___ bestehende Tierhalteverbot aufzuheben.
3. Es seien ihr die beschlagnahmten Katzen Boomer, Speedy und Racki zu unbeschwertem Eigentum zurückzugeben.
4. Eventualiter sei es der Beschwerdeführerin - in partieller Aufrechterhaltung des Tierhalteverbots - zu gestatten, maximal 4 Katzen zu halten. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den Weisungen des Veterinärdienstes betreffend allfälligen tierärztlichen Kontrollen der Haltung und Gesundheit der Katzen Folge zu leisten.
5. Subeventualiter sei es der Beschwerdeführerin - in partieller Aufrechterhaltung des Tierhalteverbots - zu gestatten, maximal zwei Katzen zu halten. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den Weisungen des Veterinärdienstes betreffend allfälligen tierärztlichen Kontrollen der Haltung und Gesundheit der Katzen Folge zu leisten.
6. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Unter o/e Kostenfolge.
Mit Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2022 wurde das Rechtsbegehren Nr. 3. zurückgezogen (die drei Katzen waren bereits weitervermittelt worden) und – wie verlangt – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache vorwiegend die Unangemessenheit des ihr auferlegten Tierhalteverbots geltend. Der Hauptvorwurf, die Beschwerdeführerin bringe die Katzen nicht oder zu spät zum Tierarzt und könne sich dies auch nicht leisten, werde bestritten und treffe nachweislich nicht zu. Das öffentliche Interesse an einem Tierhalteverbot bestehe in der Sorge um das Wohl der Tiere. Dem gegenüber stünden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin, wozu auch das Recht gehöre, Tiere zu halten und für diese zu sorgen. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zwei bis vier Katzen halte, sei das Tierwohl nicht gefährdet, da sie sich dies finanziell leisten könne.
6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 gewährte das VWD der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, lehnte aber das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund von E-Mail-Korrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Veterinärdienst des Kantons Aargau werde das verhängte Tierhalteverbot zu gewissen Teilen relativiert. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos sei. Hingegen müsse bei der Prüfung, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig sei, mitberücksichtigt werden, dass es vorliegend (nur, aber immerhin) um die Überprüfung eines rechtskräftigen Tierhalteverbots gehe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime an die Begründungs- und Substantiierungspflichten der Parteien keine hohen Anforderungen gestellt würden. Die Beschwerdeführerin sei nach Art. 398 ZGB umfassend verbeiständet. Aufgrund von Art. 400 ZGB sei die Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person zu ernennen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sei, die dafür erforderliche Zeit einsetzen könne und die Aufgaben selber wahrnehme. Von der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden mandatierten Beiständin könne deshalb erwartet werden, dass sie über das notwendige Fachwissen verfüge, um die Interessen der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit zu wahren, zumal der Umgang mit Behörden zu den gewöhnlichen Aufgaben eines Beistandes bzw. einer Beiständin gehöre. Das Beschwerdeverfahren biete keine Schwierigkeiten, welchen ein juristischer Laie nur mithilfe eines Rechtsbeistands gewachsen wäre. Die wirksame Interessenwahrung sei durch die Beiständin gewährleistet und eine zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich.
7. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Advokat Urs Grob mit Schreiben vom 21. Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 2 der Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit ihm als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat Urs Grob zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er sei von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mandatiert worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden habe mit ihrer Unterschrift am 6. Januar 2022 die Mandatierung bestätigt und die [...] GmbH mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt. Per Mai 2022 sei dann B.___ als neue Beiständin eingesetzt worden. Diese bestätige, dass ihr die Vertretung der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit nicht möglich sei, da sie nicht über das spezifische rechtliche Fachwissen im Bereich Tierrecht verfüge und auch keine juristische Fachperson sei.
8. Das VWD nahm mit Schreiben vom 5. August 2022 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien keine Parteientschädigungen aufzuerlegen. Es sei zumindest fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei, da es sich bei der Verfügung vom 8. Juli 2022 erst um einen Zwischenentscheid handle. Das Beschwerdeverfahren sei noch nicht fertig instruiert und insbesondere die Vernehmlassung des Veterinärdienstes sei noch ausstehend. Bezüglich Einsetzung eines Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Fall sei das VWD nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Gegebenheiten zum Schluss gekommen, dass dies nicht notwendig sei. Es handle sich (lediglich) um die Beurteilung bzw. Überprüfung eines bereits rechtskräftig ausgesprochenen Tierhalteverbots. Es liege daher kein komplexer Fall vor, in welchem strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Elemente vermischt würden. Die Beschwerdeführerin habe einzig Ausführungen zu tatsächlichen Gegebenheiten zu machen und darzulegen, weshalb das nicht mal vor einem Jahr verhängte Tierhalteverbot neu zu beurteilen sei bzw. inwiefern sich ihre persönlichen Umstände derart geändert hätten, dass nun das Tierhalteverbot aufgehoben werden könnte. Dazu sei kein besonderes juristisches Fachwissen von Nöten. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Veterinärdienst des Kantons Aargau, dessen Tragweite weitaus beachtlicher sei, noch in der Lage gesehen habe, ihre Rechte und Pflichten im Verfahren ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen. Es könne von allen im Rahmen der umfassenden Beistandschaft eingesetzten Beistandspersonen erwartet werden, dass sie mit dem Umgang mit Behörden und Fristen vertraut seien und in einem nicht besonders komplexen Rechtsfall die Interessen der Verbeiständeten selber wahren könnten.
9. Mit Schreiben vom 16. August 2022 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung und reichte seine Honorarnote ein.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist ein Zwischenentscheid des VWD, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren) Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.
1.2 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1, alles zitiert in VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019).
1.3 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.; vgl. VWBES.2019.4).
1.4 Vorliegend wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt. Ein Ausnahmefall gemäss der oben zitierten Rechtsprechung liegt nicht vor. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegen, würde ihr Vertreter gemäss § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entschädigt. Es liegt demnach kein Zwischenentscheid vor, der mit einem erheblichen Nachteil rechtlicher Natur im Sinn von § 66 VRG verbunden ist. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
2. Selbst wenn aber die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen.
2.1 Gestützt auf die Verweisungsnorm von § 39ter und § 76 Abs. 1 VRG hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos erscheint. Dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ist unbestritten. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr denn auch gewährt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst zudem auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hält das Bundesgericht im Entscheid 4A_384/2015 E. 4 vom 24. September 2015 fest: «Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182)». Zwar wird die sachliche Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2), doch ist der Umstand, dass die Behörden primär für die Beschaffung der erforderlichen Entscheidgrundlagen zuständig sind, bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der grundsätzlich Spezialist für gerichtliche Verfahren ist, im Verwaltungsverfahren beigezogen werden muss, zu berücksichtigen.
2.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das vom Veterinärdienst des Kantons Aargau am 27. September 2021 verfügte schweizweit geltende Tierhalteverbot in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verfügung wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Beiständin zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nach Art. 398 ZGB umfassend verbeiständet und damit handlungsunfähig ist, hätte nur ihre Beiständin rechtsgültig Beschwerde erheben können, was diese aber bewusst (vgl. Telefon- und Mailverkehr mit dem Veterinärdienst AG) unterliess. Die Kontrolle des Veterinärdienstes des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2021 und die Beschlagnahme und Umplatzierung von drei Katzen erfolgte als Vollzugsmassnahme und daher offensichtlich völlig zu Recht. Die Mandatierung des Vertreters durch die Beschwerdeführerin selbst am 21. Dezember 2021 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe an den Veterinärdienst SO vom 6. Januar 2022) war ungültig, was auch dem Rechtsvertreter klar war, da er am 6. Januar 2022 eine rechtsgültige Vollmacht einreichte, die von der Leiterin des KESD Baden [...] «i. V.» unterzeichnet wurde (vgl. Beilage 2 der erwähnten Eingabe). Unabhängig davon, dass auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin zumindest hätte auffallen müssen, dass seine Mandatierung in Sachen «Tierhalteverbot, Rückgabe beschlagnahmter Katzen» nach Rechtskraft einer entsprechenden Verfügung Fragen aufwirft, gilt festzuhalten, dass es im nun anhängigen Verfahren um die von der Beschwerdeführerin beantragte (teilweise) Aufhebung des rechtskräftigen Tierhalteverbots vom 27. September 2021, also eigentlich um ein Wiedererwägungsgesuch, geht.
2.3 Die Beschwerdeführerin müsste in diesem Verfahren aufzeigen, dass sie ihr Verhalten entsprechend geändert hat und dadurch nun wesentliche neue Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Tierhalterverbot aufzuheben und die Verfügung vom 27. September 2021 abzuändern. Dazu braucht es keinen Rechtsvertreter und auch keine Kenntnisse im Verwaltungs- oder Tierrecht, sondern den Beweis für die tatsächlich geänderten Verhältnisse. Der Rechtsvertreter versucht offensichtlich, die «verpasste» Rechtsmittelfrist wiederherzustellen.
2.4 Die (vormalige) Beiständin hat am 19. Juli 2022 mitgeteilt, es sei ihr nicht möglich, ihre Klientin in dieser Sache zu vertreten. Eine Beiständin verfüge über juristisches Wissen, sei jedoch nicht zwingend eine juristische Fachperson. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein spezifisches rechtliches Verwaltungsthema, bei welchem sie nicht genügende Fachkenntnisse besitze, da sie sich im Tierrecht nicht auskenne (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde). Wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt die Beiständin den Gegenstand des beim Veterinärdienst des Kantons Solothurn anhängig gemachten Verfahrens. Nach Art. 400 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ernennen die Erwachsenenschutzbehörden als Beistand oder Beiständin natürliche Personen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind, die dafür erforderliche Zeit einsetzen können und die Aufgaben selber wahrnehmen. Alle bei der Beschwerdeführerin eingesetzten Beistände sind Berufsbeistände und erfüllen diese Voraussetzungen ohne weiteres. Dass sie allenfalls nur Teilzeit arbeiten und ihre Aufgaben mit weiteren Personen teilen, spielt dabei keine Rolle. Der Verkehr mit (verschiedensten) Behörden ist bei einer umfassenden Beistandschaft quasi Kernaufgabe eines Beistands und erfordert keine speziellen Rechtskenntnisse. Mit Unterstützung resp. Vertretung durch die Beiständin ist die Beschwerdeführerin den tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen des Verfahrens vor dem VWD stellen, zweifellos gewachsen. Eine zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist unter Beachtung aller Umstände (umfassende Beistandschaft, rechtskräftige Verfügung, Obstruktion der Beschwerdeführerin, Verfahren selbst eingeleitet, Untersuchungsmaxime) im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
3. Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt – nicht einzutreten. Nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die in Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auf (reduzierte) CHF 400.00 festzusetzen sind, zu bezahlen hat. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch (eventualiter) für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, erwies sich das Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos, sodass das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann